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BGH Urteil vom 02.02.2000 – VIII ZR 12/99

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 2. Februar 2000 Zöller, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

BGB § 179

Zur Frage der fahrlässigen Unkenntnis des Fehlens der Vertretungsmacht nach

BGH, Urteil vom 2. Februar 2000 - VIII ZR 12/99 - OLG Koblenz LG Mainz

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 2. Februar 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Leimert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 2. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Dezember 1998 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beklagte schloß im Namen der D. Krankenhaus Gesellschaft mbH

(D. -GmbH) am 29. März 1993 mit den Klägern einen Mietvertrag über eine

Wohnung in deren Haus in M. , , ab, die als Unterkunft für

Krankenschwestern der von der D. -GmbH betriebenen Schmerzklinik M.

dienen sollte. Als Mietdauer war die Zeit vom 1. Juni 1993 bis 31. Dezember

2000 bei einem Nettomietzins von (zunächst) monatlich 2.400 DM festgelegt

worden; zugleich schlossen die Parteien eine Staffelmietvereinbarung, wonach

sich der Mietzins ab 1. Juni 1994 jährlich erhöhen sollte. Weiter vereinbarten

die Kläger mit dem Beklagten Umbaumaßnahmen, deren Kosten nach Zusage

des Beklagten die D. -GmbH tragen sollte.

Der Beklagte war zum Abschluß der Vereinbarungen nicht ausdrücklich

bevollmächtigt. Er trat gegenüber dem Kläger zu 2), der für beide Kläger die

Verhandlungen führte, als Verwaltungsleiter der von der D. -GmbH betriebe-

nen Schmerzklinik M. auf; als solcher hatte er bereits zuvor für diese von

den Klägern Garagen angemietet. Nachdem die D. -GmbH die Genehmigung

des Handelns des Beklagten für die hier in Rede stehenden Vereinbarungen

abgelehnt hatte, nahmen die Kläger zunächst die D. -GmbH auf Mietzins-

zahlung, Ersatz der in Auftrag gegebenen Renovierungsarbeiten sowie Fest-

stellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. In diesem Verfahren, in dem

beide Parteien dem Beklagten den Streit verkündet hatten, unterlagen die Klä-

ger in der Berufungsinstanz, da das Landgericht zwar eine Anscheinsvollmacht

des Beklagten bejahte, jedoch annahm, die Anscheinsvollmacht sei für das

Handeln der Kläger nicht ursächlich geworden.

Mit ihrer Klage begehren die Kläger nunmehr von dem Beklagten Scha-

densersatz in Höhe von zuletzt 84.557,24 DM wegen dessen Handelns als

Vertreter ohne Vertretungsmacht. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos

geblieben. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, einem Schadensersatzanspruch

der Kläger aus § 179 Abs. 1 BGB stehe - wie schon das Landgericht zutreffend

festgestellt habe - entgegen, daß die Kläger den Mangel der Vertretungsmacht

des Beklagten hätten kennen müssen (§ 179 Abs. 3 Satz 1 BGB). Zwar sei

zwischen den Parteien nicht umstritten, daß der Beklagte keine Vollmacht be-

sessen habe und die Genehmigung seines Handelns von der D. -GmbH ver-

weigert worden sei. Soweit das Landgericht im Vorverfahren eine Haftung der

D. -GmbH aufgrund Anscheinsvollmacht verneint habe, weil die Kläger wegen

fehlender Kenntnis der den Rechtsschein begründenden Tatsachen Vertrauen

auf die Bevollmächtigung des Beklagten nicht hätten in Anspruch nehmen kön-

nen, müsse der Beklagte sich dies aufgrund der Interventionswirkung des er-

gangenen Urteils im vorliegenden Verfahren entgegenhalten lassen. Eine Haf-

tung des Beklagten sei jedoch, was das Berufungsgericht trotz der im Vorver-

fahren insoweit zu Lasten der Kläger getroffenen Feststellungen erneut prüfen

könne, nach § 179 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, weil die Kläger den Mangel

