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BGH Beschluss vom 27.01.2000 – I ZR 159/99

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZR 159/99

BESCHLUSS

vom

27. Januar 2000

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Januar 2000 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-

Sternberg, Starck, Dr. Büscher und Raebel

beschlossen:

Die Revision der Nebenintervenientin zu 2) gegen das Urteil des

Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 6. Zivilsenat, vom

28. April 1999 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisi-

on hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die Nebenintervenientin zu 2) trägt die Kosten des Revisionsver-

fahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 124.276,38 DM

Gründe:

Der Senat konnte entgegen der Ansicht des Revisionsbeklagten über

die Annahme der Revision befinden, ohne derzeit durch Eröffnung des Insol-

venzverfahrens gegen die Nebenintervenientin zu 2) daran gehindert zu sein.

Denn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen eine Person, die der

Hauptpartei eines Rechtsstreits als einfache Nebenintervenientin beigetreten

ist, unterbricht

jenes Verfahren nach § 240 ZPO nicht

(Wieczo-

rek/Schütze/Mansel, ZPO, 3. Aufl., § 67 Rdn. 82 m.w.N.). Der Rechtsstreit be-

trifft bei einfacher Nebenintervention nicht unmittelbar die Insolvenzmasse. Der

kraft Amtes verfügungsbefugte Verwalter bedarf deshalb keiner Überlegungs-

frist. Anders kann der Fall einer streitgenössischen Nebenintervention bei

Prüfung der Verfahrensunterbrechung infolge Insolvenz zu beurteilen sein (vgl.

Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 69 Rdn. 7). Entgegen den Ausführungen

des Revisionsbeklagten gilt die Nebenintervenientin zu 2) nach § 69 ZPO je-

doch nicht als Streitgenossin ihrer Hauptpartei, weil sie zum Revisionsbeklag-

ten in keinem Rechtsverhältnis steht, für welches die Rechtskraft oder Voll-

streckbarkeit der im Hauptprozeß erlassenen Entscheidung von Wirksamkeit

ist.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Büscher

Raebel