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BGH Urteil vom 24.01.2000 – II ZR 268/98
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
ja
BGHR: ja
Verkündet am: 24. Januar 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
BGB §§ 130, 187, 188; AktG §§ 125, 126
Der Ablauf der Wochenfrist im Sinne des § 126 Abs. 1 AktG richtet sich nach § 188
Abs. 2 BGB. Eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 130
Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht.
BGH, Urteil vom 24. Januar 2000 - II ZR 268/98 - OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Mün-
ke
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Frankfurt am Main vom 11. August 1998 wird auf Kosten
der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger, Aktionäre der Beklagten, wenden sich mit ihren Anfech-
tungsklagen gegen die in der Hauptversammlung vom 8. Mai 1996 für das Ge-
schäftsjahr 1995 beschlossene Entlastung des Vorstandes (TOP 3) und des
Aufsichtsrates (TOP 4).
Nach der Bekanntmachung der Einladung zur Hauptversammlung im
Bundesanzeiger am 27. März 1996 sandte der Kläger zu 2 der Beklagten am
3. April 1996 zwei Telekopien mit Gegenanträgen und Begründung im Sinne
des § 126 Abs. 1 AktG zu, nach denen dem gesamten Aufsichtsrat und - bei
Einzelabstimmung - den Vorstandsmitgliedern O. und S. die Entla-
stung verweigert werden sollte. Die Anträge gingen bei der allgemeinen Post-
stelle der Beklagten um 22.00 Uhr bzw. 22.10 Uhr ein. Die Beklagte sah davon
ab, die Anträge den in § 125 Abs. 1 AktG genannten Institutionen mitzuteilen.
Ihre Weigerung begründete sie damit, die Gegenanträge seien verspätet bei
ihr eingegangen.
Im Hinblick auf dieses Vorgehen der Beklagten halten die Kläger die
Entlastungsbeschlüsse der Hauptversammlung für anfechtbar. Sie haben ge-
gen die Beschlüsse Widerspruch zur Niederschrift des Notars erklärt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr
stattgegeben und die Beschlüsse für nichtig erklärt. Mit ihrer Revision erstrebt
die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Berufungsgericht
hat der Anfechtungsklage im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
I. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat der
Kläger zu 2 der Beklagten zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 Gegenan-
träge mit Begründung übersandt, aus denen sich ergibt, daß er dem Vorschlag
der Verwaltung, dem Aufsichtsrat und den Vorstandsmitgliedern O. und
S. Entlastung zu erteilen, widersprechen werde. Aus der Ankündigung
der Anträge folgt zugleich, daß die anderen Aktionäre dafür gewonnen werden
sollten, für diese Gegenanträge zu stimmen. Diese Voraussetzungen entspre-
chen den Anforderungen des § 126 Abs. 1 AktG. Insoweit erhebt die Revision
auch keine Einwendungen.
II. Die Revision wendet sich jedoch gegen die Ansicht des Berufungsge-
richts, daß die Gegenanträge der Beklagten binnen einer Woche nach der Be-
kanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger
übersandt worden seien. Sie ist der Meinung, es genüge nicht, daß der Gesell-
schaft Gegenanträge bis 24.00 Uhr des letzten Tages der Wochenfrist des
§ 126 Abs. 1 AktG zugingen; vielmehr müsse ein Zugang im Sinne von § 130
Abs. 1 BGB bewirkt werden, d.h. die Erklärungen müßten so rechtzeitig in den
Einflußbereich der Gesellschaft gelangen, daß sie unter normalen Umständen
die Möglichkeit habe, den Inhalt der Erklärung des Aktionärs zur Kenntnis zu
nehmen. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht.
1. Im Schrifttum werden zur Frage des Ablaufs der Wochenfrist im Sinne
des § 126 Abs. 1 AktG unterschiedliche Ansichten vertreten. Die überwiegende
Anzahl der Autoren befaßt sich lediglich mit der Berechnung der Frist nach
§ 187 Abs. 1 BGB (Fristbeginn) und § 188 Abs. 2 BGB (Fristende), ohne auf
die Frage einzugehen, ob die Voraussetzungen, unter denen Gegenanträge als
"übersandt" anzusehen sind, denjenigen für das Wirksamwerden einer Wil-
lenserklärung unter Abwesenden (§ 130 Abs. 1 BGB) entsprechen (vgl. u.a.