der Vertretungsmacht infolge Fahrlässigkeit nicht gekannt hätten. Ohne Erfolg

beriefen sich die Kläger darauf, der Beklagte habe konkludent Vollmacht be-

hauptet. Soweit die Kläger vorgetragen hätten, der Beklagte habe eine schriftli-

che Vollmacht für den Fall angeboten, daß die Kläger dies wünschten, worin

zugleich zum Ausdruck komme, daß eine mündlich erteilte Vollmacht bestehe,

hätten sie eine solche Äußerung des Beklagten nicht bewiesen. Allein das Auf-

treten des Beklagten für die D. -GmbH reiche nicht aus, auch wenn man an-

nehmen wolle, der Beklagte habe damit konkludent eine bestehende Vertre-

tungsmacht zum Ausdruck gebracht; denn die Kläger hätten sich darauf wie

auch auf die Vorstellung des Beklagten, er sei Verwaltungsdirektor, gerade

nicht verlassen. Vielmehr habe der Kläger zu 2) den Beklagten nach Legitima-

tion und Kompetenzen gefragt, weil er trotz des Auftretens des Beklagten im

Namen der D. -GmbH und als deren Verwaltungsdirektor Zweifel an dessen

Vertretungsmacht gehabt habe. Die Kläger hätten sich dabei nicht mit der Ant-

wort des Beklagten zufrieden geben dürfen, er bedürfe als Verwaltungsdirektor

keiner schriftlichen Bevollmächtigung, seine Aufgaben ergäben sich aus den

gesetzlichen Vorschriften.

Wenn der Kläger zu 2), der selbst als Prokurist nach § 49 Abs. 1 HGB

über eine umfangreiche Vertretungsmacht verfüge, vortrage, ihm sei die Unter-

scheidung zwischen Innen- und Außenvollmacht, gewillkürter und gesetzlicher

Vertretung nicht bekannt, könne ihm dies nicht geglaubt werden; die insoweit

bestehenden Grundkenntnisse reichten aus, um zu erkennen, daß eine GmbH

von einem Geschäftsführer vertreten werde und es darüber hinaus keine ge-

setzliche Regelung geben könne, die auch einem Verwaltungsdirektor diese

Befugnisse einräume.

Unabhängig davon habe der Kläger zu 2) auch nicht nachvollziehbar

dargelegt, auf welche Art und Weise die aufgetretenen Zweifel aus seiner Sicht

durch die Antwort des Beklagten beseitigt worden seien. Die Kläger hätten da-

her aufgrund ihrer Zweifel näher nachfragen oder nachprüfen und eine zumin-

dest für sie schlüssige Erklärung finden müssen, wie sich die Vertretungsmacht

des Beklagten erkläre.

Die Kläger könnten sich zur Begründung ihrer Ansprüche ferner nicht

auf die Grundsätze der culpa in contrahendo berufen, da ein solcher Anspruch

ausnahmsweise nur dann gegen den Vertreter gegeben sei, wenn dieser ein

eigenes wirtschaftliches Interesse habe oder persönliches Vertrauen in An-

spruch genommen werde. Dies werde von den Klägern nicht vorgetragen und

sei auch nicht offensichtlich. Zutreffend habe das Landgericht auch einen Er-

satzanspruch aus unerlaubter Handlung abgelehnt, weil weder Betrugs- noch

Schädigungsabsicht bestehe.

II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Nach Streitverkündung durch die Kläger gegenüber dem Beklagten in

dem Verfahren gegen die D. -GmbH steht aufgrund des dort ergangenen Ur-

teils des Landgerichts für den vorliegenden Rechtsstreit bindend fest, daß der

Beklagte bei Abschluß des Mietvertrages vom 29. März 1993 ohne Vollmacht

handelte (§§ 74 Abs. 3, 68 ZPO) - was zwischen den Parteien nicht streitig ist -

und die D. -GmbH auch nicht nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht

haftet.

2. Anders als das Berufungsgericht anscheinend meint - seine Ausfüh-

rungen sind in diesem Punkt nicht eindeutig -, hat der Beklagte zumindest kon-

kludent behauptet, zur Vertretung der D. -GmbH berechtigt zu sein. In dem

Auftreten für die D. -GmbH und der Unterzeichnung des Mietvertrages vom

29. März 1993 im Namen des von der D. -GmbH getragenen Schmerzzentrums

M. lag jedenfalls die stillschweigende Erklärung des Beklagten, aufrund sei-

ner Beziehungen zu der Vertretenen zu deren Vertretung berechtigt zu sein

(BGHZ 39, 45, 51; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1989 - II ZR 16/89, NJW 1990,

387 unter I 2). Daran ändert nichts, daß die Kläger ihre Behauptung nicht be-

wiesen haben, der Beklagte habe eine schriftliche Vollmacht für den Fall an-

geboten, daß dies die Kläger wünschten. Hierin hätte, wie das Berufungsge-

richt nicht verkennt, ebenfalls die stillschweigende Erklärung gelegen, daß die

Vollmacht mündlich erteilt sei (Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., 179 Anm. 4).

