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BGH Beschluss vom 11.02.2000 – 3 StR 486/99

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Februar 2000

in der Strafsache

gegen

3 StR 486/99

1.

2.

wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und der Beschwerdeführer am 11. Februar 2000 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Dortmund vom 4. Mai 1999, soweit es sie betrifft, mit

den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen einer Zuwiderhandlung ge-

gen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG)

schuldig gesprochen; es hat gegen den Angeklagten Yi. eine Freiheits-

strafe von zehn Monaten und gegen den Angeklagten Y. eine solche von

acht Monaten verhängt und deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausge-

setzt.

Die Revisionen der Angeklagten haben schon mit der Sachrüge Erfolg,

so daß es auf die vom Angeklagten Y. außerdem erhobene Verfahrensrüge

nicht ankommt. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen reichen für

beide Angeklagte nicht aus, um einen im Schuldumfang hinreichend bestimm-

ten Schuldspruch zu tragen.

1. Nach den Urteilsfeststellungen sind die Angeklagten mitgliedschaftlich

in die Struktur der PKK eingebunden, die zusammen mit ihrer Teilorganisation

ERNK mit Verfügung des Bundesministers des Innern vom 22. November 1993

mit einem seit dem 26. März 1994 unanfechtbaren Betätigungsverbot nach

§ 18 Satz 2 VereinsG belegt worden ist. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die PKK

waren die Angeklagten u.a. als Vorstandsmitglieder für den "Verein zur Förde-

rung des deutsch-kurdischen Kulturaustausches e.V." in B. tätig, einem

Verein, in und aus dessen Räumlichkeiten heraus nach dem Betätigungsverbot

häufig Propaganda für die PKK und die ERNK betrieben wurde. Der Ange-

klagte Yi. war in der Zeit vom 14. April 1996 bis zum 22. März 1997 und

vom 1. Februar 1998 bis zum 24. Januar 1999 Mitglied des Vereinsvorstandes,

der Angeklagte Y. war Vorstandsmitglied in der Zeit vom 14. April 1996 bis

zum 22. März 1997, also in diesem Zeitraum gemeinsam mit dem Angeklagten

Yi. , und wieder - ohne den Mitangeklagten - ab dem 24. Januar 1999.

Während ihrer Zeiten als Vereinsvorstände kam es zu folgenden einzelnen

Begebenheiten im Zusammenhang mit dem "Verein zur Förderung des

deutsch-kurdischen Kulturaustausches e.V.":

(1) Im April 1996 hielt sich etwa einen Monat lang ein ehemaliger Gue-

rillakämpfer der PKK, der Zeuge Ku. , in den Räumlichkeiten des Vereins auf,

um dort auf weitere Weisungen der PKK zu warten;

(2) am 4. August 1996 wurde eine für H. geplante "Volksver-

sammlung" der PKK von den verantwortlichen PKK-Funktionären in die Räume

des Kulturvereins in B. verlegt, wo sie auch durchgeführt wurde;

(3) am 26. November 1996 holte der anderweitig verfolgte Ö.

mit einem Lieferwagen Pakete mit Propagandamaterial der PKK aus den

Räumlichkeiten des Vereins ab, die für Br. und andere norddeutsche

Städte bestimmt waren; am Abend desselben Tages fand eine Durchsuchung

der Vereinsräume statt, bei der umfangreiches Propagandamaterial der PKK

und der ERNK (Zeitschriften, Plakate, Fahnen usw.) sichergestellt wurde;

(4) desgleichen fand am 29. Januar 1997 wiederum eine Durchsuchung

der Vereinsräume statt, nachdem beobachtet worden war, daß Ö.

zu einem Verlag in K. gefahren, dort zahlreiche Pakete in seinen Lieferwa-

gen geladen, diese nach B. gefahren und in die Räume des Vereins ge-

bracht hatte; die Durchsuchung führte wiederum zur Sicherstellung umfangrei-

chen Propagandamaterials der PKK.

Die vier Ereignisse hat die Strafkammer für beide Angeklagte als Straf-

taten gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG gewertet, weil sie in der Zeit ihrer ge-

meinsamen Vorstandsmitgliedschaft in dem Verein stattgefunden haben.

