BGH Urteil vom 26.04.2001 – I ZR 212/98
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja
Verkündet am: 26. April 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Bit/Bud
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
Der Gesamteindruck einer komplexen, aus graphischen Elementen und Wort- bestandteilen bestehenden Marke für Bier, die eine in Deutschland als solche unbekannte, aber als Familiennamen erkennbare Unternehmensbezeichnung enthält, wird angesichts der Bezeichnungsgewohnheiten für Bier, bei denen die Angabe der jeweiligen Brauerei für den verständigen Durchschnittsverbraucher im Vordergrund steht, regelmäßig durch die Unternehmensangabe mitgeprägt.
BGH, Urt. v. 26. April 2001 - I ZR 212/98 - OLG Hamburg LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 26. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und
Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des
Rechtsmittels im übrigen das Urteil des Hanseatischen Oberlan-
desgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 18. Juni 1998 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als bezüglich des Klageantrags
zu a zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien betreiben Bierbrauereien und stehen miteinander im Wett-
bewerb.
Die Klägerin, die größte Bierbrauerei der Welt mit Sitz in den Vereinig-
ten Staaten, vertreibt u.a. unter ihren Marken "Budweiser" und "Bud" amerika-
nische Biere in vielen europäischen Ländern mit Ausnahme von Deutschland.
Zwischen
ihr und der
tschechischen Brauerei B. mit Sitz
in
Ceske Budejovice (bis 1918: Budweis) sind in zahlreichen Ländern Rechts-
streitigkeiten wegen der Marke "Budweiser" anhängig.
Die Klägerin beabsichtigt, ihr amerikanisches "Budweiser"-Bier unter der
Bezeichnung "Anheuser Busch Bud" oder "American Bud" in Deutschland zu
vertreiben. Sie ist Inhaberin der farbigen, nachfolgend in den Klageanträgen
wiedergegebenen Wort-/Bildmarken Nr. 395 44 603 "Anheuser Busch Bud" und
Nr. 395 44 601 "American Bud", eingetragen jeweils am 11. Dezember 1995 für
die Ware "Bier".
Die Beklagte, eine bekannte deutsche Brauerei, ist Inhaberin der älteren
Marken Nr. 505 912 "Bit", Nr. 502 851 "Bitburger" und Nr. 704 211 "Bitte ein
Bit", eingetragen für die Ware "Bier". Sie vertreibt ein Bier Pilsener Brauart
unter der Bezeichnung "Bitburger" mit verschiedenen Flaschenetiketten, wie
sie aus der Anlage B 8 ersichtlich und nachfolgend teilweise abgebildet sind:
Die Beklagte, die gegen die Marken der Klägerin Widerspruch erhoben
hat, sieht in der beabsichtigten Verwendung dieser Marken eine Verletzung
ihrer Markenrechte.
Deswegen begehrt die Klägerin mit der Klage die (negative) Feststel-
lung, daß ihre Wort-/Bildmarken nicht in die Rechte der Beklagten an deren
"Bit"-Marke eingreifen.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Marke Nr. 505 912 der Beklagten
sei mangels Benutzung löschungsreif. Im übrigen bestehe zwischen ihren
Wort-/Bildmarken und den Marken der Beklagten keine Verwechslungsgefahr.
Ihr gehe es nicht um die Einführung der Bezeichnung "Bud" in Deutschland, sie
beabsichtige nur die Verwendung ihrer Wort-/Bildmarken. Die Geltendmachung
etwaiger Unterlassungsansprüche durch die Beklagte wäre rechtsmißbräuch-
lich. Diese habe "Bit" als IR-Marke geschützt, sei aber in vielen europäischen
Ländern hieraus nicht gegen die Verwendung der Bezeichnung "Bud" vorge-
gangen; auch in den Vereinigten Staaten bestünden "Bud" und "Bit" bzw. "Bitte
ein Bit" als Marken nebeneinander. Der Beklagten gehe es nur darum, sie, die
Klägerin, vom deutschen Markt fernzuhalten.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß
a) die nachfolgend abgebildete deutsche Wort-/Bildmarke "Anheu-
ser Busch Bud", eingetragen beim Deutschen Patentamt unter
der Nr. 395 44 603,
und
b) die nachfolgend abgebildete deutsche Wort-/Bildmarke "Ameri-
can Bud", eingetragen beim Deutschen Patentamt unter der
Nr. 395 44 601,
nicht in die Rechte der Marke "Bit" der Beklagten eingreifen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die
Klägerin bereite systematisch die Einführung ihres Bieres unter der Bezeich-
