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BGH Urteil vom 02.02.2000 – XII ZR 25/98

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

Verkündet am: 2. Februar 2000 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Zur Aufrechnungsbefugnis des Dritten im Rahmen der Revokation.

BGH, Urteil vom 2. Februar 2000 - XII ZR 25/98 - OLG Karlsruhe

AG Schwetzingen

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 2. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die

Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats

- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe

vom 30. Dezember 1997 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten gemäß § 1368 BGB Zahlung

des Betrages, den die Beklagte aus der Rückzahlung von Wertpapieren erlangt

hat.

Diese Wertpapiere hatte der Ehemann der Klägerin, mit der er im ge-

setzlichen Güterstand lebt, ohne deren Zustimmung der Beklagten verpfändet.

Die Verpfändung erfolgte zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen An-

sprüche, die der Beklagten gegen den Ehemann der Klägerin zustehen.

Die Beklagte übernahm eine Bürgschaft über 300.000 DM für eine ge-

gen den Ehemann der Klägerin gerichtete Darlehensforderung; außerdem

schloß sie mit dem Ehemann einen Avalkredit-Rahmenvertrag über

440.000 DM und räumte ihm einen Kontokorrentkredit über 100.000 DM ein.

Zum 20. Januar 1990 kündigte die Beklagte die dem Ehemann gewährten

Darlehen. Die in den Wertpapieren verbrieften Forderungen wurden in der Fol-

gezeit zur Rückzahlung fällig. Die Beklagte brachte die Beträge dem Konto des

Ehemannes der Klägerin gut, dessen Darlehensschuld gegenüber der Beklag-

ten sich dadurch verminderte.

Die Klägerin behauptet, mit der Verpfändung der Wertpapiere habe ihr

schon damals überschuldeter Ehemann über sein gesamtes ihm noch verblie-

benes Vermögen verfügt, was die Beklagte auch gewußt habe. Sie hält die

Verpfändung der Wertpapiere deshalb nach § 1365 BGB für unwirksam. Mit

ihrer Klage hatte die Klägerin von der Beklagten zunächst die Herausgabe der

Wertpapiere verlangt. Das Familiengericht hat diese Klage abgewiesen. Im

Berufungsrechtszug hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von

232.000 DM nebst Zinsen an sie, hilfsweise an sie und ihren Ehemann als Ge-

samtgläubiger, zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der

Klägerin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin

ihr zweitinstanzliches Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg.

I.

Das Oberlandesgericht hat eine sich aus § 1365 BGB ergebende Un-

wirksamkeit der Verpfändung verneint und einen Anspruch auf Herausgabe der

auf die verpfändeten Wertpapiere geleisteten Rückzahlungen abgelehnt. Es

hat dahinstehen lassen, ob die der Beklagten verpfändeten Wertpapiere be-

reits anderweit verpfändet waren, ob sie nahezu das ganze Vermögen des

Ehemannes der Beklagten ausmachten und ob - bejahendenfalls - die Beklagte

dies wußte. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts findet § 1365 BGB näm-

lich schon nach seinem Sinn und Zweck auf den vorliegenden Fall keine An-

wendung: Die Vorschrift wolle einen möglichen Zugewinnausgleichsanspruch

des nicht verfügenden Ehegatten sichern. Ein Zugewinnausgleichsanspruch

könne der Klägerin jedoch nach deren eigenem Vortrag nicht zustehen. Auch

das Interesse an der Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie kön-

ne - als ein etwaiger weiterer Gesetzeszweck - die Anwendung der Vorschrift

nicht rechtfertigen: Dieses Interesse sei nicht schutzwürdig, wenn - wie im vor-

liegenden Fall - ein hoch verschuldeter Ehegatte einem Gläubiger eine Sicher-

heit gebe. Könnte hier der andere Ehegatte die Sicherheit zurückverlangen,

wäre eine Möglichkeit eröffnet, wesentliche Vermögensstücke dem Zugriff von

Gläubigern zu entziehen. Dies widerspreche auch der Wertung des § 3 Abs. 1

AnfG, nach der das Gläubigerinteresse dem Interesse der Familie und insbe-

sondere des anderen Ehegatten am Erhalt des Vermögens vorgehe. Im übrigen

müsse, wenn man nicht von einer wirksamen Verpfändung der Wertpapiere

ausgehe, die Klägerin gegen sich gelten lassen, daß der Beklagten eine den

Wert der verpfändeten Wertpapiere weit übersteigende Forderung zugestan-

den habe, mit der sie gegen eine Forderung des Ehemannes der Klägerin auf

Rückübertragung der Wertpapiere bzw. Zahlung des daraus eingelösten Be-

trages dadurch aufgerechnet habe, daß sie auf seinem Konto eine Verrech-

nung mit seinem Schuldsaldo vorgenommen und seine Schuld reduziert habe.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht unein-

geschränkt stand:

