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BGH Beschluß vom 31.01.2000 – X ZB 28/98

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZB 28/98

BESCHLUSS

vom

31. Januar 2000

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 89 16 172

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ: nein

Schutzdauer bei Gebrauchsmusterabzweigung

GebrMG § 5 Abs. 1, § 23 Abs. 2

Produktpirateriegesetz (PrPG) Art. 12 Nr. 3

Die Verlängerung der Schutzdauer eines Gebrauchsmusters auf zehn Jahre ist

bei Abzweigung aus einer vor dem 1. Juli 1990 erfolgten Patentanmeldung

auch dann nicht möglich, wenn die Abzweigung nach diesem Stichtag erfolgt

ist.

BGH, Beschluß vom 31. Januar 2000 - X ZB 28/98 - Bundespatentgericht

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2000 durch

den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Melullis, Scharen,

Keukenschrijver und die Richterin Mühlens

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Senats (Ge-

brauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts vom

17. Juni 1998 wird zurückgewiesen.

Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf

50.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

I. Der Rechtsbeschwerdeführer war eingetragener Inhaber des inzwi-

schen durch Ablauf der Schutzdauer erloschenen deutschen Gebrauchsmu-

sters 89 16 172, das eine "Mäh- oder Heumaschine" betraf und am 10. Mai

1994 im Wege der sog. Abzweigung unter Inanspruchnahme des Anmeldetags

der europäischen Patentanmeldung 89 104 532.0 vom 14. März 1989 ange-

meldet worden ist. Einen im August 1997 vom Antragsteller gestellten Antrag

auf "Stundung der dritten Verlängerungsgebühr" hat das Deutsche Patentamt

zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers ist vor dem Bundespa-

tentgericht erfolglos geblieben. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde

begehrt der Antragsteller die Aufhebung der Entscheidung des Bundespatent-

gerichts und die Zurückverweisung der Sache an dieses.

II. Die Rechtsbeschwerde ist infolge Zulassung - an die der Senat ge-

bunden ist - und im übrigen nach § 18 Abs. 1, Abs. 5 GebrMG statthaft; in der

Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

1. Das Bundespatentgericht ist der Ansicht, daß bei einem Gebrauchs-

muster, das wie hier den Anmeldetag einer Patentanmeldung in Anspruch

nimmt, die vor dem 1. Juli 1990 eingereicht worden ist, eine Verlängerung nur

bis zu einer Schutzdauer von höchstens acht und nicht von zehn Jahren — wie

nach der seit 1. Juli 1990 geltenden Fassung des § 23 GebrMG - möglich ist.

Zwar sei nach dem Wortlaut der Übergangsvorschrift in Art. 12 Nr. 3 des Pro-

duktpirateriegesetzes (PrPG) die Neuregelung der Laufzeit auf nach Inkraft-

treten der Neuregelung am 1. Juli 1990 (Art. 14 PrPG) eingereichte Ge-

brauchsmusteranmeldungen anzuwenden, worunter auch das im Streit stehen-

de Gebrauchsmuster falle. Jedoch habe das Bundespatentgericht in mehreren

Beschwerdeentscheidungen (BPatGE 37, 23; BPatGE 39, 10 = GRUR 1998,

725) entschieden, daß Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift es geböten,

diese hinsichtlich ihres das materielle Recht betreffenden Regelungsgehalts

nicht auf solche Gebrauchsmuster anzuwenden, für die der Anmeldetag einer

früheren Patentanmeldung aus der Zeit vor Inkrafttreten des Produktpiraterie-

gesetzes in Anspruch genommen sei.

2. Die Rechtsbeschwerde verweist zunächst darauf, daß das Ge-

brauchsmuster erst nach Inkrafttreten des Produktpirateriegesetzes angemel-

det worden sei. Es falle damit unter den eindeutigen Wortlaut der Übergangs-

vorschrift, die sich von der im Gebrauchsmustergesetz 1986 enthaltenen unter-

scheide und keine vergleichbaren Einschränkungen vornehme. Dies sei vor

den genannten anderslautenden Entscheidungen einhellige Auffassung gewe-

sen. Die vom Bundespatentgericht vorgenommene Auslegung gegen den Ge-

setzeswortlaut des Art. 12 Nr. 3 PrPG sei fehlerhaft. Die Empfehlung des

Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags (BT-Drucks. 11/5744 S. 31 ff;

BlPMZ 1990, 195, 200), die dieser Bestimmung zugrunde liege, trage zudem

die Auslegung des Bundespatentgerichts ebensowenig wie dessen allgemeiner

Hinweis auf die Rechtssicherheit. Auch gebe es keinen verfassungsrechtlichen

Satz, der den Gesetzgeber daran hindere, die Laufzeit eines Schutzrechts zu

verlängern. Schließlich könne die Übergangsregelung des Gebrauchsmuster-

änderungsgesetzes 1986 weder unmittelbar noch im Analogieweg auf die Än-

derungen durch das Produktpirateriegesetz angewendet werden.

