BGH Urteil vom 09.11.2004 – X ZR 101/03
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 9. November 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 9. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis
und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 1. Juli 2003 verkündete
Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden aufgeho-
ben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung
- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte war zunächst Geschäftsführer der B.
GmbH (im
folgenden B. ). Deren Liquidation unter Bestellung
eines Dr. Z. zum Liquidator wurde am 19. Juli 1993 ins Handelsregister
eingetragen und am 15., 16. und 17. September 1993 im Bundesanzeiger be-
kanntgemacht.
Am 25. Oktober 1993 unterzeichneten der Kläger und für die B. der
Beklagte einen Vertrag, wonach der Kläger für 309.991,30 DM Leichtmetallki-
sten fertigen sollte. Die Zahlungsklage des Klägers gegen die B. blieb erfolg-
los. Das Oberlandesgericht Dresden wies sie ab, weil zwischen dem Kläger
und der B. kein Vertrag zustande gekommen sei; da der Liquidator den Ver-
trag
nicht genehmigt habe, habe der Beklagte als Vertreter ohne Vertretungsmacht
gehandelt.
Wegen der ihm in diesem Prozeß entstandenen Kosten nimmt der Klä-
ger nunmehr den Beklagten in Anspruch. Das Landgericht hat diese Klage ab-
gewiesen, weil die Haftung des Beklagten gemäß § 179 Abs. 1 BGB nach
§ 179 Abs. 3 BGB ausgeschlossen sei und auch eine Haftung des Beklagten
aus c.i.c. nicht in Betracht komme. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Beru-
fung ist erfolglos geblieben. Der Kläger verfolgt deshalb sein Zahlungsbegeh-
ren mit der Revision weiter.
Der Beklagte, der behauptet hat, mit Vertretungsmacht gehandelt zu ha-
ben, und außerdem die Einrede der Verjährung erhoben hat, tritt diesem
Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
Die zugelassene und auch im übrigen zulässige Revision des Klägers
hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Be-
rufungsgericht.
1. Beide Vorinstanzen haben die Klage, soweit sie auf § 179 BGB ge-
stützt ist, ohne weitere Sachaufklärung abgewiesen, weil eine Haftung des Be-
klagten als vollmachtloser Vertreter nach § 179 Abs. 3 BGB ausgeschlossen
sei. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Ein Kaufmann
handele grundsätzlich fahrlässig, wenn er sich über die im Handelsregister ein-
getragenen und ordnungsgemäß bekanntgemachten Rechtsverhältnisse des
Geschäftspartners nicht erkundige. Hätte der Kläger vor der Unterzeichnung
des schriftlichen Vertrags am 25. Oktober 1993 Einblick in das Handelsregister
genommen, hätte er erkannt, daß sich die B. bereits sei geraumer Zeit in
Liquidation befunden habe und der Beklagte nicht zum Liquidator bestellt ge-
wesen sei. Dies hätte ihn veranlassen müssen, sich beim Liquidator über den
Bestand und den Umfang der Vertretungsmacht des Beklagten zu erkundigen,
und zu der Erkenntnis geführt, daß der Beklagte nicht zur Vertretung der B.
berechtigt sei.
2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die bisher getroffenen
tatsächlichen Feststellungen ergeben nicht, daß der Kläger den Sorgfaltsan-
forderungen nicht genügt hat, die an ihn beim Abschluß des Vertrags vom
25. Oktober 1993 zu stellen waren. Dabei kann für die revisionsrechtliche
Überprüfung mit den Vorinstanzen davon ausgegangen werden, daß der Klä-
ger sich die Handelsregistereintragung und -bekanntmachung des Liquidati-
onsbeschlusses und der Bestellung einer dritten Person zum Liquidator entge-
genhalten lassen muß (vgl. § 15 Abs. 2 HGB).
a) § 179 Abs. 1 BGB ordnet eine Garantiehaftung an, die dem Vertreter
ohne nachgewiesene Vertretungsmacht das verschuldensunabhängige Risiko
auferlegt, seine - zumindest stillschweigend erfolgte - Erklärung, er habe die für
den abgeschlossenen Vertrag erforderliche Vertretungsmacht, sei richtig (z.B.
