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BGH Urteile vom 09.02.2000 – XII ZR 202/97

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 9. Februar 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 9. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die

Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juni 1997 im

Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich

des Hauptantrags in Höhe von 36.542,08 DM nebst Zinsen abge-

wiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur

neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten u.a. wegen Forderungen aus einem

Geschäftsraummietverhältnis in Anspruch.

Der Beklagte, ein Rechtsanwalt, hatte zusammen mit einem Kollegen

von der inzwischen verstorbenen Mutter des Klägers mit Mietvertrag vom

21. November/22. Dezember 1983 Geschäftsräume für eine Anwaltskanzlei

gemietet. Das Mietverhältnis war bis 30. Juni 1993 abgeschlossen mit jeweils

einjähriger Verlängerungsmöglichkeit. 1984 schied der Kollege aus der Kanzlei

aus. Nach dem Tod der Mutter 1986 setzte der Kläger als deren Rechtsnach-

folger das Mietverhältnis fort. Wegen ab September 1986 offener Mietzinsver-

bindlichkeiten, einer noch ausstehenden Mietkaution und eines Mieterhö-

hungsverlangens des Klägers waren die Parteien Mitte November 1988 zu ei-

ner Einigung gelangt. Mit der Behauptung, daß der Beklagte mit den verein-

barten Zahlungen wiederum in Verzug geraten sei, kündigte der Kläger erst-

mals fristlos mit Schreiben vom 18. Dezember 1988 und wiederholte diese

Kündigungen unter dem 18. Januar und 7. März 1989, nachdem der Beklagte

zwischenzeitlich einen Rechtsanwalt in Bürogemeinschaft aufgenommen hatte.

In dem im April 1989 eingeleiteten vorliegenden Rechtsstreit machte der

Kläger zunächst unter anderem Räumung und Herausgabe der Mieträume so-

wie Mietrückstände und Untermietzuschläge geltend, ferner begehrte er klage-

erweiternd die Feststellung, daß das Mietverhältnis aufgrund seiner fristlosen

Kündigung zum 1. Januar 1989 beendet worden sei und daß der Beklagte zur

Rückgabe der Mieträume in renoviertem Zustand verpflichtet sei. Außerdem

machte er hilfsweise weitere Forderungen aus verschiedenen Rechtsgründen

geltend.

Nachdem das Landgericht den Räumungsrechtsstreit abgetrennt und an

das Amtsgericht verwiesen hatte, verurteilte es den Beklagten, der im März

1990 das Mietobjekt geräumt hatte, unter anderem teilweise zur Zahlung von

Mietrückständen und Nutzungsentschädigung und stellte fest, daß das Miet-

verhältnis aufgrund der fristlosen Kündigung des Klägers am 1. August 1989

nicht mehr bestanden habe. Im übrigen wies es die Klage ab.

In der Berufung machte der Kläger mit Schriftsatz vom 24. September

1990, bei Gericht eingegangen am 25. September 1990 - neben der teilweisen

Aufrechterhaltung seiner Ansprüche aus erster Instanz - zunächst hilfsweise

anstelle der in erster Instanz verlangten Feststellung der Renovierungspflicht

des Beklagten die Kosten für die Instandsetzung der Mietsache sowie einen

Mietausfallschaden geltend. Mit Schriftsatz vom 29. April 1991 machte er die

Zahlung von Instandsetzungskosten in Höhe von 36.542,08 DM klagerweiternd

zum Gegenstand seines Hauptantrages. Der Beklagte, der ebenfalls Berufung

eingelegt hatte, berief sich demgegenüber auf Verjährung.

Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Beklagten im wesentli-

chen zurück. Auf die Berufung des Klägers änderte es das landgerichtliche

Urteil teilweise ab und gab der Klage in weiterem Umfang statt. Hinsichtlich der

Schadensersatzforderung in Höhe von 36.542,08 DM wegen der Renovie-

rungskosten wies es die Klage dagegen wegen Verjährung ab.

