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BGH Beschluß vom 21.09.2000 – 4 StR 284/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 284/00

Urteil

vom

21. September 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Fälschung von Zahlungskarten u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Septem-

ber 2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Meyer-Goßner,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Kuckein,

Athing,

die Richterin am Bundesgerichtshof

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:10)(cid:25)

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

der Angeklagte Klaus-Dieter G. in Person,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Detmold vom 3. April 2000 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gewerbsmäßiger Fäl-

schung von Zahlungskarten in zehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit gemein-

schaftlichem Betrug" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt

und eine Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Mit seiner Revision

rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das

Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Den auf Verstöße gegen § 267 Abs. 3 StPO gestützten Verfahrensrü-

gen, mit denen der Angeklagte die Strafzumessung des Landgerichts bean-

standet, kommt neben der erhobenen Sachrüge keine weiter gehende Bedeu-

tung zu.

2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hat keinen

durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

a) Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte, um sich eine laufende

Einnahmequelle von erheblichem Umfang zu verschaffen, den Entschluß ge-

faßt, eine ec-Karte zu fälschen und sich mit dem Falsifikat eine Variante des

bargeldlosen Zahlungsverkehrs zunutze zu machen, bei der der Karteninhaber

ohne Angabe der persönlichen Geheimnummer (PIN) die ec-Karte vorlegt und

eine Lastschriftermächtigung erteilt. Wird die Bankleitzahl auf der ec-Karte

verändert, kann die Lastschrift nicht eingelöst und selbst bei unveränderter

Kontonummer nicht nachvollzogen werden, wem die Karte gehört. Um an Bar-

geld zu kommen, plante der Angeklagte, mit Hilfe einer derart manipulierten

Karte Waren zu kaufen und diese am folgenden Tag, bevor die Nichteinlösung

der Lastschrift bekannt sein konnte, zurückzugeben. Weil er beim Umtausch

nicht auffallen wollte, schaltete er den früheren Mitangeklagten F. ein, mit

dem er die Teilung der Beute - nach Abzug der Unkosten für seinen bei den

Taten eingesetzten und in der Mehrzahl der Fälle von ihm gefahrenen Pkw -

vereinbarte.

Der Angeklagte verschaffte sich im Zusammenhang mit der Eröffnung

eines neuen Kontos eine ec-Karte der Postbank H. auf den Namen "L. ",

indem er der Bank einen alten Personalausweis, bei dem das "G" des Nach-

namens nicht mehr lesbar war, vorlegte. Mit Hilfe eines Magnetkartenlesege-

räts, eines Computers, des Programms "Win Data" und weiterer Hinweise aus

dem Internet konnte er sodann die in der zweiten und dritten Spur des Magnet-

streifens auf der ec-Karte gespeicherte Bankleitzahl und die Kontonummer

verändern; zu diesem Zweck hatte er sich Bankleitzahlen anderer Banken aus

dem Internet ausgedruckt. Gegenstand des angefochtenen Urteils sind zehn

Veränderungen der Bankleitzahl und - in den meisten Fällen - der Kontonum-

mer, die der Angeklagte in der Zeit von "kurz vor dem 23. Juli" 1999 bis Anfang

September 1999 vornahm. Nach jeder Fälschung benutzte er die Karte zum

Wareneinkauf, und zwar - abgesehen vom ersten Fall - stets in mehreren Fi-

lialen verschiedener Handelsunternehmen; das vom früheren Mitangeklagten

F. beim Umtausch erlangte Bargeld teilten sie absprachegemäß unter sich

auf.

b) Das Landgericht hat den Angeklagten im Ergebnis zu Recht gemäß

§ 152 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB wegen (gewerbsmäßiger) Fälschung von

Zahlungskarten in zehn Fällen verurteilt; denn der Angeklagte hat eine inländi-

sche Zahlungskarte jeweils gewerbsmäßig zur Täuschung im Rechtsverkehr

verfälscht bzw. nachgemacht.

aa) Die ec-Karte ist eine Zahlungskarte i.S.d. § 152 a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.

