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BGH Urteil vom 12.05.2004 – XII ZR 223/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 12. Mai 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 326 Abs. 1 B, 558, 852 Abs. 2 a.F.

a) Zur Umwandlung des Erfüllungsanspruchs auf Rückgabe der Mietsache in reno-

viertem Zustand in einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung.

b) Zur Hemmung der Verjährung nach § 558 a.F. BGB durch Vertragsverhandlungen

in analoger Anwendung des § 852 Abs. 2 a.F. BGB.

BGH, Urteil vom 12. Mai 2004 - XII ZR 223/01 - OLG Bamberg LG Würzburg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Bamberg vom 2. Juli 2001 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen unter-

bliebener Renovierung und Reparaturen nach Beendigung eines Mietvertrages

sowie Entschädigung für entgangene Miete. Die Beklagte beruft sich demge-

genüber auf Verjährung.

Am 21. November 1984 schloß die "Fa. S. B. " mit der Be-

klagten einen Mietvertrag über eine neu errichtete Lagerhalle. Unterzeichnet

wurde der Vertrag durch R. B. , den Geschäftsführer der Komplemen-

tär-GmbH der Klägerin. Die Beklagte verpflichtete sich in einer Zusatzvereinba-

rung, das Objekt bei Beendigung des Mietvertrages gleichwertig renoviert zu-

rückzugeben. Der Mietvertrag endete am 31. Mai 1994, nachdem die Beklagte

einer weiteren Verlängerung vertragsgemäß rechtzeitig widersprochen hatte.

Auf die am 26. Januar 1995 eingegangene und am 2. Februar 1995 zu-

gestellte Klage hat das Landgericht, das eine Hemmung der Verjährung wegen

Verhandlungen der Parteien angenommen hat, die Beklagte zur Zahlung von

Schadensersatz wegen der geltend gemachten Renovierungskosten verurteilt

und die Klage im übrigen (hinsichtlich des Mietausfalls) abgewiesen. Nachdem

der Senat das die Berufung der Beklagten als unzulässig verwerfende Urteil

des Berufungsgerichts auf die Revision der Beklagten aufgehoben und die Sa-

che an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat, hat das Berufungsgericht die

Klage wegen Verjährung abgewiesen. Hiergegen richtet sich die angenommene

Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen

Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils

und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert der Klaganspruch

nicht bereits an der Aktivlegitimation. Vielmehr ist das Berufungsgericht in revi-

sionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, daß die

Klägerin aktivlegitimiert sei, weil der Mietvertrag sich als unternehmensbezoge-

nes Rechtsgeschäft nicht auf eine - nicht existente - Einzelfirma des Geschäfts-

führers der Komplementär-GmbH der Klägerin, sondern auf die Klägerin bezo-

gen habe. Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge hat der Se-

nat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO a.F).

2. Das Berufungsgericht vertritt jedoch abweichend vom Landgericht die

Ansicht, der Erfüllungsanspruch der Klägerin auf Rückgabe des Mietobjekts in

gleichwertig renoviertem Zustand sei zum Zeitpunkt der Entstehung des Scha-

densersatzanspruches wegen Nichterfüllung

22. Dezember 1994 bereits verjährt gewesen. Die am 1. Juni 1994, dem Tag

nach Rückgabe des Mietobjekts, in Lauf gesetzte Sechsmonatsfrist des § 558

Abs. 1 BGB (a.F.) sei allenfalls in der Zeit vom 26. August bis 12. September

1994 (= 18 Tage) durch Verhandlungen der Parteien gemäß § 852 Abs. 2 BGB

gehemmt gewesen. Die normalerweise am 30. November 1994 endende Ver-

jährungsfrist sei deshalb am 18. Dezember 1994 und damit vor Umwandlung

des Erfüllungsanspruchs in den Schadensersatzanspruch abgelaufen. Entge-

gen der Auffassung des Landgerichts sei der Lauf der Verjährung vom 1. Juni

1994 bis 10. Juni 1994 nicht gehemmt gewesen, weil Verhandlungen in dieser

Zeit nicht stattgefunden hätten. Die Verjährung habe überhaupt erst ab dem

Beginn ihres Laufs, nämlich dem 1. Juni 1994, gehemmt werden können. So-

weit im Schreiben der Beklagten vom 26. Mai 1994 davon die Rede sei, die An-

gelegenheit der Renovierung und Schönheitsreparaturen werde zur Zeit ge-

prüft, habe dies für die Zeit ab 1. Juni 1994 keine Bedeutung. Dies ergebe sich

aus dem Schreiben der Klägervertreter an die Beklagte vom 1. Juni 1994, wo-

nach der Justitiar der Beklagten beim Übergabetermin am 31. Mai 1994 erklärt

habe, zu Verhandlungen - noch - nicht bevollmächtigt zu sein.

