BGH Urteil vom 27.01.2000 – I ZR 241/97
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Verkündet am: 27. Januar 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Telefonwerbung VI
UWG § 1;
AGBG §§ 8, 9 A, Bl
Ein - außerhalb einer Versicherungsfragen betreffenden laufenden Geschäfts-
verbindung - unaufgefordert und ohne Einverständnis erfolgter Telefonanruf zu
dem Zweck, einen Besuchstermin zu vereinbaren, der dem Abschluß eines
Versicherungsvertrages dienen soll, ist wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG.
Eine vorformulierte Klausel in einem Antrag auf Eröffnung eines Sparkontos, in
der der Kunde sich mit der persönlichen und telefonischen Beratung in Geld-
angelegenheiten durch die Bank einverstanden erklärt, stellt kein wirksames
Einverständnis mit einer solchen Telefonwerbung dar.
BGH, Urt. v. 27. Januar 2000 - I ZR 241/97 - OLG Stuttgart
LG Hechingen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 27. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Dr. Büscher und
Raebel
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Stuttgart vom 22. August 1997 wird auf Kosten der Be-
klagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist ein eingetragener Verein. Zu ihren satzungsgemäßen
Aufgaben gehört es, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Be-
ratung wahrzunehmen. Die Beklagte ist eine Genossenschaftsbank. Sie ver-
mittelt im Rahmen eines Agenturverhältnisses auch Versicherungsverträge für
die R. Versicherungsgruppe.
Eine Kundin der Beklagten unterzeichnete im Herbst 1994 zwei Anträge
zur Eröffnung von Sparkonten, deren vorgedruckter Text unter Ziffer 3 lautet:
"Der Konto-/Depotinhaber ist mit der persönlichen und telefoni- schen Beratung in Geldangelegenheiten durch die Bank ein- verstanden
nicht einverstanden".
In beiden Anträgen ist das Kästchen vor dem Wort "einverstanden" an-
gekreuzt. Ein Mitarbeiter der Beklagten rief im November 1995 bei der Kundin
an und vereinbarte mit ihr einen Besuchstermin "wegen einer Steuererspar-
nissache". Während des Termins bot er ihr den Abschluß einer Kapitallebens-
versicherung bei der R. Lebensversicherung AG an.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Anruf des Mitarbeiters der Beklagten
habe gegen § 1 UWG verstoßen, weil er ohne Aufforderung erfolgt sei und
dem Zweck gedient habe, neue Geschäftsbeziehungen anzubahnen. Die in
den Kontoeröffnungsanträgen formularmäßig erteilte Erlaubnis zur Beratung in
Geldangelegenheiten habe nur Anrufe in Bankgeschäften, nicht aber in Versi-
cherungsangelegenheiten abgedeckt.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
es der Beklagten zu untersagen, Letztverbraucher außerhalb einer
Versicherungsfragen betreffenden laufenden Geschäftsverbindung
unaufgefordert und ohne deren Einverständnis anrufen zu lassen,
um einen Besuchstermin zu vereinbaren, der dem Abschluß eines
Versicherungsvertrages dienen soll, wobei es als Einverständnis
insbesondere nicht ausreicht, wenn der Angerufene bei der Be-
klagten einen Antrag auf Eröffnung eines Sparkontos unterzeichnet
hat, der formularmäßig die Klausel enthält, daß der Kontoinhaber
mit der persönlichen und telefonischen Beratung in Geldangele-
genheiten durch die Bank einverstanden sei.
(cid:0) (cid:0)
Die Beklagte ist der Ansicht, der Anruf ihres Mitarbeiters sei nicht wett-
bewerbswidrig i.S. des § 1 UWG, weil die Kundin in den Kontoeröffnungsanträ-
gen ihr ausdrückliches Einverständnis mit einer persönlichen und telefonischen
Beratung in Geldangelegenheiten durch die Bank erklärt habe; unter Geldan-
gelegenheiten seien sämtliche üblichen Finanzdienstleistungen einer Bank,
einschließlich der Vermittlung von Versicherungsverträgen, zu verstehen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat
die Beklagte antragsgemäß verurteilt (OLG Stuttgart BB 1997, 2181 = WM
1998, 2054 = WuB V B § 1 UWG 1.99).
Mit ihrer (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Klägerin
beantragt, begehrt die Beklagte weiterhin Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der von der Beklagten veran-
laßte Telefonanruf sei wettbewerbswidrig. Telefonanrufe bei Privaten zu Wer-
bezwecken seien, auch wenn sie der Vorbereitung eines häuslichen Vertreter-
besuches dienten, nur zulässig, wenn sich der Angerufene zuvor mit einem
solchen Anruf einverstanden erklärt habe. Ein derartiges Einverständnis sei
den Erklärungen der Kundin in den Kontoeröffnungsanträgen nicht zu entneh-
men. Ihr Einverständnis mit der telefonischen Beratung in Geldangelegenhei-
ten durch die Bank erstrecke sich unter Berücksichtigung der Unklarheitenregel
des AGB-Gesetzes nicht auf die telefonische Vereinbarung eines Termins we-
gen einer Versicherungsangelegenheit. Auf ein mutmaßliches Einverständnis
des Angerufenen komme es bei dem gewerblichen Anruf im privaten Bereich
nicht an.