1. Zwar ist richtig, daß § 1365 BGB auch das Ziel verfolgt, den Zuge-

winnausgleichsanspruch zu sichern (Senatsurteile BGHZ 77, 293, 297; 101,

225, 228). Die Gesetzesfassung abstrahiert jedoch bewußt von diesem Zweck

und schützt damit - schon aus naheliegenden Gründen der Rechtssicherheit -

einen Ehegatten vor Verfügungen seines Ehegatten auch dann, wenn abseh-

bar ist, daß der nicht verfügende Ehegatte im Falle einer künftigen Auflösung

der Ehe nicht ausgleichsberechtigt sein würde.

Ebensowenig ist es für die Anwendbarkeit von § 1365 BGB von Bedeu-

tung, ob der verfügende Ehegatte im Zeitpunkt der Verfügung bereits über-

schuldet ist, ob die Verfügung einem Gläubiger des Ehegatten zugute kommt

und welche Auswirkungen die Unwirksamkeit der Verfügung für diesen Gläubi-

ger hat. Die Absicht des verfügenden Ehegatten, seinen drohenden wirtschaft-

lichen Zusammenbruch zu verhindern oder doch hinauszuschieben, hindert die

Anwendung des § 1365 BGB nicht; für dessen Anwendung macht es auch kei-

nen Unterschied, ob der verfügende Ehegatte dieses Ziel durch den Verkauf

aller oder nahezu aller ihm verbliebenen Vermögensgüter oder aber durch eine

Beleihung dieser Vermögensgüter zu erreichen sucht, die deren Wert im we-

sentlichen aufzehrt (vgl. BGHZ 123, 93, 95). In beiden Fällen werden diese

Vermögensgüter aus dem noch vorhandenen Aktivvermögen - zumindest wirt-

schaftlich - ausgeschieden. Die Entscheidung über eine Verfügung von so weit-

reichender wirtschaftlicher Bedeutung soll der im gesetzlichen Güterstand le-

bende Ehegatte nach dem Willen des Gesetzes nicht ohne die - notfalls er-

setzbare - Zustimmung seines Ehegatten treffen.

Richtig ist allerdings, daß das Interesse eines Ehegatten am Erhalt des

Familienvermögens (zu diesem Schutzzweck: Senat aaO) den Interessen der

Gläubiger des anderen Ehegatten nicht schlechthin vorgeht. Deshalb schützt,

wie das Oberlandesgericht zutreffend bemerkt, das Anfechtungsgesetz die

Gläubiger eines Ehegatten vor Transaktionen, die dessen Vermögensgüter auf

den anderen Ehegatten verlagern und so dem Zugriff der Gläubiger entziehen

sollen. Aus dieser Erkenntnis lassen sich jedoch keine allgemeinen Rück-

schlüsse auf eine eingeschränkte Anwendbarkeit des § 1365 bei Überschul-

dung des verfügenden Ehegatten herleiten.

2. Die Klägerin kann dennoch von der Beklagten nicht gemäß § 1368

BGB den Betrag verlangen, den die Beklagte aus der Rückzahlung der Wert-

papiere erlangt hat.

Dabei kann offenbleiben, ob die Verpfändung dieser Wertpapiere durch

die Beklagte überhaupt die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des

§ 1365 BGB erfüllt hat, ob die verpfändeten Wertpapiere also nahezu dessen

ganzes Vermögen bildeten und die Beklagte dies wußte (vgl. etwa BGHZ 43,

174, 177). In diesem Fall war die Verpfändung der Wertpapiere zwar gemäß

§ 1365 BGB unwirksam. Mangels eines wirksam bestellten und sich am Rück-

zahlungsbetrag fortsetzenden Pfandrechts war die Beklagte folglich verpflich-

tet, die von ihr für die Wertpapiere erlangten Beträge an den Ehemann der

Klägerin zu leisten (§ 816 Abs. 2 BGB). Gegenüber diesem Anspruch hat die

Beklagte jedoch mit dem ihr gegen den Ehemann der Klägerin zustehenden

Anspruch auf Rückzahlung der dem Ehemann gewährten Darlehen aufgerech-

net. Die Aufrechnung erfolgte mit der Gutschrift der Rückzahlungsbeträge auf

das bei der Beklagten bestehende Darlehenskonto des Ehemannes der Kläge-

rin. Die Aufrechnung ist auch wirksam:

