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BGH Beschluss vom 27.01.2000 – I ZR 159/99
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Januar 2000
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Januar 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-
Sternberg, Starck, Dr. Büscher und Raebel
beschlossen:
Die Revision der Nebenintervenientin zu 2) gegen das Urteil des
Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 6. Zivilsenat, vom
28. April 1999 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisi-
on hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Nebenintervenientin zu 2) trägt die Kosten des Revisionsver-
fahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 124.276,38 DM
Gründe:
Der Senat konnte entgegen der Ansicht des Revisionsbeklagten über
die Annahme der Revision befinden, ohne derzeit durch Eröffnung des Insol-
venzverfahrens gegen die Nebenintervenientin zu 2) daran gehindert zu sein.
Denn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen eine Person, die der
Hauptpartei eines Rechtsstreits als einfache Nebenintervenientin beigetreten
ist, unterbricht
jenes Verfahren nach § 240 ZPO nicht
(Wieczo-
rek/Schütze/Mansel, ZPO, 3. Aufl., § 67 Rdn. 82 m.w.N.). Der Rechtsstreit be-
trifft bei einfacher Nebenintervention nicht unmittelbar die Insolvenzmasse. Der
kraft Amtes verfügungsbefugte Verwalter bedarf deshalb keiner Überlegungs-
frist. Anders kann der Fall einer streitgenössischen Nebenintervention bei
Prüfung der Verfahrensunterbrechung infolge Insolvenz zu beurteilen sein (vgl.
Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 69 Rdn. 7). Entgegen den Ausführungen
des Revisionsbeklagten gilt die Nebenintervenientin zu 2) nach § 69 ZPO je-
doch nicht als Streitgenossin ihrer Hauptpartei, weil sie zum Revisionsbeklag-
ten in keinem Rechtsverhältnis steht, für welches die Rechtskraft oder Voll-
streckbarkeit der im Hauptprozeß erlassenen Entscheidung von Wirksamkeit
ist.
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Büscher
Raebel