Ferner hat das Landgericht

(5) dem Angeklagten Yi. die Teilnahme an einer um den Jahres-

wechsel 1996/1997 an einem nicht bekannten Ort durchgeführten Versamm-

lung höherrangiger PKK-Funktionäre als Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Nr. 4

VereinsG angelastet;

(6) ebenso die Teilnahme an einer vom "Verein zur Förderung des

deutsch-kurdischen Kulturaustausches e.V." angemeldeten "Informationsver-

anstaltung", die am 17. Mai 1998 in einer Schule in B. stattfand und

Zwecken der PKK diente;

(7) als nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG strafbares Verhalten des Ange-

klagten Y. hat das Landgericht schließlich gewertet, daß zur Zeit seiner ab

dem 24. Januar 1999 laufenden zweiten Zugehörigkeit zum Vereinsvorstand

anläßlich einer am 12. Februar 1999 durchgeführten erneuten Durchsuchung

des "Vereins zur Förderung des deutsch-kurdischen Kulturaustausches e.V."

größere Mengen Propagandamaterials der PKK und ihrer Teilorganisationen

sichergestellt wurden. Bei dieser Durchsuchung stellte die Polizei fest, daß die

Räume des Vereins immer noch, wie bei früheren Gelegenheiten schon festge-

stellt, mit ERNK-Symbolen und Bildern von Abdullah Öcalan geschmückt wa-

ren.

Diese Ereignisse hat das Landgericht jeweils als Vergehen gemäß § 20

Abs. 1 Nr. 4 VereinsG - für den Angeklagten Yi. in sechs Einzelfällen, für

den Angeklagten Y. in fünf Einzelfällen - gewertet und angenommen, daß

die Angeklagten sich jeder nur wegen einer einzigen Tat des § 20 Abs. 1 Nr. 4

VereinsG schuldig gemacht haben, weil sie sich über einen längeren Zeitraum

mitgliedschaftlich in der PKK betätigt hätten, so daß jeweils eine natürliche

Handlung anzunehmen sei. Diese Würdigung hält unter mehreren Gesichts-

punkten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

2. Das Landgericht hat die rechtliche Ausgestaltung des Tatbestandes

des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG nicht hinreichend bedacht und den Angeklag-

ten außerdem einzelne Ereignisse als Verstöße gegen ein vereinsrechtliches

Betätigungsverbot angelastet, für die es keine ausreichenden, den tatbestand-

lichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG genügenden Fest-

stellungen getroffen hat.

a) § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG beinhaltet, anders als § 20 Abs. 1 Nr. 1

bis 3 VereinsG, kein Organisationsdelikt. Diese Vorschrift bezieht sich auf die

sog. ausländischen Vereine des § 15 Abs. 1 Satz 1 VereinsG, die nicht wenig-

stens über eine Teilorganisation im Inland verfügen. Gegen sie ergeht mangels

inländischer Organisation kein Organisationsverbot, sondern ein Betätigungs-

verbot gemäß § 18 Satz 2 VereinsG. Verstöße gegen ein solches Betätigungs-

verbot werden von § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG erfaßt und strafrechtlich sank-

tioniert (vgl. BGHSt 42, 30, 33 f.; Köbler NStZ 1995, 531, 532; Wache in

Erbs/Kohlhaas, 122. Erg.Lfg., § 20 VereinsG Rdn. 18 f.). Adressaten des einem

Organisationsverbot sachlich gleichwertigen Betätigungsverbots (vgl. BGHSt

42, 30, 34; Köbler NStZ aaO S. 532) sind alle Personen, durch die der selbst

nicht handlungsfähige Verein im Inland tätig wird, so daß von der Strafnorm

des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG außer den Vereinsmitgliedern auch Dritte er-

faßt werden, die, ohne mitgliedschaftlich oder sonst organisatorisch eingebun-

den zu sein, für den Verein in der Weise aktiv werden, daß ihr Handeln als Tä-

tigkeit des Vereins erscheint oder wenigstens geeignet ist, das mit dem Verbot

belegte Tätigwerden des Vereins zu unterstützen (BGHSt aaO S. 36). Tatbe-

standsmäßig im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG ist deshalb jedes Han-

deln, das sich als Betätigung für den Verein oder wenigstens als Förderung der

Aufrechterhaltung oder Unterstützung der Tätigkeit des Vereins darstellt, indem

etwa ein außenstehender Dritter ein Verhalten entfaltet, das auf die Tätigkeit

des Vereins bezogen und konkret geeignet ist, eine vorteilhafte Wirkung für

dessen verbotene Betätigung hervorzurufen und damit das verbotene Wirken

des Vereins zu fördern (vgl. BGHSt 42, 30, 36 f.).

b) Wegen der von einem Organisationsverbot zu unterscheidenden an-

dersartigen Rechtsnatur des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG setzt eine tatbestand-

liche Zuwiderhandlung gegen ein solches Betätigungsverbot stets entweder ein

Tätigwerden für den Verein voraus oder aber ein Verhalten, das - sei es als

aktives Tun, Dulden oder pflichtwidriges Unterlassen - konkret auf die verbote-

ne Vereinstätigkeit bezogen und geeignet ist, für diese vorteilhaft zu wirken.

