BGH Beschluss vom 01.02.2000 – 4 StR 635/99
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässigen Vollrausches
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Februar 2000
gemäß §§ 44 f., 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zur weiteren Begründung der Revision gegen
das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. August 1999
zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete
Urteil wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches
zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren
Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil wendet
sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet
und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm "wegen Versäumung der Revisions-
rechtfertigung gemäß § 345 I StPO Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
zu gewähren", ist unzulässig. Der Angeklagte hat keine Frist versäumt. Er hat
die Revision vielmehr innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO mit
mehreren ausgeführten Verfahrensrügen und der ebenfalls ausgeführten Sach-
rüge begründet. Dem Angeklagten kann auch nicht Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zur Anbringung der mit Schriftsatz des Verteidigers vom
21. Dezember 1999 ausgeführten weiteren Verfahrensrügen gewährt werden:
Der Angeklagte beruft sich darauf, er habe zu den weiteren Verfahrens-
rügen nicht rechtzeitig vortragen können, weil ihm entgegen seiner zugleich mit
der Revisionseinlegungsschrift verbundenen Bitte, ihm "eine Ausfertigung der
Verhandlungsprotokolle zur erneuten Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen",
durch Versehen des Gerichts erst mit Schreiben vom 17. November 1999, zu-
gegangen am 23. November 1999, entsprochen worden sei. Allerdings kann
nach der Rechtsprechung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nach-
holung einzelner Verfahrensrügen ausnahmsweise dann erfolgen, wenn dem
Verteidiger trotz angemessener Bemühungen vor Ablauf der Revisionsbegrün-
dungsfrist keine Akteneinsicht gewährt wurde und Verfahrensrügen nachge-
schoben werden sollen, die ohne Aktenkenntnis nicht begründet werden kön-
nen (BGH NStZ 1997, 45, 46). Dies führt hier aber schon deshalb nicht zum
Erfolg, weil der Angeklagte nach § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO binnen Wochenfrist
nach Wegfall des Hindernisses, hier mithin spätestens bis zum 30. November
1999, die versäumte Revisionsbegründung hätte nachholen müssen. Anders
als in dem Fall BGH aaO sieht der Senat auch keinen Anlaß, dem Angeklagten
insoweit Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist
zu gewähren; denn abgesehen davon, daß der Angeklagte bzw. sein Verteidi-
ger sich nicht auf einen Rechtsirrtum hinsichtlich der Frist zur Nachholung der
versäumten Handlung berufen, fehlt es für die Wiedereinsetzung zur Anbrin-
gung der weiteren Verfahrensrügen auch an der Darlegung, daß der Verteidi-
ger sich in angemessener Weise um rechtzeitige Akteneinsicht bemüht hat. Es
genügt nicht, daß der Verteidiger lediglich mit dem Revisionseinlegungsschrei-
ben vom 23. August 1999 um Übersendung der Verhandlungsprotokolle er-
suchte. Spätestens nachdem ihm das Urteil am 15. Oktober 1999 zugestellt
und damit die Revisionsbegründungsfrist in Gang gesetzt wurde, ohne daß ihm
die Verhandlungsprotokolle "erneut" zur Einsicht übersandt waren, wäre es mit
Blick auf das drohende Fristversäumnis seine Aufgabe und ihm auch zuzumu-
ten gewesen, an die Erledigung seines Akteneinsichtsersuchens zu erinnern
(BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 492; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO
44. Aufl. § 44 Rdn. 7 b).
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
weder aufgrund der in der Begründungsschrift vom 12. November 1999 aus-
geführten Verfahrensbeschwerden noch aufgrund der Sachrüge einen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der
Senat auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
vom 10. Dezember 1999 mit der Ergänzung vom 28. Dezember 1999 (§ 349
Abs. 2 StPO).
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
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Ernemann
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