BGH Beschluss vom 20.01.2000 – I ZB 32/97
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
Verkündet am: 20. Januar 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Marke Nr. 2 040 238
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
ja nein
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2
PAPPAGALLO
Zur Frage der Prägung des Gesamteindrucks einer aus Wort- und Bildbe-
standteilen bestehenden farbig eingetragenen Marke.
BGH, Beschl. v. 20. Januar 2000 - I ZB 32/97 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 20. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Starck, Dr. Bornkamm und
Dr. Büscher
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin wird der am
24. Juni 1997 an Verkündungs Statt zugestellte Beschluß des
29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts
aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 DM
festgesetzt.
Gründe
I. Gemäß § 6a WZG beschleunigt eingetragen ist für die Dienstleistun-
gen "Beherbergung und Verpflegung von Gästen" die farbige (grün-weiß-rot
und schwarz), nachfolgend schwarz-weiß abgebildete, Marke Nr. 2 040 238
Hiergegen hat die
Inhaberin der prioritätsälteren Wortmarken
Nr. DD 653 166 "ERNEST & JULIO GALLO" und Nr. DD 653 167 "GALLO",
jeweils eingetragen für die Ware "Weine", Widerspruch erhoben.
Die Prüfungs- bzw. Markenstelle des Deutschen Patentamts hat die Wi-
dersprüche wegen fehlender zeichenrechtlicher Übereinstimmung (bzw. wegen
fehlender Verwechslungsgefahr) zurückgewiesen.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Bundespatentgericht
die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet (BPatG GRUR 1997, 838).
Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die
Widersprechende beantragt, wendet sich die Markeninhaberin gegen die Lö-
schung ihrer Marke.
II. Das Bundespatentgericht hat - unter Anwendung des neuen Marken-
rechts - eine Verwechslungsgefahr zwischen der Widerspruchsmarke "GALLO"
und der jüngeren Marke angenommen und dazu ausgeführt:
Die einander gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen seien
eng verwandt. Unter der Geltung des Warenzeichengesetzes seien "Verpfle-
gung von Gästen" einerseits und "Spirituosen" bzw. "Wein" und "Sekt" ande-
rerseits als gleichartig beurteilt worden, weil einige bekannte Hersteller der in
Frage stehenden Waren auch Gastwirtschaften betrieben. Das Inkrafttreten
des Markengesetzes habe insoweit zu keinen Änderungen geführt, so daß die
Beurteilung für das neue Markenrecht übernommen und damit die Dienstlei-
stung "Verpflegung von Gästen" und die Waren "Weine" als in einem engeren
Sinne ähnlich angesehen werden könnten.
An den Markenabstand seien deshalb normale Anforderungen zu stel-
len, zumal eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, etwa
resultierend aus einer erheblichen Bekanntheit im Inland, nicht nachgewiesen
sei.
Die jüngere Marke und die Widerspruchsmarke seien vom Gesamtein-
druck her deutlich verschieden. Die Marken stimmten lediglich in dem Wort
"GALLO" überein, aus dem die Widerspruchsmarke bestehe. Deshalb komme
es entscheidend darauf an, ob der Bestandteil "GALLO" der jüngeren Marke
selbständig kollisionsbegründend wirke. Dies sei der Fall.
Einem Markenbestandteil könne eine eigenständige kollisionsbegrün-
dende Wirkung insbesondere zuzusprechen sein, wenn er durch seine kenn-
zeichnende Funktion den Gesamteindruck der mehrgliedrigen Marke derart
bestimme, daß der Verkehr Anlaß habe, die Marke mit dem betreffenden Be-
standteil verkürzt zu benennen. Das sei bezüglich des Bestandteils "GALLO"
der jüngeren Marke der Fall.
Bei einer Kombination von Wort und Bild in einer Marke würden regel-
mäßig die Wortbestandteile, wenn sie nur unterscheidungskräftig seien, als
kollisionsbegründend prägend angesehen. Die Bildbestandteile, hier der Pa-
pagei, träten dann zurück, weil sich die Wortbestandteile in erster Linie zur Be-
nennung der Marke anböten.
