Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.03.2004 – IX ZB 587/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. März 2004

in dem Entschädigungsrechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Vill und Cierniak

am 4. März 2004

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung

der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Düsseldorf vom 18. Juli 2002 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wer-

den dem Kläger auferlegt.

Gründe

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2

BEG) liegt nicht vor.

1. Die in der Beschwerdebegründung bezeichnete Frage zur Auslegung

von § 779 BGB bei fehlender Ungewißheit der Vergleichsparteien über das

Ausgangsrechtsverhältnis ("unechter Vergleich") stellt sich nicht. Denn dem

Berufungsurteil ist eine solche Grundlage für den Abschluß des Prozeßver-

gleichs im Jahre 1964 tatbestandlich nicht zu entnehmen. Insbesondere ist of-

fen, ob der Beklagte ein hierdurch erweitertes Irrtumsrisiko hätte übernehmen

wollen. Das Berufungsgericht hat die Wirksamkeit des Vergleiches im übrigen

auch nicht bejaht, weil die Parteien nur innerhalb des Vergleichsgegenstandes

von falschen Voraussetzungen ausgegangen sind, sondern weil es an der

zweiten Voraussetzung des § 779 BGB - der streitverursachenden Unkennt-

nis - fehlt. Die entsprechenden Ausführungen des Berufungsgerichts lassen

keinen Rechtsfehler erkennen. Die Rechtsfrage, daß es für die Anwendung von

§ 779 BGB nicht genügt, wenn es bei Kenntnis der Sachlage (so wie sie sich

nach der weiteren Aufklärung in diesem Rechtsstreit darstellt) zwischen den

Parteien möglicherweise zu einem anderen Vergleich gekommen wäre, ist auch

durch die zitierte Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 149, 140, 142) zutref-

fend im Sinne des Berufungsurteils geklärt.

2. Die freilich mißverständlich formulierte tatrichterliche Würdigung des

Berufungsgerichts, daß der Vergleich des Jahres 1964 auf keiner Geschäfts-

grundlage aufbaue, die ein psychisches Leiden des Erblassers, wie nach jetzi-

gem Erkenntnisstand naheliegend, ausschließe, entzieht sich einer revisions-

rechtlichen Überprüfung. Rechtsgrundsätzliche Verfahrensrügen hiergegen

erhebt die Beschwerde nicht. Eine Abweichung des Berufungsurteils von Ent-

scheidungen des Bundesgerichtshofs liegt insoweit nicht vor. Auch für § 219

Abs. 2 Nr. 2 BEG gilt der allgemeine enge Divergenzbegriff. Eine Abweichung

in diesem Sinne setzt voraus, daß die anzufechtende Entscheidung ein und

dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als eine Vergleichsentscheidung,

mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentschei-

dung aufgestellten und diesen tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. letzthin

etwa BGHZ 151, 42, 45; BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZR 291/02,

WM 2003, 987, 989 m.w.N.). Daran fehlt es.

Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für die rechtlichen

Anforderungen an eine Geschäftsgrundlage (vgl. jetzt § 313 BGB) erfordert das

Berufungsurteil gleichfalls keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Selbst

wenn das Berufungsgericht in diesem Punkt unabsichtlich von der Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs abgewichen wäre, der es hat folgen wollen,

würde ein solcher Rechtsfehler die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2

Nr. 3 BEG nicht rechtfertigen (vgl. BGH, Beschl. v. 27. März 1963 - IV ZB

461/62, RzW 1963, 424 m.w.N. zu § 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG a.F. = § 219 Abs. 2

Nr. 3 BEG n.F.). Vorliegend ist bereits nicht erkennbar, daß das Berufungsur-

teil auf einem rechtsfehlerhaften Verständnis des Begriffs der Geschäftsgrund-

lage beruht.

Soweit sich der Kläger auf § 242 BGB beruft, fällt ihm außerdem zur

Last, daß der Erblasser bis zu seinem Ableben Ende 1994 mit dem Verlangen

nach Abänderung des Vergleichs nicht hervorgetreten ist, obwohl er nach der

zweiten Depression im Jahre 1979 und der anschließenden Behandlung durch

Prof. Dr. K. in W. mit der Möglichkeit eines phasenhaft verlaufenden

psychasthenischen Verfolgungssyndroms rechnen mußte, welches in dieser

Eigenart bei der Bemessung der Entschädigungsrente 1964 noch nicht erkannt

worden war. Dieser Umstand kann einer Anpassung des Vergleichs aus dem

Jahre 1964 unter allen vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkten entge-

genstehen (vgl. BGH, Urt. v. 20. Februar 1975 - IX ZR 142/73, LM BEG § 177

Nr. 7 = RzW 1975, 153, 154 m.w.N.; Beschl. v. 20. Januar 2000 - IX ZB 34/99,

BGHR BEG § 177 Geschäftsgrundlage 1). Dies gilt nicht nur dann, wie die Be-

schwerde meint, wenn infolge des Zeitablaufs die Ermittlung der Anspruchs-

voraussetzungen erschwert wird. In dieser Hinsicht ist aber ohnehin - entgegen

den Ausführungen der Beschwerde - daran zu erinnern, daß der Kläger eine

erhöhte Kapitalentschädigung und Rente für die Zeit ab 1. Januar 1943 be-

gehrt, mithin auch für die Zeit vor 1964 von den Tatsacheninstanzen im Er-

folgsfalle zusätzliche Feststellungen hätten getroffen werden müssen.