BGH, Urt. v. 02.02.2000 - VIII ZR 12/99, NJW 2000, 1407). Das hat zur Folge,
daß der Vertragsgegner grundsätzlich auf die behauptete Vertretungsmacht
vertrauen darf (z.B. BGHZ 147, 381). Der Vorwurf fahrlässiger Unkenntnis des
Mangels der Vertretungsmacht, die nach § 179 Abs. 3 BGB die Haftung des
vollmachtlosen Vertreters entfallen läßt (BGHZ 147, 381), kommt deshalb nur
in Betracht, wenn der Vertragsgegner beim Vertragsschluß (MünchKomm./
Schramm, BGB, 3. Aufl., § 179 Rdn. 36) entweder tatsächlich Zweifel an dem
Bestand oder dem notwendigen Umfang der erforderlichen Vertretungsmacht
hatte oder es jedenfalls erkennbare Umstände gab, die ihn insoweit hätten
zweifeln lassen müssen. Ein Vertrauen des Vertragsgegners auf die behaupte-
te Vertretungsmacht ist dann nicht mehr schutzwürdig (BGHZ 147, 381); erst
wenn auch zumutbare Nachforschungen nicht zu einer Aufklärung geführt hät-
ten, kann wieder etwas anderes gelten.
b) Auf der Grundlage des vom Berufungsgericht herangezogenen Sach-
verhalts beantwortet sich die Frage des Ausschlusses einer Vertreterhaftung
des Beklagten deshalb danach, ob die im Handelsregister ausgewiesenen und
bekanntgemachten Umstände der Überführung der B. in eine Abwicklungs-
gesellschaft und des in der Bestellung einer anderen Person als Liquidator lie-
genden Wegfalls der Befugnis des Beklagten, als gesetzlicher Vertreter für die
B. zu handeln, jeweils für sich oder zusammen Bedenken begründen muß-
ten, ob der Beklagte zum Abschluß des Vertrags vom 25. Oktober 1993 be-
vollmächtigt sei.
c) Gründe hierfür gibt das angefochtene Urteil nicht an. Sie ergeben sich
auch nicht etwa ohne weiteres. Da nichts dazu festgestellt ist, daß der Beklagte
sich bei Unterzeichnung des Vertrags vom 25. Oktober 1993 als Geschäftsfüh-
rer der B. geriert habe, kann nicht zugrunde gelegt werden, der Kläger habe
davon ausgehen müssen, der Beklagte habe den Vertrag in gesetzlicher Ver-
tretung der Gesellschaft abgeschlossen. Angesichts des eingangs erwähnten
Grundsatzes ist deshalb die Annahme einer fallbezogenen rechtsgeschäftli-
chen Abschlußvollmacht zugunsten des Beklagten nicht ausgeschlossen. De-
ren Existenz unterliegt nicht bereits deshalb Zweifeln, weil die Befugnis, als
gesetzlicher Vertreter zu handeln, zuvor weggefallen ist. Ebenso wie die Tat-
sache, daß einer bestimmten Person Vertretungsmacht eingeräumt worden ist,
die zusätzliche Bevollmächtigung eines Dritten und den Glauben des Vertrags-
partners hieran nicht ausschließt
(vgl. BGH, Urt. v. 02.10.1985
- VIII ZR 253/84, WM 1985, 1481), hindert der Übergang der gesetzlichen Ver-
tretung auf einen Dritten nicht, dem bisherigen gesetzlichen Vertreter weiterhin
Geschäfte im Namen der Gesellschaft zu erlauben. Daran ändert im Streitfall
auch der Umstand nichts, daß der Wegfall der gesetzlichen Vertretung durch
den Beklagten im Zusammenhang mit dem Beschluß stand, die Gesellschaft zu
liquidieren. Auch die Abwicklung einer Gesellschaft kann es angezeigt sein
lassen, anderen Personen Abschlußvollmacht zu erteilen. Weder die Liquidati-
on
der
B.