KK/Zöllner, AktG §§ 125-127 Rdn. 11; Eckardt in Geßler/Hefermehl/Eckardt/
Kropff, AktG § 126 Rdn. 130; Semler in MHG Bd. 4, AG § 35 Rdn. 63; Ober-
müller/Werner/Winden, Die Hauptversammlung 3. Aufl. S. 54). Eine derartige
Gleichstellung wird verschiedentlich befürwortet (Hüffer, AktG 4. Aufl. § 126
Rdn. 4; ders. NZG 1998, 991; Lehmann, FS Quack 1991, S. 287 ff., 290; Prin-
ge, ZIP 1998, 1866, 1867). Andere gehen unter Ablehnung dieser Ansicht da-
von aus, daß die Frist bis 24.00 Uhr genutzt werden kann (Werner in Groß-
komm. z. AktG, 4. Aufl. § 126 Rdn. 32; Bork, EWiR § 126 AktG 1/98, 819; Keil,
EWiR § 126 AktG 1/97, 385; vgl. auch schon Barz in Großkomm. z. AktG,
3. Aufl. § 126 Anm. 5).
2. Der Senat ist der Ansicht, daß die Gegenanträge bis zum Ablauf der
nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB errechneten Frist um 24.00 Uhr übersandt
werden können.
a) Das Gesetz gewährt der Gesellschaft eine Frist von 12 Tagen vom
Zeitpunkt der Bekanntmachung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger an,
um bestimmten Institutionen u.a. Gegenanträge von Aktionären mitzuteilen
(§ 125 Abs. 1 AktG). Beginn und Ende dieser nach Tagen bemessenen Frist
richten sich nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB. Den Aktionären wird für die
Übersendung der Gegenanträge an die Gesellschaft eine Frist von einer Wo-
che ab Bekanntgabe der Hauptversammlung im Bundesanzeiger gesetzt (§ 126
Abs. 1 AktG). Auch hier bestimmt sich der Fristbeginn nach § 187 Abs. 1 BGB;
das Fristende errechnet sich nach § 188 Abs. 2 BGB. Der Gesellschaft bleibt
demnach für die Prüfung (§ 126 Abs. 2 AktG), Fertigung einer etwaigen Stel-
lungnahme und Mitteilung an die Kreditinstitute sowie Aktionärsvereinigungen
in der Regel ein Zeitraum von fünf Tagen. Die Wochenfrist des § 126 Abs. 1
AktG endet nach der gesetzlichen Vorschrift des § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf
des letzten von ihr umfaßten Tages, also um 24.00 Uhr. Diese Regelung ist
auch für den vorliegenden Fall maßgebend.
b) Eine davon abweichende Beurteilung kommt nach Ansicht des Senats
nicht in Betracht.
aa) Eine unmittelbare Anwendung des § 130 Abs. 1 BGB scheidet aus.
Die Gegenanträge einschließlich ihrer Begründung stellen keine rechtsge-
schäftlichen Willenserklärungen im Sinne des § 130 Abs. 1 BGB dar (Bork,
EWiR § 126 AktG 1/98, 819, 820; a.A. offenbar Werner in Großkomm. z. AktG,
4. Aufl. § 126 Rdn. 32). Sie müssen der Gesellschaft zwar zugehen. Denn nur
in diesem Falle ist sie in der Lage, die Anträge zu prüfen (§ 126 Abs. 2 AktG),
die Erforderlichkeit einer Stellungnahme zu beurteilen (§ 125 Abs. 1 AktG) und
die Gegenanträge in der vom Gesetz vorgesehenen Frist Aktionärsvereinigun-
gen und Kreditinstituten mitzuteilen (§ 125 Abs. 1 AktG). Allein das Zugangs-
erfordernis gebietet jedoch nicht zwingend, die Zugangsvoraussetzungen des
§ 130 Abs. 1 BGB im Rahmen des § 126 Abs. 1 AktG zu berücksichtigen.
bb) Auch der Normzweck des § 126 Abs. 1 AktG ergibt keine zwingende
Notwendigkeit, den Fristablauf für den Eingang von Gegenanträgen von
24.00 Uhr auf den - für § 130 Abs. 1 BGB maßgebenden - Zeitpunkt vorzuver-
legen, in dem eine Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich und den Um-
ständen nach zu erwarten ist.
