BGH Urteil vom 02.02.2000 – VIII ZR 12/99
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 2. Februar 2000 Zöller, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BGB § 179
Zur Frage der fahrlässigen Unkenntnis des Fehlens der Vertretungsmacht nach
BGH, Urteil vom 2. Februar 2000 - VIII ZR 12/99 - OLG Koblenz LG Mainz
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Februar 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Leimert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 2. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Dezember 1998 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte schloß im Namen der D. Krankenhaus Gesellschaft mbH
(D. -GmbH) am 29. März 1993 mit den Klägern einen Mietvertrag über eine
Wohnung in deren Haus in M. , , ab, die als Unterkunft für
Krankenschwestern der von der D. -GmbH betriebenen Schmerzklinik M.
dienen sollte. Als Mietdauer war die Zeit vom 1. Juni 1993 bis 31. Dezember
2000 bei einem Nettomietzins von (zunächst) monatlich 2.400 DM festgelegt
worden; zugleich schlossen die Parteien eine Staffelmietvereinbarung, wonach
sich der Mietzins ab 1. Juni 1994 jährlich erhöhen sollte. Weiter vereinbarten
die Kläger mit dem Beklagten Umbaumaßnahmen, deren Kosten nach Zusage
des Beklagten die D. -GmbH tragen sollte.
Der Beklagte war zum Abschluß der Vereinbarungen nicht ausdrücklich
bevollmächtigt. Er trat gegenüber dem Kläger zu 2), der für beide Kläger die
Verhandlungen führte, als Verwaltungsleiter der von der D. -GmbH betriebe-
nen Schmerzklinik M. auf; als solcher hatte er bereits zuvor für diese von
den Klägern Garagen angemietet. Nachdem die D. -GmbH die Genehmigung
des Handelns des Beklagten für die hier in Rede stehenden Vereinbarungen
abgelehnt hatte, nahmen die Kläger zunächst die D. -GmbH auf Mietzins-
zahlung, Ersatz der in Auftrag gegebenen Renovierungsarbeiten sowie Fest-
stellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. In diesem Verfahren, in dem
beide Parteien dem Beklagten den Streit verkündet hatten, unterlagen die Klä-
ger in der Berufungsinstanz, da das Landgericht zwar eine Anscheinsvollmacht
des Beklagten bejahte, jedoch annahm, die Anscheinsvollmacht sei für das
Handeln der Kläger nicht ursächlich geworden.
Mit ihrer Klage begehren die Kläger nunmehr von dem Beklagten Scha-
densersatz in Höhe von zuletzt 84.557,24 DM wegen dessen Handelns als
Vertreter ohne Vertretungsmacht. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos
geblieben. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, einem Schadensersatzanspruch
der Kläger aus § 179 Abs. 1 BGB stehe - wie schon das Landgericht zutreffend
festgestellt habe - entgegen, daß die Kläger den Mangel der Vertretungsmacht
des Beklagten hätten kennen müssen (§ 179 Abs. 3 Satz 1 BGB). Zwar sei
zwischen den Parteien nicht umstritten, daß der Beklagte keine Vollmacht be-
sessen habe und die Genehmigung seines Handelns von der D. -GmbH ver-
weigert worden sei. Soweit das Landgericht im Vorverfahren eine Haftung der
D. -GmbH aufgrund Anscheinsvollmacht verneint habe, weil die Kläger wegen
fehlender Kenntnis der den Rechtsschein begründenden Tatsachen Vertrauen
auf die Bevollmächtigung des Beklagten nicht hätten in Anspruch nehmen kön-
nen, müsse der Beklagte sich dies aufgrund der Interventionswirkung des er-
gangenen Urteils im vorliegenden Verfahren entgegenhalten lassen. Eine Haf-
tung des Beklagten sei jedoch, was das Berufungsgericht trotz der im Vorver-
fahren insoweit zu Lasten der Kläger getroffenen Feststellungen erneut prüfen
könne, nach § 179 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, weil die Kläger den Mangel
der Vertretungsmacht infolge Fahrlässigkeit nicht gekannt hätten. Ohne Erfolg
beriefen sich die Kläger darauf, der Beklagte habe konkludent Vollmacht be-
hauptet. Soweit die Kläger vorgetragen hätten, der Beklagte habe eine schriftli-
che Vollmacht für den Fall angeboten, daß die Kläger dies wünschten, worin
zugleich zum Ausdruck komme, daß eine mündlich erteilte Vollmacht bestehe,
hätten sie eine solche Äußerung des Beklagten nicht bewiesen. Allein das Auf-
treten des Beklagten für die D. -GmbH reiche nicht aus, auch wenn man an-
nehmen wolle, der Beklagte habe damit konkludent eine bestehende Vertre-
tungsmacht zum Ausdruck gebracht; denn die Kläger hätten sich darauf wie
auch auf die Vorstellung des Beklagten, er sei Verwaltungsdirektor, gerade
nicht verlassen. Vielmehr habe der Kläger zu 2) den Beklagten nach Legitima-
tion und Kompetenzen gefragt, weil er trotz des Auftretens des Beklagten im
Namen der D. -GmbH und als deren Verwaltungsdirektor Zweifel an dessen
Vertretungsmacht gehabt habe. Die Kläger hätten sich dabei nicht mit der Ant-
wort des Beklagten zufrieden geben dürfen, er bedürfe als Verwaltungsdirektor
keiner schriftlichen Bevollmächtigung, seine Aufgaben ergäben sich aus den
gesetzlichen Vorschriften.
