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BGH Beschluss vom 26.01.2000 – 2 StR 612/99

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 612/99

BESCHLUSS

vom

26. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2000

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Erfurt vom 12. Mai 1999

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des

sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen und des

sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in sechs

Fällen schuldig ist,

2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten des sexuellen Mißbrauchs von

Schutzbefohlenen in acht Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexu-

ellem Mißbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren

und zehn Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich seine Revision; er rügt die

Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

1. Das Rechtsmittel führt zunächst zu einer Beschränkung des Schuld-

spruchs auf den Vorwurf des sexuellen Kindesmißbrauchs in den Fällen 1 und

3 der Urteilsgründe, da Verfolgungsverjährung eingetreten ist, soweit dem An-

geklagten in diesen Fällen auch tateinheitlich begangener Mißbrauch von

Schutzbefohlenen zur Last liegt; dies hat der Generalbundesanwalt in seiner

Antragsschrift zutreffend dargelegt.

Bei der hiernach vorzunehmenden Änderung des Schuldspruchs hat der

Senat den im Tenor des angefochtenen Urteils enthaltenen Zusatz "in einem

Fall mit schwerem sexuellem Mißbrauch von Kindern" nicht übernommen; da

es sich bei § 176 Abs. 3 Nr. 1 a.F. StGB nicht um einen Qualifizierungstatbe-

stand, sondern nur um einen Regelfall des besonders schweren Falls handelt,

gehört dieser Zusatz nicht in den Urteilstenor (BGHSt 27, 287, 289; Klein-

knecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 260 Rdn. 25).

2. Der Schuldspruch hält in seiner geänderten Form der rechtlichen

Prüfung stand.

a) Die Verfahrensrüge dringt nicht durch. Zwar hätte die Zeugin Heidi P.

über ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Stieftochter des Angeklagten (§ 52

Abs. 1 Nr. 3 StPO) in der Hauptverhandlung belehrt werden müssen (§ 52

Abs. 3 Satz 1 StPO). Da die Zeugin jedoch erklärt hatte, ungeachtet eines et-

waigen Zeugnisverweigerungsrechtes auf jeden Fall aussagen zu wollen

(Dienstliche Erklärung des Vorsitzenden), ist auszuschließen, daß sie im Falle

der Belehrung das Zeugnis verweigert hätte, weshalb das Urteil nicht auf dem

Verfahrensfehler beruht.

b) Sachlichrechtliche Fehler weist der geänderte Schuldspruch nicht auf.

3. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Das Landge-

richt hat zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht fallen lassen, daß er "das Nä-

heverhältnis zu seiner Stieftochter und ihre Abhängigkeit zum Erreichen seiner

sexuellen Ziele schamlos ausgenutzt" habe. Damit sind - abgesehen von dem

im Zusammenhang mit Sexualdelikten kaum aussagekräftigen Wort "scham-

los" - nur Umstände angeführt, die bereits zum Tatbestand des sexuellen Miß-

brauchs von Schutzbefohlenen gehören und deshalb bei der Strafzumessung

nicht berücksichtigt werden dürfen (§ 46 Abs. 3 StGB). Da das Landgericht den

Angeklagten in allen acht Fällen wegen dieses Delikts verurteilt hat, sind auch

alle Fälle von diesem Rechtsfehler betroffen. Der Strafausspruch war daher

insgesamt aufzuheben.

Jähnke Theune Niemöller

Otten Rothfuß