Insbesondere die bloße Mitgliedschaft in einem mit einem Betätigungsverbot

nach § 18 Satz 2 VereinsG belegten Verein reicht für sich genommen, anders

als etwa bei der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach

§ 129 a Abs. 1 StGB, bei der nicht stets das Ausüben einer Tätigkeit vorausge-

setzt wird (vgl. BGHSt 29, 114, 123), nicht als strafbare Handlung im Sinne des

§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG aus. Auch gehört § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG nicht

zu den Deliktstatbeständen, die nach ihrer Handlungsbeschreibung ein über

den Einzelfall hinausreichendes, auf gleichartige Tatwiederholung gerichtetes

Verhalten und somit ganze Handlungskomplexe erfassen können und sollen.

Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ermöglicht § 20 Abs. 1 Nr. 4

VereinsG für sich genommen nicht die rechtliche Verbindung mehrerer Zuwi-

derhandlungen zu einer Tat im Sinne einer tatbestandlichen Handlungseinheit.

§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG ist vielmehr nach seiner Deliktsnatur ein auf das

verwaltungsrechtliche Betätigungsverbot bezogener Ungehorsamstatbestand,

der durch jede dem Verbot widersprechende und für den Verein vorteilhafte

Betätigung erfüllt wird. Jeder Verstoß gegen das Betätigungsverbot wird des-

halb grundsätzlich als solcher selbständig tatbestandlich erfaßt und ist eine

selbständige Tat, die mit anderen Zuwiderhandlungen nicht durch die tatbe-

standliche Handlungsumschreibung, sondern allenfalls nach den Grundsätzen

der sogenannten natürlichen Handlungseinheit zu einer Tat im Rechtssinne

zusammengefaßt werden kann (vgl. BGHSt 43, 312, 314; BGHR VereinsG § 20

Abs. 1 Nr. 4 Tatmehrheit 3 = NStZ 1999, 411 f.).

c) Diese Grundsätze hat das Landgericht in mehrfacher Hinsicht nicht

ausreichend beachtet. Zum einen hat es in der Mehrzahl der Fälle ersichtlich

den Umstand der mitgliedschaftlichen Einbindung der Angeklagten in die PKK

und ihre Zugehörigkeit zum Vorstand des "Vereins zur Förderung des deutsch-

kurdischen Kulturaustausches e.V." in B. ausreichen lassen, um ihnen

Ereignisse in den Räumlichkeiten des Vereins oder im Zusammenhang mit dem

Kulturverein als von ihnen zu verantwortende Zuwiderhandlungen im Sinne des

§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG zuzurechnen, ohne Feststellungen dazu zu treffen,

ob die Angeklagten von den einzelnen Vorfällen überhaupt wußten und was sie

in deren Zusammenhang konkret unternommen oder unterlassen haben. Abge-

sehen davon, daß auch an keiner Stelle des Urteils mitgeteilt wird, welche

Funktionen und Aufgaben den Angeklagten während der Zeiten ihrer Zugehö-

rigkeit zu dem Vorstand des Kulturvereins zukamen, reicht jedenfalls allein die

Tatsache ihrer Vorstandsmitgliedschaft nicht als Grundlage für die Annahme

aus, die einzelnen Aktivitäten für die PKK seien mit ihrer Duldung und Einwilli-

gung erfolgt, ohne konkrete, über die bloße Zugehörigkeit zum Vereinsvorstand

hinausgehende Anhaltspunkte für diese Schlußfolgerung zu benennen.

Ebenso fehlerhaft ist es, die einzelnen als Zuwiderhandlungen nach

§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG den Angeklagten zugerechneten Vorkommnisse

allein deshalb als eine Tat zu werten, weil sie sich längere Zeit mitgliedschaft-

lich in der PKK betätigt haben (vgl. UA S. 35). Die Mitgliedschaft in der PKK als

solche ist im Hinblick auf die bereits dargelegte Deliktsstruktur des § 20 Abs. 1

Nr. 4 VereinsG nicht geeignet, mehrere Zuwiderhandlungen gegen das Betäti-

gungsverbot zu einer (tatbestandlichen) Handlungseinheit zu verbinden; auch

liegen die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer natürlichen

Handlungseinheit nicht vor.

