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BGH Beschluss vom 08.05.2007 – VI ZB 74/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 520 Abs. 2 n.F.

Zum Eingang einer Berufungsbegründung um 24:00 Uhr des letzten Tages der Beru-

fungsbegründungsfrist.

BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VI ZB 74/06 - OLG Frankfurt am Main

LG Darmstadt

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 durch die Vize-

präsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und

die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats

in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

11. September 2006 wird auf Kosten des Klägers verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 8.336,27 €

Gründe

I.

1

Das Landgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 19. April 2006 die Klage

abgewiesen. Die Frist zur Einlegung der Berufungsbegründung lief am 13. Juli

2006 ab. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat vorgetragen, er habe

aufgrund starker Arbeitsbelastung am 13. Juli 2006 während seiner Bürozeiten

die Berufungsschrift nicht fertig stellen können. Nach Abschluss der Berufungs-

schrift um ca. 23:30 Uhr habe er den Schriftsatz per Fax versenden wollen,

aber feststellen müssen, dass das Faxgerät den Schriftsatz nicht angenommen

habe. Nachdem er Kabel und Leitungen geprüft habe, habe er auf dem Display

des Faxgerätes einen Vermerk gesehen, dass die Toner-Kartusche gewechselt

werden müsse. Obwohl er zunächst die Erschöpfung der Toner-Kartusche als

Fehlerursache ausgeschlossen habe, da Toner nur für Ausdrucke gebraucht

werde, habe er die Kartusche ausgetauscht. Daraufhin habe das Faxgerät wie-

der funktioniert. Das Wechseln der Kartusche, das üblicherweise von der Fach-

angestellten ausgeführt werde, habe etwa 15 Minuten gedauert. Der Schriftsatz

habe daher erst nach Mitternacht versandt werden können. Auf den vom Emp-

fangsgerät des Gerichts ausgedruckten drei Seiten der Berufungsbegründung

sowie der beigefügten Anlage befindet sich unten auf der jeweiligen Seite die

von einem Faxgerät stammende Zeitangabe "14/07 '06 FR 00:00 …".

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Den Antrag des Klägers vom 27. Juli 2006, ihm Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand zu gewähren, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen und die

Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde

des Klägers.

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II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbin-

dung mit §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht

zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2

ZPO) erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

1. Der angefochtene Beschluss begegnet zwar Bedenken, weil er keine

Darstellung der Anträge der Parteien enthält. Es handelt sich um einen Be-

schluss, der von Gesetzes wegen mit der Rechtsbeschwerde angefochten wer-

den kann (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde

unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden

wird, wiedergeben und den Streitgegenstand sowie die Anträge der Parteien in

beiden Instanzen erkennen lassen; anderenfalls sind sie nicht mit den gesetz-

mäßigen Gründen versehen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB

75/05 - VersR 2006, 1423, 1424; BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2002 - IX ZB

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56/01 - VersR 2003, 926; vom 12. Juli 2004 - II ZB 3/03 - NJW-RR 2005, 78;

vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03 - BGH-Report 2005, 1000). Das Fehlen der An-

träge, das die Rechtsbeschwerde nicht beanstandet, kann hier nur deshalb hin-

genommen werden, weil sich die Anträge mit den prozessualen Vorgängen, auf

die es hier allein ankommt, mit noch hinreichender Deutlichkeit aus den Be-

schlussgründen ergeben.

2. Die Rechtsbeschwerde ist aber unzulässig, denn es ist keiner der in

§ 574 Abs. 2 ZPO angeführten Zulässigkeitsgründe ersichtlich.

a) Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil

sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 520 Abs. 2 ZPO) bis zum Ablauf

des 13. Juli 2006 eingegangen sei und dem Kläger Wiedereinsetzung gegen die

Fristversäumung nicht gewährt werden könne, weil er sich ein Verschulden sei-

nes Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz an der Fristversäumung zurech-

nen lassen müsse (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO). Das hält den Angriffen der Rechts-

beschwerde stand.

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aa) Es entspricht dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung, dass eine

nach Monaten bemessene Frist, wie die Frist zur Begründung der Berufung

(§ 520 Abs. 1 Satz 2 ZPO), mit dem Ablauf des Tages endet, der dem Tag ent-

spricht, in den das Ereignis der Zustellung des Urteils fällt (§ 222 Abs. 1 ZPO;

§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Die Frist endet mit Ablauf dieses Tages, also

um 24:00 Uhr. Im vorliegenden Fall lief die Frist - nach den nicht angegriffenen

Feststellungen des angefochtenen Beschlusses - deshalb am 13. Juli 2006 um

24:00 Uhr ab.

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bb) Die Rechtsbeschwerde beanstandet, laut Aufdruck auf dem Fax sei

die Berufungsbegründung rechtzeitig um 24:00 Uhr am 13. Juli 2006 eingegan-

gen. Das Berufungsgericht habe hierzu von Amts wegen aufklären müssen, ob

das Empfangsgerät - wie häufig - lediglich das Ende der Übertragung als Zeit-

angabe ausdrucke. Offenbar springe der Zeitanzeiger bei diesem Gerät von der

Zeitangabe 13/07 23:59 Uhr sofort auf 14/07 00:00 Uhr. Der Kläger vermöge

sich hierzu nicht zu äußern. Ohne entsprechende tatrichterliche Feststellungen

sei daher zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass die Anzeige 00:00

im Faxgerät der gerichtlichen Eingangsstelle die Zeitangabe 24:00 bedeute.

