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BGH Beschluß vom 31.01.2000 – X ZB 28/98
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. Januar 2000
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend das Gebrauchsmuster 89 16 172
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ: nein
Schutzdauer bei Gebrauchsmusterabzweigung
GebrMG § 5 Abs. 1, § 23 Abs. 2
Produktpirateriegesetz (PrPG) Art. 12 Nr. 3
Die Verlängerung der Schutzdauer eines Gebrauchsmusters auf zehn Jahre ist
bei Abzweigung aus einer vor dem 1. Juli 1990 erfolgten Patentanmeldung
auch dann nicht möglich, wenn die Abzweigung nach diesem Stichtag erfolgt
ist.
BGH, Beschluß vom 31. Januar 2000 - X ZB 28/98 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Melullis, Scharen,
Keukenschrijver und die Richterin Mühlens
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Senats (Ge-
brauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts vom
17. Juni 1998 wird zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf
50.000,-- DM festgesetzt.
Gründe:
I. Der Rechtsbeschwerdeführer war eingetragener Inhaber des inzwi-
schen durch Ablauf der Schutzdauer erloschenen deutschen Gebrauchsmu-
sters 89 16 172, das eine "Mäh- oder Heumaschine" betraf und am 10. Mai
1994 im Wege der sog. Abzweigung unter Inanspruchnahme des Anmeldetags
der europäischen Patentanmeldung 89 104 532.0 vom 14. März 1989 ange-
meldet worden ist. Einen im August 1997 vom Antragsteller gestellten Antrag
auf "Stundung der dritten Verlängerungsgebühr" hat das Deutsche Patentamt
zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers ist vor dem Bundespa-
tentgericht erfolglos geblieben. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde
begehrt der Antragsteller die Aufhebung der Entscheidung des Bundespatent-
gerichts und die Zurückverweisung der Sache an dieses.
II. Die Rechtsbeschwerde ist infolge Zulassung - an die der Senat ge-
bunden ist - und im übrigen nach § 18 Abs. 1, Abs. 5 GebrMG statthaft; in der
Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
1. Das Bundespatentgericht ist der Ansicht, daß bei einem Gebrauchs-
muster, das wie hier den Anmeldetag einer Patentanmeldung in Anspruch
nimmt, die vor dem 1. Juli 1990 eingereicht worden ist, eine Verlängerung nur
bis zu einer Schutzdauer von höchstens acht und nicht von zehn Jahren — wie
nach der seit 1. Juli 1990 geltenden Fassung des § 23 GebrMG - möglich ist.
Zwar sei nach dem Wortlaut der Übergangsvorschrift in Art. 12 Nr. 3 des Pro-
duktpirateriegesetzes (PrPG) die Neuregelung der Laufzeit auf nach Inkraft-
treten der Neuregelung am 1. Juli 1990 (Art. 14 PrPG) eingereichte Ge-
brauchsmusteranmeldungen anzuwenden, worunter auch das im Streit stehen-
de Gebrauchsmuster falle. Jedoch habe das Bundespatentgericht in mehreren
Beschwerdeentscheidungen (BPatGE 37, 23; BPatGE 39, 10 = GRUR 1998,
725) entschieden, daß Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift es geböten,
diese hinsichtlich ihres das materielle Recht betreffenden Regelungsgehalts
nicht auf solche Gebrauchsmuster anzuwenden, für die der Anmeldetag einer
früheren Patentanmeldung aus der Zeit vor Inkrafttreten des Produktpiraterie-
gesetzes in Anspruch genommen sei.
2. Die Rechtsbeschwerde verweist zunächst darauf, daß das Ge-
brauchsmuster erst nach Inkrafttreten des Produktpirateriegesetzes angemel-
det worden sei. Es falle damit unter den eindeutigen Wortlaut der Übergangs-
vorschrift, die sich von der im Gebrauchsmustergesetz 1986 enthaltenen unter-
scheide und keine vergleichbaren Einschränkungen vornehme. Dies sei vor
den genannten anderslautenden Entscheidungen einhellige Auffassung gewe-
sen. Die vom Bundespatentgericht vorgenommene Auslegung gegen den Ge-
setzeswortlaut des Art. 12 Nr. 3 PrPG sei fehlerhaft. Die Empfehlung des
Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags (BT-Drucks. 11/5744 S. 31 ff;
BlPMZ 1990, 195, 200), die dieser Bestimmung zugrunde liege, trage zudem
die Auslegung des Bundespatentgerichts ebensowenig wie dessen allgemeiner
Hinweis auf die Rechtssicherheit. Auch gebe es keinen verfassungsrechtlichen
Satz, der den Gesetzgeber daran hindere, die Laufzeit eines Schutzrechts zu
verlängern. Schließlich könne die Übergangsregelung des Gebrauchsmuster-
änderungsgesetzes 1986 weder unmittelbar noch im Analogieweg auf die Än-
derungen durch das Produktpirateriegesetz angewendet werden.