Der Senat hat die Revision hinsichtlich dieser Renovierungskosten an-

genommen und die Annahme im übrigen mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers hat Erfolg, weil sein Schadensersatzanspruch

wegen unterlassener Renovierung entgegen der Auffassung des Oberlandes-

gerichts nicht verjährt ist.

1. Das Oberlandesgericht ist - insoweit zutreffend - davon ausgegangen,

daß dem Kläger gemäß § 326 BGB ein Schadensersatzanspruch wegen Nicht-

erfüllung der dem Beklagten laut § 16 Ziffer 4 des Mietvertrages obliegenden

Hauptverpflichtung, die Mietsache bei Auszug zu renovieren, zusteht (vgl. dazu

BGHZ 104, 6, 10). Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellun-

gen hatte der Beklagte das Mietobjekt im März 1990 geräumt, was sich auch

mit dem vor dem Amtsgericht am 31. Januar 1990 abgeschlossenen Vergleich

über die Räumungsverpflichtung des Beklagten deckt. Das Oberlandesgericht

hat angenommen, daß sich der ursprünglich bestehende Erfüllungsanspruch

des Klägers auf Vornahme der Renovierung spätestens Ende Mai 1990 in ei-

nen Schadensersatzanspruch nach § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB umgewandelt

habe. Es hat zutreffend ausgeführt, daß die kurze Verjährungsfrist des § 558

BGB, die auch Ansprüche aus § 326 BGB erfaßt, für den Schadensersatzan-

spruch erst beginnt, nachdem dieser durch Umwandlung des Erfüllungs- in ei-

nen Schadensersatzanspruch entstanden ist (vgl. BGHZ 107, 179, 182, 184).

Dabei wird die für den Erfüllungsanspruch bereits verstrichene Verjährungsfrist

auf die Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch nicht angerechnet

(BGHZ 107 aaO). Richtig ist auch, daß der vom Kläger zunächst gestellte An-

trag auf Feststellung der Renovierungspflicht des Beklagten nicht geeignet

war, die Verjährung des Schadensersatzanspruches zu unterbrechen, weil es

sich insoweit um verschiedene Streitgegenstände handelte.

2. Rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Annahme des Oberlan-

desgerichts, der Schadensersatzanspruch sei erstmals mit Schriftsatz vom

29. April 1991, somit in verjährter Zeit, geltend gemacht worden. Dabei hat es

nicht berücksichtigt, daß der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 24. September

1990 hilfsweise die Kosten für die im einzelnen anfallenden Renovierungsar-

beiten geltend gemacht hat. Diesen Hilfsantrag hat er sodann mit Schriftsatz

vom 29. April 1991 zum Hauptantrag erhoben. Die Verjährung wird auch dann

gemäß §§ 209 Abs. 1, 211 Abs. 1 BGB unterbrochen, wenn der Anspruch nur

hilfsweise geltend gemacht wird (st.Rspr. vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober

1977 - VIII ZR 110/76 - NJW 1978, 261, 262; vom 7. Mai 1997 - VIII ZR

253/96 - BB 1997, 1383; MünchKomm/Feldmann, BGB, 3. Aufl., § 209 Rdn. 3).

Da der Schriftsatz vom 24. September 1990 bei Gericht am 25. September

1990 einging und dem Beklagten am 1. Oktober 1990 - und damit zum Zwecke

der Verjährungsunterbrechung "demnächst" im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO -

zugestellt wurde, trat die Wirkung der Rechtshängigkeit der Klage bezüglich

der Renovierungskosten bereits mit dem 25. September 1990 ein, mithin noch

innerhalb von 6 Monaten nach dem vom Oberlandesgericht angenommenen

Verjährungsbeginn.

3. Das angefochtene Urteil kann daher insoweit nicht bestehenbleiben.

Da das Oberlandesgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - den Zeit-

punkt des Verjährungsbeginns nicht näher bestimmt und zur Berechtigung der

einzelnen Schadensersatzposten keine Feststellungen getroffen hat, mußte die

Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht

zurückverwiesen werden.

Blumenröhr Hahne Sprick

Weber-Monecke Wagenitz