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BGH Beschluß vom 20.12.2005 – VII ZB 50/05
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2005
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: nein
BGHZ:
BGHR:
nein
nein
ZPO §§ 829, 835, 857
Der Gläubiger des Miteigentümers eines Grundstücks kann dessen An- spruch auf Aufhebung der Gemeinschaft sowie auf Teilung und Auszahlung des Erlöses gemäß §§ 857, 829 ZPO pfänden und sich überweisen lassen, § 835 ZPO (Fortführung von BGHZ 90, 207 und 154, 64).
BGH, Beschluß vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 50/05 - LG Potsdam
AG Königs Wusterhausen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen
Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari
am 20. Dezember 2005
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden des Schuldners und der Dritt-
schuldnerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des
Landgerichts Potsdam vom 16. Februar 2005 werden auf
Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
Wert: 71.868,27 €
Gründe:
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I. Der Zweckverband H. erwirkte wegen einer Hauptforderung von
71.868,27 € zuzüglich Zinsen und Kosten einen Pfändungs- und Über-
weisungsbeschluss, der die Ansprüche des Schuldners gegen die Dritt-
schuldnerin, seine Ehefrau, auf Aufhebung der Miteigentumsgemein-
schaft an einem Grundstück in K., auf eine dem Bruchteil entsprechende
Teilung und auf Auskehrung des Erlöses zum Gegenstand hat. Die da-
gegen gerichtete Erinnerung der Drittschuldnerin ist ohne Erfolg geblie-
ben. Das Landgericht hat eine Beschwerdebefugnis auch des Schuldners
bejaht, weil das Amtsgericht eine Entscheidung getroffen habe, die die-
sen sachlich beschwere, die sofortigen Beschwerden des Schuldners
und der Drittschuldnerin jedoch zurückgewiesen. Dagegen wenden sich
beide mit der Rechtsbeschwerde.
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II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO statthaften
und auch im Übrigen zulässigen Rechtsmittel sind unbegründet.
1. Das Beschwerdegericht hat, soweit für das Rechtsbeschwerde-
verfahren von Interesse, ausgeführt: Einer Zustimmung der Drittschuld-
nerin nach § 1365 BGB zu der vom Zweckverband angestrebten Voll-
streckungsmaßnahme habe es nicht bedurft. Die Vorschrift solle den ei-
nen Ehegatten vor den Folgen bestimmter Verpflichtungs- und Verfü-
gungsgeschäfte des anderen schützen; auf durch den Gläubiger gestellte
Vollstreckungsanträge sei sie jedoch nicht anwendbar.
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Die Rechtsbeschwerde hält dem entgegen, die gepfändete und
dem Zweckverband zur Einziehung überwiesene Forderung sei nicht ab-
tretbar und infolgedessen nicht pfändbar (§ 851 Abs. 1 ZPO). Der Mitei-
gentumsanteil des Schuldners stelle nahezu sein gesamtes Vermögen
dar; eine Verfügung darüber bedürfe daher nach § 1365 Abs. 1 BGB der
Zustimmung seiner Ehefrau, die diese verweigere. Das im Miteigentum
stehende Gebäude sei eheliche Wohnung, eine Aufhebung der Gemein-
schaft gegen den Willen der Drittschuldnerin daher nicht statthaft (Art. 6
Abs. 1 GG, § 1353 BGB).
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2. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist nicht zu folgen; die
wesentlichen Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtspre-
chung bereits entschieden.
a) Der Miteigentümer eines Grundstücks nach Bruchteilen (§ 1008
BGB) kann gemäß § 749 Abs. 1 BGB jederzeit die Aufhebung der Ge-
meinschaft, insbesondere die Versteigerung des unteilbaren Grundstücks
gemäß § 753 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 180 ff. ZVG verlangen
und die Zustimmung zu einer den Miteigentumsanteilen entsprechenden
Teilung und Auszahlung des außerhalb des Zwangsversteigerungsver-
fahrens zu verteilenden Erlöses fordern. Der Gläubiger des Miteigentü-
mers kann diesen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft (Versteige-
rung des ganzen Grundstücks) sowie auf Teilung und Auszahlung des
Erlöses gemäß §§ 857, 829 ZPO pfänden und sich überweisen lassen
(§ 835 ZPO). Dem steht nicht entgegen, dass der Anspruch auf Aufhe-
bung der Gemeinschaft allein ohne den Miteigentumsanteil nicht abtret-
bar, also nach § 857 Abs. 1, § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbar ist. Denn
der Anspruch auf Auseinandersetzung kann jedenfalls dem zur Aus-
übung überlassen werden (§ 857 Abs. 3 ZPO), dem auch das übertrag-
bare künftige Recht auf den dem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil
des Versteigerungserlöses abgetreten worden ist. Deshalb kann der Auf-
hebungsanspruch zwar nicht allein, aber zusammen mit dem künftigen
Anspruch auf eine den Anteilen entsprechende Teilung und Auskehrung
des Versteigerungserlöses gepfändet und überwiesen werden (BGH, Ur-
teile vom 23. Februar 1984 - IX ZR 26/83, BGHZ 90, 207, 214 f. m.w.N.;
vom 20. Februar 2003 - IX ZR 102/02, BGHZ 154, 64, 69).
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b) Ob die zu pfändende Forderung besteht, ist für den Erlass des
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht zu prüfen; materiell-
rechtliche Einwendungen gegen die der Pfändung unterworfene Forde-
rung sind deshalb ohne Belang. Der Zweckverband hat nur auf eine an-
gebliche Forderung des Schuldners gegen seine Ehefrau auf Aufhebung
der nach Bruchteilen bestehenden Miteigentumsgemeinschaft zugegrif-
fen. Ob dieser Anspruch besteht oder ob diesem, wie von der Dritt-
schuldnerin geltend gemacht, eine Einwendung aus Art. 6 Abs. 1 GG,
§ 1353 BGB in seltenen Ausnahmefällen entgegengesetzt werden kann,
ist gegebenenfalls im Einziehungsprozess festzustellen.
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c) Daher braucht auch nicht entschieden zu werden, ob die Durch-
setzung des Aufhebungsanspruchs und die Ausführung der Teilung
(§ 753 BGB, §§ 180 ff. ZVG) an § 1365 BGB scheitert (verneinend: OLG
Karlsruhe Rpfleger 2004, 235; OLG Düsseldorf Rpfleger 1991, 215; OLG
Köln NJW-RR 1989, 325; LG Bielefeld Rpfleger 1989, 518). Das Be-
schwerdegericht hat jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass § 1365
BGB die Gläubiger eines Ehegatten nicht daran hindert, auf dessen Ver-
mögen Zugriff zu nehmen. Die Vorschrift gibt dem anderen Ehegatten
auch dann kein Recht, sich der Zwangsvollstreckung zu widersetzen,
wenn es sich bei dem betreffenden Vermögensgegenstand um das ganze
oder nahezu das ganze Vermögen des Ehepartners handelt (BGH, Urteil
vom 2. Februar 2000 - XII ZR 25/98, BGHZ 143, 356, 361).
Dressler Kuffer Bauner
Kessal-Wulf Safari Chabestari
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, Entscheidung vom 19.10.2004 - 19 M 1803/03 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 16.02.2005 - 5 T 671/04 -