Eine natürliche Handlungseinheit setzt voraus, daß der Täter aufgrund

eines einheitlichen Willens im Sinne derselben Willensrichtung handelt und die

einzelnen tatbestandsverwirklichenden Handlungen in einem derart engen

- zeitlichen, räumlichen und sachlichen - Zusammenhang stehen, daß sie bei

natürlicher, an den Anschauungen des Lebens orientierter Betrachtungsweise

als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen (BGHSt 43, 312,

315 m.w.Nachw.). Daß diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind, tritt

schon angesichts der nicht unbeträchtlichen Zeitspannen zwischen den einzel-

nen Geschehnissen und der Verschiedenartigkeit der den Angeklagten zuge-

rechneten Ereignisse deutlich zutage. Allerdings hat der Senat in der bereits

zitierten Entscheidung BGHSt 43, 312 selbst darauf hingewiesen, daß die An-

nahme einer natürlichen Handlungseinheit am ehesten im Rahmen mitglied-

schaftlicher Betätigung, insbesondere bei ununterbrochen fortlaufenden, gegen

das Betätigungsverbot verstoßenden Handlungen in Betracht kommen kann

(vgl. BGHSt aaO S. 315 f.). Zum einen kann aber vorliegend von ununterbro-

chen fortdauernden Handlungen der Angeklagten keine Rede sein, weil sie mit

jeweils zeitlichen Unterbrechungen als Vorstandsmitglieder des "Vereins zur

Förderung des deutsch-kurdischen Kulturaustausches e.V." fungiert haben,

und weil zwischen den Einzelfällen teilweise mehrere Monate liegen. Zum an-

deren dürfen die Ausführungen des Senats nicht fehlgedeutet werden. Die

Darlegungen des Senats besagen nur, daß in einem engen zeitlichen, räumli-

chen und sachlichen Zusammenhang ununterbrochen begangene natürliche

Handlungen nach einer an den Anschauungen des Lebens orientierten Be-

trachtungsweise eher als ein einheitlich zusammengehörendes Tun erschei-

nen, wenn der Täter diese Handlungen als Mitglied des mit dem Betätigungs-

verbot belegten Vereins in dessen Interesse vornimmt, so daß es deshalb auch

naheliegend erscheint, daß er aufgrund eines einheitlichen Willens gehandelt

hat.

3. Unbeschadet der dargelegten Rechtsgrundsätze und der bisherigen

Rechtsprechung, an der der Senat festhält, besteht aber im vorliegenden Fall

Anlaß, eine bisher vom Senat noch nicht erörterte, anders geartete Form einer

rechtlichen Handlungseinheit in Betracht zu ziehen, die sich je nach den Um-

ständen der konkreten Fallgestaltung aus der Art der Zuwiderhandlung oder

aus der Form des Tätigwerdens des Angeklagten für den mit einem Betäti-

gungsverbot belegten Verein ableiten läßt.

So ist zunächst zu berücksichtigen, daß schon in der Übernahme eines

auf eine gewisse Dauer angelegten Amtes oder einer Funktion, um diese (zu-

mindest auch) im Interesse eines mit einem Betätigungsverbot belegten Ver-

eins - hier der PKK - auszuüben, eine Betätigung liegen kann, die konkret ge-

eignet ist, eine vorteilhafte Wirkung für die verbotene Tätigkeit des Vereins

hervorzurufen, so daß sich schon die Übernahme eines solchen Amtes als Zu-

widerhandlung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG darstellt. Allerdings

kann das anschließende bloße Innehaben eines solchen Amtes nicht als an-

dauernder Verstoß gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot gewertet

werden, weil § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG auch kein Dauerdelikt beinhaltet