Dadurch wäre jedoch die schon abgegebene Erklärung, vertretungsberechtigt

zu sein, lediglich verstärkt, nicht aber die behauptete Vertretungsmacht bei

Fehlen einer schriftlichen Vollmacht - zumal nachträglich - in Frage gestellt

worden.

3. Zu Unrecht sieht das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch

der Kläger, den diese nach Verweigerung der Genehmigung des Mietvertrages

vom 29. März 1993 durch die D. -GmbH nunmehr gegen den Beklagten als

Vertreter ohne Vertretungsmacht geltend machen, gemäß § 179 Abs. 3 Satz 1

BGB mit der Begründung als ausgeschlossen an, die Kläger hätten den Mangel

der Vertretungsmacht des Beklagten infolge Fahrlässigkeit nicht gekannt.

a) Zwar steht der Prüfung eines solchen Haftungsausschlusses, wie die

Vorinstanzen zutreffend angenommen haben, nicht entgegen, daß im Vorpro-

zeß gegen die D. -GmbH das Landgericht festgestellt hat, die Kläger hätten

aufgrund der ihnen bekannten Umstände nicht auf eine Vollmacht des Beklag-

ten zum Abschluß des Mietvertrages schließen können. Nach ständiger Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs tritt die aus der Streitverkündung sich er-

gebende Streithilfewirkung nur gegen den Streitverkündungsgegner, nicht je-

doch gegen den Streitverkünder ein (BGHZ 100, 257, 260 ff; BGH, Urteil vom

16. Januar 1997 - I ZR 208/94, NJW 1997, 2385 unter II 1; siehe auch Zöl-

ler/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 68 Rdnr. 6 m.w.Nachw.).

b) Das Berufungsgericht hat jedoch, wie die Revision zu Recht rügt, die

Sorgfaltsanforderungen überspannt, die an die Kläger bei Abschluß des Miet-

vertrages vom 29. März 1993 zu stellen sind.

aa) Die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht ist eine gesetzli-

che Garantiehaftung, die dem Vertreter das verschuldensunabhängige Risiko

auferlegt, seine Erklärung, er habe die erforderliche Vertretungsmacht, sei

richtig. Das Einstehenmüssen des vollmachtlosen Vertreters für die Rechtsfol-

gen dieser Erklärung beruht somit auf einer im Interesse der Verkehrssicher-

heit geregelten Vertrauenshaftung. Der andere Teil kann den Mangel der Ver-

tretungsmacht in der Regel nicht erkennen. Behauptet der Vertreter ausdrück-

lich oder schlüssig, die für die Vornahme des Rechtsgeschäfts erforderliche

Vertretungsmacht zu haben, darf der Vertragspartner daran grundsätzlich

glauben. Er ist nicht ohne weiteres zu Nachforschungen über Bestand und

Umfang der Vertretungsmacht verpflichtet. Nur wenn die Umstände des Ein-

zelfalls den Vertragspartner hätten veranlassen müssen, sich danach zu er-

kundigen, ob der Vertreter die zumindest stillschweigend behauptete Vertre-

tungsmacht tatsächlich hat, liegt eine Außerachtlassung der im Verkehr erfor-

derlichen Sorgfalt vor (vgl. BGHZ 105, 283, 285 f; BGH, Urteil vom 9. Oktober

1989 aaO; MünchKomm-Schramm, BGB, 3. Aufl., § 179 Rdnr. 36).

bb) Solche Umstände sind aber nach dem vom Berufungsgericht zu-

grunde gelegten Sachverhalt nicht gegeben.