Die Gegenseitigkeit der Forderungen ist gewahrt. Der Anspruch der Be-

klagten auf Darlehensrückzahlung ist gegen den Ehemann der Klägerin ge-

richtet. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch steht nicht der Kläge-

rin, sondern deren Ehemann zu. § 1368 BGB gibt der Klägerin lediglich die

Befugnis, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ihres Ehemannes ge-

mäß § 1365 BGB ergebenden Ansprüche im eigenen Namen geltend zu ma-

chen (h.M., vgl. etwa MünchKomm/Gernhuber, BGB 3. Aufl. 1993, § 1368

Rdn. 3; BGB-RGRK/Finke, 12. Aufl. 1984, § 1368 Rdn. 12; Soergel/Lange,

BGB 12. Aufl. 1989, § 1368 Rdn. 9; Staudinger/Thiele, BGB 13. Bearb. 1994,

§ 1368 Rdn. 18 f.). Zwar mag man das von § 1365 BGB statuierte Zustim-

mungserfordernis als Ausdruck einer "eigenen" Mitwirkungs- und Mitbestim-

mungskompetenz des nicht-verfügenden Ehegatten ansehen, die dessen "ei-

gene" Interessen an der Erhaltung der Vermögenssubstanz der Ehe sichern

soll (so Mikat, Festschrift für Felgentraeger, 1969, 323, 344). Dieses Verständ-

nis rechtfertigt jedoch nicht den Schluß, daß dem einen Ehegatten aus der un-

wirksamen Verfügung des anderen Ehegatten auch eigene Ansprüche erwach-

sen (so Mikat aaO; für § 1369 BGB im Ergebnis ebenso Baur FamRZ 1962,

508, 510 Fn. 31; zweifelnd Brox FamRZ 1961, 281, 282), die materielle

Rechtsinhaberschaft an den Verfügungsgegenständen oder an den Ansprü-

chen auf deren Surrogate also vom verfügenden Ehegatten auf den nichtverfü-

genden Ehegatten übergeht.

Der von §§ 1365, 1368 BGB verfolgte Schutzzweck steht der Wirksam-

keit der Aufrechnung nicht entgegen. Das Zustimmungserfordernis des § 1365

BGB sichert einen Ehegatten nicht umfassend vor Minderungen des Familien-

vermögens durch den anderen Ehegatten; es hindert den anderen Ehegatten

insbesondere nicht an der Eingehung von Verbindlichkeiten, die ihn zwar nicht

zu einer Verfügung über sein ganzes oder nahezu ganzes Vermögen ver-

pflichten, die dessen Bestand aber gleichwohl nachhaltig gefährden. Erwach-

sen aus solchen Verbindlichkeiten eines Ehegatten Zahlungsansprüche, kön-

nen die Gläubiger des verpflichteten Ehegatten im Wege der Zwangsvollstrek-

kung auf dessen Vermögen Zugriff nehmen. § 1365 BGB hindert die Zwangs-

vollstreckung in das Vermögen des Ehegatten nicht; er gibt dem nicht-

verpflichteten Ehegatten auch dann kein Recht, sich der Zwangsvollstreckung

zu widersetzen, wenn es sich bei den gepfändeten Vermögensgegenständen

um das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des anderen Ehegatten han-

delt. Ebensowenig wie vor einer Zwangsvollstreckung ist ein Ehegatte vor einer

Aufrechung geschützt, wenn der andere Ehegatte entgegen § 1365 BGB über

sein ganzes oder nahezu sein ganzes Vermögen zugunsten eines Dritten ver-

fügt und dem Dritten seinerseits ein Zahlungsanspruch gegen den anderen

Ehegatten zusteht. Der sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebende

Herausgabeanspruch ist - nicht anders als der vom Dritten herauszugebende

Verfügungsgegenstand selbst - Vermögensbestandteil des anderen Ehegatten;

als solcher unterliegt er dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger dieses Ehe-

gatten, also auch des Dritten als Gläubiger des gegen den herausgabeberech-

tigten Ehegatten gerichteten Zahlungsanspruchs. Daran ändert sich grundsätz-

lich nichts, wenn sich der aus der Unwirksamkeit der Verfügung folgende Her-

ausgabeanspruch des Ehegatten in einen Zahlungsanspruch umwandelt. Auch

dieser Anspruch kann von den Gläubigern des Ehegatten gepfändet werden;

der Dritte kann sich jedoch, da der gegen ihn gerichtete Anspruch des Ehe-

gatten und seine eigene Forderung gegen den Ehegatten nunmehr auf gleich-

artige Leistungen gerichtet sind, einfacher, nämlich - auch ohne Titel - im We-

ge der Aufrechnung befriedigen (im Ergebnis ebenso MünchKomm/Gernhuber

aaO Rdn. 17; BGB-RGRK/Finke aaO Rdn. 15; Soergel/Lange aaO Rdn. 15;

Staudinger/Thiele aaO Rdn. 52).

Blumenröhr Krohn Hahne

Gerber Wagenitz