Rechtsprechung / BGH

BGH Urteile vom 15.12.2009 – XI ZR 141/09

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Dezember 2009

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Wiechers und den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen, die Richter

Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

am 15. Dezember 2009

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil

des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom

27. März 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom

5. Juni 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 803.822,76 €

festgesetzt.

Gründe

I.

2

Die Parteien streiten um die Inanspruchnahme aus zwei Bürgschaften.

Die Beklagten sind Gesellschafter der O.

KG (im Folgenden: O. KG), die wiederum Ge-

sellschafterin der G. gesellschaft mbH (im Folgen-

den: G. GmbH) war. Mit Verträgen vom 13./23. April 1999 gewährte die Kläge-

rin der G. GmbH ein 1. Darlehen über 1,5 Millionen DM sowie ein 2. Darlehen

über 150.000 DM. Zur Absicherung des 1. Darlehens übernahmen die Beklag-

ten am 25. März 1999 gemeinsam mit sechs Mitbürgen eine 1. Bürgschaft. In

den Bürgschaftsvordruck wurde von der Klägerin maschinenschriftlich eine Wi-

derrufsbelehrung "gemäß § 2 HWiG" eingefügt. Am 27. Oktober/4. November

1999 gewährte die Klägerin der G. GmbH ein 3. Darlehen über 500.000 DM.

Auch für dieses Darlehen übernahmen die Beklagten die 2. Bürgschaft, in deren

Formular dieselbe Widerrufsbelehrung eingefügt wurde. Schließlich gewährte

die Klägerin dem Sportverein O. e.V. einen Dispositions-

kredit bis zur Höhe von 150.000 DM. Zu dessen Absicherung unterzeichneten

die Beklagten gemeinsam mit fünf Mitbürgen am 18. Oktober 2000 eine 3.

Bürgschaft, der eine gedruckte Widerrufsbelehrung nach § 2 HWiG beigefügt

war. Sämtliche Bürgschaftsurkunden und Belehrungen wurden den Beklagten

nicht ausgehändigt. Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 kündigte die Klägerin

gegenüber der G. GmbH das 1. Darlehen und stellte einen Rückzahlungsbetrag

von 727.128,98 € fällig. Unter demselben Datum kündigte sie den Kontokorrent

des Sportvereins und forderte 133.318,29 € zurück. Nachdem weder die G.

GmbH noch der Sportverein Zahlungen leisteten, nahm die Klägerin die Beklag-

ten aus der 1. und 3. Bürgschaft in Höhe von insgesamt 803.822,07 € in An-

spruch. Nach Verhandlungen mit der Klägerin widerriefen beide Beklagte ihre

Bürgschaftserklärungen.

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Die Beklagten berufen sich auf die Wirksamkeit ihrer Widerrufserklärun-

gen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die

Klägerin mit Beschluss vom 9. Januar 2009 auf Schlüssigkeitsbedenken zur

Höhe der Hauptschuld hingewiesen. Nachdem die Klägerin hierzu vorgetragen

hatte, hat das Berufungsgericht den Beklagten Stellungnahmefrist gewährt. Die

Beklagtenvertreter haben daraufhin mit Schriftsätzen vom 25. Februar bzw.

4. März 2009 vorgetragen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben,

die Revision nicht zugelassen und seine Entscheidung im Wesentlichen wie

folgt begründet:

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Die Beklagten hätten ihre Bürgschaftserklärungen nicht wirksam widerru-

fen, da ihnen weder ein Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz zugestan-

den noch die Klägerin ein vertragliches Widerrufs- oder Rücktrittsrecht einge-

räumt habe. Da die Voraussetzungen eines Haustürwiderrufs nicht vorgelegen

hätten, habe es sich bei den Hinweisen auf ein Widerrufsrecht in den Bürg-

schaften um für den Vertragsinhalt bedeutungslose Belehrungen gehandelt.

Diese nähmen ausdrücklich auf § 2 HWiG Bezug, so dass für die Beklagten als

geschäftserfahrene Personen erkennbar gewesen sei, dass das Widerrufsrecht

auf das Haustürwiderrufsgesetz habe begrenzt sein sollen. Ein Widerrufsrecht

sei auch nicht vertraglich vereinbart worden, denn den Beklagten habe sich

aufdrängen müssen, dass die Klägerin nur einer vermeintlich bestehenden ge-

setzlichen Pflicht habe nachkommen wollen. Das neue Vorbringen in den nach-

gelassenen Schriftsätzen der Beklagten sei zwar durch den ergänzten Vortrag

der Klägerin veranlasst worden, jedoch gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zu

berücksichtigen.

II.

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Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da das angegriffene Urteil den An-

spruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt

(vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407,

1408 f. und vom 18. Januar 2005 - XI ZR 340/03, BGH-Report 2005, 939 f.).