Der Beklagte war gegenüber den Klägern als Verwaltungsleiter des

D. -Schmerzzentrums M. aufgetreten, für welches er bereits zuvor Garagen

von den Klägern angemietet hatte. Nach seinem Vorbringen hatte er selbst an-

genommen, mit der Übertragung der Stellung eines Verwaltungsdirektors auch

die für die Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben im Außenverkehr

erforderliche Vollmacht erhalten zu haben. Daß der Beklagte selbst vom Ab-

schluß eines wirksamen Mietvertrages ausging, zeigt auch die Tatsache, daß

er die Schlüssel in Empfang nahm, die Überweisung der ersten Mieten veran-

laßte sowie bei den Stadtwerken M. eine Einzugsermächtigung für die

Kosten der Stromversorgung der Wohnung erteilte. Selbst wenn die Kläger

noch Zweifel an der Vertretungsmacht des Beklagten gehabt haben sollten,

was das Berufungsgericht der Frage des Klägers zu 2) nach Legitimation und

Kompetenzen des Beklagten entnimmt, durften diese jedenfalls ihre Zweifel

durch die Antwort des Beklagten, er brauche als Verwaltungsdirektor keine

schriftliche Bevollmächtigung, seine Aufgaben ergäben sich aus den gesetzli-

chen Vorschriften, als ausgeräumt ansehen. Durch diese Erklärung hatte der

Beklagte erneut bestätigt, mit Vertretungsmacht für die D. -GmbH zu handeln;

die hierfür einschlägigen Rechtsvorschriften brauchten den Klägern nicht be-

kannt zu sein, so daß sie auch die Überschreitung der Vertretungsmacht des

Beklagten nicht erkennen konnten (vgl. Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 179

Rdnr. 19).

Eine Verpflichtung, darüber hinaus über das Bestehen der Vertretungs-

macht des Beklagten Nachforschungen anzustellen, ergab sich auch nicht dar-

aus, daß der Beklagte sich als Verwaltungsdirektor bezeichnet hatte und es

einen solchen bei einer GmbH nicht gibt. Jedenfalls aus der Sicht eines juristi-

schen Laien liegt die Vorstellung nicht fern, daß die Anmietung von Wohnraum

zur Unterbringung von Krankenschwestern (Pflegepersonal) eines Kranken-

hauses zu den Aufgaben des Verwaltungsdirektors eines Krankenhauses zählt,

und dafür nicht entscheidend ist, ob der Verwaltungsdirektor des Krankenhau-

ses zugleich als gesetzlicher Vertreter des Krankenhausträgers zu dessen

umfassender Vertretung befugt ist.

Es kommt hinzu, daß die handelnden Personen auf die genaue Be-

zeichnung der Rechtsform der Mieterin ersichtlich keinen Wert legten. Der

Mietvertrag ist auf der Mieterseite mit "D. -Schmerzzentrum M. " unter-

zeichnet, während im Mietvertragsentwurf die Mieterin mit "D. Krankenhaus

Gesellschaft mbH in M. Betriebsstätte D. Schmerzzen-

trum M. " bezeichnet war. Der Kläger zu 2) hatte daher keine Veranlassung,

sich über die Vertretung der D. -GmbH weitere Gedanken zu machen und an

der Vertretungsmacht des Beklagten zu zweifeln.

Soweit das Berufungsgericht schließlich ein weiteres Indiz für die man-

gelnde Sorgfalt der Kläger darin sieht, daß im formularmäßigen Mietvertrag die

Zeile "Bevollmächtigter" nicht ausgefüllt sei, trägt dies schon deshalb nicht,

weil die Angabe eines Bevollmächtigten nur für den Vermieter, hier also die

Kläger, vorgesehen und offengelassen worden war.

3. Da aufgrund des vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sachver-

halts sonach eine Haftung des Beklagten als vollmachtloser Vertreter nicht

ausgeschlossen ist, kommt es auf die weiteren Angriffe der Revision gegen die

urkundliche Verwertung der Zeugenaussage des Beklagten im Vorprozeß so-

wie auf die Rechtsfrage nicht an, inwieweit darüber hinaus eine Haftung des

Beklagten wegen Verschuldens bei Vertragsschluß in Betracht kommt (vernei-

nend z.B. MünchKomm-Schramm, aaO, § 177 Rdnr. 48; Steffen in BGB-RGRK,

12. Aufl., § 179 Rdnr. 18; bejahend z.B. Staudinger/Schilken, BGB, 1995, § 179

Rdnr. 20).

III. Da der Beklagte im übrigen die Unwirksamkeit des Vertrages wegen

Mietwuchers geltend gemacht sowie ferner die Höhe des Schadens bestritten

hat, war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur weiteren

Feststellung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Beyer

Ball Dr. Leimert