Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.02.2005 – XII ZR 40/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Februar 2005

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die

Richterin Dr. Vézina

beschlossen:

Die Revisionen der Klägerin und der Nebenintervenientin zu 1 ge-

gen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandes-

gerichts in Hamburg vom 14. Januar 2002 werden nicht ange-

nommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Aus-

nahme der Kosten der Nebenintervenientin zu 1, die diese selbst

trägt (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 248.808 €.

Gründe

1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der

Nebenintervenientin zu 1 hindert nicht an der Entscheidung über die Annahme

der Revision. Denn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen eine Person,

die der Hauptpartei eines Rechtsstreits als einfache Nebenintervenientin beige-

treten ist, unterbricht dieses Verfahren nach § 240 ZPO nicht (BGH Beschluß

vom 27. Januar 2000 - I ZR 159/99 - nicht veröffentlicht; Zöller ZPO 25. Aufl.

§ 240 Rdn. 7). Der Rechtsstreit betrifft bei einfacher Nebenintervention nicht

unmittelbar die Insolvenzmasse. Der kraft Amtes verfügungsbefugte Verwalter

bedarf deshalb keiner Überlegungsfrist.

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisionen

haben im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO a.F. in

der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -

BVerfGE 54, 277).

Hahne

Sprick

Fuchs

Ahlt

Vézina