Wenn der Kläger zu 2), der selbst als Prokurist nach § 49 Abs. 1 HGB
über eine umfangreiche Vertretungsmacht verfüge, vortrage, ihm sei die Unter-
scheidung zwischen Innen- und Außenvollmacht, gewillkürter und gesetzlicher
Vertretung nicht bekannt, könne ihm dies nicht geglaubt werden; die insoweit
bestehenden Grundkenntnisse reichten aus, um zu erkennen, daß eine GmbH
von einem Geschäftsführer vertreten werde und es darüber hinaus keine ge-
setzliche Regelung geben könne, die auch einem Verwaltungsdirektor diese
Befugnisse einräume.
Unabhängig davon habe der Kläger zu 2) auch nicht nachvollziehbar
dargelegt, auf welche Art und Weise die aufgetretenen Zweifel aus seiner Sicht
durch die Antwort des Beklagten beseitigt worden seien. Die Kläger hätten da-
her aufgrund ihrer Zweifel näher nachfragen oder nachprüfen und eine zumin-
dest für sie schlüssige Erklärung finden müssen, wie sich die Vertretungsmacht
des Beklagten erkläre.
Die Kläger könnten sich zur Begründung ihrer Ansprüche ferner nicht
auf die Grundsätze der culpa in contrahendo berufen, da ein solcher Anspruch
ausnahmsweise nur dann gegen den Vertreter gegeben sei, wenn dieser ein
eigenes wirtschaftliches Interesse habe oder persönliches Vertrauen in An-
spruch genommen werde. Dies werde von den Klägern nicht vorgetragen und
sei auch nicht offensichtlich. Zutreffend habe das Landgericht auch einen Er-
satzanspruch aus unerlaubter Handlung abgelehnt, weil weder Betrugs- noch
Schädigungsabsicht bestehe.
II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Nach Streitverkündung durch die Kläger gegenüber dem Beklagten in
dem Verfahren gegen die D. -GmbH steht aufgrund des dort ergangenen Ur-
teils des Landgerichts für den vorliegenden Rechtsstreit bindend fest, daß der
Beklagte bei Abschluß des Mietvertrages vom 29. März 1993 ohne Vollmacht
und die D. -GmbH auch nicht nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht
haftet.
2. Anders als das Berufungsgericht anscheinend meint - seine Ausfüh-
rungen sind in diesem Punkt nicht eindeutig -, hat der Beklagte zumindest kon-
kludent behauptet, zur Vertretung der D. -GmbH berechtigt zu sein. In dem
Auftreten für die D. -GmbH und der Unterzeichnung des Mietvertrages vom
29. März 1993 im Namen des von der D. -GmbH getragenen Schmerzzentrums
M. lag jedenfalls die stillschweigende Erklärung des Beklagten, aufrund sei-
ner Beziehungen zu der Vertretenen zu deren Vertretung berechtigt zu sein
(BGHZ 39, 45, 51; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1989 - II ZR 16/89, NJW 1990,
387 unter I 2). Daran ändert nichts, daß die Kläger ihre Behauptung nicht be-
wiesen haben, der Beklagte habe eine schriftliche Vollmacht für den Fall an-
geboten, daß dies die Kläger wünschten. Hierin hätte, wie das Berufungsge-
richt nicht verkennt, ebenfalls die stillschweigende Erklärung gelegen, daß die
Vollmacht mündlich erteilt sei (Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., 179 Anm. 4).
Dadurch wäre jedoch die schon abgegebene Erklärung, vertretungsberechtigt
zu sein, lediglich verstärkt, nicht aber die behauptete Vertretungsmacht bei
Fehlen einer schriftlichen Vollmacht - zumal nachträglich - in Frage gestellt
worden.
3. Zu Unrecht sieht das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch
der Kläger, den diese nach Verweigerung der Genehmigung des Mietvertrages
vom 29. März 1993 durch die D. -GmbH nunmehr gegen den Beklagten als
Vertreter ohne Vertretungsmacht geltend machen, gemäß § 179 Abs. 3 Satz 1
BGB mit der Begründung als ausgeschlossen an, die Kläger hätten den Mangel
der Vertretungsmacht des Beklagten infolge Fahrlässigkeit nicht gekannt.
a) Zwar steht der Prüfung eines solchen Haftungsausschlusses, wie die
Vorinstanzen zutreffend angenommen haben, nicht entgegen, daß im Vorpro-
zeß gegen die D. -GmbH das Landgericht festgestellt hat, die Kläger hätten
aufgrund der ihnen bekannten Umstände nicht auf eine Vollmacht des Beklag-
ten zum Abschluß des Mietvertrages schließen können. Nach ständiger Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs tritt die aus der Streitverkündung sich er-
gebende Streithilfewirkung nur gegen den Streitverkündungsgegner, nicht je-
doch gegen den Streitverkünder ein (BGHZ 100, 257, 260 ff; BGH, Urteil vom
16. Januar 1997 - I ZR 208/94, NJW 1997, 2385 unter II 1; siehe auch Zöl-
ler/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 68 Rdnr. 6 m.w.Nachw.).
b) Das Berufungsgericht hat jedoch, wie die Revision zu Recht rügt, die
Sorgfaltsanforderungen überspannt, die an die Kläger bei Abschluß des Miet-
vertrages vom 29. März 1993 zu stellen sind.
aa) Die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht ist eine gesetzli-
che Garantiehaftung, die dem Vertreter das verschuldensunabhängige Risiko
auferlegt, seine Erklärung, er habe die erforderliche Vertretungsmacht, sei
richtig. Das Einstehenmüssen des vollmachtlosen Vertreters für die Rechtsfol-
gen dieser Erklärung beruht somit auf einer im Interesse der Verkehrssicher-
heit geregelten Vertrauenshaftung. Der andere Teil kann den Mangel der Ver-
tretungsmacht in der Regel nicht erkennen. Behauptet der Vertreter ausdrück-
lich oder schlüssig, die für die Vornahme des Rechtsgeschäfts erforderliche
Vertretungsmacht zu haben, darf der Vertragspartner daran grundsätzlich
glauben. Er ist nicht ohne weiteres zu Nachforschungen über Bestand und
Umfang der Vertretungsmacht verpflichtet. Nur wenn die Umstände des Ein-
zelfalls den Vertragspartner hätten veranlassen müssen, sich danach zu er-
kundigen, ob der Vertreter die zumindest stillschweigend behauptete Vertre-
tungsmacht tatsächlich hat, liegt eine Außerachtlassung der im Verkehr erfor-
derlichen Sorgfalt vor (vgl. BGHZ 105, 283, 285 f; BGH, Urteil vom 9. Oktober
1989 aaO; MünchKomm-Schramm, BGB, 3. Aufl., § 179 Rdnr. 36).
bb) Solche Umstände sind aber nach dem vom Berufungsgericht zu-
grunde gelegten Sachverhalt nicht gegeben.
Der Beklagte war gegenüber den Klägern als Verwaltungsleiter des
D. -Schmerzzentrums M. aufgetreten, für welches er bereits zuvor Garagen
von den Klägern angemietet hatte. Nach seinem Vorbringen hatte er selbst an-
genommen, mit der Übertragung der Stellung eines Verwaltungsdirektors auch
die für die Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben im Außenverkehr
erforderliche Vollmacht erhalten zu haben. Daß der Beklagte selbst vom Ab-
schluß eines wirksamen Mietvertrages ausging, zeigt auch die Tatsache, daß
er die Schlüssel in Empfang nahm, die Überweisung der ersten Mieten veran-
laßte sowie bei den Stadtwerken M. eine Einzugsermächtigung für die
Kosten der Stromversorgung der Wohnung erteilte. Selbst wenn die Kläger
noch Zweifel an der Vertretungsmacht des Beklagten gehabt haben sollten,
was das Berufungsgericht der Frage des Klägers zu 2) nach Legitimation und
Kompetenzen des Beklagten entnimmt, durften diese jedenfalls ihre Zweifel
durch die Antwort des Beklagten, er brauche als Verwaltungsdirektor keine
schriftliche Bevollmächtigung, seine Aufgaben ergäben sich aus den gesetzli-
chen Vorschriften, als ausgeräumt ansehen. Durch diese Erklärung hatte der
Beklagte erneut bestätigt, mit Vertretungsmacht für die D. -GmbH zu handeln;
die hierfür einschlägigen Rechtsvorschriften brauchten den Klägern nicht be-
kannt zu sein, so daß sie auch die Überschreitung der Vertretungsmacht des
Beklagten nicht erkennen konnten (vgl. Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 179
Rdnr. 19).
Eine Verpflichtung, darüber hinaus über das Bestehen der Vertretungs-
macht des Beklagten Nachforschungen anzustellen, ergab sich auch nicht dar-
aus, daß der Beklagte sich als Verwaltungsdirektor bezeichnet hatte und es
einen solchen bei einer GmbH nicht gibt. Jedenfalls aus der Sicht eines juristi-
schen Laien liegt die Vorstellung nicht fern, daß die Anmietung von Wohnraum
zur Unterbringung von Krankenschwestern (Pflegepersonal) eines Kranken-
hauses zu den Aufgaben des Verwaltungsdirektors eines Krankenhauses zählt,
und dafür nicht entscheidend ist, ob der Verwaltungsdirektor des Krankenhau-
ses zugleich als gesetzlicher Vertreter des Krankenhausträgers zu dessen
umfassender Vertretung befugt ist.
Es kommt hinzu, daß die handelnden Personen auf die genaue Be-
zeichnung der Rechtsform der Mieterin ersichtlich keinen Wert legten. Der
Mietvertrag ist auf der Mieterseite mit "D. -Schmerzzentrum M. " unter-
zeichnet, während im Mietvertragsentwurf die Mieterin mit "D. Krankenhaus
Gesellschaft mbH in M. Betriebsstätte D. Schmerzzen-
trum M. " bezeichnet war. Der Kläger zu 2) hatte daher keine Veranlassung,
sich über die Vertretung der D. -GmbH weitere Gedanken zu machen und an
der Vertretungsmacht des Beklagten zu zweifeln.
Soweit das Berufungsgericht schließlich ein weiteres Indiz für die man-
gelnde Sorgfalt der Kläger darin sieht, daß im formularmäßigen Mietvertrag die
Zeile "Bevollmächtigter" nicht ausgefüllt sei, trägt dies schon deshalb nicht,
weil die Angabe eines Bevollmächtigten nur für den Vermieter, hier also die
Kläger, vorgesehen und offengelassen worden war.
3. Da aufgrund des vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sachver-
halts sonach eine Haftung des Beklagten als vollmachtloser Vertreter nicht
ausgeschlossen ist, kommt es auf die weiteren Angriffe der Revision gegen die
urkundliche Verwertung der Zeugenaussage des Beklagten im Vorprozeß so-
wie auf die Rechtsfrage nicht an, inwieweit darüber hinaus eine Haftung des
Beklagten wegen Verschuldens bei Vertragsschluß in Betracht kommt (vernei-
nend z.B. MünchKomm-Schramm, aaO, § 177 Rdnr. 48; Steffen in BGB-RGRK,
Rdnr. 20).
III. Da der Beklagte im übrigen die Unwirksamkeit des Vertrages wegen
Mietwuchers geltend gemacht sowie ferner die Höhe des Schadens bestritten
hat, war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur weiteren
Feststellung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Beyer
Ball Dr. Leimert