3. Der Senat tritt zu der Frage, ob bei einem aus einer vor dem 1. Juli
1990 erfolgten Patentanmeldung abgezweigten Gebrauchsmuster eine Verlän-
gerung der Schutzdauer auf zehn Jahre möglich ist, der Auffassung des Bun-
despatentgerichts im Ergebnis bei.
a) Der Rechtsbeschwerde ist allerdings darin zuzustimmen, daß der
Wortlaut der maßgeblichen Übergangsregelung in Art. 12 Nr. 3 PrPG zunächst
die Auffassung des Bundespatentgerichts nicht zu stützen scheint. Ihr ist weiter
darin zuzustimmen, daß der Gesetzgeber nicht gehindert war, eine zehnjährige
Schutzdauer auch bei aus vor dem 1. Juli 1990 angemeldeten Patenten abge-
zweigten Gebrauchsmustern vorzusehen, und daß die sich auf die Neueinfüh-
rung der Abzweigungsmöglichkeit beziehende Übergangsregelung in Art. 4
Nr. 1, 2 GebrMÄndG 1986 für die hier zur Entscheidung stehende Frage nichts
hergibt.
b) Gleichwohl erweist sich die - nunmehr auch der Amtspraxis des Deut-
schen Patent- und Markenamts entsprechende (vgl. Mitteilung des Präsidenten
des Deutschen Patentamts Nr. 4/97 vom 8.4.1997, BlPMZ 1997, 177) - Ausle-
gung des Bundespatentgerichts als zutreffend.
Maßgeblich für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser
zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich
aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang er-
gibt, in den diese hineingestellt ist (BGHZ 46, 74, 76 - Schallplatten, m.w.N.).
Dies ist aus dem Wortlaut der Norm, ihrem Zusammenhang, ihrem Zweck so-
wie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte zu ermitteln,
wobei regelmäßig mit der Auslegung nach dem Wortlaut zu beginnen ist, weil
das nach dem Wortlaut sprachlich Mögliche die Grenzen absteckt, innerhalb
deren ein vom Gesetz verwendeter Begriff ausgelegt werden kann (BGH, aaO).
c) Die Auslegung nach dem Wortlaut führt hier nicht zu einem sicheren
Ergebnis. Nach dem Wortlaut des Art. 12 Nr. 3 PrPG ist u.a. auch die in Art. 5
Nr. 7 Buchst. a) aa) dieses Gesetzes geregelte Änderung der Schutzdauer des
Gebrauchsmusters in § 23 Abs. 2 Satz 1 GebrMG nur auf die nach Inkrafttreten
dieser Regelung am 1. Juli 1990 (Art. 14 PrPG) beim Patentamt eingereichten
Gebrauchsmusteranmeldungen und die darauf eingetragenen Gebrauchsmu-
ster anzuwenden. Hiernach sind von der Anwendung der neuen Vorschriften
jedenfalls solche Anmeldungen ausgeschlossen, die bereits vor dem Stichtag
auf die Eintragung eines Gebrauchsmusters gerichtet waren. Gleiches kann
aber auch für ältere sogenannte Abzweigungsanmeldungen nach § 5 Abs. 1
GebrMG und damit auch für die Anmeldung des vorliegenden Gebrauchsmu-
sters gelten. Auch insoweit handelt es sich um eine Anmeldung, die vor dem
Stichtag beim Deutschen Patentamt eingereicht worden ist und letztlich auf die
Eintragung eines Gebrauchsmusters gerichtet war. Die Anmeldung hat mithin
im Lauf des Verfahrens eine Änderung hinsichtlich der Art des begehrten
Schutzrechts erfahren, nicht jedoch hinsichtlich der zum Schutz angemeldeten
Erfindung. Letzteres wird in § 5 Abs. 1 GebrMG als entscheidend angesehen.
