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BGH Urteil vom 20.01.2000 – VII ZR 97/99

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 20. Januar 2000 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB § 631

Zur Abrechnung eines durch Kündigung des Unternehmers beendeten Pauschal-

preisvertrags über gleichwertige Leistungen.

BGH, Urteil vom 20. Januar 2000 - VII ZR 97/99 - OLG Oldenburg LG Oldenburg

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 20. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die

Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Wendt

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24. Februar 1999 aufge-

hoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer

des Landgerichts Oldenburg vom 23. Oktober 1998 wird zurück-

gewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn in Höhe von 63.856,40 DM für

Heizungs- und Sanitärinstallationsarbeiten.

Sie wurde von der Beklagten mit den Arbeiten zu einem Pauschalpreis

von 450.000 DM beauftragt, nachdem das Vertragsverhältnis mit der vorher

beauftragten Firma M. wegen mangelhafter Arbeiten beendet worden war. Der

aktuelle Zustand des Objekts wurde vor Arbeitsbeginn dokumentiert. Die Gel-

tung der VOB/B war vereinbart. Das Vorhaben umfaßte nach dem Vertrag

38 Wohneinheiten. Nach dem Vortrag der Klägerin wurde die Anzahl der Woh-

nungen auf 36 reduziert und vereinbart, daß aus dem Pauschalpreis auf die

Wohneinheit brutto 12.500 DM = netto 10.869,56 DM entfallen solle. Da die

Heizungsanlage aufwendiger als die Sanitärinstallation gewesen sei, habe man

sich geeinigt, für die Heizungsanlage netto 5.652,17 DM und für die Sanitärin-

stallation netto 5.217,39 DM anzusetzen. Soweit wie vereinbart Abschlagszah-

lungen geleistet wurden, wurde unstreitig mit diesen Beträgen abgerechnet.

Nachdem die Beklagte mehrere Abschlagsrechnungen nicht bezahlt

hatte, kündigte die Klägerin. Sie begehrt mit der Schlußrechnung vom 24. Juli

1997 Zahlung der erbrachten Leistungen. Darin werden neben zusätzlich in

Rechnung gestellten Arbeiten pro Wohneinheit für die Heizungs- und Sanitär-

arbeiten jeweils die Beträge von 5.652,17 DM und 5.217,39 DM angesetzt.

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben.

Das Berufungsgericht hat auf Berufung der Beklagten die Klage abge-

wiesen. Mit der hiergegen gerichteten Revision erstrebt die Klägerin die Wie-

derherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils

und Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Vortrag der Klägerin genüge

nicht den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an die Abrechnung eines

gekündigten Pauschalpreisvertrags stelle. Die Klägerin habe mangels einer

entsprechenden Vereinbarung nicht schlicht den Pauschalpreis durch die An-

zahl der Wohnungen dividieren dürfen. Ihr sei nämlich nicht der Beweis gelun-

gen, daß eine solche Abrechnungsweise für die Schlußrechnung vereinbart

gewesen sei. Es lasse sich in keiner Weise nachvollziehen, welche Arbeiten an

einzelnen Wohnungen erbracht worden seien. Da die Sanitärarbeiten von der

Firma M. begonnen worden seien, habe es zur Darlegungslast der Klägerin

gehört, die Fertigstellungs- und Mängelbeseitigungsarbeiten im einzelnen auf-

zuschlüsseln. Ferner habe die Klägerin die dafür sowie die für die erbrachten

Rohrleitungen angesetzte Vergütung darlegen und von den nicht erbrachten

Leistungen abgrenzen müssen.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung weitgehend nicht stand.

1. Das Berufungsgericht stellt unzutreffende Anforderungen an die Dar-

legung der erbrachten Leistungen des gekündigten Pauschalpreisvertrags.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 4. Juli

1996 - VII ZR 227/93, BauR 1996, 846 = ZfBR 1996, 310 = NJW 1996, 3270

jeweils m.w.N.) ist die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen nach

dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem

Pauschalpreisvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen. Der Unter-

nehmer muß deshalb das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten

Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschal-

preis darlegen. Dabei kann er nicht ohne weiteres die nach dem Vertrag für

den erreichten Bautenstand vorgesehenen Raten als Vergütung verlangen.

