Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 15.02.2005 – 4 StR 572/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Februar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Jugendlichen

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Februar 2005 gemäß §§ 206 a

Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Essen vom 7. Juni 2004

a)

aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen sexuel-

len Mißbrauchs eines Jugendlichen in 30 Fällen

verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren

eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die

Kosten des Verfahrens und die notwendigen Aus-

lagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b)

im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-

klagte des sexuellen Mißbrauchs eines Jugendli-

chen in 50 Fällen schuldig ist;

c)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die übrigen Ko-

sten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutz-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen -

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Jugendlichen in 80 Fällen zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich

der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und

materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel er-

sichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO.

1. Die Rügen, mit denen die Revision geltend macht, das Verfahren sei

einzustellen, weil die angeklagten und abgeurteilten Taten nicht zureichend

konkretisiert seien, sind unbegründet. Insoweit nimmt der Senat auf die zutref-

fenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom

17. Dezember 2004 Bezug.

2. Das Verfahren muß jedoch eingestellt werden, soweit der Angeklagte

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Jugendlichen in mehr als 50 Fällen verur-

teilt worden ist, weil es insoweit an der Verfahrensvoraussetzung einer zuge-

lassenen Anklage fehlt.

In der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom

29. Januar 2004 wird dem Angeklagten zur Last gelegt, in der Zeit von Sommer

1999 bis zum 10. Juli 2002 in 150 Fällen den am 11. Juli 1986 geborenen

Philipp B. gegen Entgelt sexuell mißbraucht zu haben. Die Anklage geht

davon aus, daß der Angeklagte in dem genannten Tatzeitraum von drei Jahren

wöchentlich eine und pro Jahr 50 Mißbrauchshandlungen vorgenommen hat.

Soweit darüber hinaus weitere Taten in Betracht kommen, wurde das Verfahren

gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt (Bl. 146 d.A.). Die Höchstzahl der pro

Jahr angeklagten Mißbrauchshandlungen war daher auf 50 begrenzt (vgl.

BGHSt 40, 44, 47; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 13; BGH, Beschluß

vom 9. Februar 2000 – 5 StR 645/99).

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen im Zeitraum etwa eines

Jahres (von Ende Juli 2001 bis zum 10. Juli 2002 = 50 Wochen) “meist mehr-

mals die Woche“ (UA 5, 6) begangener, insgesamt 80 Mißbrauchshandlungen

verurteilt; im übrigen hat es ihn freigesprochen. Da Nachtragsanklage nicht

erhoben wurde, waren 30 der abgeurteilten Fälle nicht angeklagt. Das Verfah-

ren muß daher insoweit eingestellt werden (vgl. BGH NStZ 1996, 294). Dies

hat die Änderung des Schuldspruchs dahingehend zur Folge, daß der Ange-

klagte des sexuellen Mißbrauchs eines Jugendlichen in 50 Fällen schuldig ist.

3. Nach den auf dem Geständnis des Angeklagten beruhenden Feststel-

lungen waren (mindestens) 40 der abgeurteilten Fälle solche des Oralverkehrs,

für die die Strafkammer Einzelstrafen von jeweils zehn Monaten Freiheitsstrafe

festgesetzt hat. Für die übrigen (jetzt noch zehn) Fälle wurden Freiheitsstrafen

von jeweils sechs Monaten verhängt. Diese rechtsfehlerfrei festgesetzten Ein-

zelstrafen können bestehen bleiben. Der Senat hebt jedoch die Gesamtfrei-

heitsstrafe auf, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß diese milder aus-

gefallen wäre, wenn der Angeklagte (nur) wegen 50 Mißbrauchsfällen verurteilt

worden wäre.

Tepperwien Maatz Kuckein

Athing Solin-Stojanovi(cid:1)