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BGH Beschluss vom 10.07.2008 – 4 StR 157/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 157/08

BESCHLUSS

vom

10. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag bzw. nach Anhörung

des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am

10. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Saarbrücken vom 14. Dezember 2007

a)

im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die tatein-

heitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs

von Schutzbefohlenen in neun Fällen (Fälle 1 bis 8

und 10 der Urteilsgründe) sowie der Zusatz "von

denen drei besonders schwere Fälle des sexuellen

Missbrauchs von Kindern darstellen" entfallen;

b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

aa) soweit der Angeklagte im Fall 15 verurteilt

worden ist;

bb)

in den Strafaussprüchen in den Fällen 1 bis 8

und 10 sowie im Ausspruch über die die Fälle

1 bis 15 betreffende Gesamtstrafe.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer als Ju-

gendschutzkammer des Landgerichts Saarbrücken zu-

rückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexuellen Missbrauchs

von Kindern in 15 Fällen, davon neun in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch

von Schutzbefohlenen, von denen drei besonders schwere Fälle des sexuellen

Missbrauchs von Kindern darstellen" (Fälle 1 bis 15 der Urteilsgründe) unter

Einbeziehung von Strafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von fünf Jahren sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und

versuchtem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern zu einer weiteren Ge-

samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich

der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und ma-

teriellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur den aus der Beschlussformel

ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

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1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen

ausgeführt hat, muss die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Miss-

brauchs von Schutzbefohlenen in neun Fällen (Fälle 1 bis 8 und 10 der Urteils-

gründe) entfallen, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Zu

entfallen hat auch der die Fälle 2, 8 und 10 betreffende Zusatz in der Urteils-

formel "von denen drei besonders schwere Fälle des sexuellen Missbrauchs

von Kindern darstellen", weil es sich bei § 176 Abs. 3 StGB a.F. nicht um einen

Qualifizierungstatbestand handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2000

- 2 StR 612/99; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 25).

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2. Soweit der Angeklagte im Fall 15 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil

des Dominic R. ) verurteilt worden ist, muss das Urteil aufgehoben werden,

weil nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist, dass der Angeklagte bei Begehung der

Tat wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, dass der Geschädigte noch

nicht 14 Jahre alt war. Als Tatzeit ist ein "nicht näher bestimmbarer Tag zwi-

schen dem 11.03.1998 und dem 10.03.2002" (vermutlich dem 14. Geburtstag

des Kindes) festgestellt (UA 13). In der rechtlichen Würdigung ist im Hinblick

auf die Kenntnis des Angeklagten vom Alter des Tatopfers ausgeführt, dass der

Angeklagte "wissen musste, dass der geschädigte Dominic R. als Klassen-

kamerad seiner Pflegetochter auch ungefähr das gleiche Alter haben würde"

(UA 37). Abgesehen davon, dass die Formulierung, er habe "wissen müssen",

einen (zumindest) bedingten Vorsatz nicht belegt, ist festgestellt, dass die Pfle-

getochter des Angeklagten am 16. September 1985 geboren ist (UA 6), sie also

am Ende des möglichen Tatzeitraums bereits 16 ½ Jahre alt war.

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In der neuen Verhandlung werden daher - sofern das Verfahren insoweit

nicht nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt werden kann - nähere Feststellungen

zum subjektiven Tatbestand des § 176 Abs. 1 StGB und möglichst auch zur

Tatzeit zu treffen sein. Insoweit muss jedenfalls sicher feststehen, dass der Ge-

schädigte noch nicht 14 Jahre alt war.

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3. Da das Landgericht mehrfach die jeweils (verjährte) tateinheitliche

Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen strafschär-

fend herangezogen hat (UA 40 f.), müssen die Einzelstrafen in den Fällen 1 bis

8 und 10 der Urteilsgründe aufgehoben werden. Dies zieht - auch weil die Ver-

urteilung im Fall 15 keinen Bestand hat - die Aufhebung der für die Fälle 1 bis

15 (und die einbezogenen Strafen) gebildeten Gesamtstrafe nach sich.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann