BGH Beschluß vom 26.07.2004 – VIII ZR 10/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 233 D, 234 Abs. 2 B
a) Der Revisionsführer bzw. der Führer einer Nichtzulassungsbeschwerde ist verhin-
dert, die Frist zur Begründung der Revision bzw. der Nichtzulassungsbeschwer-
de einzuhalten, wenn und solange seinem Prozeßbevollmächtigten vor Ablauf
der Frist die Prozeßakten nicht oder nicht vollständig zur Einsichtnahme zur Ver-
fügung stehen.
b) Das Hindernis ist nicht unverschuldet, wenn die Möglichkeit zu rechtzeitiger und
vollständiger Akteneinsicht vor Fristablauf dadurch vereitelt worden ist, daß der
Beschwerde- bzw. Revisionsführer es aufgrund eines eigenen oder eines ihm
zuzurechnenden Verschuldens seines Verkehrsanwaltes unterlassen hat, seinem
Prozeßbevollmächtigten rechtzeitig den diesem zustehenden Gebührenvorschuß
zu leisten (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 21.6.1990 - IX ZR 227/89, VersR
1991, 122).
BGH, Beschluß vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 10/04 - LG Berlin AG Mitte
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers,
Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nicht-
zulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom
10. November 2003 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 24.338,34 €.
Gründe
I.
Die Klägerin macht einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes
an einer Wohnung geltend, die sie 1991 von den Beklagten gemietet und nach
einem Brand im April 1998 verlassen hatte; hilfsweise begehrt sie Schadenser-
satz wegen Nichtgewährung des Gebrauchs in Höhe von zuletzt noch
17.417,46 € nebst Zinsen sowie die Feststellung einer w eitergehenden Scha-
densersatzpflicht der Beklagten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.
Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben; das
Landgericht hat die Revision in dem der Klägerin am 10. Dezember 2003 zuge-
stellten Berufungsurteil nicht zugelassen.
Dagegen hat die Klägerin am 12. Januar 2004, einem Montag, Nichtzu-
lassungsbeschwerde eingelegt. Auf ihren Antrag ist die Frist zur Begründung
der Nichtzulassungsbeschwerde bis zum 13. April 2004 verlängert und sind ih-
rem seinerzeitigen Prozeßbevollmächtigten am 26. Februar 2004 die Gerichts-
akten zur Einsicht überlassen worden. Am 1. April 2004 hat dieser angezeigt,
daß er die Klägerin nicht mehr vertrete, und die Gerichtsakten zurückgesandt.
Am 13. April 2004 hat sich der jetzige Prozeßbevollmächtigte der Klägerin be-
stellt und eine erneute Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulas-
sungsbeschwerde um einen Monat sowie die Überlassung der Gerichtsakten
beantragt. Die Gerichtsakten sind ihm am 16. April 2004 übermittelt worden. Mit
Schriftsatz vom selben Tag hat er gebeten, die Akten eines Vorprozesses beim
Amtsgericht Mitte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Amts-
gericht gewesen sind, beizuziehen und ihm ebenfalls auszuhändigen. Die Be-
klagten, vertreten durch ihren Prozeßbevollmächtigten II. Instanz, haben der
Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht
zugestimmt und, nachdem die Senatsvorsitzende mit Schreiben vom 19. April
2004 darauf hingewiesen hatte, daß eine Fristverlängerung nicht mit einer Ver-
zögerung der Entscheidung verbunden sein würde, mit einem am 29. April 2004
eingegangenen Schriftsatz an der Verweigerung ihrer Zustimmung festgehal-
ten. Daraufhin hat die Vorsitzende am 4. Mai 2004 den Antrag auf Verlängerung
der Begründungsfrist über den 13. April 2004 hinaus zurückgewiesen. Die Ak-
ten des Vorprozesses beim Amtsgericht Mitte, in dem einerseits die jetzigen
Beklagten von der Klägerin erfolglos die Räumung der Wohnung verlangt hat-
ten, andererseits aber die Widerklage der Klägerin und ihres damaligen Le-
bensgefährten auf Feststellung des Fortbestandes des Mietverhältnisses auf
unbestimmte Zeit abgewiesen worden war, sind dem Prozeßbevollmächtigten
der Klägerin wegen Verzögerungen bei der Übermittlung durch das Berufungs-
gericht erst am 17. Mai 2004 übersandt worden.
Die Klägerin hat am 18. Mai 2004 beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulas-
sungsbeschwerde zu gewähren, und zugleich die Nichtzulassungsbeschwerde
begründet. Zur Rechtfertigung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat sie vorge-
tragen und an Eides Statt versichert: Ihr früherer Prozeßbevollmächtigter für die
Revisionsinstanz habe das Mandat niederlegt und die Nichtzulassungsbe-
schwerde nicht begründet, weil sie seine Vorschußrechnung vom 12. Januar
2004 nicht beglichen habe. Zur Nichtzahlung sei es gekommen, weil sie seit
dem 9. September 2003 mit unterschiedlicher Intensität an einer Augenerkran-
kung und unter in diesem Zusammenhang aufgetretenen anderen Erkrankun-
gen gelitten habe, aufgrund derer sie selbst schlecht habe tätig werden können.
Außerdem unterhalte sie eine Rechtsschutzversicherung, die ihr für die Vorin-
stanzen Kostenschutz gewährt habe. Ihre Prozeßbevollmächtigte II. Instanz
habe mit Schreiben vom 12. Januar 2004 bei der Rechtsschutzversicherung
eine Kostendeckungszusage auch für das Verfahren der Nichtzulassungsbe-
schwerde erbeten. Die Rechtsschutzversicherung habe daraufhin mit Schreiben
vom 13. Januar 2004 bei dieser weitere Informationen zu den Zulassungsgrün-
den angefordert und daran mit Schreiben vom 26. März 2004 erinnert. Hiervon
habe sie, die Klägerin, erst Anfang Mai erfahren. Sie habe angenommen, daß
die Rechtsschutzversicherung den angeforderten Gebührenvorschuß wie in den
Vorinstanzen direkt ausgleichen würde bzw. ausgeglichen habe. Ihr früherer
Prozeßbevollmächtigter in der Revisionsinstanz habe mit Schreiben vom
31. März 2004 ihre Prozeßbevollmächtigte II. Instanz von der Niederlegung des
Mandats unterrichtet, die sie ihrerseits mit Schreiben vom 2. April 2004 davon
verständigt habe. Dieses Schreiben habe sie wegen eines Krankenhausaufent-
haltes am 6. April 2004 nicht vor dem Abend desselben Tages zur Kenntnis
nehmen können. Aufgrund ihrer Erkrankung und der bevorstehenden Osterfei-
ertage habe sie erst am 13. April 2004 ihren jetzigen Prozeßbevollmächtigten
beauftragen können. Die Klägerin meint, daß sie den Gebührenvorschuß an
ihren früheren Prozeßbevollmächtigten für die Revisionsinstanz nicht gezahlt
habe, könne ihr nicht angelastet werden. Das Verlangen der Rechtsschutzver-
sicherung, vor einer Deckungszusage die Gründe für die Zulassung der Revisi-
on zu erfahren, sei nicht gerechtfertigt gewesen, weil die dazu erforderliche Prü-
fung sachgerecht allein durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt vorgenommen werden könne, der dafür seinerseits darauf ange-
wiesen sei, daß ihm die Gerichtsakten zur Verfügung gestellt würden.
II.
A. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbe-
schwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Der gemäß § 233 ZPO statthafte und den Formerfordernissen des
§ 236 ZPO entsprechende Antrag ist innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des
§ 234 ZPO eingereicht worden. Die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO
begann jedenfalls nicht vor Aushändigung der vom Amtsgericht zum Gegen-
stand der mündlichen Verhandlung gemachten Beiakten an den Prozeßbevoll-
mächtigten der Klägerin am 17. Mai 2004, so daß sie mit dem am 18. Mai 2004
gestellten Wiedereinsetzungsantrag gewahrt worden ist.
Gemäß § 234 Abs. 2 ZPO wird die Wiedereinsetzungsfrist mit dem Tag
in Lauf gesetzt, an dem das Hindernis für die Einhaltung der Frist behoben ist.
Das ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom
13. Dezember 1999 - II ZR 225/98, NJW 2000, 592 unter II 1 m.w.Nachw.) der
Fall, wenn entweder die bisherige Ursache der Verhinderung beseitigt ist oder
das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen
werden kann, insbesondere weil die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei
Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, daß
die Rechtsmittelfrist versäumt war. Die Klägerin war an der Begründung ihrer
Nichtzulassungsbeschwerde zunächst dadurch gehindert, daß sie ab dem
1. April 2004 nicht mehr durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt vertreten war, dessen sie nach § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO für die
Begründung bedurfte. Dieses Hindernis war allerdings am 13. April 2004 und
damit noch vor Ablauf der Begründungsfrist entfallen. Der von der Klägerin an
diesem Tag mandatierte Prozeßbevollmächtigte konnte auch nicht davon aus-
gehen, daß der von ihm noch vor Fristablauf eingereichte (weitere) Fristverlän-
gerungsantrag genügen würde, um die Begründungsfrist wahren zu können.
Denn mit einem Erfolg dieses Fristverlängerungsantrags konnte er nicht rech-
nen, weil gemäß § 551 Abs. 2 Satz 6 ZPO die Frist ohne Einwilligung des Geg-
ners nur um bis zu zwei Monate verlängert werden kann, dieser Zeitraum be-
reits verstrichen war und ein Einverständnis des Gegners mit einer darüber hin-
aus gehenden Fristverlängerung nicht vorlag (vgl. zu der entsprechenden Re-
gelung des § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO für die Berufung BGH, Beschluß vom
17. Mai 2004 - II ZB 14/03, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 2 b; Beschluß
vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742 unter 2). Der Prozeßbe-
vollmächtigte der Klägerin mußte deshalb bereits mit Ablauf des 13. April 2004
erkennen, daß die Frist versäumt war.
Es bestand jedoch an diesem Tag ein erneutes Hindernis für eine fristge-
rechte Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde unter ordnungsgemäßer
Darlegung der Zulassungsgründe (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO), weil dem Prozeß-
bevollmächtigten der Klägerin die Prozeßakten nicht zur Verfügung standen.
Der Prozeßbevollmächtigte in der Revisionsinstanz ist zum einen für die Rüge
von Verfahrensfehlern (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO), die als Grund
für die Zulassung der Revision in Betracht kommen und sich nicht schon aus
dem Berufungsurteil ergeben müssen, auf die Prozeßakten angewiesen. Zum
anderen ist er wegen des durch § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO zwingend vorgeschrie-
benen Anwaltswechsels erstmals mit der konkreten Rechtssache befaßt. Es ist
ihm deshalb nicht zuzumuten, die Begründung für die Nichtzulassungsbe-
schwerde zunächst allein auf der Grundlage des Berufungsurteils zu fertigen
und (nur) zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen, die ohne Kenntnis der
Akten nicht begründet werden konnten, nach Akteneinsicht Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zu beantragen, wie dies im Strafprozeß in Betracht kommen
kann (BGH, Beschluß vom 1. Februar 2000 - 4 StR 635/99, NStZ 2000, 326
unter 1; Beschluß vom 6. Mai 1997 - 4 StR 152/97, NStZ-RR 1997, 302 unter
1). Für die zivilprozessuale Revision hat der Gesetzgeber aufgrund dieser Ein-
schätzung eine Änderung von § 551 Abs. 2 Satz 6 ZPO in die Wege geleitet mit
dem Ziel, eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbe-
schwerde und der Revision durch den Vorsitzenden auch ohne Einwilligung des
Gegners um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozeßakten zu er-
möglichen, wenn dem Beschwerdeführer bzw. Revisionskläger innerhalb der
Frist des § 551 Abs. 2 Satz 6 ZPO nicht für einen angemessenen Zeitraum Ein-
sicht in die Prozeßakten gewährt werden kann (vgl. Art. 1 Nr. 19 des Entwurfs
eines Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz in der Fassung der Be-
schlußempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestags vom 30. Juni 2004,
BT-Drucks. 15/3482, und Beschluß des Bundestages vom 1. Juli 2004, Plenar-
protokoll 15/118, S. 10770). Um sicherzustellen, daß dem Rechtsmittelführer
auch nach geltendem Recht in ausreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt
wird, ist es daher gerechtfertigt, ihn jedenfalls solange als an der fristgemäßen
Einreichung der Beschwerdebegründung gehindert anzusehen, wie ihm die
Prozeßakten trotz eines rechtzeitigen Akteneinsichtsgesuchs nicht oder nicht
vollständig zur Verfügung stehen.
Dies war hier jedenfalls bis zum 17. Mai 2004, dem Tag, an dem dem
Prozeßbevollmächtigten der Klägerin die vom Amtsgericht zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemachten Beiakten überlassen worden sind, der
Fall. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hatte noch am Tag seiner Bestel-
lung die Gewährung von Akteneinsicht beantragt und unmittelbar nach Über-
sendung der Akten gerügt, daß diese nicht vollständig waren. Ob und in wel-
chem Umfang dem Beschwerdeführer bzw. seinem Anwalt nach Übermittlung
der vollständigen Prozeßakten noch eine angemessene Frist zur Einsichtnahme
in die Akten und anschließenden Fertigung der Begründungsschrift zuzubilligen
ist, bevor von einer Beseitigung des in der fehlenden Aktenkenntnis liegenden
Hindernisses ausgegangen werden kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner
Entscheidung. Denn der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat die Begrün-
dung der Nichtzulassungsbeschwerde zusammen mit dem Wiedereinsetzungs-
antrag bereits am 18. Mai 2004, also einen Tag nach Gewährung umfassender
Akteneinsicht und damit in jedem Fall innerhalb der Frist des § 234 ZPO einge-
reicht.
2. Der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin ist jedoch unbegründet,
weil nicht festgestellt werden kann, daß sie ohne eigenes Verschulden und oh-
ne ein ihr zuzurechnendes Verschulden ihrer zweitinstanzlichen Prozeßbevoll-
mächtigten verhindert war, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbe-
schwerde einzuhalten (§ 233 ZPO).
a) Der jetzige Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat allerdings die Ver-
säumung der Begründungsfrist nicht zu vertreten. Er ist erst am Tag des Frist-
ablaufs von der Klägerin beauftragt worden und hat noch an diesem Tag einen
- erfolglosen - Antrag auf Fristverlängerung gestellt.
b) Auch den früheren Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in der Revisi-
onsinstanz trifft kein Verschulden daran, daß die Begründungsfrist nicht ein-
gehalten worden ist. Die Niederlegung des Mandats geschah nicht grundlos. Er
war berechtigt, die Fertigung der Begründung für die Nichtzulassungsbe-
schwerde von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses für die in der
Revisionsinstanz entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren
und Auslagen abhängig zu machen. Als angemessener Vorschuß im Sinne von
§ 17 BRAGO in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, die hier nach
§ 61 RVG weiterhin anzuwenden ist, gilt ein Vorschuß in der vollen Höhe der
voraussichtlich entstehenden Vergütung einschließlich der Auslagen (BGH, Be-
schluß vom 21. Juni 1990 - IX ZR 227/89, VersR 1991, 122). Ausweislich des
von der Klägerin vorgelegten Schreibens vom 31. März 2004, mit dem er das
Mandat niedergelegt hat, hat der frühere Prozeßbevollmächtigte der Klägerin
mehrfach den Ausgleich der Kostenrechnung angemahnt und am 12. März
2004 angekündigt, das Mandat niederzulegen, wenn bis zum 22. März 2004
keine Zahlung erfolgt sein würde.
c) Ein der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden
an der Fristversäumnis ist jedoch ihrer Prozeßbevollmächtigten II. Instanz vor-
zuwerfen. Diese war für die Klägerin nach dem Abschluß der Berufungsinstanz
und der Übernahme des Mandats durch deren früheren Prozeßbevollmächtig-
ten für die Revisionsinstanz weiterhin als Verkehrsanwältin tätig, indem sie es
übernommen hat, die Klägerin sowohl im Rahmen des Rechtsmittelauftrags
gegenüber dem Prozeßbevollmächtigten als auch gegenüber der Rechts-
schutzversicherung zu vertreten. Der Verkehrsanwalt ist Bevollmächtigter der
Partei, für dessen Verschulden diese nach § 85 Abs. 2 ZPO einzustehen hat
(BGH, Beschluß vom 17. Dezember 1997 - IV ZB 30/97, RuS 1998, 174).
Nach dem Schreiben des früheren Prozeßbevollmächtigten der Klägerin
für die Revisionsinstanz vom 31. März 2004 hatte dieser mehrfach Mahnungen
wegen der Kostenrechnung und auch das die Fristsetzung bis zum 22. März
2004 enthaltende Schreiben vom 12. März 2004 an die Prozeßbevollmächtigte
II. Instanz gerichtet. Diese wußte also, daß die Vorschußrechnung von der Klä-
gerin noch nicht beglichen war. Gleichzeitig war ihr aufgrund der an sie ergan-
genen Rückfrage der Rechtsschutzversicherung vom 13. Januar 2004 nach den
Gründen für eine Revisionszulassung bekannt, daß eine Deckungszusage bis-
her nicht erteilt war und jedenfalls derzeit ein Ausgleich der Kostenrechnung
durch die Rechtsschutzversicherung nicht erfolgen würde. Sie hätte deshalb die
Klägerin zumindest über die Verzögerung bei der Deckungszusage informieren
müssen, so daß diese die Wahl gehabt hätte, entweder zunächst selbst Zah-
lung an den Prozeßbevollmächtigten für die Revisionsinstanz zu leisten und
gegebenenfalls Deckungsklage gegen den Rechtsschutzversicherer zu erheben
oder auf die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde aus Kostengründen
zu verzichten. Die Partei und ihr Vertreter sind zur wechselseitigen Information
verpflichtet (Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 233 Rdnr. 23 "Informationspflicht").
Eine Hinweispflicht der Verkehrsanwältin bestand hier unabhängig davon, ob
die Rechtsschutzversicherung berechtigt war, vor der Deckungszusage von ihr
weitere Aufklärung über die Revisionszulassungsgründe zu verlangen, oder ob
der Versicherer verpflichtet gewesen wäre, vorab zur Prüfung dieser Gründe
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Deckung zu
gewähren, wie die Klägerin meint. Die Verkehrsanwältin durfte in keinem Fall
die Anfrage der Rechtsschutzversicherung während des Laufs der Frist zur Be-
gründung der Nichtzulassungsbeschwerde sechs Wochen lang unbeantwortet
lassen, ohne die Klägerin darüber aufzuklären, daß diese nicht von einem un-
mittelbaren Eintreten der Rechtsschutzversicherung ausgehen konnte. Das gilt
um so mehr, als sie angesichts der mehrfachen Mahnungen des Prozeßbevoll-
mächtigten für die Revisionsinstanz damit rechnen mußte, daß die Klägerin
möglicherweise von einem direkten Ausgleich der Kostenrechnung durch die
Rechtsschutzversicherung ausging, wie dies in der Berufungsinstanz gesche-
hen war. Wie sich aus dem Vortrag der Klägerin ergibt, hat deren Prozeßbe-
vollmächtigte II. Instanz ihrer Informationspflicht nicht genügt, sondern hat die
Klägerin erst aufgrund einer eigenen Nachfrage im Mai 2004 erfahren, daß der
Rechtsschutzversicherer vor einer Deckungszusage weitere Angaben erbeten
hatte. Erst recht würde der Prozeßbevollmächtigten II. Instanz ein für die Frist-
versäumung ursächliches Verschulden zur Last fallen, wenn sie die Mahnungen
des früheren Prozeßbevollmächtigten für die Revisionsinstanz nicht an die Klä-
gerin weitergeleitet haben sollte, was nach deren Vortrag allerdings unklar ist.
d) Schließlich ist auch nicht auszuschließen, daß die Klägerin ein eige-
nes Verschulden an der Fristversäumnis trifft, weil sie fahrlässig nicht für einen
rechtzeitigen Ausgleich der Kostenrechnung ihres früheren Prozeßbevollmäch-
tigten für die Revisionsinstanz Sorge getragen hat (vgl. BGH, Beschluß vom
21. Juni 1990, aaO). Gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die Partei, die Wie-
dereinsetzung begehrt, das Fehlen eines Verschuldens an der Fristversäumung
darzulegen und glaubhaft zu machen. Bleibt danach die Möglichkeit einer ver-
schuldeten Fristversäumung offen, kann Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nicht gewährt werden (BGH, Beschluß vom 17. Mai 2004 - II ZB 14/03,
unter II 2 b; Beschluß vom 18. Oktober 1995 - I ZB 15/95, NJW 1996, 319 unter
II 2).
So liegt der Fall hier. Hätte die Klägerin den am 12. Januar 2004 ange-
forderten Vorschuß in angemessener Zeit gezahlt, wäre es weder zur Mandats-
niederlegung noch zur Fristversäumnis gekommen. Nach Übersendung der un-
vollständigen Gerichtsakten an ihren damaligen Prozeßbevollmächtigten hätte
dieser bis zum Ablauf der Begründungsfrist ausreichend Zeit gehabt, auch noch
in die Beiakten nach deren Beiziehung Einsicht zu nehmen und die Begründung
der Nichtzulassungsbeschwerde zu fertigen. Die Klägerin behauptet nicht, die
Kostenrechnung ihres früheren Prozeßbevollmächtigten für die Revisionsin-
stanz nicht erhalten zu haben. Vielmehr macht sie nur geltend, zur Nichtzahlung
der Vorschußrechnung sei es einerseits durch ihre seit September 2003 an-
dauernde Augenerkrankung und in diesem Zusammenhang aufgetretene ande-
re Erkrankungen sowie andererseits durch ihre Annahme gekommen, die
Rechtsschutzversicherung werde den Betrag direkt ausgleichen, wie dies in den
Vorinstanzen geschehen sei. Im Hinblick auf die behaupteten Erkrankungen ist
jedoch unklar, auf welche Weise und in welchem Ausmaß diese die Klägerin in
der Zeit zwischen dem Zugang der Vorschußrechnung vom 12. Januar 2004
und der Niederlegung des Mandats durch ihren seinerzeitigen Prozeßbevoll-
mächtigten am 31. März 2004 in der Handlungsfähigkeit konkret beeinträchtigt
haben. Davon, daß die Rechtsschutzversicherung unmittelbar die Vorschuß-
rechnung ihres Prozeßbevollmächtigten für die Revisionsinstanz ausgleichen
würde bzw. bereits ausgeglichen hatte, konnte die Klägerin jedenfalls dann
nicht mehr ausgehen, wenn ihre Prozeßbevollmächtigte II. Instanz die in des-
sen Schreiben vom 31. März 2004 aufgeführten Mahnungen einschließlich der
unter Ankündigung der Mandatsniederlegung bis zum 22. März 2004 erfolgten
Fristsetzung für die Zahlung an die Klägerin weitergeleitet hat. Daß sie von die-
sen Mahnungen keine Kenntnis hatte, behauptet die Klägerin nicht. Es kann
deshalb zumindest nicht ausgeschlossen werden, daß sie bereits im März 2004
wußte, daß die Kostenrechnung noch offen war, und daß sie nicht sicher davon
ausgehen konnte, ein Ausgleich durch die Rechtsschutzversicherung werde
noch vor dem Ablauf der Zahlungsfrist erfolgen. Bei einer solchen Sachlage
hätte sie sich jedenfalls bei ihrer Prozeßbevollmächtigten II. Instanz nach dem
Stand der Verhandlungen mit der Rechtsschutzversicherung erkundigen müs-
sen, um einen rechtzeitigen Ausgleich der Kostenrechnung sicherzustellen. Die
genannten Unklarheiten im Vortrag der Klägerin gehen zu ihren Lasten, weil sie
gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO das Fehlen eines Verschuldens an der Frist-
versäumung darzulegen und glaubhaft zu machen hat.
B. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht inner-
halb der von der Vorsitzenden bis zum 13. April 2004 verlängerten Frist be-
gründet worden ist (§ 544 Abs. 2 ZPO). Eine darüber hinausgehende Verlänge-
rung der Begründungsfrist, wie sie die Klägerin beantragt hat, durfte gemäß
§ 544 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 ZPO
nicht erfolgen, weil eine Verlängerung um mehr als zwei Monate zwingend der
Einwilligung des Beschwerdegegners bedarf, und die Beklagten diese Einwilli-
gung verweigert haben.
Dr. Deppert Dr. Beyer Wiechers
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wolst befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unter- zeichnung gehindert.
Dr. Deppert Karlsruhe, 12. August 2004 Hermanns