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BGH Urteil vom 09.11.2004 – X ZR 101/03

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 9. November 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 9. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis

und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das am 1. Juli 2003 verkündete

Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden aufgeho-

ben.

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung

- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beklagte war zunächst Geschäftsführer der B.

GmbH (im

folgenden B. ). Deren Liquidation unter Bestellung

eines Dr. Z. zum Liquidator wurde am 19. Juli 1993 ins Handelsregister

eingetragen und am 15., 16. und 17. September 1993 im Bundesanzeiger be-

kanntgemacht.

Am 25. Oktober 1993 unterzeichneten der Kläger und für die B. der

Beklagte einen Vertrag, wonach der Kläger für 309.991,30 DM Leichtmetallki-

sten fertigen sollte. Die Zahlungsklage des Klägers gegen die B. blieb erfolg-

los. Das Oberlandesgericht Dresden wies sie ab, weil zwischen dem Kläger

und der B. kein Vertrag zustande gekommen sei; da der Liquidator den Ver-

trag

nicht genehmigt habe, habe der Beklagte als Vertreter ohne Vertretungsmacht

gehandelt.

Wegen der ihm in diesem Prozeß entstandenen Kosten nimmt der Klä-

ger nunmehr den Beklagten in Anspruch. Das Landgericht hat diese Klage ab-

gewiesen, weil die Haftung des Beklagten gemäß § 179 Abs. 1 BGB nach

§ 179 Abs. 3 BGB ausgeschlossen sei und auch eine Haftung des Beklagten

aus c.i.c. nicht in Betracht komme. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Beru-

fung ist erfolglos geblieben. Der Kläger verfolgt deshalb sein Zahlungsbegeh-

ren mit der Revision weiter.

Der Beklagte, der behauptet hat, mit Vertretungsmacht gehandelt zu ha-

ben, und außerdem die Einrede der Verjährung erhoben hat, tritt diesem

Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

Die zugelassene und auch im übrigen zulässige Revision des Klägers

hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Be-

rufungsgericht.

1. Beide Vorinstanzen haben die Klage, soweit sie auf § 179 BGB ge-

stützt ist, ohne weitere Sachaufklärung abgewiesen, weil eine Haftung des Be-

klagten als vollmachtloser Vertreter nach § 179 Abs. 3 BGB ausgeschlossen

sei. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Ein Kaufmann

handele grundsätzlich fahrlässig, wenn er sich über die im Handelsregister ein-

getragenen und ordnungsgemäß bekanntgemachten Rechtsverhältnisse des

Geschäftspartners nicht erkundige. Hätte der Kläger vor der Unterzeichnung

des schriftlichen Vertrags am 25. Oktober 1993 Einblick in das Handelsregister

genommen, hätte er erkannt, daß sich die B. bereits sei geraumer Zeit in

Liquidation befunden habe und der Beklagte nicht zum Liquidator bestellt ge-

wesen sei. Dies hätte ihn veranlassen müssen, sich beim Liquidator über den

Bestand und den Umfang der Vertretungsmacht des Beklagten zu erkundigen,

und zu der Erkenntnis geführt, daß der Beklagte nicht zur Vertretung der B.

berechtigt sei.

2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die bisher getroffenen

tatsächlichen Feststellungen ergeben nicht, daß der Kläger den Sorgfaltsan-

forderungen nicht genügt hat, die an ihn beim Abschluß des Vertrags vom

25. Oktober 1993 zu stellen waren. Dabei kann für die revisionsrechtliche

Überprüfung mit den Vorinstanzen davon ausgegangen werden, daß der Klä-

ger sich die Handelsregistereintragung und -bekanntmachung des Liquidati-

onsbeschlusses und der Bestellung einer dritten Person zum Liquidator entge-

genhalten lassen muß (vgl. § 15 Abs. 2 HGB).

a) § 179 Abs. 1 BGB ordnet eine Garantiehaftung an, die dem Vertreter

ohne nachgewiesene Vertretungsmacht das verschuldensunabhängige Risiko

auferlegt, seine - zumindest stillschweigend erfolgte - Erklärung, er habe die für

den abgeschlossenen Vertrag erforderliche Vertretungsmacht, sei richtig (z.B.