nung "Bud" in Deutschland vor. Die streitgegenständlichen Marken stimmten
- abgesehen vom Wortbestandteil - mit einer Wort-/Bildmarke "Anheuser
Busch B" der Klägerin und mit den von der Klägerin im europäischen Ausland
verwendeten "Bud"-Etiketten überein. Ihre Marke "Bit" habe als reines Phanta-
siewortzeichen eine gesteigerte Kennzeichnungskraft. In der Bierbranche wür-
den Abkürzungen sonst nicht und einsilbige Marken nur ausnahmsweise ver-
wendet. Diese Kennzeichnungskraft werde infolge der durch ein Meinungsfor-
schungsgutachten belegten außergewöhnlichen Bekanntheit von "Bit" noch
gesteigert. Auf den von ihr verwendeten Flaschenetiketten würden ihre Marken
durch die Verwendung von "Bit" rechtserhaltend benutzt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt
die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die (negative) Feststellung für nicht begrün-
det erachtet, weil der Beklagten Ansprüche aus ihrer Marke "Bit" gegen die
Klägerin zustünden. Es hat dazu ausgeführt:
Die Beklagte habe ihre Marke "Bit" durch die Verwendung ihrer Fla-
schenetiketten rechtserhaltend benutzt. Auf diesen befinde sich die Angabe
"Bitburger", wobei die ersten drei Buchstaben ("Bit") etwa doppelt so groß ge-
druckt seien wie der weitere Bestandteil. Damit sei "Bit" als Kurzbezeichnung
von "Bitburger" herausgestellt und zeichenmäßig verwendet. Auch durch den
zusätzlich auf den Etiketten aufgedruckten Slogan "Bitte ein Bit" werde die
Kurzform "Bit" benutzt.
Zwischen der Marke "Bit" und den Marken der Klägerin bestehe auch
Verwechslungsgefahr i. S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Die Marke "Bit" habe als Phantasiewort und infolge seiner prägnanten
Kürze von Hause aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Diese sei durch
die Bekanntheit der Marke im Verkehr (bei 69,5 % der Gesamtbevölkerung und
83,3 % der Biertrinker bei ungestützter Frage) auf ein überdurchschnittliches
Maß gesteigert.
Der Gesamteindruck der Marken der Klägerin werde durch deren jewei-
lige Wortbestandteile "Bud" geprägt, weil sich der Verkehr bei Wort-
/Bildzeichen in der Regel an den Wortbestandteilen orientiere, die die einfach-
ste Form der Bezeichnung der Ware darstellten. Das gelte angesichts mündli-
cher Bestellungen vor allem auch bei Bieren. Innerhalb der Wortbestandteile
"Anheuser Busch Bud" und "American Bud" sei nicht auf die jeweilige Wort-
kombination, sondern entscheidend auf "Bud" abzustellen. Dieser Bestandteil
erscheine durch seine Alleinstellung in einer Zeile und die ornamentale Verzie-
rung graphisch hervorgehoben und wirke damit und auch im jeweiligen
Sprachfluß als eigentlicher Orientierungspunkt innerhalb der Marken. Das wer-
de durch die Griffigkeit des Bestandteils auch für Bestellungen im Zuruf noch
unterstützt. Darüber hinaus sei der Bestandteil "Anheuser Busch" das Unter-
nehmenskennzeichen der Klägerin, das - wenn auch in Deutschland als sol-
ches nicht bekannt - wie ein Name wirke und deshalb vom Verkehr nicht als
eigentlich produktkennzeichnend verstanden werde. Bei der Marke "American
Bud" erweise sich der Bestandteil "American" als beschreibend und deshalb
nicht kennzeichnungskräftig, weil er nur auf die geographische Herkunft des
Bieres hinweise.
Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung, bei der die gegebene Wa-
renidentität, die überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der Kennzeichnung
"Bit" und die nicht geringe Ähnlichkeit von "Bit" und "Bud" zugrunde zu legen
seien, ergebe sich eine Verwechslungsgefahr in klanglicher wie in schriftbildli-
cher Hinsicht. Diese werde nicht dadurch ausgeräumt, daß die Kurzbezeich-
nungen "Bit" und "Bud" für die jeweiligen Langversionen "Bitburger" bzw.
"Budweiser" stünden, die sich deutlicher unterschieden. Wer sich bezüglich der
Kurzversion geirrt habe, habe damit automatisch auch die Langversion über
den Bedeutungsgehalt der Abkürzung verwechselt.
Stehe demnach der Beklagten ein Unterlassungsanspruch bezüglich der
Marken der Klägerin zu, sei die negative Feststellungsklage unbegründet.
II. Diese Beurteilung hält den Revisionsangriffen nicht in allen Punkten
stand.
1. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Beru-
fungsgerichts, Gegenstand der negativen Feststellungsklage sei entgegen dem
Wortlaut der beiden Klageanträge nicht die isolierte Rechtsfrage, ob die beiden
Marken der Klägerin in die Rechte der Marke "Bit" der Beklagten eingriffen,
sondern die Feststellung, daß die Beklagte die Verwendung der Marken der
Klägerin nicht verbieten könne, und zwar aufgrund der "Bit"-Marken der Be-
klagten, worunter alle Markenrechte der Beklagten zu verstehen seien. Gegen
ein solches Antragsverständnis spricht, daß die Beklagte sich im Vorfeld des
Rechtsstreits lediglich geweigert hatte, der Klägerin zu bestätigen, daß deren
Wort-/Bildmarken die Marke "Bit" der Beklagten nicht verletzen. Ein Anhalt da-
für, daß die Klägerin gleichwohl ihre Anträge in dem weiten vom Berufungsge-
richt zugrunde gelegten Umfang stellen wollte, ist nicht ersichtlich und vom Be-
rufungsgericht auch nicht angeführt worden. Deshalb kommt, soweit das Beru-
fungsurteil aufzuheben ist, eine Prüfung der Verletzung weiterer Marken der
Beklagten nicht in Betracht.
2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Marke "Bit" der Beklag-
ten sei wegen mangelnder Benutzung löschungsreif. Das Berufungsgericht hat
eine rechtserhaltende Benutzung im Sinne von § 26 MarkenG angenommen,
weil die Beklagte unstreitig die Flaschenetiketten gemäß Anlage B 8 verwen-
det. Das kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Nach § 26 Abs. 3 MarkenG gilt als Benutzung einer eingetragenen Mar-
ke auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung ab-
weicht, soweit die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke
nicht verändern, wobei diese Regelung auch auf Fälle anzuwenden ist, in de-
nen die benutzte Form selbst als Marke eingetragen ist. Danach liegt eine
rechtserhaltende Benutzung dann vor, wenn der Verkehr die eingetragene und
die benutzte Form als ein und dasselbe Zeichen ansieht und - wie im Streitfall -
den hinzugefügten Bestandteilen keine eigene maßgebende kennzeichnende
Wirkung beimißt (BGH, Beschl. v. 9.7.1998 - I ZB 7/96, GRUR 1999, 167 =
WRP 1998, 1083 - Karolus Magnus; Beschl. v. 9.7.1998 - I ZB 37/96, GRUR
1999, 54, 55 = WRP 1998, 1081 - Holtkamp; Beschl. v. 30.3.2000 - I ZB 41/97,
GRUR 2000, 1038, 1039 = WRP 2000, 1161 - Kornkammer). Diese Beurteilung
ist im wesentlichen dem Tatrichter vorbehalten und in der Revisionsinstanz nur
eingeschränkt u.a. auf zutreffende Rechtsanwendung und die Beachtung der
allgemeinen Lebenserfahrung überprüfbar. Entgegen der Auffassung der Revi-
sion kann insoweit nicht mehr von den strengen Grundsätzen ausgegangen
werden, die früher in der Rechtsprechung zum Warenzeichengesetz angewen-
det worden sind (BGH, Urt. v. 17.7.1997 - I ZR 228/94, GRUR 1997, 744, 746 =
WRP 1997, 1085 - ECCO I).
In seiner tatrichterlichen Würdigung ist das Berufungsgericht davon
ausgegangen, daß angesichts der besonders auffälligen drucktechnischen
Hervorhebung von "Bit" aus der Gesamtbezeichnung diesem Bestandteil als
erkennbarer Abkürzung von "Bitburger" die besondere Bedeutung zukomme
und es sich bei dem weiteren Bestandteil um etwas Unwesentliches, das bei
Abkürzung weggelassen werde, handele. Das kann nicht als erfahrungswidrig
erachtet werden. Das Berufungsgericht hätte für seine Auffassung auch noch
die besondere Kennzeichnungskraft des Bestandteils "Bit" heranziehen kön-
nen.
Auch der Hinweis der Revision auf die noch zum Warenzeichengesetz
ergangene "Wurstmühle"-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urt. v.