(BGHSt 43, 312, 315). Wenn im Rahmen der Ausübung eines solchen Amtes

aber weitere Tätigkeiten entfaltet werden, die sich ebenfalls unterstützend oder

sonst vorteilhaft auf die Aufrechterhaltung der verbotenen Tätigkeit des Vereins

- hier konkret der PKK oder ihrer Unterorganisationen - auswirken, liegen darin

zwar jeweils neue und zusätzlich begangene Zuwiderhandlungen gemäß § 20

Abs. 1 Nr. 4 VereinsG, diese erscheinen jedoch als notwendige, weil schon in

der Übernahme des Amtes angelegte Folge bzw. als Ausfluß der Amtsträger-

schaft und der Ausübung der im Interesse des mit einem Betätigungsverbot

belegten Vereins übernommenen Funktionen. In derartigen Fällen ist es wenig

sachgerecht, jede einzelne Zuwiderhandlung gesondert abzuurteilen, sondern

es erscheint naheliegend, diese als eine Tat im Rechtssinne zu bewerten. Die

Bewertung mehrerer, schon für sich genommen tatbestandsmäßiger Zuwider-

handlungen gegen ein Betätigungsverbot i.S.d. § 18 Satz 2 VereinsG als eine

einheitliche Tat ist auch dann zwar nicht in der Handlungsbeschreibung des

§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG angelegt und deshalb auch keine tatbestandliche

Handlungseinheit im eigentlichen Sinne. Die Möglichkeit, an sich eigenständi-

ge tatbestandsmäßige Handlungen strafrechtlich als eine Einheit zu bewerten,

ist allein in einer Eigenheit, der besonderen Art und Weise der Tatbestandser-

füllung begründet, der das Element der Wiederholung immanent ist.

Jedenfalls dann, wenn ein Täter ein auf eine gewisse Dauer angelegtes

Amt oder einen Tätigkeitsbereich im Interesse eines mit einem Betätigungsver-

bot belegten Vereins mit dem Willen übernimmt, zur Aufrechterhaltung oder zur

Unterstützung der verbotenen Tätigkeit dieses Vereins beizutragen, und in

Ausübung dieser Funktion weitere für den Verein förderliche Tätigkeiten ent-

faltet, ist eine solche einheitliche Bewertung mehrerer Handlungen nach Auf-

fassung des Senats gerechtfertigt und geboten. In diesen Fällen verbindet das

übernommene Amt oder die übernommene Funktion als Grundlage und Ge-

genstand der einheitlichen strafrechtlichen Bewertung sämtliche in Ausübung

dieses Amtes begangenen weiteren Zuwiderhandlungen i.S.d. § 20 Abs. 1

Nr. 4 VereinsG zu einer einzigen Tat (Bewertungseinheit). Voraussetzung ist

dabei allerdings, daß die weiteren Tätigkeiten i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG

in Ausübung des Amtes bzw. der übernommenen Funktion erfolgen und nicht

nur gelegentlich oder lediglich zeitgleich mit der Innehabung des Amtes vorge-

nommen werden. Derartige nicht funktionsbezogene Tätigkeiten, etwa im pri-

vaten Bereich, sind dann, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vor-

liegen, als eigenständige Zuwiderhandlungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4

VereinsG zu behandeln.

4. Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Landgericht mit seiner

Orientierung an den Zeiten der Zugehörigkeit der beiden Angeklagten zum

Vorstand des "Vereins zur Förderung des deutsch-kurdischen Kulturaustau-

sches e.V." zumindest einen rechtlich zutreffenden Ansatz gewählt. Aus dem

Umstand, daß beide Angeklagten nach den getroffenen Feststellungen Mitglie-

der der PKK sind, kann auch noch mit hinreichender Sicherheit abgeleitet wer-

den, daß sie das Amt eines Vorstandsmitgliedes in dem Kulturverein, der nicht

identisch mit der PKK oder einer der ebenfalls mit einem Betätigungsverbot

belegten Unterorganisationen der PKK ist, aber zumindest in der Vergangen-

heit auch Ort und Ausgangspunkt vielfältiger Propagandatätigkeiten zugunsten

der PKK war, im Interesse und mit dem Willen zur Aufrechterhaltung der Tätig-

keiten der PKK im B. Raum übernommen haben.

a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegen aber schon unter

dem Gesichtspunkt der möglicherweise verklammernden Wirkungen der Über-

nahme und Ausübung eines Amtes oder einer Funktion für die PKK mehrere

- nämlich mindestens zwei - Taten der Angeklagten vor. Als erste, von beiden

Angeklagten begangene, einer einheitlichen Bewertung zugängliche Tat ge-

mäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG kommen die in Ausübung des Vorstandsamtes

in der Zeit vom 14. April 1996 bis zum 22. März 1997 begangenen mehreren

Einzeltaten in Betracht. Spätere, in den Zeiten der jeweils zweiten Zugehörig-

keit der Angeklagten zum Vorstand des Kulturvereins und in Ausübung dieser

Funktion begangene Zuwiderhandlungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG

würden als neue, d.h. zweite einheitliche Straftat gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4

VereinsG zu werten sein.