BGH, Urt. v. 02.02.2000 - VIII ZR 12/99, NJW 2000, 1407). Das hat zur Folge,

daß der Vertragsgegner grundsätzlich auf die behauptete Vertretungsmacht

vertrauen darf (z.B. BGHZ 147, 381). Der Vorwurf fahrlässiger Unkenntnis des

Mangels der Vertretungsmacht, die nach § 179 Abs. 3 BGB die Haftung des

vollmachtlosen Vertreters entfallen läßt (BGHZ 147, 381), kommt deshalb nur

in Betracht, wenn der Vertragsgegner beim Vertragsschluß (MünchKomm./

Schramm, BGB, 3. Aufl., § 179 Rdn. 36) entweder tatsächlich Zweifel an dem

Bestand oder dem notwendigen Umfang der erforderlichen Vertretungsmacht

hatte oder es jedenfalls erkennbare Umstände gab, die ihn insoweit hätten

zweifeln lassen müssen. Ein Vertrauen des Vertragsgegners auf die behaupte-

te Vertretungsmacht ist dann nicht mehr schutzwürdig (BGHZ 147, 381); erst

wenn auch zumutbare Nachforschungen nicht zu einer Aufklärung geführt hät-

ten, kann wieder etwas anderes gelten.

b) Auf der Grundlage des vom Berufungsgericht herangezogenen Sach-

verhalts beantwortet sich die Frage des Ausschlusses einer Vertreterhaftung

des Beklagten deshalb danach, ob die im Handelsregister ausgewiesenen und

bekanntgemachten Umstände der Überführung der B. in eine Abwicklungs-

gesellschaft und des in der Bestellung einer anderen Person als Liquidator lie-

genden Wegfalls der Befugnis des Beklagten, als gesetzlicher Vertreter für die

B. zu handeln, jeweils für sich oder zusammen Bedenken begründen muß-

ten, ob der Beklagte zum Abschluß des Vertrags vom 25. Oktober 1993 be-

vollmächtigt sei.

c) Gründe hierfür gibt das angefochtene Urteil nicht an. Sie ergeben sich

auch nicht etwa ohne weiteres. Da nichts dazu festgestellt ist, daß der Beklagte

sich bei Unterzeichnung des Vertrags vom 25. Oktober 1993 als Geschäftsfüh-

rer der B. geriert habe, kann nicht zugrunde gelegt werden, der Kläger habe

davon ausgehen müssen, der Beklagte habe den Vertrag in gesetzlicher Ver-

tretung der Gesellschaft abgeschlossen. Angesichts des eingangs erwähnten

Grundsatzes ist deshalb die Annahme einer fallbezogenen rechtsgeschäftli-

chen Abschlußvollmacht zugunsten des Beklagten nicht ausgeschlossen. De-

ren Existenz unterliegt nicht bereits deshalb Zweifeln, weil die Befugnis, als

gesetzlicher Vertreter zu handeln, zuvor weggefallen ist. Ebenso wie die Tat-

sache, daß einer bestimmten Person Vertretungsmacht eingeräumt worden ist,

die zusätzliche Bevollmächtigung eines Dritten und den Glauben des Vertrags-

partners hieran nicht ausschließt

(vgl. BGH, Urt. v. 02.10.1985

- VIII ZR 253/84, WM 1985, 1481), hindert der Übergang der gesetzlichen Ver-

tretung auf einen Dritten nicht, dem bisherigen gesetzlichen Vertreter weiterhin

Geschäfte im Namen der Gesellschaft zu erlauben. Daran ändert im Streitfall

auch der Umstand nichts, daß der Wegfall der gesetzlichen Vertretung durch

den Beklagten im Zusammenhang mit dem Beschluß stand, die Gesellschaft zu

liquidieren. Auch die Abwicklung einer Gesellschaft kann es angezeigt sein

lassen, anderen Personen Abschlußvollmacht zu erteilen. Weder die Liquidati-

on

der

B.