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Aus demselben Grunde ist das angefochtene Urteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO

aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an

das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

1. Das Berufungsurteil verletzt den Anspruch der Beklagten auf rechtli-

ches Gehör.

a) Artikel 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, Ausführungen der Pro-

zessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot

des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass gerichtli-

che Entscheidungen frei von Verfahrensfehlern ergehen, die ihren Grund in un-

terlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der

Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit

den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblichen

Vorbringens und der Beweisanträge. Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen

Schutz dagegen, dass ein Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des

formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt.

Die Nichtberücksichtigung eines als erheblich angesehenen Vortrages bzw.

Beweisangebots verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im

Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfGE 65, 305, 307; 69, 141, 144).

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b) Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt. Der Be-

klagte zu 2. hat mit nachgelassenem Schriftsatz vom 4. März 2009 den ergänz-

ten Vortrag der Klägerin zur Höhe der Hauptschuld bestritten und sich den Vor-

trag des Beklagten zu 1. im Schriftsatz vom 25. Februar 2009 zu einem Verstoß

der Klägerin gegen § 776 BGB durch eine angeblich unterlassene Verwertung

von Sicherheiten zu Eigen gemacht.

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c) Diesen Vortrag der Beklagten hat das Berufungsgericht zwar als durch

das ergänzte Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz von 10. Februar 2009 ver-

anlasst bezeichnet, ihn jedoch gleichwohl unter Hinweis auf § 531 Abs. 2 Nr. 3

ZPO nicht berücksichtigt. Dies verletzt den Anspruch der Beklagten auf rechtli-

ches Gehör.

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Das Berufungsgericht hat bei der Anwendung von § 531 Abs. 2 Nr. 3

ZPO verkannt, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift von vornherein nicht

vorliegen können, wenn das Vorbringen einer Partei zu neuen Angriffs- oder

Verteidigungsmittel erst durch den ergänzenden Sachvortrag der anderen Par-

tei veranlasst worden ist, den diese auf einen Hinweis des Berufungsgerichts

gemäß § 139 Abs. 3 ZPO gehalten hat. In einem solchen Falle fehlt es denk-

notwendig an einer Nachlässigkeit der neu vortragenden Partei im Sinne von

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d) Die Zurückweisung des neuen Vortrages der Beklagten verletzt deren

Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise, denn das

Berufungsurteil beruht auf dieser Verletzung. Diese Voraussetzung ist schon

dann erfüllt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsge-

richt bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden

hätte (BVerfGE 62, 392, 396; 89, 381, 392 f.). Die Gehörsverletzung führt nach

§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Zulassung der Revision, weil die Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

erfordert (BGHZ 154, 288, 296 f.), und rechtfertigt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO die

Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache.

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2. Das Berufungsgericht wird nunmehr dem übergangenen Vortrag der

Beklagten nachzugehen und dabei insbesondere zu berücksichtigen haben,

dass es sich sowohl bei der von der Klägerin maschinenschriftlich in die

1. Bürgschaftserklärung eingefügten als auch bei der im Formular der 3. Bürg-

schaft enthaltenen Widerrufsbelehrung um Allgemeine Geschäftsbedingungen

handelt. Für deren Auslegung kommt es - worauf die Beschwerde zutreffend

hinweist - nicht auf das Verständnis der Beklagten, sondern unter Berücksichti-

gung von § 5 AGBG darauf an, wie die Beklagten diese Belehrungen verstehen

durften.

13

Entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeerwiderung setzt die An-

wendbarkeit des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nicht

voraus, dass die beanstandete Klausel Bestandteil zweiseitiger Verträge und

damit Willenserklärung der Vertragsparteien ist. Vielmehr können nach dem

Schutzzweck des AGB-Rechts auch vorformulierte Klauseln der Inhaltskontrolle

unterliegen, die nicht im engeren Sinne Vertragsbedingungen sind, sofern sie

- wie hier - im Zusammenhang mit einer vertraglichen Beziehung stehen (so für

einseitige Erklärungen des Kunden, die auf einer Vorformulierung des Verwen-

ders beruhen: BGHZ 98, 24, 28; 141, 124, 126; BGH, Urteile vom 27. Januar

2000 - I ZR 241/97, NJW 2000, 2677; für Vereinbarungen einer Fondsgesell-

schaft mit Dritten zur Mittelverwendungskontrolle: BGH, Urteil vom 19. Novem-

ber 2009 - III ZR 108/08, Umdruck, S. 6). Für vom Vertragspartner zu unter-

zeichnende, vorformulierte Belehrungen durch den anderen Vertragspartner

kann nach dem Schutzzweck des AGB-Rechts nichts anderes gelten.

Wiechers

Joeres

Mayen

Ellenberger

Matthias

Vorinstanzen:

LG Oldenburg, Entscheidung vom 25.06.2008 - 2 O 313/08 -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 27.03.2009 - 6 U 104/08 -