noch
der
Wechsel in der Geschäftsführung für sich noch beide Umstände zusammen
mußten deshalb den Kläger an einer ausreichenden Bevollmächtigung des Be-
klagten zum Abschluß des am 25. Oktober 1993 unterzeichneten Vertrags
zweifeln lassen.
d) Die für die Anwendung des § 179 Abs. 3 BGB erforderliche fahrlässi-
ge Unkenntnis des Beklagten vom Fehlen der erforderlichen Vollmacht kann
auch nicht aus der ergänzenden Feststellung des Landgerichts hergeleitet wer-
den, bei dem Vertrag vom 25. Oktober 1993 habe es sich nicht um ein Alltags-
geschäft, sondern um einen Auftrag mit erheblichem Volumen gehandelt; au-
ßerdem sei der Kläger vorher noch nicht Geschäftspartner der B. gewesen.
Denn das Gesetz nimmt von der im Interesse der Verkehrssicherheit in § 179
BGB geregelten Vertrauenshaftung (BGH, Urt. v. 02.02.2000 - VIII ZR 12/99,
NJW 2000, 1407) weder erstmalige Geschäfte noch solche von wirtschaftli-
chem Gewicht aus. Auch beim Abschluß derartiger Verträge darf grundsätzlich
darauf vertraut werden, daß der als Vertreter Handelnde die für die Vornahme
des Rechtsgeschäfts erforderliche Vertretungsmacht hat. Die für die Anwen-
dung des § 179 Abs. 3 BGB notwendigen Zweifel müssen sich mithin aus an-
deren Umständen ergeben.
3. Das angefochtene Urteil kann nach allem keinen Bestand haben. Die
Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil noch Tatsachen-
feststellungen zu treffen sind.
Was § 179 Abs. 3 BGB anbelangt, wird das Berufungsgericht den Sach-
vortrag des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten (Münch-
Komm./Schramm, BGB, 3. Aufl., § 179 Rdn. 39) und das unstreitige Vorbringen
der Parteien daraufhin zu überprüfen haben, welche Umstände sich ihm noch
entnehmen lassen und ob diese für sich oder im Zusammenhang mit den erör-
terten den Kläger hätten veranlassen müssen, sich vor Abschluß des Vertrags
vom 25. Oktober 1993 danach zu erkundigen, ob der Beklagte die erforderliche
Vertretungsmacht tatsächlich hatte.
Bei oder als Folge dieser Würdigung wird das Berufungsgericht auch zu
erwägen haben, ob es sich wegen des Vorbringens des Klägers, schon seit
August 1993, als der Beklagte noch Geschäftsführer der B. war, mit diesem
wegen des dann am 25. Oktober 1993 abgeschlossenen Geschäfts verhandelt
zu haben, im Streitfall ausnahmsweise verbietet, auf die erst nach August 1993
erfolgten Handelsregistereintragungen abzustellen. Denn die höchstrichterliche
Rechtsprechung, daß das Vorhandensein einer ständigen Geschäftsverbin-
dung in der Regel genügt, um die Berufung auf Veränderungen im Handelsre-
gister als rechtsmißbräuchlich erscheinen zu lassen, wenn der Geschäftspart-
ner auf die veränderten Verhältnisse nicht hingewiesen worden ist (BGH, Urt.
v. 06.10.1977 - II ZR 4/77, MDR 1978, 210; Urt. v. 08.07.1976 - II ZR 211/74,
WM 1976, 1084), gibt Veranlassung zu Überlegungen, ob die behaupteten
dauernden Vertragsverhandlungen im Streitfall nicht auch eine Situation ge-
schaffen haben, die der einer festen Geschäftsbeziehung vergleichbar ist, und
ob es deshalb nicht nach Treu und Glauben Sache des Beklagten gewesen
wäre, den Kläger über die Vertretungsverhältnisse aufzuklären.
Sollte der für die Anwendung des § 179 Abs. 3 BGB erforderliche Sach-
verhalt nicht festgestellt werden können, wird der Behauptung des Beklagten,
er habe mit Vertretungsmacht gehandelt, und - bei Nichterweislichkeit dieser
Behauptung - der Verjährungseinrede des Beklagten nachzugehen sein.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf
Kirchhoff