noch

der

Wechsel in der Geschäftsführung für sich noch beide Umstände zusammen

mußten deshalb den Kläger an einer ausreichenden Bevollmächtigung des Be-

klagten zum Abschluß des am 25. Oktober 1993 unterzeichneten Vertrags

zweifeln lassen.

d) Die für die Anwendung des § 179 Abs. 3 BGB erforderliche fahrlässi-

ge Unkenntnis des Beklagten vom Fehlen der erforderlichen Vollmacht kann

auch nicht aus der ergänzenden Feststellung des Landgerichts hergeleitet wer-

den, bei dem Vertrag vom 25. Oktober 1993 habe es sich nicht um ein Alltags-

geschäft, sondern um einen Auftrag mit erheblichem Volumen gehandelt; au-

ßerdem sei der Kläger vorher noch nicht Geschäftspartner der B. gewesen.

Denn das Gesetz nimmt von der im Interesse der Verkehrssicherheit in § 179

BGB geregelten Vertrauenshaftung (BGH, Urt. v. 02.02.2000 - VIII ZR 12/99,

NJW 2000, 1407) weder erstmalige Geschäfte noch solche von wirtschaftli-

chem Gewicht aus. Auch beim Abschluß derartiger Verträge darf grundsätzlich

darauf vertraut werden, daß der als Vertreter Handelnde die für die Vornahme

des Rechtsgeschäfts erforderliche Vertretungsmacht hat. Die für die Anwen-

dung des § 179 Abs. 3 BGB notwendigen Zweifel müssen sich mithin aus an-

deren Umständen ergeben.

3. Das angefochtene Urteil kann nach allem keinen Bestand haben. Die

Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil noch Tatsachen-

feststellungen zu treffen sind.

Was § 179 Abs. 3 BGB anbelangt, wird das Berufungsgericht den Sach-

vortrag des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten (Münch-

Komm./Schramm, BGB, 3. Aufl., § 179 Rdn. 39) und das unstreitige Vorbringen

der Parteien daraufhin zu überprüfen haben, welche Umstände sich ihm noch

entnehmen lassen und ob diese für sich oder im Zusammenhang mit den erör-

terten den Kläger hätten veranlassen müssen, sich vor Abschluß des Vertrags

vom 25. Oktober 1993 danach zu erkundigen, ob der Beklagte die erforderliche

Vertretungsmacht tatsächlich hatte.

Bei oder als Folge dieser Würdigung wird das Berufungsgericht auch zu

erwägen haben, ob es sich wegen des Vorbringens des Klägers, schon seit

August 1993, als der Beklagte noch Geschäftsführer der B. war, mit diesem

wegen des dann am 25. Oktober 1993 abgeschlossenen Geschäfts verhandelt

zu haben, im Streitfall ausnahmsweise verbietet, auf die erst nach August 1993

erfolgten Handelsregistereintragungen abzustellen. Denn die höchstrichterliche

Rechtsprechung, daß das Vorhandensein einer ständigen Geschäftsverbin-

dung in der Regel genügt, um die Berufung auf Veränderungen im Handelsre-

gister als rechtsmißbräuchlich erscheinen zu lassen, wenn der Geschäftspart-

ner auf die veränderten Verhältnisse nicht hingewiesen worden ist (BGH, Urt.

v. 06.10.1977 - II ZR 4/77, MDR 1978, 210; Urt. v. 08.07.1976 - II ZR 211/74,

WM 1976, 1084), gibt Veranlassung zu Überlegungen, ob die behaupteten

dauernden Vertragsverhandlungen im Streitfall nicht auch eine Situation ge-

schaffen haben, die der einer festen Geschäftsbeziehung vergleichbar ist, und

ob es deshalb nicht nach Treu und Glauben Sache des Beklagten gewesen

wäre, den Kläger über die Vertretungsverhältnisse aufzuklären.

Sollte der für die Anwendung des § 179 Abs. 3 BGB erforderliche Sach-

verhalt nicht festgestellt werden können, wird der Behauptung des Beklagten,

er habe mit Vertretungsmacht gehandelt, und - bei Nichterweislichkeit dieser

Behauptung - der Verjährungseinrede des Beklagten nachzugehen sein.

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf

Kirchhoff