BGH Urteile vom 15.12.2009 – XI ZR 141/09
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Dezember 2009
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Wiechers und den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen, die Richter
Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
am 15. Dezember 2009
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil
des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom
27. März 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom
5. Juni 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 803.822,76 €
festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Inanspruchnahme aus zwei Bürgschaften.
Die Beklagten sind Gesellschafter der O.
KG (im Folgenden: O. KG), die wiederum Ge-
sellschafterin der G. gesellschaft mbH (im Folgen-
den: G. GmbH) war. Mit Verträgen vom 13./23. April 1999 gewährte die Kläge-
rin der G. GmbH ein 1. Darlehen über 1,5 Millionen DM sowie ein 2. Darlehen
über 150.000 DM. Zur Absicherung des 1. Darlehens übernahmen die Beklag-
ten am 25. März 1999 gemeinsam mit sechs Mitbürgen eine 1. Bürgschaft. In
den Bürgschaftsvordruck wurde von der Klägerin maschinenschriftlich eine Wi-
derrufsbelehrung "gemäß § 2 HWiG" eingefügt. Am 27. Oktober/4. November
1999 gewährte die Klägerin der G. GmbH ein 3. Darlehen über 500.000 DM.
Auch für dieses Darlehen übernahmen die Beklagten die 2. Bürgschaft, in deren
Formular dieselbe Widerrufsbelehrung eingefügt wurde. Schließlich gewährte
die Klägerin dem Sportverein O. e.V. einen Dispositions-
kredit bis zur Höhe von 150.000 DM. Zu dessen Absicherung unterzeichneten
die Beklagten gemeinsam mit fünf Mitbürgen am 18. Oktober 2000 eine 3.
Bürgschaft, der eine gedruckte Widerrufsbelehrung nach § 2 HWiG beigefügt
war. Sämtliche Bürgschaftsurkunden und Belehrungen wurden den Beklagten
nicht ausgehändigt. Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 kündigte die Klägerin
gegenüber der G. GmbH das 1. Darlehen und stellte einen Rückzahlungsbetrag
von 727.128,98 € fällig. Unter demselben Datum kündigte sie den Kontokorrent
des Sportvereins und forderte 133.318,29 € zurück. Nachdem weder die G.
GmbH noch der Sportverein Zahlungen leisteten, nahm die Klägerin die Beklag-
ten aus der 1. und 3. Bürgschaft in Höhe von insgesamt 803.822,07 € in An-
spruch. Nach Verhandlungen mit der Klägerin widerriefen beide Beklagte ihre
Bürgschaftserklärungen.
Die Beklagten berufen sich auf die Wirksamkeit ihrer Widerrufserklärun-
gen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die
Klägerin mit Beschluss vom 9. Januar 2009 auf Schlüssigkeitsbedenken zur
Höhe der Hauptschuld hingewiesen. Nachdem die Klägerin hierzu vorgetragen
hatte, hat das Berufungsgericht den Beklagten Stellungnahmefrist gewährt. Die
Beklagtenvertreter haben daraufhin mit Schriftsätzen vom 25. Februar bzw.
4. März 2009 vorgetragen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben,
die Revision nicht zugelassen und seine Entscheidung im Wesentlichen wie
folgt begründet:
Die Beklagten hätten ihre Bürgschaftserklärungen nicht wirksam widerru-
fen, da ihnen weder ein Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz zugestan-
den noch die Klägerin ein vertragliches Widerrufs- oder Rücktrittsrecht einge-
räumt habe. Da die Voraussetzungen eines Haustürwiderrufs nicht vorgelegen
hätten, habe es sich bei den Hinweisen auf ein Widerrufsrecht in den Bürg-
schaften um für den Vertragsinhalt bedeutungslose Belehrungen gehandelt.
Diese nähmen ausdrücklich auf § 2 HWiG Bezug, so dass für die Beklagten als
geschäftserfahrene Personen erkennbar gewesen sei, dass das Widerrufsrecht
auf das Haustürwiderrufsgesetz habe begrenzt sein sollen. Ein Widerrufsrecht
sei auch nicht vertraglich vereinbart worden, denn den Beklagten habe sich
aufdrängen müssen, dass die Klägerin nur einer vermeintlich bestehenden ge-
setzlichen Pflicht habe nachkommen wollen. Das neue Vorbringen in den nach-
gelassenen Schriftsätzen der Beklagten sei zwar durch den ergänzten Vortrag
der Klägerin veranlasst worden, jedoch gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zu
berücksichtigen.
II.
Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da das angegriffene Urteil den An-
spruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407,
1408 f. und vom 18. Januar 2005 - XI ZR 340/03, BGH-Report 2005, 939 f.).