Insoweit hält die Entscheidung des Berufungsgerichts einer rechtlichen

Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

a) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß

die Verjährung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wegen

Nichterfüllung (§ 326 Abs. 1 BGB a.F.) sich nach § 558 BGB a.F. richtet und

erst mit dessen Entstehung beginnt (BGHZ 107, 179, 182, 184; Senatsurteil

vom 9. Februar 2000 - XII ZR 202/97 - NZM 2000, 547). In revisionsrechtlich

nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht angenommen, daß

der Schadensersatzanspruch erst am 22. Dezember 1994 entstehen konnte,

nachdem die gemäß § 326 Abs. 1 BGB a.F. erforderliche Nachfristsetzung mit

Ablehnungsandrohung durch die endgültige Erfüllungsverweigerung der Be-

klagten mit Schreiben vom 9. September 1994 entbehrlich geworden war und

die Klägerin ihr Wahlrecht mit Schreiben vom 21. Dezember 1994, das der Be-

klagten am 22. Dezember 1994 zugegangen ist, ausgeübt hatte. In diesem

Schreiben hatte die Klägerin die Beklagte aufgefordert, die zur Beseitigung der

vom Gutachter festgestellten Schäden erforderlichen Kosten von 79.490 DM zu

zahlen.

b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, daß Voraus-

setzung für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gemäß § 326

Abs. 1 BGB a.F. ist, daß der Erfüllungsanspruch zum Zeitpunkt der Umwand-

lung in den Schadensersatzanspruch noch nicht verjährt war. Denn mit der Ver-

jährung des Erfüllungsanspruchs endet der Verzug der Beklagten, weil sie da-

nach berechtigt ist, die Leistung gemäß § 222 Abs. 1 BGB a.F. zu verweigern

(BGHZ 104, 6, 11; 142, 36, 41).

c) Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, daß sich die

Verjährung des Erfüllungsanspruchs auf Renovierung des Mietobjekts nach

§ 558 BGB a.F. (§ 548 BGB n.F.) richtet und mit der Rückgabe des Mietobjekts

am 1. Juni 1994 (§§ 558 Abs. 2 i.V. mit 187 BGB a.F.) begonnen hat. Es hat

auch nicht verkannt, daß die Verjährung dieses Anspruchs in entsprechender

Anwendung von § 852 Abs. 2 BGB a.F. durch Verhandlungen gehemmt wird.

§ 852 Abs. 2 BGB a.F. ist eine Ausprägung des allgemeinen Rechtsgedankens,

der zum Schadensersatz Verpflichtete dürfe nicht dadurch einen Vorteil erlan-

gen, daß der Berechtigte sich auf Verhandlungen eingelassen hat. Die Rechts-

klarheit erfordert für alle Ansprüche, die der kurzen Verjährung des § 558 BGB

a.F. unterliegen, somit auch für ausschließlich vertraglich begründete Ansprü-

che, eine entsprechende Anwendung des § 852 Abs. 2 BGB a.F. (BGHZ 93, 64,

68-70; BGH Urteil vom 4. Februar 1987 - VIII ZR 355/85 - NJW 1987, 2072,

2073).

d) Als rechtsfehlerhaft erweist sich jedoch die weitere Beurteilung des

Berufungsgerichts, die regulär am 30. November 1994 abgelaufene Verjährung

sei durch Verhandlungen der Parteien allenfalls für einen Zeitraum von

18 Tagen in der Zeit vom 26. August 1994 bis 12. September 1994 gemäß

§ 852 Abs. 2 BGB a.F. gehemmt gewesen, weshalb der Erfüllungsanspruch am

19. Dezember 1994 verjährt sei.

aa) Der Begriff der Verhandlung im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB a.F. ist

nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit zu verstehen. Es

genügt dafür jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem

Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder

Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben daher schon dann, wenn der

Inanspruchgenommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annah-

me gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechti-

gung von Schadensersatzansprüchen ein. Nicht erforderlich ist, daß dabei eine

Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert

wird (BGH Urteile vom 4. Februar 1987 aaO; vom 20. Februar 2001 - VI ZR

179/00 - NJW 2001, 1723; vom 8. Mai 2001 - VI ZR 208/00 - NJW-RR 2001,

1168, 1169; vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99 - VersR 2001,108, 110). Ein

