BGH Beschluss vom 16.02.2005 – XII ZR 40/02
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die
Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Die Revisionen der Klägerin und der Nebenintervenientin zu 1 ge-
gen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandes-
gerichts in Hamburg vom 14. Januar 2002 werden nicht ange-
nommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Aus-
nahme der Kosten der Nebenintervenientin zu 1, die diese selbst
Streitwert: 248.808 €.
Gründe
1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Nebenintervenientin zu 1 hindert nicht an der Entscheidung über die Annahme
der Revision. Denn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen eine Person,
die der Hauptpartei eines Rechtsstreits als einfache Nebenintervenientin beige-
treten ist, unterbricht dieses Verfahren nach § 240 ZPO nicht (BGH Beschluß
vom 27. Januar 2000 - I ZR 159/99 - nicht veröffentlicht; Zöller ZPO 25. Aufl.
§ 240 Rdn. 7). Der Rechtsstreit betrifft bei einfacher Nebenintervention nicht
unmittelbar die Insolvenzmasse. Der kraft Amtes verfügungsbefugte Verwalter
bedarf deshalb keiner Überlegungsfrist.
2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisionen
haben im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO a.F. in
der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -
BVerfGE 54, 277).
Hahne
Sprick
Fuchs
Ahlt
Vézina