20.6.1984 - I ZR 60/82, GRUR 1984, 872, 873) führt nicht weiter. Im damaligen
Fall war - anders als im Streitfall - ein reines Bildzeichen durch die Einbindung
in eine wappenartige Umrahmung und durch die Zufügung der Wortbestand-
teile "RÜGENWALDER Teewurst" und "ECHT MIT DER MÜHLE" ergänzt wor-
den. Daß dort die abweichende Benutzungsform als ihrerseits eigenständige
- in der typischen Form eines Wort-/Bildzeichens auftretende - Herkunftskenn-
zeichnung angesehen worden ist, beruhte auf den besonderen Gegebenheiten
des damaligen Falls und kann, weil entsprechende Anhaltspunkte der Ent-
scheidung nicht entnommen werden können, nicht als Ausspruch eines Erfah-
rungssatzes angesehen werden (BGH GRUR 2000, 1038, 1039 - Kornkam-
mer). Mit ihrem Vorbringen, die Marke "Bit" sei in "Bitburger" zu einer einheitli-
chen Kennzeichnung verschmolzen, setzt die Revision lediglich ihre eigene
Auffassung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts. Damit kann sie im
Revisionsverfahren nicht gehört werden. Sie vernachlässigt bei ihrer Beurtei-
lung insbesondere die graphische Hervorhebung des Bestandteils "Bit" und
dessen besondere Kennzeichnungskraft.
Das Berufungsgericht hat des weiteren in der Verwendung des Slogans
"Bitte ein Bit" durch die Beklagte eine rechtserhaltende Benutzung der Klage-
marke gesehen. Auch hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Allein
die Tatsache, daß es sich bei "Bitte ein Bit" um einen Slogan handelt, schließt
die Annahme nicht aus, daß darin der kennzeichnende Bestandteil "Bit" eine
selbständige Stellung als Produktkennzeichnung behalten hat (vgl. BGH GRUR
1999, 54, 55 - Holtkamp).
3. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten stünden wegen
bestehender markenrechtlicher Verwechslungsgefahr mit der Marke "Bit" An-
sprüche gegen die Verwendung beider Marken der Klägerin zu, ist bezüglich
der Marke "American Bud" revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dagegen
bezüglich der Marke "Anheuser Busch Bud" nicht frei von Rechtsfehlern.
Die markenrechtliche Verwechslungsgefahr ist nach der ständigen
Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zu Art.
4 Abs. 1 Buchst. b und Art. 5 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL unter Berücksichti-
gung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. EuGH
GRUR 1998, 387, 389 Tz. 39 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma; GRUR 1998,
922, 923 Tz. 16 f. = WRP 1998, 1165 - Canon; GRUR Int. 1999, 734, 736
Tz. 18 = WRP 1999, 806 - Lloyd; Urt. v. 22.6.2000 - Rs. C-425/98, MarkenR
2000, 255 Tz. 44 - Adidas/Marca Mode). Das gilt uneingeschränkt auch für die
Beurteilung nach der Regelung des die genannten Bestimmungen der Marken-
rechtsrichtlinie umsetzenden § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Dabei besteht - wie
das Berufungsgericht im Ausgangspunkt nicht verkannt hat - eine Wechselbe-
ziehung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der
Identität oder Ähnlichkeit der in Frage stehenden Waren, der Identität oder
Ähnlichkeit der Marken sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Ein
geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken kann durch einen höheren Grad
der Ähnlichkeit der Waren und/oder eine besondere Bekanntheit der älteren
Marke im Markt ausgeglichen werden (BGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 223/97,
GRUR 2000, 506, 508 = WRP 2000, 535 - ATTACHÉ/TISSERAND; Urt. v.
6.7.2000 - I ZR 21/98, GRUR 2001, 158, 159 f. = WRP 2001, 41 - Drei-
Streifen-Kennzeichnung, jeweils m.w.N.).
a) Bei den im Streitfall in Betracht zu ziehenden Waren handelt es sich
auf beiden Seiten um Bier, mithin um identische Waren i. S. von § 14 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG.
b) Bezüglich der Kennzeichnungskraft der Marke der Beklagten ist das
Berufungsgericht von einer von Hause aus durchschnittlichen, durch die Be-
kanntheit der Marke im Markt, wie sie aus dem Meinungsforschungsgutachten
des
Instituts G.
entnommen werden
könne,
überdurchschnitt-
lich gesteigerten Kennzeichnungskraft ausgegangen. Das greift die Revision
nicht mit eigenen Rügen an; Rechtsfehler sind insoweit auch nicht erkennbar.
c) Das Berufungsgericht hat des weiteren zutreffend zugrunde gelegt,
daß bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit auf den jeweiligen Gesamtein-
druck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen ist (st. Rspr.; BGH
GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 2001, 158, 160 - Drei-
Streifen-Kennzeichnung, jeweils m.w.N.). Dabei liegt die Beurteilung des Ge-
samteindrucks im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und kann im Revisi-
onsverfahren nur eingeschränkt u.a. darauf überprüft werden, ob das Beru-
fungsgericht den zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt und bestehende
Erfahrungssätze angewandt hat.
aa) Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei der Be-
stimmung des Gesamteindrucks der Marken der Klägerin die Bildbestandteile
vernachlässigt hat und davon ausgegangen ist, daß den hervorgehobenen
Wortbestandteilen für die Frage einer Verwechslungsgefahr die maßgebliche
Bedeutung zukommt. Das entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, weil bei
derartigen kombinierten Marken in der Regel die Wortbestandteile für den Ver-
kehr die einfachste Möglichkeit der Benennung der Marke bieten (BGH,
Beschl. v. 29.6.1995 - I ZB 22/93, GRUR 1996, 198, 200 = WRP 1997, 443 -
Springende Raubkatze; BGHZ 139, 340, 349 - Lions; BGH, Beschl. v.