Zur Markenbenennung kämen demnach allein die Wörter "PAPPA" und
"GALLO" in Betracht, weil das Wort "BISTRORANT" erkennbar beschreibend
sei. Zwar werde der Verkehr die angegriffene Marke weithin mit diesen beiden
Wörtern benennen. Jedenfalls ein Teil des Verkehrs, der das italienische Wort
"pappagallo" (= Papagei bzw. junger Italiener, der erotische Abenteuer mit Tou-
ristinnen suche) kenne, werde weiterhin geneigt sein, dieses Wort trotz seiner
verfälschten Schreibweise in der Marke wiederzuerkennen und dieses dann
auch insgesamt zu nennen. Auch sonst möge mancher Verkehrsteilnehmer die
Wörter "PAPPA" und "GALLO" trotz ihrer zweizeiligen Schreibweise als Einheit
betrachten, etwa einfach deshalb, weil sie in der angegriffenen Marke in glei-
cher Schrift wiedergegeben seien oder auch weil er sie gesamtbegrifflich im
Sinne von "Vater Gallo" auffasse.
Jedenfalls werde aber ein rechtlich noch erheblicher Teil der beteiligten
breiten Verkehrskreise die angegriffene Marke allein mit dem Wort "GALLO"
benennen, in welchem Falle Verwechslungen jedenfalls mit der Widerspruchs-
marke Nr. DD 653 167 unausweichlich seien.
Hinzu komme, daß die Wirkung des Bestandteils "GALLO" als kenn-
zeichnender Markenschwerpunkt durch dessen farbliche Hervorhebung in
leuchtendem (Signal-)Rot verstärkt werde, zumal die Markeninhaberin Farben-
schutz genieße und deshalb die Farbgestaltung auch bei der Wertung der prä-
genden Wirkung der Markenbestandteile zu beachten sei. Dies entspreche
auch der Betrachtungsweise des Verkehrs, der farblich hervorgehobenen Tei-
len besondere Beachtung zu schenken gewohnt sei.
III. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Bundespatent-
gericht hat die Voraussetzungen des Löschungsgrundes gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 2 MarkenG (§ 158 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht rechts-
fehlerfrei bejaht.
Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Bundespatentgericht bei der Be-
urteilung der Verwechslungsgefahr, die unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalls umfassend zu erfolgen hat, eine Wechselbeziehung zwischen
den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Mar-
ken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstlei-
stungen sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke angenom-
men, so daß ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren
Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt
(BGH, Beschl. v. 6.5.1999 - I ZB 54/96, GRUR 1999, 995, 997 = WRP 1999,
936 - HONKA, m.w.N.).
1. Das Bundespatentgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen,
daß bei der Beurteilung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit alle erheb-
lichen Faktoren zu berücksichtigen sind, die das Verhältnis zwischen den Wa-
ren/Dienstleistungen kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere die Art der
Waren/Dienstleistungen, ihr Verwendungs-/Anwendungszweck und ihre Nut-
zung sowie ihre Eigenart (BGH, Beschl. v. 21.1.1999 - I ZB 15/94, GRUR 1999,
731, 732 = WRP 1999, 928 - Canon II, m.w.N.).
Die Markenrechtsrichtlinie und das Markengesetz gehen davon aus, daß
- obwohl eine dahingehende eigene Bestimmung, anders als früher in § 1
Abs. 2 WZG, im Markengesetz nicht enthalten ist - auch eine Ähnlichkeit von
Waren und Dienstleistungen gegeben sein kann (BGH GRUR 1999, 731, 733
- Canon II, m.w.N.). Zwar sind Dienstleistungen generell weder mit den zu ihrer
Erbringung verwendeten Waren und Hilfsmitteln noch mit den durch sie erziel-
ten Ergebnissen, soweit sie Waren hervorbringen, ohne weiteres für ähnlich zu
erachten; besondere Umstände können jedoch die Feststellung der Ähnlichkeit
nahelegen. Danach stellt sich im Streitfall die Frage, ob der Verkehr der Fehl-
vorstellung unterliegt, der Hersteller der Waren, für die die Widerspruchsmarke
Schutz genießt, trete (auch) mit den Dienstleistungen "Beherbergung und Ver-
pflegung von Gästen" im geschäftlichen Verkehr auf.
Das kann angesichts gewisser Überschneidungen im Vertrieb der Ware
"Weine" und der Erbringung der in Rede stehenden Dienstleistungen nicht
verneint werden (vgl. BGH, Beschl. v. 11.2.1999 - I ZB 6/97, GRUR 1999, 586,
587 - White Lion). Das Bundespatentgericht hat sich insoweit rechtsfehlerfrei
auf frühere Entscheidungen bezogen, in denen - anders als die Rechtsbe-
schwerde geltend macht - nicht nur unsubstantiiert auf die Annahme einer
Gleichartigkeit zwischen der Dienstleistung und den Waren "Spirituosen" ver-
wiesen worden ist, sondern in denen in einer eigenen Erwägung die tatsächli-
chen Verhältnisse behandelt worden sind (vgl. BPatG GRUR 1983, 117, 119
- Schnick-Schnack; GRUR 1993, 392, 394 - Landenberg). Danach ist das Bun-
despatentgericht von einer Gleichartigkeit auch deshalb ausgegangen, weil
Hersteller von Wein, Sekt und Spirituosen nicht selten selbständige eigene
gastronomische Einrichtungen unterhielten. Diese im angefochtenen Beschluß
in Bezug genommene Erwägung steht mit der allgemeinen Lebenserfahrung in
Einklang.
2. Hiervon und von normaler Kennzeichnungskraft ausgehend hat das
Bundespatentgericht unter Bejahung auch einer hinreichenden Ähnlichkeit der
Marken eine Verwechslungsgefahr bejaht. Das ist nicht frei von Rechtsfehlern.
Zutreffend hat das Bundespatentgericht insoweit angenommen, daß die
Widerspruchsmarke und die angegriffene Wort-/Bildmarke, die neben dem
geteilt untereinander geschriebenen Wortbestandteil "PAPPAGALLO" das Bild
eines Papageis und den beschreibenden Begriff "BISTRORANT" enthält, deut-
lich verschieden sind und lediglich im dem Wort "GALLO" übereinstimmen.
Das Bundespatentgericht ist des weiteren davon ausgegangen, daß ei-
nem Markenbestandteil selbständiger Schutz zugebilligt werden könne, wenn
er den Gesamteindruck einer Marke prägt oder doch wesentlich mitbestimmt.
Zwar würde, wie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat, allein die
Tatsache, daß der Bestandteil "GALLO" die angegriffene Marke wesentlich
mitbestimmt, nicht ausreichen, die Prägung des Gesamteindrucks der ange-
griffenen Marke in dem Sinne zu begründen, daß die anderen Markenbe-
standteile für den Verkehr in einer Weise zurücktreten, daß sie für den Ge-
samteindruck vernachlässigt werden können (BGH GRUR 1999, 995, 997
- HONKA, m.w.N.). Hierauf hat das Bundespatentgericht allerdings auch nicht
maßgeblich abgehoben, sondern, wie seine weiteren Ausführungen zeigen,
dem Markenbestandteil "GALLO" eine eigenständige kollisionsbegründende
Wirkung deshalb zugesprochen, weil er durch seine kennzeichnende Funktion
den Gesamteindruck derart bestimme, daß der Verkehr Anlaß habe, die Marke
mit dem betreffenden Bestandteil verkürzt zu benennen. Daraus wird deutlich,
daß das Bundespatentgericht seiner Beurteilung die Prägung des Gesamtein-
drucks der angegriffenen Marke durch den Bestandteil zugrunde gelegt hat.
Die Beurteilung der Prägung des Gesamteindrucks einer Marke liegt im
wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet und kann im Rechtsbeschwerdever-
fahren nur eingeschränkt u.a. daraufhin überprüft werden, ob das Bundespa-
tentgericht einen richtigen Rechtsbegriff zugrunde gelegt und bestehende Er-
fahrungssätze angewandt hat. Das ist im Streitfall nicht geschehen.