Die abgezweigte Anmeldung wird nach dieser Vorschrift so behandelt, als sei
sie von vornherein auf die Anmeldung eines Gebrauchsmusters gerichtet ge-
wesen. Es liegt nahe, diese Konsequenz auch im Rahmen der Übergangsvor-
schrift des Art. 12 Nr. 3 PrPG zu ziehen und als maßgebliches Anmeldedatum
einer abgezweigten Gebrauchsmusteranmeldung auch hier das in Anspruch
genommene Datum der Ursprungspatentanmeldung zu berücksichtigen.
d) Auch Normzusammenhang und Normzweck sprechen für eine solche
Auslegung. Sinn der erst im parlamentarischen Verfahren eingestellten Über-
gangsregelung war es, im Interesse der Rechtssicherheit die neuen Vorschrif-
ten über Voraussetzungen und weitere Verlängerung der Schutzdauer des Ge-
brauchsmusters nicht auf die vor Inkrafttreten der Neuregelung eingereichten
Gebrauchsmusteranmeldungen und darauf erteilten Gebrauchsmuster anzu-
wenden, hinsichtlich derer es bei den früheren Vorschriften verbleiben sollte
(Empfehlung des Rechtsausschusses, aaO). Demnach sollten für vor dem
1. Juli 1990 angemeldete Gebrauchsmuster weiterhin das Raumformerforder-
nis wie die achtjährige Höchstschutzdauer gelten. Der Gesetzgeber hat bei der
Formulierung der Übergangsregelung die durch die mit dem Gebrauchsmu-
steränderungsgesetz 1986 geschaffene Möglichkeit der Abzweigung aus einer
früheren Patentanmeldung allerdings nicht ausdrücklich berücksichtigt. Es fin-
det sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür, daß er im Fall der Ausschöpfung die-
ser Möglichkeit den Gebrauchsmusterschutz sachlich - Wegfall des Raumfor-
merfordernisses - und zeitlich - zehnjährige Höchstschutzdauer - in einem
Umfang eröffnen wollte, der im Widerspruch zu der Regelung gestanden hätte,
die für bereits ursprünglich als Gebrauchsmuster angemeldete Schutzrechte
eingeführt wurde. Eine Nichteinbeziehung der abgezweigten Gebrauchsmu-
steranmeldungen in die Übergangsregelung hätte für diese aber eine sachlich
nicht gerechtfertigte Besserstellung bedeutet, die auch in Fällen zu wirksamen
Schutzrechten hätte führen können, bei denen nach der am in der Abzwei-
gungsanmeldung in Anspruch genommenen Anmeldetag des Patents gelten-
den Rechtslage weder ein Patent hätte erteilt noch ein Gebrauchsmuster hätte
eingetragen werden dürfen. Dies hätte etwa dann der Fall sein können, wenn
infolge des unterschiedlichen Neuheitsbegriffs der Gegenstand der Anmeldung
zwar nach den Bestimmungen des Gebrauchsmustergesetzes, nicht aber nach
den Bestimmungen des Patentgesetzes neu gewesen wäre, er aber anderer-
seits nicht dem für die Patenterteilung bedeutungslosen früheren Raumfor-
merfordernis des Gebrauchsmusterrechts genügt hätte. Es war ersichtlich das
Anliegen und steht hinter dem Regelungszusammenhang der Übergangsrege-
lung, in solchen Fällen die Eintragung eines Gebrauchsmusters zu versagen.
Dem würde es widersprechen, in Fällen der Abzweigung andere Maßstäbe an-
zulegen.
e) Allerdings sind die Verhältnisse, was die Verlängerung der Schutz-
dauer betrifft, nicht ohne weiteres mit denen vergleichbar, die die Schutzvor-
aussetzungen betreffen. Bei Patentanmeldungen vor dem 1. Juli 1990 mußte
sich die interessierte Öffentlichkeit auf eine Patentschutzdauer von 20 Jahren
einstellen, die weder durch die achtjährige noch durch die neu eingeführte
zehnjährige Gebrauchsmusterschutzdauer ausgeschöpft wird. Dies läßt einen
Vertrauensschutz hinsichtlich der Schutzdauer als weniger gewichtig erschei-
nen. Wie sich indessen sowohl der Übergangsregelung als auch der Be-
schlußempfehlung des Rechtsausschusses entnehmen läßt, sollten die Fragen
der Schutzfähigkeit und der Schutzdauer aber für die Übergangsfälle in glei-
cher Weise geregelt werden. An diese Entscheidung des Gesetzgebers sind
die Gerichte gebunden.
III. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht als erforderlich er-
achtet (§ 18 Abs. 5 Satz 2 GebrMG i.V.m. § 107 Abs. 1 PatG).
Rogge Melullis Scharen
Keukenschrijver Mühlens