II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis
keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte nach §§ 1, 13 Abs. 2
Nr. 3, Abs. 4 UWG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.
1. Die Klägerin ist als rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsgemä-
ßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und
Beratung wahrzunehmen, gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG befugt, den auf § 1
UWG gestützten Unterlassungsanspruch geltend zu machen, da unerbetene
Telefonwerbung in erheblichem Maße die persönlichen Belange des privaten
Endverbrauchers beeinträchtigt und damit wesentliche Belange der Verbrau-
cher berührt (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.1989 - I ZR 178/87, GRUR 1989, 753, 754 =
WRP 1990, 169 - Telefonwerbung II; Urt. v. 8.11.1989 - I ZR 55/88, GRUR
1990, 280, 281 = WRP 1990, 288 - Telefonwerbung III).
2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein Te-
lefonanruf im Privatbereich zu Werbezwecken grundsätzlich gegen die guten
Sitten des Wettbewerbs verstößt und nur dann ausnahmsweise zulässig ist,
wenn der Angerufene zuvor ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis
mit einem solchen Anruf erklärt hat. Das entspricht der ständigen Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofes zu den Grenzen geschäftlicher Telefonwer-
bung (BGH, Urt. v. 8.12.1994 - I ZR 189/92, GRUR 1995, 220 - Telefonwer-
bung V, m.w.N; BGHZ 141, 124 ff.; 141, 137 ff.). Dies gilt auch für Anrufe, die
- wie hier - der Vorbereitung eines häuslichen Vertreterbesuchs dienen (BGH,
Urt. v. 16.12.1993 - I ZR 285/91, GRUR 1994, 380, 381 f. = WRP 1994, 262
- Lexikothek, m.w.N.). Ein mutmaßliches Einverständnis des Angerufenen kann
eine Telefonwerbung im geschäftlichen Bereich, nicht aber im privaten Bereich
rechtfertigen (vgl. BGHZ 113, 282, 284 f. - Telefonwerbung IV; BGH GRUR
1994, 380, 382 - Lexikothek).
Es ist demnach grundsätzlich wettbewerbswidrig, den Inhaber eines
Fernsprechanschlusses in dessen privatem Bereich ohne dessen zuvor aus-
drücklich oder konkludent erklärtes Einverständnis anzurufen, um einen Be-
suchstermin zu vereinbaren, der dem Neuabschluß eines Versicherungsvertra-
ges dienen soll.
3. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis auch zutreffend angenommen,
daß kein wirksames Einverständnis der Kundin mit dem Anruf des Mitarbeiters
der Beklagten vorlag.
a) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die in
den Kontoeröffnungsanträgen enthaltene Einverständniserklärung nach § 1
Abs. 1 AGBG als Allgemeine Geschäftsbedingung zu behandeln ist. Auch auf
eine vom Verwender vorformulierte einseitige rechtsgeschäftliche Erklärung
des anderen Teils, die im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis steht,
sind mit Rücksicht auf den Schutzzweck des AGB-Gesetzes dessen Vorschrif-
ten anzuwenden (BGHZ 98, 24, 28, m.w.N.). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob
der Kunde die Wahl zwischen bestimmten, vom Verwender vorgegebenen Al-
ternativen hat (BGH, Urt. v. 3.12.1991 - XI ZR 77/91, NJW 1992, 503 f.; Urt. v.
7.2.1996 - IV ZR 16/95, NJW 1996, 1208, m.w.N.). Entscheidend ist, daß der
Verwender - wie im vorliegenden Fall - bei der von den Kunden abzugebenden
Erklärung die rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit für sich ebenso in An-
spruch nimmt wie bei der Vorformulierung eines Vertragstextes, und daß der
Kunde nur darauf, ob er die Erklärung abgeben will, nicht aber auf ihren Inhalt
Einfluß hat (vgl. BGHZ 141, 124 ff.).
b) Die Auslegung der von der Beklagten vorformulierten Einverständ-
niserklärung der Kundin durch das Berufungsgericht ist vom Revisionsgericht
uneingeschränkt nachzuprüfen (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.1990 - IX ZR 257/89,
NJW 1990, 2313; BGHZ 129, 297, 300; BGH, Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 135/95,
WRP 1998, 615, 618), da die Allgemeine Geschäftsbedingung nach den Fest-
stellungen des Berufungsgerichts bundesweit von allen V.
banken verwendet wird.