20.1.2000
- I ZB 32/97, GRUR 2000, 883, 884 = WRP 2000, 1152 - Pappagallo). Eine
solche ist bei der im Streitfall in Frage stehenden Ware "Bier" insbesondere bei
mündlichen Bestellungen in Gastwirtschaften erforderlich. Das Berufungsge-
richt hätte zur Begründung auch noch die Tatsache heranziehen können, daß
die Bildbestandteile der Marken der Klägerin vor allem dekorativen Charakter
haben.
Die Revision macht dagegen ohne Erfolg geltend, Bier werde vor allem
in Getränkemärkten "auf Sicht" gekauft, so daß es für den Käufer maßgeblich
auf den optischen Eindruck der Marken ankomme. Darüber hinaus unterschie-
den sich die Etiketten (Marken) der Klägerin vor allem durch die dominierende
Farbgebung in knallrot, weiß und mittelblau von anderen Bierflaschenetiketten
so maßgeblich, daß damit besonders hohe Erinnerungswerte bei den Verbra u-
chern erzielt würden. Die Tatsache, daß Bier - wie manche andere Ware auch
(vgl. BGHZ 139, 340, 349 - Lions) - bezüglich der Gesamtumsätze in beachtli-
chen Mengen auf Sicht, nämlich kistenweise in Lebensmittel- und Getränke-
märkten erworben wird, schließt die Annahme nicht aus, daß es erfahrungsg e-
mäß in maßgeblichem Umfang auch auf mündliche Bestellungen in Gastwir t-
schaften ankommt. Der Erfahrungssatz, daß graphische Gestaltungen mehr
dekorativer Art in kombinierten Wort-/Bildzeichen gegenüber Wortbestandtei-
len zurücktreten, wird auch nicht schon angesichts der konkreten farbigen Ge-
staltung der Marken (Etiketten) der Klägerin fraglich, zumal auch Bierflasche-
netiketten anderer Hersteller durchaus farbig angelegt sind und die Revision
nicht aufgezeigt hat, daß die von der Klägerin verwendeten Farben für sie eine
herkunftshinweisende Wirkung haben.
bb) Das Berufungsgericht ist des weiteren davon ausgegangen, daß der
Gesamteindruck beider Marken der Klägerin durch den jeweiligen Bestandteil
"Bud" geprägt werde. Dem kann bezüglich der vom Klageantrag zu a erfaßten
Marke "Anheuser Busch Bud" nicht beigetreten werden.
(1) Das Berufungsgericht hat bezüglich dieser Marke ausgeführt, daß
der Wortbestandteil "Bud" schon nach der graphischen Gestaltung nicht
gleichberechtigt mit den anderen Wörtern, sondern durch seine Anordnung
mittig in einer eigenen Zeile mit dekorativen pfeilartigen Elementen hervorge-
hoben sei. Dem Verkehr biete sich der Bestandteil auch als griffige Kurzbe-
zeichnung an. Zwar seien die weiteren Wörter "Anheuser Busch" in Deutsch-
land nicht als Unternehmenskennzeichen der Klägerin bekannt. Sie wirkten
aber wie zwei deutschstämmige Familiennamen, wie der Verkehr unschwer
erkennen werde, so daß er die eigentliche Produktkennzeichnung in "Bud" se-
hen werde. Diese Erwägungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist zwar anerkannt, daß Wortzei-
chen, die aus mehreren Bestandteilen bestehen, in ihrem Gesamteindruck
durch einzelne Bestandteile geprägt werden können. Voraussetzung hierfür ist
allerdings, daß hinreichende Anhaltspunkte aus der allgemeinen Lebenserfah-
rung vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der Verkehr werde andere
Wortbestandteile bei der Wahrnehmung einer Marke vernachlässigen. Insoweit
ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß insbesondere bei der Kombination
mehrerer Wortbestandteile, zu denen die dem Verkehr bekannte oder als sol-
che erkennbare Unternehmenskennzeichnung des Markeninhabers gehört, der
Verkehr sein Augenmerk vor allem auf die eigentliche Produktkennzeichnung
und nicht auf die Unternehmenskennzeichnung richten wird (BGH, Beschl. v.