3. Endlich kann, soweit die Beschwerde rügt, daß das Berufungsgericht

§ 206 Abs. 2, § 35 BEG verletzt habe, ein solcher Rechtsfehler die Zulassung

der Revision nach § 219 Abs. 2 Nr. 3 BEG gleichfalls nicht rechtfertigen.

Das Berufungsgericht hat zu diesem hilfsweisen Anspruchsgrund, der

allenfalls eine Rentenanpassung vom Jahre 1979 ab tragen könnte, wie im üb-

rigen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgen wollen, die es zitiert

(BGH, Urt. v. 8. Mai 1980 - IX ZR 34/79, RzW 1980, 158, 159; ebenso seither

noch Urt. v. 10. Mai 1990 - IX ZR 222/89, BGHR BEG § 206 Abs. 2 Vergleich 1

= LM BEG § 206 Nr. 50). Danach gelten, wenn in einem Vergleich nur be-

stimmte Leiden als verfolgungsbedingt anerkannt worden sind, andere zu die-

ser Zeit schon vorhandene, die Leistungsfähigkeit des Verfolgten beeinträchti-

gende Leiden als verfolgungsunabhängig. Ihre spätere Verschlimmerung könn-

te unter dieser Voraussetzung nicht zu einer Rentenanpassung führen.

Das Berufungsgericht hat tatrichterlich festgestellt, daß zwischen der

anerkannten vegetativen Dystonie und der hier nicht anerkannten endogenen

Depression im Rahmen eines psychasthenischen Syndroms, möglicherweise

einer Dysthymie, kein Zusammenhang bestehe, es sich mithin um zwei ver-

schiedene Erkrankungen handelt. So ist auch die Darstellung der Beschwerde

S. 7 unter III. 1. zu verstehen. Dagegen versucht die Beschwerde mit der weite-

ren Behauptung, das psychische Leiden des Erblassers sei in dem Vergleich

von 1964, wenn auch unter der falschen Bezeichnung einer vegetativen Dysto-

nie, anerkannt worden (so auf S. 9 unter III. 4. a.E.), an die Stelle der binden-

den tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts einen anderen Sachver-

halt zu setzen. Das ist revisionsrechtlich unzulässig.

Das Berufungsgericht hat des weiteren angenommen, daß die nach der

ersten Phase der endogenen Depression 1959 verbliebenen Beschwerden und

Ausfälle die Leistungsfähigkeit des Erblassers zur Zeit des Vergleichsschlus-

ses auch beeinträchtigt haben (BU 11 oben). Mit dem Bezug auf die Leistungs-

fähigkeit hat es sich hierbei entgegen der Beschwerde (S. 7 unter III. 1.) er-

sichtlich auch von dem entschädigungsrechtlichen Krankheitsbegriff (BGH, Urt.

v. 6. November 1969 - IX ZR 137/67, RzW 1970, 216, 218 m.w.N.; v. 13. Juli

1972 - IX ZR 103/70, RzW 1972, 346, 347; v. 18. Januar 1973 - IX ZR 75/70,

RzW 1973, 171, 172) leiten lassen. Die tatsächliche Annahme des Berufungs-

gerichts deckt sich mit dem Vorbringen des Klägers zu einem höheren Bewer-

tungsrahmen der VMdE (vgl. S. 4 f der Beschwerde unter II., 3.), der nach dem

hauptsächlichen Klageziel eine Anhebung der Entschädigung schon ab 1943

rechtfertigen soll. Auch der Beklagte hat in seinem Schriftsatz vom 12. April

1999 S. 2 Mitte krankheitswertige psychische Beschwerden des Erblassers

bereits zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses behauptet.

Im Berufungsurteil findet sich an anderer Stelle freilich auch die Feststel-

lung, daß der Erblasser zwischen 1960 und 1979 - somit zur Zeit des Ver-

gleichsschlusses - im Grundsatz psychisch unauffällig war (BU 10 unten) und

hierin kann möglicherweise ein gewisser Widerspruch in den tatrichterlichen

Annahmen gesehen werden, die dem Berufungsurteil zugrunde liegen. Dieser

Widerspruch findet sich noch deutlicher in dem Vorbringen der Beschwerde

selbst, die einerseits behauptet, die endogene Depression des Erblassers sei

zur Zeit des Vergleichsschlusses vollständig abgeklungen gewesen, so daß

entschädigungsrechtlich keine fortbestehende Krankheit vorgelegen habe, an-

dererseits aber geltend macht, das psychische Verfolgungsleiden des Erblas-

sers habe mit Auswirkung auf seine Erwerbsfähigkeit seit 1943 bestanden und

sei 1964 in ihrem Krankheitsbild dem Vergleich zutreffend zugrundegelegt, le-

diglich in ihrer medizinischen Eigenart und damit der weiteren Gewichtung ver-

kannt worden. Für eine Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG gibt

der vorgenannte Umstand nichts her, weil er sich in der tatrichterlichen Würdi-

gung des Einzelfalls erschöpft.

4. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde schließlich die Verletzung des recht-

lichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung des nachgelassenen Schriftsatzes

vom 27. Juni 2002 durch das Berufungsgericht.

Der behauptete Verfahrensfehler ist aus der Gerichtsakte nicht ersicht-

lich. Ihm braucht auch nicht nachgegangen zu werden, weil das Berufungsurteil

auf der - wie unterstellt - Außerachtlassung des Schriftsatzes nicht beruht.

Kreft Fischer Raebel

Vill Cierniak