b) Im übrigen ist es fehlerhaft, den Angeklagten die einzelnen Vorfälle

allein schon deshalb zuzurechnen, weil sie in die Zeit ihrer Vorstandstätigkeit

fallen und in einem Zusammenhang mit dem Kulturverein stehen. Die Feststel-

lungen reichen in der Mehrzahl der Fälle nicht aus, eine Strafbarkeit der Ange-

klagten zu begründen. Soweit es um die Aufnahme des Zeugen Ku. in die

Vereinsräumlichkeiten, die Durchführung von "Volksversammlungen" oder das

Aufbewahren von Propagandamaterial der PKK und der ERNK in den Vereins-

räumen geht, hätte es näherer Feststellungen bedurft, ob die Angeklagten über

diese Ereignisse informiert waren, was sie getan oder pflichtwidrig unterlassen

haben, um die Tätigkeiten anderer für die PKK zu unterstützen. Von Bedeutung

wären auch Feststellungen zu der Art der Vorstandsaufgaben und der Verant-

wortlichkeiten der Angeklagten im Vorstand des Vereins, um beurteilen zu kön-

nen, ob etwa die Lagerung in den und Verteilung von Propagandamaterial aus

den Räumen des Vereins der Zustimmung und Billigung gerade der Angeklag-

ten bedurfte; allein auf der Duldung solcher Propagandamaßnahmen beruht

aber z.B. der Schuldvorwurf im letzten, dem Angeklagten Y. angelasteten

Einzelfall vom 12. Februar 1999.

Soweit dem Angeklagten Yi. zu Recht die Teilnahme an einer Ver-

sammlung höherrangiger PKK-Funktionäre um die Jahreswende 1996/1997 als

Zuwiderhandlung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG angelastet wird,

ergeben die bisherigen Feststellungen nicht, daß diese Teilnahme in Ausübung

des Vorstandsamtes für den "Verein zur Förderung des deutsch-kurdischen

Kulturaustausches e.V." geschah, so daß eine Verbindung zu einer Tat mit den

vorangehenden Taten (1) bis (3), sofern bei diesen überhaupt die tatbestandli-

chen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG für die Person des An-

geklagten festgestellt werden können, nicht ohne weiteres gerechtfertigt er-

scheint. Hinreichend konkrete Umstände, die einen solchen Zusammenhang

als möglich erscheinen lassen, sind bisher nicht festgestellt. Im übrigen würde

es der Grundsatz in dubio pro reo auch nur dann, wenn solche hinreichend

konkreten Anhaltspunkte für einen Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit

des Angeklagten festgestellt werden können, gebieten, von einer, mit den übri-

gen in Ausübung des Vorstandsamtes begangenen Betätigungen einheitlich zu

bewertenden Tat im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG auszugehen.

Zu der am 17. Mai 1998 vom Angeklagten Yi. zusammen mit den

Mitangeklagten C. und T. in Zusammenhang mit einer PKK-Veranstaltung

begangenen Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot

reichen die Feststellungen für einen - eigenständigen - Verstoß gegen § 20

Abs. 1 Nr. 4 VereinsG an und für sich aus; der Senat hat deshalb auch die Re-

visionen der Mitangeklagten C. und T. , die nur wegen dieses Vorfalls ver-

urteilt worden sind, mit Beschluß vom selben Tage als offensichtlich unbegrün-

det verworfen. Hinsichtlich des Angeklagten Yi. hat der Senat das Urteil

dennoch auch insoweit aufgehoben, um dem nunmehr mit der Sache zu befas-

senden Tatrichter insgesamt Gelegenheit zu geben, neue und in sich stimmige

Feststellungen zu treffen.

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

Pfister von Lienen

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja

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VereinsG § 18 Satz 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4

StGB § 52 Abs. 1

Übernimmt ein Täter im Interesse eines mit einem Betätigungsverbot belegten

Vereins ein auf eine gewisse Dauer angelegtes Amt oder einen bestimmten

Tätigkeitsbereich mit dem Willen, zur Aufrechterhaltung oder zur Unterstützung

der verbotenen Tätigkeit des Vereins beizutragen, so verbindet das übernom-

mene Amt sämtliche in seiner Ausübung begangenen Zuwiderhandlungen ge-

gen das vereinsrechtliche Betätigungsverbot zu einer einzigen Tat (Bewer-

tungseinheit) des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG (im Anschluß an BGHSt 43, 312).

BGH, Beschl. vom 11. Februar 2000 - 3 StR 486/99 - LG Dortmund