3. Der Senat tritt zu der Frage, ob bei einem aus einer vor dem 1. Juli

1990 erfolgten Patentanmeldung abgezweigten Gebrauchsmuster eine Verlän-

gerung der Schutzdauer auf zehn Jahre möglich ist, der Auffassung des Bun-

despatentgerichts im Ergebnis bei.

a) Der Rechtsbeschwerde ist allerdings darin zuzustimmen, daß der

Wortlaut der maßgeblichen Übergangsregelung in Art. 12 Nr. 3 PrPG zunächst

die Auffassung des Bundespatentgerichts nicht zu stützen scheint. Ihr ist weiter

darin zuzustimmen, daß der Gesetzgeber nicht gehindert war, eine zehnjährige

Schutzdauer auch bei aus vor dem 1. Juli 1990 angemeldeten Patenten abge-

zweigten Gebrauchsmustern vorzusehen, und daß die sich auf die Neueinfüh-

rung der Abzweigungsmöglichkeit beziehende Übergangsregelung in Art. 4

Nr. 1, 2 GebrMÄndG 1986 für die hier zur Entscheidung stehende Frage nichts

hergibt.

b) Gleichwohl erweist sich die - nunmehr auch der Amtspraxis des Deut-

schen Patent- und Markenamts entsprechende (vgl. Mitteilung des Präsidenten

des Deutschen Patentamts Nr. 4/97 vom 8.4.1997, BlPMZ 1997, 177) - Ausle-

gung des Bundespatentgerichts als zutreffend.

Maßgeblich für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser

zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich

aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang er-

gibt, in den diese hineingestellt ist (BGHZ 46, 74, 76 - Schallplatten, m.w.N.).

Dies ist aus dem Wortlaut der Norm, ihrem Zusammenhang, ihrem Zweck so-

wie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte zu ermitteln,

wobei regelmäßig mit der Auslegung nach dem Wortlaut zu beginnen ist, weil

das nach dem Wortlaut sprachlich Mögliche die Grenzen absteckt, innerhalb

deren ein vom Gesetz verwendeter Begriff ausgelegt werden kann (BGH, aaO).

c) Die Auslegung nach dem Wortlaut führt hier nicht zu einem sicheren

Ergebnis. Nach dem Wortlaut des Art. 12 Nr. 3 PrPG ist u.a. auch die in Art. 5

Nr. 7 Buchst. a) aa) dieses Gesetzes geregelte Änderung der Schutzdauer des

Gebrauchsmusters in § 23 Abs. 2 Satz 1 GebrMG nur auf die nach Inkrafttreten

dieser Regelung am 1. Juli 1990 (Art. 14 PrPG) beim Patentamt eingereichten

Gebrauchsmusteranmeldungen und die darauf eingetragenen Gebrauchsmu-

ster anzuwenden. Hiernach sind von der Anwendung der neuen Vorschriften

jedenfalls solche Anmeldungen ausgeschlossen, die bereits vor dem Stichtag

auf die Eintragung eines Gebrauchsmusters gerichtet waren. Gleiches kann

aber auch für ältere sogenannte Abzweigungsanmeldungen nach § 5 Abs. 1

GebrMG und damit auch für die Anmeldung des vorliegenden Gebrauchsmu-

sters gelten. Auch insoweit handelt es sich um eine Anmeldung, die vor dem

Stichtag beim Deutschen Patentamt eingereicht worden ist und letztlich auf die

Eintragung eines Gebrauchsmusters gerichtet war. Die Anmeldung hat mithin

im Lauf des Verfahrens eine Änderung hinsichtlich der Art des begehrten

Schutzrechts erfahren, nicht jedoch hinsichtlich der zum Schutz angemeldeten

Erfindung. Letzteres wird in § 5 Abs. 1 GebrMG als entscheidend angesehen.