Aus demselben Grunde ist das angefochtene Urteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO
aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
1. Das Berufungsurteil verletzt den Anspruch der Beklagten auf rechtli-
ches Gehör.
a) Artikel 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, Ausführungen der Pro-
zessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot
des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass gerichtli-
che Entscheidungen frei von Verfahrensfehlern ergehen, die ihren Grund in un-
terlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der
Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit
den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblichen
Vorbringens und der Beweisanträge. Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen
Schutz dagegen, dass ein Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des
formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt.
Die Nichtberücksichtigung eines als erheblich angesehenen Vortrages bzw.
Beweisangebots verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im
Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfGE 65, 305, 307; 69, 141, 144).
b) Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt. Der Be-
klagte zu 2. hat mit nachgelassenem Schriftsatz vom 4. März 2009 den ergänz-
ten Vortrag der Klägerin zur Höhe der Hauptschuld bestritten und sich den Vor-
trag des Beklagten zu 1. im Schriftsatz vom 25. Februar 2009 zu einem Verstoß
der Klägerin gegen § 776 BGB durch eine angeblich unterlassene Verwertung
von Sicherheiten zu Eigen gemacht.
c) Diesen Vortrag der Beklagten hat das Berufungsgericht zwar als durch
das ergänzte Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz von 10. Februar 2009 ver-
anlasst bezeichnet, ihn jedoch gleichwohl unter Hinweis auf § 531 Abs. 2 Nr. 3
ZPO nicht berücksichtigt. Dies verletzt den Anspruch der Beklagten auf rechtli-
ches Gehör.
Das Berufungsgericht hat bei der Anwendung von § 531 Abs. 2 Nr. 3
ZPO verkannt, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift von vornherein nicht
vorliegen können, wenn das Vorbringen einer Partei zu neuen Angriffs- oder
Verteidigungsmittel erst durch den ergänzenden Sachvortrag der anderen Par-
tei veranlasst worden ist, den diese auf einen Hinweis des Berufungsgerichts
gemäß § 139 Abs. 3 ZPO gehalten hat. In einem solchen Falle fehlt es denk-
notwendig an einer Nachlässigkeit der neu vortragenden Partei im Sinne von
d) Die Zurückweisung des neuen Vortrages der Beklagten verletzt deren
Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise, denn das
Berufungsurteil beruht auf dieser Verletzung. Diese Voraussetzung ist schon
dann erfüllt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsge-
richt bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden
hätte (BVerfGE 62, 392, 396; 89, 381, 392 f.). Die Gehörsverletzung führt nach
§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Zulassung der Revision, weil die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erfordert (BGHZ 154, 288, 296 f.), und rechtfertigt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO die
Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache.
2. Das Berufungsgericht wird nunmehr dem übergangenen Vortrag der
Beklagten nachzugehen und dabei insbesondere zu berücksichtigen haben,
dass es sich sowohl bei der von der Klägerin maschinenschriftlich in die
1. Bürgschaftserklärung eingefügten als auch bei der im Formular der 3. Bürg-
schaft enthaltenen Widerrufsbelehrung um Allgemeine Geschäftsbedingungen
handelt. Für deren Auslegung kommt es - worauf die Beschwerde zutreffend
hinweist - nicht auf das Verständnis der Beklagten, sondern unter Berücksichti-
gung von § 5 AGBG darauf an, wie die Beklagten diese Belehrungen verstehen
durften.
Entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeerwiderung setzt die An-
wendbarkeit des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nicht
voraus, dass die beanstandete Klausel Bestandteil zweiseitiger Verträge und
damit Willenserklärung der Vertragsparteien ist. Vielmehr können nach dem
Schutzzweck des AGB-Rechts auch vorformulierte Klauseln der Inhaltskontrolle
unterliegen, die nicht im engeren Sinne Vertragsbedingungen sind, sofern sie
- wie hier - im Zusammenhang mit einer vertraglichen Beziehung stehen (so für
einseitige Erklärungen des Kunden, die auf einer Vorformulierung des Verwen-
ders beruhen: BGHZ 98, 24, 28; 141, 124, 126; BGH, Urteile vom 27. Januar
2000 - I ZR 241/97, NJW 2000, 2677; für Vereinbarungen einer Fondsgesell-
schaft mit Dritten zur Mittelverwendungskontrolle: BGH, Urteil vom 19. Novem-
ber 2009 - III ZR 108/08, Umdruck, S. 6). Für vom Vertragspartner zu unter-
zeichnende, vorformulierte Belehrungen durch den anderen Vertragspartner
kann nach dem Schutzzweck des AGB-Rechts nichts anderes gelten.
Wiechers
Joeres
Mayen
Ellenberger
Matthias
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 25.06.2008 - 2 O 313/08 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 27.03.2009 - 6 U 104/08 -