Abs. 4 StGB, weil sie es ermöglicht, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu ei-

ner garantierten Zahlung zu veranlassen (vgl. Begr. zum Entwurf eines Sech-

sten Gesetzes zur Reform des Strafrechts [6. StrRG] BTDrucks. 13/8587 S. 29,

30; Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 152 a Rdn. 2 i.V.m. § 266 b Rdn. 3; s. auch

Ziff. I der Bedingungen für ec-Karten, abgedr. in WM 1996, 2356). Ausreichend

ist die generelle Art der Verwendung im Rechtsverkehr. Daher steht nicht ent-

gegen, daß der Angeklagte die Karte hier ausschließlich im Rahmen elektroni-

scher Lastschriftverfahren einsetzen wollte. Allerdings übernimmt die karten-

ausgebende Bank

- anders als

im herkömmlichen eurocheque-

Garantieverfahren (BGHSt 24, 386) - hierbei keine Garantie für die Zahlung;

vielmehr erstellt das Handels- oder Dienstleistungsunternehmen an einer au-

tomatisierten Kasse mittels der im Magnetstreifen der ec-Karte gespeicherten

Daten eine Lastschrift, auf welcher der Karteninhaber durch seine Unterschrift

eine Einzugsermächtigung erteilt (vgl. Altenhain JZ 1997, 752, 759 mit Hinwei-

sen zu unterschiedlichen Ausgestaltungen des Verfahrens in Fn. 86; Rossa CR

1997, 219, 223, 226; Gößmann WM 1998, 1264, 1271; Sprau in Palandt BGB

59. Aufl. § 676 f Rdn. 23, 29 f.; Nobbe in Schimansky/Bunte/Lwowski,

Bankrechts-Handbuch Bd. I § 63 Rdn. 4 und die im Anhang 7 zu §§ 67, 68 ab-

gedruckten Ziff. 1 und 5 der Bedingungen für die Teilnahme am POZ-System

[Händlerbedingungen]). Zwar ist die Garantiefunktion (zum Begriff vgl. BGHSt

38, 281, 283 f.), wie der an "sonstige Karten" angeschlossene Relativsatz in

§ 152 a Abs. 4 Nr. 1 StGB belegt, Merkmal aller Zahlungskarten (vgl. etwa

Kreß NJW 1998, 633, 641; Hefendehl NStZ 2000, 348, 349); an die Garantie

des Kartenausstellers hat der Gesetzgeber des 6. StrRG bewußt angeknüpft

(BTDrucks. aaO). Daraus folgt aber keine Einschränkung des Tatbestands;

§ 152 a StGB setzt nämlich nicht voraus, daß der Täter beabsichtigt, die fal-

sche Zahlungskarte gerade im Rahmen des (vorgeblichen) Garantieverspre-

chens der kartenausgebenden Bank - etwa als Euroscheckkarte nebst Scheck -

einzusetzen.

Dies wird durch die Materialien zum 6. StrRG bestätigt: Der Gesetzgeber

wollte Zahlungskarten "allgemein" einbeziehen, weil er davon ausging, diese

Karten seien gerade wegen ihrer "universelle(n)" - das heißt also nicht auf

Herbeiführung einer Garantiehaftung beschränkten - "Verwendbarkeit im Zah-

lungsverkehr besonders schutzwürdig" (BTDrucks. aaO S. 29 f.). Hinzu kommt,

daß die Ausweitung des Tatbestands gegenüber der ursprünglichen Fassung

mit dem Hinweis auf das "Point of sale-Verfahren" (POS-System; vgl. hierzu

Gößmann in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 68 Rdn. 1 f.)

begründet wurde, der Gesetzentwurf dabei jedoch die zivilrechtliche Konstruk-

tion bewußt offen ließ (BTDrucks. aaO S. 29).

Entscheidend ist schließlich, daß es zum wirksamen Schutz des Rechts-

guts des § 152 a StGB erforderlich ist, die Fälschung von Zahlungskarten un-

abhängig von den Vorstellungen des Täters über die Art der von ihm zu nut-

zenden (vorgeblichen) Funktion des Falsifikats nach § 152 a Abs. 1 Nr. 1 StGB

zu bestrafen; denn die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des bargeldlosen

Zahlungsverkehrs ist auch im elektronischen Lastschriftverfahren berührt, weil

dieses Verfahren nach den Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise eine