Die abgezweigte Anmeldung wird nach dieser Vorschrift so behandelt, als sei

sie von vornherein auf die Anmeldung eines Gebrauchsmusters gerichtet ge-

wesen. Es liegt nahe, diese Konsequenz auch im Rahmen der Übergangsvor-

schrift des Art. 12 Nr. 3 PrPG zu ziehen und als maßgebliches Anmeldedatum

einer abgezweigten Gebrauchsmusteranmeldung auch hier das in Anspruch

genommene Datum der Ursprungspatentanmeldung zu berücksichtigen.

d) Auch Normzusammenhang und Normzweck sprechen für eine solche

Auslegung. Sinn der erst im parlamentarischen Verfahren eingestellten Über-

gangsregelung war es, im Interesse der Rechtssicherheit die neuen Vorschrif-

ten über Voraussetzungen und weitere Verlängerung der Schutzdauer des Ge-

brauchsmusters nicht auf die vor Inkrafttreten der Neuregelung eingereichten

Gebrauchsmusteranmeldungen und darauf erteilten Gebrauchsmuster anzu-

wenden, hinsichtlich derer es bei den früheren Vorschriften verbleiben sollte

(Empfehlung des Rechtsausschusses, aaO). Demnach sollten für vor dem

1. Juli 1990 angemeldete Gebrauchsmuster weiterhin das Raumformerforder-

nis wie die achtjährige Höchstschutzdauer gelten. Der Gesetzgeber hat bei der

Formulierung der Übergangsregelung die durch die mit dem Gebrauchsmu-

steränderungsgesetz 1986 geschaffene Möglichkeit der Abzweigung aus einer

früheren Patentanmeldung allerdings nicht ausdrücklich berücksichtigt. Es fin-

det sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür, daß er im Fall der Ausschöpfung die-

ser Möglichkeit den Gebrauchsmusterschutz sachlich - Wegfall des Raumfor-

merfordernisses - und zeitlich - zehnjährige Höchstschutzdauer - in einem

Umfang eröffnen wollte, der im Widerspruch zu der Regelung gestanden hätte,

die für bereits ursprünglich als Gebrauchsmuster angemeldete Schutzrechte

eingeführt wurde. Eine Nichteinbeziehung der abgezweigten Gebrauchsmu-

steranmeldungen in die Übergangsregelung hätte für diese aber eine sachlich

nicht gerechtfertigte Besserstellung bedeutet, die auch in Fällen zu wirksamen

Schutzrechten hätte führen können, bei denen nach der am in der Abzwei-

gungsanmeldung in Anspruch genommenen Anmeldetag des Patents gelten-

den Rechtslage weder ein Patent hätte erteilt noch ein Gebrauchsmuster hätte

eingetragen werden dürfen. Dies hätte etwa dann der Fall sein können, wenn

infolge des unterschiedlichen Neuheitsbegriffs der Gegenstand der Anmeldung

zwar nach den Bestimmungen des Gebrauchsmustergesetzes, nicht aber nach

den Bestimmungen des Patentgesetzes neu gewesen wäre, er aber anderer-

seits nicht dem für die Patenterteilung bedeutungslosen früheren Raumfor-

merfordernis des Gebrauchsmusterrechts genügt hätte. Es war ersichtlich das

Anliegen und steht hinter dem Regelungszusammenhang der Übergangsrege-

lung, in solchen Fällen die Eintragung eines Gebrauchsmusters zu versagen.

Dem würde es widersprechen, in Fällen der Abzweigung andere Maßstäbe an-

zulegen.

e) Allerdings sind die Verhältnisse, was die Verlängerung der Schutz-

dauer betrifft, nicht ohne weiteres mit denen vergleichbar, die die Schutzvor-

aussetzungen betreffen. Bei Patentanmeldungen vor dem 1. Juli 1990 mußte

sich die interessierte Öffentlichkeit auf eine Patentschutzdauer von 20 Jahren

einstellen, die weder durch die achtjährige noch durch die neu eingeführte

zehnjährige Gebrauchsmusterschutzdauer ausgeschöpft wird. Dies läßt einen

Vertrauensschutz hinsichtlich der Schutzdauer als weniger gewichtig erschei-

nen. Wie sich indessen sowohl der Übergangsregelung als auch der Be-

schlußempfehlung des Rechtsausschusses entnehmen läßt, sollten die Fragen

der Schutzfähigkeit und der Schutzdauer aber für die Übergangsfälle in glei-

cher Weise geregelt werden. An diese Entscheidung des Gesetzgebers sind

die Gerichte gebunden.

III. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht als erforderlich er-

achtet (§ 18 Abs. 5 Satz 2 GebrMG i.V.m. § 107 Abs. 1 PatG).

Rogge Melullis Scharen

Keukenschrijver Mühlens