Damit will die Rechtsbeschwerde geltend machen, dass die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts er-

fordere, weil das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt ha-

be, ohne die vorrangige Frage, ob der Begründungsschriftsatz verspätet einge-

gangen sei, näher zu prüfen. Damit versage es dem rechtsuchenden Bürger

eine rechtliche Prüfung seiner Sache aufgrund von Anforderungen, die weder

vom Gesetz noch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung verlangt werden

und mit denen er nicht rechnen musste (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).

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(1) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung war das Be-

rufungsgericht einer näheren Abklärung nicht schon deshalb enthoben, weil der

Kläger selbst vorgetragen hatte, dass die Berufungsbegründung verspätet ein-

gegangen sei, und dies unstreitig war. Die Fristen zur Begründung von Rechts-

mitteln unterliegen ebenso wie Rechtsmittelfristen nicht der Disposition der Par-

teien. Übereinstimmender Vortrag der Parteien hierzu mag zwar verständlich

machen, warum eine nähere Prüfung nicht erfolgt, kann diese jedoch nicht ent-

behrlich machen

(vgl.

§ 522 Abs. 1 Satz 1,

2 ZPO; Rosen-

berg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 7 Rn. 7; MünchKomm-

ZPO-Aktualisierungsband/Rimmelspacher, aaO, § 522 Rn. 5; MünchKomm-

ZPO/Prütting, aaO, § 295 Rn. 11; Musielak/Huber, ZPO, 5. Aufl., § 295 Rn. 3;

Thomas/Putzo/Reichold, aaO, § 295 Rn. 3).

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(2) Die Rechtsbeschwerde geht davon aus, dass ein Eingang der Beru-

fungsbegründung am 14. Juli 2006 00:00 Uhr rechtzeitig sei, weil dies gleichbe-

deutend sei mit "13. Juli 2006 24:00 Uhr". Dem vermag der Senat nicht zu fol-

gen.

11

Allerdings ist im naturwissenschaftlichen Sinne der Zeitpunkt 13. Juli

2006 24:00 Uhr identisch mit dem Zeitpunkt 14. Juli 2006 00:00 Uhr (vgl. schon

Jauernig JZ 1989, 615, 616 zu Ziff. 4). Darum geht es jedoch nicht, wenn zu

beurteilen ist, ob eine Rechtsmittel-(begründungs-)frist gewahrt ist oder nicht.

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Entscheidend zur Wahrung einer solchen Frist ist, ob der fristwahrende

Schriftsatz bis zum Ablauf des letzten Tages der Begründungsfrist, hier also am

13. Juli 2006 bis 24.00 Uhr eingegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar

2000 - II ZR 268/98 - NJW 2000, 1328; Beschluss vom 24. Juli 2003 - VII ZB

8/03 - NJW 2003, 3487; BVerfG, BVerfGE 52, 203, 207; 102, 254, 295). Zu be-

rücksichtigen ist hierbei, dass es maßgeblich nicht auf den Zeitpunkt ankommt,

zu dem die Rechtsmittelbegründungsschrift im Telefaxgerät des Gerichts aus-

gedruckt worden ist, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die gesendeten Signale

vom Empfangsgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) wurden

(vgl. BGH, BGHZ 167, 214, 219 ff.). Die Frist ist gewahrt, wenn dies bei Ablauf

des letzten Tages der Frist, also am 13. Juli 2006 24.00 Uhr der Fall war (vgl.

BGH, Urteil vom 24. Januar 2000 - II ZR 268/98 - NJW 2000, 1328; Beschluss

vom 24. Juli 2003 - VII ZB 8/03 - NJW 2003, 3487; BVerfG, BVerfGE 52, 203,

207, 209). Der Schriftsatz muss vor Beginn des Folgetages 00:00 Uhr einge-

gangen sein (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - VII ZB 8/03 -

aaO "vor Beginn" des Folgetages; vgl. BVerfG, BVerfGE 41, 323, 328) und da-

mit - weil zwischen 24:00 Uhr und 00:00 Uhr keine, auch keine logische Se-

kunde exisitiert - vor Ablauf von 23:59 Uhr. Das aber bedeutet, dass das Emp-

fangsgerät des Gerichts als Empfangszeit 23:59 Uhr hätte angeben müssen.

Einen solchen hiernach allein genügenden Eingang vor 24:00 Uhr aber macht

auch die Rechtsbeschwerde nicht geltend.

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Wie es zu dem Eingangsvermerk 14.07.2006 00:00 Uhr gekommen sein

kann, wenn zugleich nach dem (mutmaßlichen) Aufdruck des Faxgeräts des

Klägervertreters die Übermittlung erst am 14. Juli 2006 um 00:13 bis 00:14 Uhr

erfolgt sein soll, bedarf nach allem keiner Klärung. Gleiches gilt hinsichtlich der

Frage, ob das Empfangsgerät des Berufungsgerichts nach Ablauf des

13.07.2006 23:59 Uhr sofort auf 14.07.2006 00:00 Uhr umgeschaltet hat.

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3. Die Begründung des den Wiedereinsetzungsantrag abweisenden Be-

schlusses beanstandet die Rechtsbeschwerde nicht.

Nach allem ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen mit

der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll

Vorinstanzen:

LG Darmstadt, Entscheidung vom 19.04.2006 - 4 O 199/03 -

OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 11.09.2006 - 22 U 132/06 -