14.3.1996 - I ZB 36/93, GRUR 1996, 404, 406 = WRP 1996, 739 - Blendax
Pep; Beschl. v. 10.7.1997 - I ZB 6/95, GRUR 1997, 897, 898 = WRP 1997,
1186 - Ionofil; Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 111/95, GRUR 1998, 815, 816 = WRP
1998, 755 - Nitrangin; Beschl. v. 4.2.1999 - I ZB 38/96, GRUR 1999, 583, 584
= WRP 1999, 662 - LORA DI RECOARO). Es wäre aber, wie der Bundesge-
richtshof auch ausgesprochen hat, verfehlt, etwa von einem Regelsatz auszu-
gehen, wonach einer Herstellerangabe als Bezeichnungsbestandteil stets eine
(mit-)prägende Bedeutung für den Gesamteindruck einer Marke abzusprechen
sei. Es ist vielmehr der Beurteilung des Einzelfalls vorbehalten, ob aus der
Sicht des Verkehrs die Herstellerangabe in den Hintergrund tritt oder nicht
(BGH GRUR 1996, 404, 405 - Blendax Pep; Beschl. v. 14.3.1996 - I ZB 37/93,
GRUR 1996, 406, 407 - JUWEL; Beschl. v. 18.4.1996 - I ZB 3/94, GRUR 1996,
774, 775 - falke-run/LE RUN). Insoweit kommt es maßgeblich darauf an, wel-
che besonderen Gegebenheiten und Bezeichnungsgewohnheiten auf dem in
Frage stehenden Warengebiet üblich sind.
Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Das nö-
tigt jedoch insoweit nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-
rückverweisung der Sache, weil das Revisionsgericht anhand der vorgelegten
Benutzungsbeispiele selbst beurteilen kann, daß der Durchschnittsverbrau-
cher, auf dessen Vorstellung es maßgeblich ankommt (BGH GRUR 2000, 506,
- ATTACHÉ/TISSERAND), auf dem hier maßgeblichem Warengebiet in weitem
Umfang mit der Verwendung des Brauereinamens als Produktkennzeichnung
konfrontiert wird, so daß er - ähnlich wie im Bereich der Modebranche bezüg-
lich der Namen von Modeschöpfern und Designern (vgl. BGH, GRUR 1996,
406, 407 - JUWEL; GRUR 1996, 774, 775 - falke-run/LE RUN) - nach der all-
gemeinen Lebenserfahrung auf die Zuordnung des konkreten Produkts zu der
herstellenden Brauerei und damit auf die Herstellerangabe besonderes Ge-
wicht legt. Deshalb ist erfahrungsgemäß davon auszugehen, daß derartige B e-
standteile den Gesamteindruck der Bezeichnung jedenfalls mitprägen. Die
Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Firmenbezeichnung der Klägerin
in Deutschland dem Verkehr zwar nicht bekannt sei, dieser aber die Bestand-
teile "Anheuser Busch" als Namen erkennen werde, läßt demnach nicht den
Schluß zu, daß diese Bestandteile für den angesprochenen Verkehr in den
Hintergrund treten werden.
Von der Prägung des Gesamteindrucks (allein) durch den Bestandteil
"Bud" kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht deshalb
ausgegangen werden, weil dieser Bestandteil in bestimmter Weise graphisch
angeordnet und verziert ist. Insoweit macht die Revision allerdings ohne Erfolg
geltend, daß die dahingehende Argumentation des Berufungsgerichts wider-
sprüchlich sei; da die graphischen Elemente für den Verkehr in der Bedeutung
für den Gesamteindruck zurückträten, könnten sie zur Frage der Prägung des
Gesamteindrucks von einzelnen Wortbestandteilen nicht mehr beitragen. Dem
kann zwar in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden, weil es sich bei der
vom Berufungsgericht herangezogenen graphischen Gestaltung nicht um die
allgemeinen dekorativen Elemente der Marke handelt. Bei der Beurteilung der
Bedeutung der Anordnung des Bestandteils "Bud" in einer eigenen Zeile mittig
mit zwei pfeilartigen Verzierungen unterhalb der anderen Wortbestandteile
"Anheuser Busch" für die Prägung des Gesamteindrucks durch eben diesen
Bestandteil hat das Berufungsgericht aber wesentliche Gesichtspunkte außer
Betracht gelassen. Angesichts der schon erwähnten Bezeichnungsgewohn-
heiten und der Bedeutung, die der Verkehr der jeweiligen Brauerei beimißt,
spricht erfahrungsgemäß wenig dafür, daß für ihn durch die vom Berufungsg e-
richt angeführten äußerlichen Gestaltungselemente die weiteren Wortbe-
standteile in den Hintergrund treten. Das gilt um so mehr, als es sich bei "Bud"
nicht um ein Wort der deutschen Sprache handelt und deshalb auch die Aus-
sprache des Wortes nicht ohne weiteres zweifelsfrei erscheint.
