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BGH Beschluss vom 26.01.2000 – IV ZR 281/98

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Januar 2000

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Ter-

no und Seiffert

am 26. Januar 2000

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivil-

senats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 12. November 1998 wird nicht angenommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 108.198 DM festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisi-

on hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Es ist zwar nicht

von vornherein ausgeschlossen, daß der Rechtsschutzversicherer, der

den Deckungsschutz zu Unrecht abgelehnt hat, auch den Schaden zu

ersetzen hat, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, daß er den

beabsichtigten Rechtsstreit wegen Leistungen aus einer Berufsunfähig-

keitszusatzversicherung nicht führt und seine Ansprüche deshalb allein

wegen Versäumung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG verliert. Unter

den hier vorliegenden Umständen führt aber der Mitverschuldensein-

wand nach § 254 BGB zu einem Wegfall der Ersatzpflicht der Beklagten,

weil der Kläger erst einen Monat vor Ablauf der Klagefrist Deckungs-

schutz beantragt und die Beklagte nicht ausdrücklich auf den drohenden

Ablauf der Klagefrist hingewiesen und ihr nicht mitgeteilt hat, daß er oh-

ne Deckungsschutz keine Klage erheben werde.

Dr. Schmitz Römer Dr. Schlichting

Terno Seiffert