Zutreffend hat allerdings das Bundespatentgericht angenommen, daß
bei einer Kombination von Wort und Bild in einer Marke grundsätzlich die
Wortbestandteile, wenn sie denn - was im Streitfall jedenfalls für den Bestand-
teil "PAPPAGALLO" außer Frage steht - kennzeichnungskräftig sind, in erster
Linie als kollisionsbegründend anzusehen sind. Das wird von der Rechtsbe-
schwerde auch nicht beanstandet.
Das Bundespatentgericht ist des weiteren davon ausgegangen, daß das
Wort "BISTRORANT" zur Benennung der Marke ausscheide, weil es erkennbar
beschreibend sei. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, weil das
Wort eine erkennbare Zusammenziehung der Begriffe "Bistro" und "Restau-
rant" darstellt und deshalb als herkunftskennzeichnend gegenüber dem weite-
ren Wortbestandteil "PAPPAGALLO" zurücktritt.
Das Bundespatentgericht hat weiter angenommen, daß der danach ver-
bleibende Wortbestandteil "PAPPAGALLO" vom Verkehr weithin als Benen-
nungsmöglichkeit für die angegriffene Marke verstanden wird. Zu den Ver-
kehrskreisen, die die angegriffene Marke in dieser Weise verstehen, hat das
Bundespatentgericht nicht nur denjenigen Teil des Verkehrs gezählt, der das
italienische Wort "pappagallo" in der Bedeutung von Papagei oder junger Ita-
liener, der erotische Abenteuer mit Touristinnen sucht, kennt, sondern auch
sonstige Verkehrsteilnehmer, die die Wörter "PAPPA" und "GALLO" trotz ihrer
Schreibweise untereinander als Einheit betrachteten, etwa deshalb, weil sie in
der angegriffenen Marke in gleicher Schrift wiedergegeben seien oder auch
weil er sie gesamtbegrifflich im Sinne von "Vater Gallo" auffasse. Das wird von
der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen und ist auch sonst aus Rechtsgründen
nicht zu beanstanden. Für diese Verkehrskreise kommt schon deshalb die An-
nahme einer Verwechslungsgefahr nicht in Betracht.
Das Bundespatentgericht ist ferner davon ausgegangen, daß ein recht-
lich jedenfalls noch beachtlicher Teil der beteiligten allgemeinen Verkehrskrei-
se die angegriffene Marke allein mit dem Wort "GALLO" benennen werde.
Zwar werde die zweizeilige Schreibweise der Bestandteile "PAPPA" und
"GALLO" allein noch keine Veranlassung geben, einen der Wortbestandteile
für die Benennung herauszugreifen; sie beseitige jedoch die Hemmung gegen
eine Verkürzung, die bei einzeiliger Schreibweise gegeben sei. Zumindest
diejenigen Inländer, die das Wort "pappagallo" nicht kennten, würden keine
Hemmungen gegen eine Verkürzung zu überwinden haben. Soweit sie die
Wörter im Sinne von "Vater Gallo" verstünden, stelle sich das Wort "GALLO"
im Sinne eines Familiennamens als der kennzeichnende Schwerpunkt der
Marke dar. Das werde durch die farbliche Hervorhebung des Wortes in einem
leuchtenden (Signal-)Rot verstärkt. Diese Beurteilung hält der rechtlichen
Überprüfung nicht stand.
Sie ist schon deshalb nicht widerspruchsfrei, weil das Bundespatentge-
richt davon ausgegangen ist, daß die angegriffene Marke vom Verkehr "weit-
hin" mit ihren Bestandteilen "PAPPAGALLO" benannt werde. Zu diesen Ver-
kehrskreisen zählt es nicht nur diejenigen Personen, die der italienischen
Sprache mächtig sind, sondern auch diejenigen, die das italienische Wort
"pappagallo" in seinem unmittelbaren und in seinem übertragenen Sinn kennen
und deshalb keine Verkürzung dieses Wortes vornehmen. Dabei hat das Bun-
despatentgericht rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen, daß auch weiteren
Teilen des Verkehr durch den Bildbestandteil der jüngeren Marke, der Darstel-
lung eines Papageis, die Wortbedeutung nahegebracht wird und sich schon
deshalb der Anteil des Verkehrs, der keinen Anlaß hat, eine Verkürzung auf
den Bestandteil "GALLO" vorzunehmen, vergrößert.
