BGH Urteil vom 20.01.2000 – VII ZR 97/99
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 20. Januar 2000 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 631
Zur Abrechnung eines durch Kündigung des Unternehmers beendeten Pauschal-
preisvertrags über gleichwertige Leistungen.
BGH, Urteil vom 20. Januar 2000 - VII ZR 97/99 - OLG Oldenburg LG Oldenburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Wendt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24. Februar 1999 aufge-
hoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer
des Landgerichts Oldenburg vom 23. Oktober 1998 wird zurück-
gewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn in Höhe von 63.856,40 DM für
Heizungs- und Sanitärinstallationsarbeiten.
Sie wurde von der Beklagten mit den Arbeiten zu einem Pauschalpreis
von 450.000 DM beauftragt, nachdem das Vertragsverhältnis mit der vorher
beauftragten Firma M. wegen mangelhafter Arbeiten beendet worden war. Der
aktuelle Zustand des Objekts wurde vor Arbeitsbeginn dokumentiert. Die Gel-
tung der VOB/B war vereinbart. Das Vorhaben umfaßte nach dem Vertrag
38 Wohneinheiten. Nach dem Vortrag der Klägerin wurde die Anzahl der Woh-
nungen auf 36 reduziert und vereinbart, daß aus dem Pauschalpreis auf die
Wohneinheit brutto 12.500 DM = netto 10.869,56 DM entfallen solle. Da die
Heizungsanlage aufwendiger als die Sanitärinstallation gewesen sei, habe man
sich geeinigt, für die Heizungsanlage netto 5.652,17 DM und für die Sanitärin-
stallation netto 5.217,39 DM anzusetzen. Soweit wie vereinbart Abschlagszah-
lungen geleistet wurden, wurde unstreitig mit diesen Beträgen abgerechnet.
Nachdem die Beklagte mehrere Abschlagsrechnungen nicht bezahlt
hatte, kündigte die Klägerin. Sie begehrt mit der Schlußrechnung vom 24. Juli
1997 Zahlung der erbrachten Leistungen. Darin werden neben zusätzlich in
Rechnung gestellten Arbeiten pro Wohneinheit für die Heizungs- und Sanitär-
arbeiten jeweils die Beträge von 5.652,17 DM und 5.217,39 DM angesetzt.
Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben.
Das Berufungsgericht hat auf Berufung der Beklagten die Klage abge-
wiesen. Mit der hiergegen gerichteten Revision erstrebt die Klägerin die Wie-
derherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Vortrag der Klägerin genüge
nicht den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an die Abrechnung eines
gekündigten Pauschalpreisvertrags stelle. Die Klägerin habe mangels einer
entsprechenden Vereinbarung nicht schlicht den Pauschalpreis durch die An-
zahl der Wohnungen dividieren dürfen. Ihr sei nämlich nicht der Beweis gelun-
gen, daß eine solche Abrechnungsweise für die Schlußrechnung vereinbart
gewesen sei. Es lasse sich in keiner Weise nachvollziehen, welche Arbeiten an
einzelnen Wohnungen erbracht worden seien. Da die Sanitärarbeiten von der
Firma M. begonnen worden seien, habe es zur Darlegungslast der Klägerin
gehört, die Fertigstellungs- und Mängelbeseitigungsarbeiten im einzelnen auf-
zuschlüsseln. Ferner habe die Klägerin die dafür sowie die für die erbrachten
Rohrleitungen angesetzte Vergütung darlegen und von den nicht erbrachten
Leistungen abgrenzen müssen.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung weitgehend nicht stand.
1. Das Berufungsgericht stellt unzutreffende Anforderungen an die Dar-
legung der erbrachten Leistungen des gekündigten Pauschalpreisvertrags.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 4. Juli
1996 - VII ZR 227/93, BauR 1996, 846 = ZfBR 1996, 310 = NJW 1996, 3270
jeweils m.w.N.) ist die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen nach
dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem
Pauschalpreisvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen. Der Unter-
nehmer muß deshalb das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten
Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschal-
preis darlegen. Dabei kann er nicht ohne weiteres die nach dem Vertrag für
den erreichten Bautenstand vorgesehenen Raten als Vergütung verlangen.
