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BGH Beschluß vom 09.02.2000 – 5 StR 645/99

5. Strafsenat

5 StR 645/99

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. Februar 2000 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2000

beschlossen:

1. Der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 1. Okto-

ber 1999 wird auf Antrag des Angeklagten nach § 346

Abs. 2 StPO aufgehoben.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 8. Juli 1999 nach § 349

Abs. 4 StPO aufgehoben

a) im Schuldspruch in den Fällen II 1, 2 und 4 bis 11 des

Urteils; insoweit wird das Verfahren eingestellt; die

hierdurch entstandenen Kosten des Verfahrens und

notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der

Staatskasse zur Last;

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellun-

gen.

3. Die weitergehende Revision wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; der Angeklagte

ist des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in vier Fällen

(Fälle II 3 und 12 bis 14 des Urteils) schuldig.

4. Zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Straf-

ausspruch, ferner über die verbleibenden Kosten der Re-

vision, wird die Sache an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs

eines Kindes in 14 Fällen (§ 148 Abs. 1 StGB-DDR) zu drei Jahren Frei-

heitsstrafe (Hauptstrafe nach § 64 StGB-DDR) verurteilt. Die Revision des

Angeklagten hat einen Teilerfolg. Sie führt zur Verfahrenseinstellung wegen

Verfahrenshindernissen in zehn Fällen sowie im Anschluß daran zur Aufhe-

bung des Rechtsfolgenausspruchs.

1. Mit dem Generalbundesanwalt geht der Senat von einer fristge-

rechten Revisionsbegründung aus, so daß der Beschluß nach § 346

Abs. 1 StPO auf Antrag des Angeklagten aufzuheben und über das Wieder-

einsetzungsgesuch, das andernfalls Erfolg gehabt hätte, nicht zu befinden

ist.

2. Die ersten beiden abgeurteilten, vor Herbst 1983 begangenen Fälle

(II 1 und 2 des Urteils) sind verjährt. Zwar war die achtjährige Verjährungs-

frist des § 82 Abs. 1 Nr. 3 StGB-DDR am 3. Oktober 1990 noch nicht abge-

laufen. Jedoch ist vor Inkrafttreten des 2. Verjährungsgesetzes am 30. Sep-

tember 1993 auf der Grundlage der nun maßgeblichen fünfjährigen Verjäh-

rungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB i.V.m. § 148 Abs. 1 StGB-DDR abso-

lute Verjährung (§ 78c Abs. 3 Satz 2 StGB) eingetreten (vgl. BGH NStZ

1998, 36; BGH, Beschluß vom 18. März 1998 – 5 StR 65/98 –). Auch das

Inkrafttreten des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. am 30. Juni 1994 vermochte

dies schon deshalb nicht zu hindern, da insoweit bereits zuvor absolute

Verjährung eingetreten war (vgl. Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 78b

Rdn. 3). Die Voraussetzungen der Qualifikation des § 148 Abs. 2 StGB-DDR

sind im angefochtenen Urteil nicht hinreichend festgestellt; der Senat

schließt auch aus, daß dies in einer neuen Verhandlung nachzuholen wäre.

Die übrigen Fälle sind hingegen nicht verjährt. Entgegen der Auffas-

sung der Revision wird auch der Eintritt der absoluten Verjährung bei den

verbleibenden, bei Inkrafttreten des 2. Verjährungsgesetzes noch nicht ver-

jährten Fällen nach Art. 315a Abs. 2 EGStGB gehindert (vgl. Jähnke in LK

11. Aufl. § 78 c Rdn. 44; Letzgus NStZ 1994, 57, 63).

3. Die Revision macht zutreffend geltend, daß die während eines Ur-

laubes im Harz im Oktober 1985 täglich begangenen acht Mißbrauchsfälle

(II 4 bis 11 des Urteils) von der zugelassenen Anklage, welche neben den

drei letzten Fällen (II 12 bis 14) eine über dreijährige Serie mindestens ein-

mal wöchentlich in der Berliner Wohnung des Angeklagten begangener

Mißbrauchsfälle betraf, nicht erfaßt werden. Der tägliche Mißbrauch wäh-

rend des Harz-Urlaubs war der Staatsanwaltschaft durch die Angaben der

Nebenklägerin im Schreiben vom 13. November 1997 (Bl. 49/Bd. I der

Strafakten) – freilich mit zeitlich abweichender Einordnung – bei Anklageer-

hebung bekannt; wegen über die Anklagevorwürfe hinausgehender weiterer

Mißbrauchshandlungen hat sie das Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO im

Blick auf die angeklagten Taten vorläufig eingestellt (vgl. S. 9 f. der Ankla-

geschrift). Bei dieser Sachlage hätte es zur Aburteilung dieser weiteren Ta-

ten einer Nachtragsanklage bedurft, die nicht erhoben worden ist. Allein auf-

grund eines rechtlichen Hinweises, der die Verfahrensvoraussetzung einer

zugelassenen Anklage nicht ersetzt, konnten diese Taten nicht mit abgeur-

teilt werden. Daß die Zahl der abgeurteilten Mißbrauchsfälle insgesamt nach

weitgehender Anwendung des § 154 Abs. 2 StPO erheblich hinter der Zahl

der angeklagten Fälle zurückgeblieben ist, ändert hieran nichts.

4. Hingegen sieht der Senat den an einem Wochenende im Jahre

1984 oder 1985 anläßlich eines Badeausfluges in Berlin begangenen Miß-

brauchsfall II 3 des Urteils als von der Anklage erfaßt an. Das Landgericht

konnte – zudem nach rechtlichem Hinweis über den genaueren Begehungs-

ort – diese Tat mit aburteilen, die innerhalb des angeklagten Gesamttatzeit-

raumes und ohne Abweichung von der in der Anklage zugrunde gelegten

Tatfrequenz verübt wurde.

Auch wegen der weiteren Fälle besteht kein Verfahrenshindernis.

Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch in den vier verbleibenden

Fällen richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

5. Wenngleich verjährte oder nicht angeklagte Straftaten, wenn sie

rechtsfehlerfrei festgestellt sind, straferschwerend berücksichtigt werden

können, läßt sich nicht ausschließen, daß die Strafe, bezogen auf den we-

sentlich geringeren Schuldumfang der rechtsfehlerfrei abgeurteilten Taten,

milder ausgefallen wäre. Der Senat hebt daher den Strafausspruch mit den

zugehörigen Feststellungen auf.

Er weist darauf hin, daß für die nicht angeklagten wie für die weiteren

bislang nicht abgeurteilten – weitgehend nach § 154 Abs. 2 StPO vom

Landgericht eingestellten – Anklagevorwürfe, soweit sie nicht absolut ver-

jährt sind, kein dauerndes Verfahrenshindernis besteht, so daß der neue

Tatrich-

ter nicht gehindert wäre, sie im Falle der Anklageerhebung bzw. Wiederauf-

nahme nach Verfahrensverbindung – soweit bislang nicht angeklagt, er-

neut – festzustellen und gegebenenfalls mit abzuurteilen.

Harms Häger Basdorf

Nack Gerhardt