Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.01.2000 – IX ZB 34/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Januar 2000

in dem Entschädigungsrechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 20. Januar 2000

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung

der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Düsseldorf vom 3. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wer-

den der Klägerin auferlegt.

Gründe

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich um ei-

nen Vergleich, der nur zustande gekommen ist, weil beide Parteien die

Rechtslage falsch beurteilt haben. Einem solchen Vergleich fehlt die Ge-

schäftsgrundlage (BGH, Urt. v. 20. Februar 1975 - IX ZR 112/73, RzW 1975,

151, 152; v. 20. Februar 1975 - IX ZR 142/73, RzW 1975, 153, 154; v. 20. Fe-

bruar 1975 - IX ZR 68/74, RzW 1975, 149; auch v. 25. September 1980 - IX ZR

98/77, RzW 1981, 12, 13; v. 24. Juni 1982 - IX ZR 53/81, LM 7. ÄndVO/

2.DVO/BEG 1956 Nr. 14). Der Entschädigungspflichtige verstößt regelmäßig

gegen Treu und Glauben, wenn er nach Aufklärung des Irrtums an dem Ver-

gleich festhält und dem Antragsteller über die vereinbarte Leistung hinausge-

hende Entschädigung verweigert, die ihm ohne den Vergleich zustünde (BGH

IX ZR 112/73 aaO S. 152; IX ZR 142/73 aaO S. 154). Eine völlige oder auch

nur teilweise Anpassung des Vergleichs an die Rechtslage ist jedoch nicht im-

mer geboten. So kann bei erheblicher Anspruchsbeschränkung dem Verlangen

nach Anpassung des Vergleichs entgegenstehen, daß der Antragsteller damit

nicht alsbald hervorgetreten ist, nachdem er seinen Rechtsirrtum erkannt hatte

oder hätte erkennen können (BGH IX ZR 142/73 aaO S. 154). Im Blick auf das

Interesse der Allgemeinheit an einem baldigen Abschluß der Entschädigung

kann nicht unberücksichtigt bleiben, wie lange der Antragsteller mit seinem Än-

derungsverlangen zugewartet hat, nachdem er die dem Vergleich zugrundelie-

gende falsche rechtliche Beurteilung erkannt hat oder hätte erkennen können

und müssen (BGH IX ZR 112/73 aaO S. 152; Urt. v. 14. Januar 1982 - IX ZR

29/80, LM § 177 BEG 1956 Nr. 12). Auch ein krasses Mißverhältnis zwischen

gesetzlicher und vereinbarter Leistung zwingt den Entschädigungspflichtigen

nicht unter allen Umständen, die Bindung an den Vergleich aufzugeben und

den Anspruch voll zu erfüllen (BGH IX ZR 142/73 aaO S. 154).

Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die wiedergegebene

höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt. Es hat angenommen, die

Klägerin hätte dem von 1963 bis 1971 zu ihrer Vertretung in Entschädigungs-

sachen eingeschalteten Rechtsanwalt Dr. Sch. den Änderungsbescheid vom

6. Juli 1971 aushändigen müssen. Jedenfalls dann hätte dieser bei hinreichen-

der Aufmerksamkeit den Rechtsirrtum, der dem Vergleich zugrunde lag, erken-

nen können und müssen. Das Berufungsgericht ist ferner davon ausgegangen,

die bis zum Verschlimmerungsantrag im Jahre 1990 verstrichene lange Frist

von fast 20 Jahren rechtfertige es nicht, den Vergleich auch für die Zeit vor Ju-

ni 1990 an die wahre Rechtslage anzupassen.

Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten sich im Rahmen der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der vorliegende Einzelfall gibt zu

weiterführenden grundsätzlichen Erwägungen keinen Anlaß. Auch zur Fortbil-

dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-

scheint eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Streitfall nicht geboten.

Paulusch

Kreft

Stodolkowitz

Zugehör

Ganter