Denn die Vergütung von Teilleistung mit Teilzahlung besagt nicht zwingend

etwas dazu, daß die Vertragsparteien die einzelnen Teilleistungen tatsächlich

mit den ihnen zugeordneten Raten bewerten. Wenn die Parteien allerdings den

Pauschalpreis auf der Grundlage eines nach Einheitspreisen aufgeschlüssel-

ten Angebotes des Unternehmers, insbesondere durch Abrundung, vereinbart

haben, so kann dies ein brauchbarer Anhaltspunkt für die Berechnung der Ver-

gütung für die erbrachten Leistungen sein. Das gilt erst recht für die Leistung

gleichbleibender Einheiten.

b) Der Anspruch auf Vergütung erbrachter Leistungen ergibt sich aus

§§ 649, 631 BGB.

aa) Die Parteien müssen nicht vereinbart haben, auf welche Art die

Schlußrechnung bei Kündigung des Pauschalpreisvertrages zu erfolgen hat.

Der Klägerin kann somit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht

nachteilig sein, daß sie eine derartige Vereinbarung nicht nachgewiesen habe.

Dazu bedarf es keines Vertrags mit dem vom Berufungsgericht geforderten In-

halt.

bb) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Klägerin

die von ihr ausgeführten Leistungen darzulegen hatte. Unzutreffend ist dage-

gen seine Annahme, daran fehle es. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, wel-

che Arbeiten sie in den einzelnen Wohnungen erbracht habe und welche Teil-

leistungen auf Mängelbeseitigung und auf Rohrleitungsarbeiten entfielen. Dar-

auf kommt es nicht an. Die Klägerin verlangt keine Vergütung für Teilleistun-

gen, sondern Vergütung vollständig erbrachter Leistungen in den einzelnen

Wohnungen für "Lieferung und Einbau von Etagenheizungen mit Installation

und Komplettierung sowie allen Gasleitungen." Die Klägerin hat die Arbeiten in

den einzelnen abgerechneten Wohnungen dargelegt. Sie sind nach ihrem Vor-

trag vollständig und mangelfrei erbracht. Daß keine Mängel mehr vorliegen, hat

das Landgericht nach Beweisaufnahme festgestellt. Im Berufungsverfahren

wurden Mängel nicht mehr substantiiert gerügt. Die bis zur Kündigung er-

brachten Teilleistungen sind zum Umfang der Gesamtleistung abgegrenzt. Die-

se Arbeiten waren auch nicht von Mängelbeseitigungsarbeiten an den von der

Firma M. geleisteten Vorarbeiten abzugrenzen.

cc) Die Höhe des Wertes der erbrachten Leistungen ist nach dem Ver-

hältnis des Wertes der erbrachten Leistungen zum Wert der nach dem Pau-

schalvertrag geschuldeten Gesamtleistung errechnet. Unschädlich ist, daß kei-

ne prozentuale Berechnung erfolgt, sondern die unstreitig der Abrechnung der

geleisteten Abschlagszahlung zugrundeliegenden Beträge angesetzt werden.

Denn es handelt sich um gleichwertige Arbeiten in allen Wohneinheiten. Eine

prozentuale Berechnung dieser gleichwertigen erbrachten Leistungen führte zu

keinem anderen Ergebnis. Daß die Klägerin diese Leistungen anders kalkuliert

hat als durch Division der Pauschalsumme mit den zu leistenden reduzierten

Wohneinheiten, ist von der Beklagten nicht behauptet worden.

dd) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts war für erbrachte

Rohrleitungsarbeiten keine anzusetzende Vergütung darzulegen; denn Arbei-

ten an den Rohrleitungen sind im Vertrag nicht ausgewiesen. Daß außerhalb

der in den einzelnen Wohnungen erbrachten Leistungen Rohrleitungen ver-

traglich geschuldet waren, wird nicht einmal von der Beklagten behauptet.

2. Da gegen den Restwerklohn keine weiteren materiell-rechtlich durch-

greifenden Einwendungen bestehen und im Berufungsverfahren kein substan-

tiierter Vortrag zu Mängeln in der Werkleistung der Klägerin erfolgt ist, sondern

lediglich zu Arbeiten der Firma M., kann der Senat in der Sache selbst ent-

scheiden.

Ullmann Haß Wiebel

Kuffer Wendt