Denn die Vergütung von Teilleistung mit Teilzahlung besagt nicht zwingend
etwas dazu, daß die Vertragsparteien die einzelnen Teilleistungen tatsächlich
mit den ihnen zugeordneten Raten bewerten. Wenn die Parteien allerdings den
Pauschalpreis auf der Grundlage eines nach Einheitspreisen aufgeschlüssel-
ten Angebotes des Unternehmers, insbesondere durch Abrundung, vereinbart
haben, so kann dies ein brauchbarer Anhaltspunkt für die Berechnung der Ver-
gütung für die erbrachten Leistungen sein. Das gilt erst recht für die Leistung
gleichbleibender Einheiten.
b) Der Anspruch auf Vergütung erbrachter Leistungen ergibt sich aus
aa) Die Parteien müssen nicht vereinbart haben, auf welche Art die
Schlußrechnung bei Kündigung des Pauschalpreisvertrages zu erfolgen hat.
Der Klägerin kann somit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht
nachteilig sein, daß sie eine derartige Vereinbarung nicht nachgewiesen habe.
Dazu bedarf es keines Vertrags mit dem vom Berufungsgericht geforderten In-
halt.
bb) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Klägerin
die von ihr ausgeführten Leistungen darzulegen hatte. Unzutreffend ist dage-
gen seine Annahme, daran fehle es. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, wel-
che Arbeiten sie in den einzelnen Wohnungen erbracht habe und welche Teil-
leistungen auf Mängelbeseitigung und auf Rohrleitungsarbeiten entfielen. Dar-
auf kommt es nicht an. Die Klägerin verlangt keine Vergütung für Teilleistun-
gen, sondern Vergütung vollständig erbrachter Leistungen in den einzelnen
Wohnungen für "Lieferung und Einbau von Etagenheizungen mit Installation
und Komplettierung sowie allen Gasleitungen." Die Klägerin hat die Arbeiten in
den einzelnen abgerechneten Wohnungen dargelegt. Sie sind nach ihrem Vor-
trag vollständig und mangelfrei erbracht. Daß keine Mängel mehr vorliegen, hat
das Landgericht nach Beweisaufnahme festgestellt. Im Berufungsverfahren
wurden Mängel nicht mehr substantiiert gerügt. Die bis zur Kündigung er-
brachten Teilleistungen sind zum Umfang der Gesamtleistung abgegrenzt. Die-
se Arbeiten waren auch nicht von Mängelbeseitigungsarbeiten an den von der
Firma M. geleisteten Vorarbeiten abzugrenzen.
cc) Die Höhe des Wertes der erbrachten Leistungen ist nach dem Ver-
hältnis des Wertes der erbrachten Leistungen zum Wert der nach dem Pau-
schalvertrag geschuldeten Gesamtleistung errechnet. Unschädlich ist, daß kei-
ne prozentuale Berechnung erfolgt, sondern die unstreitig der Abrechnung der
geleisteten Abschlagszahlung zugrundeliegenden Beträge angesetzt werden.
Denn es handelt sich um gleichwertige Arbeiten in allen Wohneinheiten. Eine
prozentuale Berechnung dieser gleichwertigen erbrachten Leistungen führte zu
keinem anderen Ergebnis. Daß die Klägerin diese Leistungen anders kalkuliert
hat als durch Division der Pauschalsumme mit den zu leistenden reduzierten
Wohneinheiten, ist von der Beklagten nicht behauptet worden.
dd) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts war für erbrachte
Rohrleitungsarbeiten keine anzusetzende Vergütung darzulegen; denn Arbei-
ten an den Rohrleitungen sind im Vertrag nicht ausgewiesen. Daß außerhalb
der in den einzelnen Wohnungen erbrachten Leistungen Rohrleitungen ver-
traglich geschuldet waren, wird nicht einmal von der Beklagten behauptet.
2. Da gegen den Restwerklohn keine weiteren materiell-rechtlich durch-
greifenden Einwendungen bestehen und im Berufungsverfahren kein substan-
tiierter Vortrag zu Mängeln in der Werkleistung der Klägerin erfolgt ist, sondern
lediglich zu Arbeiten der Firma M., kann der Senat in der Sache selbst ent-
scheiden.
Ullmann Haß Wiebel
Kuffer Wendt