Da auch sonstige Gründe nicht ersichtlich sind, die die Annahme der
Prägung des Gesamteindrucks der Wortbestandteile "Anheuser Busch Bud"
allein durch den Bestandteil "Bud" rechtfertigen könnten, ist für die Beurteilung
der Markenähnlichkeit davon auszugehen, daß sich die Marke "Bit" der Be-
klagten und die die Marke der Klägerin insgesamt prägende Bezeichnung "An-
heuser Busch Bud" gegenüberstehen.
(2) Bezüglich der Marke "American Bud" ist das Berufungsgericht dage-
gen rechtsfehlerfrei von einer Prägung des Gesamteindrucks durch den Be-
standteil "Bud" ausgegangen.
Das kann zwar nicht allein mit der Erwägung, daß die graphische Her-
vorhebung von "Bud" gegenüber "American" den Verkehr zu einer solchen
Vorstellung führen könne, begründet werden. Zutreffend hat das Berufungsge-
richt aber auch ausgeführt, daß der Bestandteil "American" als geographischer
Begriff auf eine Eigenschaft des Bieres, nämlich aus Amerika (den USA) zu
stammen oder in der Art eines amerikanischen Bieres gebraut zu sein, be-
schreibend hinweise und daher nicht kennzeichnungskräftig und deshalb nicht
zumindest mitprägend sei. Dem setzt die Revision ohne Erfolg entgegen, daß
die Schutzwürdigkeit und die Schutzbedürftigkeit geographischer Herkunftsan-
gaben die Annahme fehlender Kennzeichnungskraft widerlegten. Geographi-
sche Angaben, wie das Wort "American", erscheinen zwar - wie die Vorschrif-
ten der §§ 126 ff. MarkenG zeigen - tatsächlich schutzfähig und schutzbedürf-
tig. Das beruht aber gerade auf ihrem beschreibenden Charakter, nämlich dem
mit ihnen gegebenen geographischen Herkunftshinweis. Mit der Herkunftsfunk-
tion einer Marke hat das - unbeschadet der besonderen Gegebenheiten bei
Kollektivmarken (vgl. § 99 MarkenG) - nichts zu tun. Vielmehr unterliegen der-
artige Angaben einem Freihaltungsbedürfnis i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Da sie nach allgemeinem Sprachverständnis beschreibenden Charakter haben,
werden sie vom Verkehr in der Regel nur als Sachhinweis zur Unterrichtung
des Publikums und nicht als Herstellerangabe verstanden (vgl. BGH, Urt. v.
20.6.1984 - I ZR 61/82, GRUR 1985, 41, 44 - REHAB; Urt. v. 25.1.1990
-
I ZR 83/88, GRUR 1990, 453, 455 - L-Thyroxin; Urt. v. 8.3.1990
- I ZR 65/88, GRUR 1990, 681, 683 - Schwarzer Krauser; Urt. v. 28.11.1991
- I ZR 297/89, GRUR 1992, 203, 205 - Roter mit Genever). Eine Ausnahme von
diesem Grundsatz kann im Einzelfall allenfalls dann anzunehmen sein, wenn
eine beschreibende Angabe zumindest von rechtlich beachtlichen Teilen der in
Betracht kommenden Verkehrskreise als Warenkennzeichnung, nicht jedoch
als bloße warenbeschreibende Angabe aufgefaßt wird (BGHZ 139, 59, 65
- Fläminger, m.w.N.). Anhaltspunkte für ein derartiges Verkehrsverständnis des
Wortes "American" sind nicht ersichtlich und von der Klägerin in den Instanzen
auch nicht vorgebracht worden.
d) Die Annahme des Berufungsgerichts, es bestehe eine Verwechs-
lungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zwischen der Marke "Bit" der
Beklagten und den Marken der Klägerin, kann danach nur bezüglich der Marke
"American Bud" Bestand haben.
aa) Für die Beurteilung einer Verwechslungsgefahr der Marke "Anheu-
ser Busch Bud" mit der Marke "Bit" ist zwar von einer überdurchschnittlichen
Kennzeichnungskraft dieser Marke und Warenidentität auszugehen; es fehlt
aber, weil sich insoweit die Kennzeichen "Bit" und "Anheuser Busch Bud" ge-
gen-
überstehen, angesichts des weiten Abstands der Bezeichnungen an der erfor-
derlichen Markenähnlichkeit, so daß eine Verwechslungsgefahr nicht bejaht
werden kann.
bb) Bezüglich der Marke "American Bud" der Klägerin hat das Beru-
fungsgericht eine Verwechslungsgefahr sowohl im Schrift- wie im Klangbild
angenommen. Es hat dazu ausgeführt, die einander gegenüberstehenden
Wörter "Bit" und "Bud" bestünden aus nur einer Silbe, begännen mit "B" und
endeten klanglich übereinstimmend mit "t".