Abbruch von Verhandlungen muß - abgesehen von dem Fall des "Einschlafen-

lassens" der Verhandlungen - wegen seiner Bedeutung für die Durchsetzbarkeit

der geltend gemachten Ansprüche durch klares und eindeutiges Verhalten zum

Ausdruck gebracht werden (BGHZ 93, 64, 67, BGH Urteil vom 30. Juni 1998

- VI ZR 260/97 - NJW 1998, 2819, 2820).

bb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beach-

tet, soweit es abweichend vom Landgericht davon ausgeht, die Verjährung sei

in der Zeit vom 1. Juni bis 10. Juni 1994 nicht durch Verhandlungen gehemmt

gewesen.

Die Parteien hatten vor Verjährungsbeginn über die von der Klägerin ge-

forderten Renovierungsarbeiten korrespondiert. Die Beklagte hatte zuletzt mit

Schreiben vom 26. Mai 1994 der Klägerin mitgeteilt, daß sie die Berechtigung

der geforderten Renovierungsarbeiten zur Zeit prüfe. Damit hat die Beklagte,

wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, ihre Bereitschaft zum Ausdruck ge-

bracht, sich auf eine Erörterung über die Ansprüche einzulassen. Die begonne-

nen Verhandlungen sieht das Berufungsgericht dadurch als beendet an, daß

der Justitiar der Beklagten im Übergabetermin am 31. Mai 1994 erklärt habe, er

sei noch nicht zu Verhandlungen über eine gütliche Einigung bevollmächtigt.

Diese Äußerung kann schon vom Wortlaut her nicht als endgültiger und klarer

Abbruch der Verhandlungen verstanden werden. Die Worte "noch nicht" brin-

gen vielmehr zum Ausdruck, daß zwar nicht jetzt, wohl aber später weiterver-

handelt werden solle. Darin liegt gerade keine endgültige Beendigung der Ver-

handlungen. Aber auch die vom Berufungsgericht versäumte Gesamtschau der

Äußerung des Justitiars und des kurz zuvor verfassten Schreibens der Beklag-

ten vom 26. Mai. 1994 zeigen, daß die Beklagte sich am Tag der Übergabe,

dem 31. Mai 1994, im Stadium der Prüfung der Ansprüche befand und noch

keine verbindlichen Erklärungen abgeben wollte.

Die Klägerin war deshalb aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 26. Mai

1994 zumindest bis zum Ablauf der von ihr selbst mit Schreiben vom 1. Juni

1994 der Beklagten bis zum 7. Juni 1994 gesetzten Äußerungsfrist zu der An-

nahme berechtigt, die Beklagte lasse sich jedenfalls auf Erörterungen über die

Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. Der Lauf der Verjährung war

somit ab deren Beginn, dem 1. Juni 1994, bis zum 7. Juni 1994, gehemmt

(§ 205 BGB a.F.).

Die Verjährung war darüber hinaus, wovon auch das Berufungsgericht

ausgeht, in der Zeit vom 26. August 1994 bis 12. September 1994 gehemmt.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts, die das Berufungsgericht nicht in Fra-

ge stellt, ist nicht zu beanstanden. Danach hat der Justitiar der Beklagten beim

Ortstermin mit dem Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren am

26. August 1994 die Verhandlungsbereitschaft der Beklagten zum Ausdruck

gebracht. Diese Bereitschaft ist erst durch die endgültige Ablehnung sämtlicher

Ansprüche durch das Schreiben der Beklagten vom 9. September 1994, das

der Klägerin am 12. September 1994 zugegangen ist, beendet worden.

Die sechsmonatige Verjährungsfrist des Erfüllungsanspruchs, die am

1. Juni 1994 begonnen hat, war somit in der Zeit vom 1. Juni 1994 bis 7. Juni

1994 und vom 26. August 1994 bis 12. September 1994 gehemmt und ist des-

halb erst am 25. Dezember 1994, drei Tage nach Umwandlung des Erfüllungs-

anspruchs in den Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung, abgelaufen.

Die für den Schadensersatzanspruch mit seiner Entstehung am 22. Dezember

1994 in Lauf gesetzte neue Verjährungsfrist von sechs Monaten ist durch die

Klageerhebung am 26. Januar 1995 rechtzeitig unterbrochen worden.

3. Da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -

zur Berechtigung der einzelnen Schadensersatzposten keine Feststellungen

getroffen hat, war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an

das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Hahne

Sprick

Fuchs

Ahlt

Vézina