Der Senat kann allerdings offenlassen, ob der Begriff der Geldangele-
genheiten - wie das Berufungsgericht ausführt - sich im gegebenen Zusam-
menhang auf Bankgeschäfte im Sinne des Kreditwesengesetzes beschränkt
oder - wie die Revision meint - nach heutigem Verständnis weit ausgelegt wer-
den muß und Geldanlagen in Versicherungen, Bausparverträgen oder sonsti-
gen Finanzdienstleistungsprodukten umfaßt (vgl. auch Reischauer/Kleinhans,
KWG, Losebl., Stand August 1998, § 1 Rdn. 5a; Beck, KWG, Losebl., Stand
Oktober 1999, § 1 Rdn. 49).
Auch wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Einver-
ständnis der Kundin zur - auch telefonischen - Beratung in Geldangelegenhei-
ten weit auszulegen wären und danach auch in Telefonwerbung der Beklagten
für den Abschluß einer Kapitallebensversicherung bei ihrer Kooperationspart-
nerin eingewilligt worden wäre, so ist die Klausel doch als unangemessene
Benachteiligung nach § 9 AGBG unwirksam (vgl. BGHZ 141, 124 ff.; 141,
137 ff.).
Die Klausel ist gemäß § 8 AGBG am Maßstab des § 9 AGBG zu mes-
sen, da sie von der gesetzlichen Regelung des § 1 UWG in ihrer Ausprägung
durch die Rechtsprechung abweicht, nach der Telefonwerbung gegenüber Pri-
vaten grundsätzlich unzulässig ist. Geboten ist insoweit in Verbandsklagever-
fahren nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG ebenso wie bei Verbandsklagen gemäß
§ 13 Abs. 2 Nr. 1 AGBG eine generalisierende und die beiderseitigen Interes-
sen abwägende Betrachtung. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedin-
gungen sind nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam, wenn sie den Vertragspartner
des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligen; dies ist nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG im Zweifel anzunehmen,
wenn sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der
abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sind. So liegt es hier.
Der wettbewerbsrechtlichen Mißbilligung unerbetener Telefonwerbung
im privaten Bereich liegt der Gedanke zugrunde, daß der Schutz der Indivi-
dualsphäre vorrangig gegenüber dem wirtschaftlichen Gewinnstreben von
Wettbewerbern ist und daß die berechtigten Interessen der gewerblichen Wirt-
schaft, ihre Produkte werbemäßig anzupreisen, es angesichts der Vielfalt der
Werbemethoden nicht erfordern, mit der Werbung auch in den privaten Bereich
des umworbenen Verbrauchers einzudringen (st. Rspr.; BGH GRUR 1995, 220
- Telefonwerbung V, m.w.N.; BGHZ 141, 124 ff.; 141, 137 ff.). Danach ist es bei
einer generalisierenden Abwägung der beiderseitigen Interessen gerade auch
gegenüber dem in seiner Privatsphäre geschützten Werbeadressaten unan-
gemessen, wenn Kontoeröffnungsanträge von Banken eine vorformulierte Ein-
verständniserklärung des Kunden enthalten, die eine telefonische Werbung der
Bank für Vertragsabschlüsse in anderweitigen Geldangelegenheiten ermögli-
chen soll, die über das Vertragsverhältnis mit der Bank, mit dem die Abgabe
der Einverständniserklärung in Zusammenhang steht, hinausgehen (BGHZ
141, 124 ff.). Die Unangemessenheit der Klausel wird entgegen einer im
Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl. v. Westphalen, BB 1999, 1131 f.;
Imping, MDR 1999, 857) nicht dadurch ausgeräumt, daß die vorformulierte Ein-
verständniserklärung jederzeit widerruflich ist, denn damit wird die Initiative zur
Wiederherstellung der ungestörten Privatsphäre in unzulässiger Weise auf den
Betroffenen verlagert (BGHZ 141, 124 ff.; 141, 137 ff.).
4. Der Beurteilung der beanstandeten Telefonwerbung als wettbewerbs-
widrig steht die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im
Fernabsatz (Fernabsatzrichtlinie - ABl. EG Nr. L 144 v. 4.6.1997, S. 19), deren
Umsetzungsfrist am 4. Juni 2000 abläuft, nicht entgegen. Zum einen enthält die
Richtlinie nur eine Mindestregelung, die den Mitgliedstaaten grundsätzlich ei-
nen weitergehenden Schutz der Verbraucher freistellt (Art. 14 FernabsatzRL).
Sodann findet die Richtlinie nach ihrem Art. 3 Abs. 1 1. Spiegelstrich keine An-
wendung auf Verträge über Finanzdienstleistungen, zu denen gemäß An-
hang II 2. Spiegelstrich auch Versicherungsgeschäfte zählen. Soweit eine spe-
zielle Richtlinie für den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen geplant ist, die
nicht nur den Mindest-, sondern auch den zulässigen Höchststandard be-
schreiben soll, kann dies noch nicht berücksichtigt werden. Insoweit liegt bis-
lang lediglich der 1998 vorgelegte Vorschlag der Kommission vor.
III. Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung be-
ruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Büscher
Raebel