(1) Die Annahme einer schriftbildlichen Verwechslungsgefahr ist von
Rechtsfehlern beeinflußt. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der
bildliche Gesamteindruck der Marke "American Bud" allein von den Wortbe-
standteilen "American Bud" geprägt werde. Hiervon kann auch keine Rede
sein, da es sich - bildlich - um eine komplexe, eine Vielzahl von dekorativen
und anderen bildlichen Elementen und verschiedene Wortbestandteile aufwei-
sende Marke handelt, die - bildlich - dem Verkehr als solche und nicht in der
(bildlichen) Kurzbezeichnung "Bud" entgegentritt.
(2) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist dagegen die Annahme
des Berufungsgerichts, es liege eine Verwechslungsgefahr in klanglicher Hin-
sicht vor. Die Anfangslaute der einander gegenüberstehenden Wörter "Bit" und
"Bud" sind identisch, die Endlaute stimmen in üblicher deutscher Aussprache
überein, wie das Berufungsgericht - insoweit unangegriffen - festgestellt hat.
Der Mittellaut in den einsilbigen Wörtern ist bei "Bud", unabhängig ob als "bat"
oder "but" ausgesprochen, zwar abweichend von "Bit". Dieser Unterschied,
dem bei einsilbigen Wörtern, wie sie im Streitfall zu beurteilen sind, regelmäßig
keine geringe Bedeutung zukommt, wird aber bei der erforderlichen Heranzie-
hung aller Umstände des Einzelfalls durch die überdurchschnittliche Kenn-
zeichnungskraft der Marke der Beklagten, die einen erweiterten Schutzumfang
rechtfertigt (vgl. BGH GRUR 2001, 158, 160 - Drei-Streifen-Kennzeichnung),
und die Tatsache ausgeglichen, daß es um identische Waren geht. Das hat der
Senat im Jahre 1977 im Ergebnis ebenso gesehen, wie der Nichtannahme der
Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düssel-
dorf vom 6. Juli 1976 entnommen werden kann, mit der die Verurteilung u.a.
der tschechischen Brauerei in Ceske Budejovice (und mehrerer deutscher
Biergroßhandlungen) zur Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung
"Bud" für Bier bestätigt worden ist.
4. Das Berufungsgericht hat bisher - von seinem Standpunkt aus folge-
richtig - nicht geprüft, ob der Beklagten gegen die Marke "Anheuser Busch
Bud" aus anderen Gründen als denen einer markenrechtlichen Verwechs-
lungsgefahr mit ihrer Marke "Bit" Rechte zustehen.
Ob diese sich aufgrund der Marke "Bit" aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG
ergeben könnten, hängt, weil es sich im Streitfall um identische Waren handelt,
von der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
über die ihm vom Bundesgerichtshof
in seiner "Davidoff"-Entscheidung
(Beschl. v. 27.4.2000 - I ZR 236/97, GRUR 2000, 875 = WRP 2000, 1142) zur
Vorabentscheidung vorgelegte dahingehende Frage und davon ab, inwieweit
der Begriff der Markenähnlichkeit in den Bestimmungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2
und Nr. 3 MarkenG übereinstimmend auszulegen ist (vgl. Fezer, Markenrecht,
2. Aufl., § 14 Rdn. 430; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 14 Rdn. 487; Starck,
MarkenR 2000, 73, 76). Das Berufungsgericht wird darüber hinaus gegebe-
nenfalls den Vortrag der Beklagten darauf zu prüfen haben, ob sich aus ihm
Hinweise auf ein wettbewerbswidriges Verhalten der Klägerin i.S. des § 1 UWG
ergeben, das als solches nicht Gegenstand der markengesetzlichen Regelun-
gen ist (vgl. hierzu BGHZ 138, 349, 351 f. - MAC Dog). Die Vorabentscheidung
des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften brauchte nur dann nicht
abgewartet zu werden, wenn ein erweiterter Schutz der bekannten Marke "Bit"
sowohl auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG als auch der des § 1
UWG ausscheiden würde.
III. Danach war das angefochtene Urteil unter Zurückweisung der Revi-
sion im übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als über den Klage-
antrag zu a zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist, und die Sache
in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Pokrant
Schaffert