Eine solche Vorverlegung des Fristablaufs auf den für die Vorschrift des
§ 130 Abs. 1 BGB maßgebenden Zeitpunkt wird mit der Begründung gefordert,
die Frist, die der Gesellschaft nach Eingang der Gegenanträge am letzten Tag
der Wochenfrist des § 126 Abs. 1 AktG zu deren Bearbeitung verbleibe, sei
bedenklich kurz. Werde es dem Aktionär erlaubt, der Gesellschaft seine Ge-
genanträge erst nach den üblichen Geschäftszeiten bis um Mitternacht zu
übersenden, werde dieser Zeitraum der Sache nach um einen weiteren Tag
verkürzt (vgl. Hüffer, NZG 1998, 991). Diese Begründung hält der Senat nicht
für überzeugend. Ist der Aktionär verpflichtet, seinen Gegenantrag der Gesell-
schaft bis zu dem Zeitpunkt des Ablaufs ihrer Geschäftszeiten zu übersenden,
ist für die Gesellschaft nichts gewonnen: Die Bearbeitung des Antrages wird
von der Gesellschaft auch unter diesen Umständen nicht noch am Tag des
Eingangs nach Ende der Geschäftszeit in Angriff genommen, sondern erst am
nächsten Tag. Insoweit besteht zu der Sachlage, die eintritt, wenn der Gegen-
antrag erst nach Beendigung der Geschäftszeit, insbesondere erst kurz vor
dem Ende der einwöchigen Frist um 24.00 Uhr eingeht, kein wesentlicher Un-
terschied (vgl. auch Bork, EWiR § 126 AktG 1/98, 819, 820).
Auf eine für Aktiengesellschaften allgemein gültige Geschäftszeit kann
ebensowenig abgestellt werden. Denn die Aktiengesellschaften stellen keine
einheitliche Adressatengruppe dar, für die sich unter Berücksichtigung der ge-
wöhnlichen Verhältnisse eine übliche Geschäftszeit bestimmen ließe (vgl. Bork,
EWiR § 126 AktG 1/98, 819). Würde man eine solche dennoch fiktiv anneh-
men, würde das bei der unterschiedlichen Gestaltung der innerbetrieblichen
Geschäftsabläufe zu Ungleichbehandlungen der Gesellschaften führen, die
nicht hingenommen werden können.
cc) Die Verlagerung des Fristendes auf das Ende der Geschäftszeit je-
der einzelnen Gesellschaft ist auch nicht geeignet, eine erhöhte Rechtssicher-
heit für den Zugang der Gegenanträge unter den Beteiligten zu schaffen. Die
übliche Geschäftszeit der einzelnen Gesellschaften ist den Aktionären in der
Regel nicht bekannt, so daß ihnen der Zeitpunkt, bis zu dem sie Gegenanträge
übersenden können, auch regelmäßig nicht geläufig ist.
Dagegen kann von den Gesellschaften verlangt werden, daß sie für den
Tag des Fristablaufs in geeigneter Weise Vorkehrungen für den Empfang von
Gegenanträgen treffen. Für diese Vorkehrungen bedarf es keiner Verlagerung
des Fristendes auf das Ende einer als allgemein üblich angenommenen Ge-
schäftszeit. Die Vorkehrungen können auch für den Fall getroffen werden, daß
die Frist erst an ihrem letzten Tag um 24.00 Uhr endet.
Ein schützenswertes Interesse der Gesellschaften an der Vorverlegung
des Fristendes besteht somit nicht.
3. Das Berufungsgericht ist daher zutreffend von der Rechtzeitigkeit des
Eingangs der vom Beklagten zu 2 übersandten Gegenanträge ausgegangen.
Ohne Rechtsverstoß hat es einen für das Ergebnis der Beschlußfassung be-
deutsamen Gesetzesverstoß im Sinne des § 243 Abs. 1 AktG bejaht. Es hat
daher der Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben.
Röhricht
Henze
Goette
Kurzwelly Münke