Aber auch bei denjenigen Angehörigen der allgemeinen Verkehrskreise,
die mangels entsprechender sprachlicher Kenntnisse die Bestandteile
"PAPPA" und "GALLO" nicht ohne weiteres als einen einheitlichen Sprachbe-
griff erkennen, hätte das Bundespatentgericht nicht unberücksichtigt lassen
dürfen, daß ein gesamtbegriffliches Verständnis von "PAPPAGALLO" auch oh-
ne einen fest umrissenen Sinn angesichts der Wortbildung erfahrungsgemäß
nicht fernliegt und deshalb eine Verkürzung allein auf "GALLO" nicht nahege-
legt wird.
Das Bundespatentgericht hat der Tatsache, daß der Bestandteil
"GALLO" farblich (signalrot) hervorgehoben ist, für die Frage der Prägung des
Gesamteindrucks Bedeutung beigemessen. Es hat insoweit zwar nur ausge-
führt, es komme hinzu, daß die Wirkung des Bestandteils "GALLO" als kenn-
zeichnender Markenschwerpunkt durch die farbliche Hervorhebung verstärkt
werde. Andererseits muß aber dem vom Bundespatentgericht angeführten
Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde, der Einfluß der Farbe von
Elementen farbiger Marken auf deren kollisionsbegründend prägende Wirkung
sei bisher höchstrichterlich in keiner Weise geklärt, entnommen werden, daß
im Ergebnis die Farbgebung des Bestandteils "GALLO" für die Beurteilung des
Gesamteindrucks der angegriffenen Marke maßgebende Bedeutung erhalten
hat. Mit seiner Erwägung hat das Bundespatentgericht den gegebenen Sach-
verhalt aber nicht ausgeschöpft (§ 82 Abs. 1 MarkenG, § 286 ZPO).
Es hat bei seiner Beurteilung rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen,
daß in der angegriffenen Marke nicht nur das Wort "GALLO" in der roten
Signalfarbe gehalten ist, sondern auch der Körper des Papageis, so daß in der
entsprechenden Einfärbung des Wortes "GALLO" nicht so sehr eine allgemei-
ne Hervorhebung dieses Wortes gegenüber anderen Bestandteilen innerhalb
der Marke liegt, als vielmehr in erster Linie eine besondere Zuordnung zum
entsprechend eingefärbten Bildbestandteil. Demnach kann aus der Farbge-
bung für die Frage der Prägung des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke
allein durch den Bestandteil "GALLO" nichts Maßgebendes entnommen wer-
den.
Darüber hinaus durfte das Bundespatentgericht auch nicht unbeachtet
lassen, daß durch das graphische Verweben der Bestandteile "PAPPA" und
"GALLO" ineinander infolge der Verbindung sowohl der Anfangsbuchstaben
"P" und "G" als auch der Mittelbuchstaben "P" und "L" die Vereinigung der Be-
standteile zu einem Gesamtwort wesentlich verstärkt wird.
Fehlt es im übrigen an sonstigen Anhaltspunkten dafür, daß der Be-
standteil "PAPPA" gegenüber "GALLO" zurücktritt, kann von einer Prägung der
angegriffenen Marke allein durch ihren Bestandteil "GALLO" nicht ausgegan-
gen werden, ohne daß es einer besonderen Erörterung der - vom Bundespa-
tentgericht nicht näher behandelten - Frage bedarf, wann die Auffassung eines
(größeren oder geringeren) Teils der angesprochenen Verkehrskreise für die
Frage der Prägung des Gesamteindrucks einer Marke noch rechtlich erheblich
ist.
Kann demnach von einer Prägung der angegriffenen Marke (allein)
durch das Wort "GALLO" nicht ausgegangen werden, fehlt es mangels Mar-
kenähnlichkeit an einer Verwechslungsgefahr zwischen der Widerspruchsmar-
ke und der angegriffenen Marke.
IV. Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache
an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 MarkenG).
Erdmann
Starck
RiBGH Prof. Dr. Mees ist infolge Ausschei- dens an der Unter- schriftsleistung verhin- dert. Erdmann
Bornkamm
Büscher