Form der bargeldlosen Zahlung ist (vgl. Ziff. 1 des Anhangs zu den Bedingun-

gen für ec-Karten: Bargeldloses Bezahlen ohne Zahlungsgarantie an automati-

sierten Kassen mittels Lastschrift [POZ-System], abgedruckt in WM 1996,

2358). Zudem bringt der Rechtsverkehr gerade der Euroscheckkarte unabhän-

gig von der Art ihrer Nutzung generell besonderes Vertrauen entgegen, weil ihr

auch eine Garantiefunktion zukommen kann und sie von den Kreditinstituten

nur nach entsprechender Bonitätsprüfung ausgehändigt wird. Auch ist der

Geldgläubiger (Händler) im elektronischen Lastschriftverfahren besonders

schutzwürdig, weil er das Risiko der Nichteinlösung der Lastschrift trägt (Göß-

mann WM 1998, 1264, 1271; Müller/Wabnitz/Janovsky, Wirtschaftskriminalität

4. Aufl. 4. Kap. Rdn. 57) und ihm bei einer Vorgehensweise wie der des Ange-

klagten eine etwa erklärte Einwilligung in die Bekanntgabe von Name und An-

schrift des Kontoinhabers nichts nützt.

bb) Einer Anwendung des - durch das 2. WiKG eingefügten und durch

das 6. StrRG neu gefaßten - § 152 a Abs. 1 Nr. 1 StGB steht nicht entgegen,

daß der Angeklagte nur eine ec-Karte manipuliert hat. Zwar verwendet der Tat-

bestand für das Tatobjekt den Plural. Entgegen einer in der Literatur vertrete-

nen Auffassung (Ruß in LK 11. Aufl. § 152 a Rdn. 4: "auf den ersten Blick ver-

wunderlich"; Rudolphi in SK-StGB § 152 a Rdn. 6; Puppe in NK § 152 a

Rdn. 14 zur a.F.) ist der Tatbestand aber bereits dann erfüllt, wenn sich die

Tathandlungen auf eine Zahlungskarte beziehen (so auch Tröndle/Fischer

StGB 49. Aufl. § 152 a Rdn. 4; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl.

§ 152 a Rdn. 5 zur a.F.). Der Wortlaut der Vorschrift gestattet eine solche

Auslegung: Hierfür spricht bereits, daß das Gesetz mit dem Plural "Zahlungs-

karten" in Absatz 1 allein sprachlich an die Legaldefinition in Absatz 4 an-

knüpft, in der eine Mehrzahl von Karten als "Zahlungskarten im Sinne des Ab-

satzes 1" genannt wird. Darüber hinaus ist der Sprachgebrauch des Gesetzes

im Blick auf die Bezeichnung von Personen, Tatgegenständen, Tatmitteln und

Handlungsarten nicht in dem Sinne eindeutig, daß allein aus der Verwendung

des Plurals verbindlich gefolgert werden könnte, auch begrifflich sei aus-

schließlich eine Mehrzahl gemeint. Das Gegenteil belegen z.B. §§ 174 ff. StGB

(sexuelle Handlungen), § 184 StGB (pornographische Schriften), § 132 a StGB

(Amts- oder Dienstbezeichnungen usw.) sowie § 133 StGB (Schriftstücke oder

andere bewegliche Sachen); nichts anderes gilt für den Sprachgebrauch des 6.

StrRG etwa in § 168 Abs. 1 StGB (Teile des Körpers), §§ 306, 306 f Abs. 1 und

2 StGB (Brandstiftungsobjekte, vgl. Tröndle/Fischer aaO § 306 Rdn. 2) sowie

§ 314 Abs. 1 StGB (Quellen, Brunnen usw.). Lediglich vereinzelt ist der Plural

der alten Fassung durch den Singular ersetzt worden, ohne daß damit eine

sachliche Änderung beabsichtigt gewesen wäre (§ 225 Abs. 1 StGB n.F.,

§ 223 b Abs. 1 StGB a.F.; s. Bericht des Rechtsausschusses des BT,

BTDrucks. 13/9064 S. 16). Die Rechtsprechung hat es daher wiederholt abge-

lehnt, aus der Verwendung des Plurals begriffliche Folgerungen zu ziehen

(RGSt 55, 101, 102 und BGHSt 23, 46, 53 sowie OLG Düsseldorf NJW 1993,

869 zu § 125 Abs. 1 StGB [Menschen, Sachen]; BGH NJW 1995, 1686 zu

§ 180 a Abs. 1 Nr. 1 StGB [diese]).

Dem wirksamen Schutz des Rechtsguts des § 152 a StGB - die Sicher-

heit und Funktionsfähigkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs (BTDrucks.

13/8587 S. 29; BGH, Beschluß vom 3. Mai 2000 - 2 StR 69/00, zum Abdruck in

BGHSt bestimmt = NJW 2000, 2597, 2598; Ruß aaO § 152 a Rdn. 2; Mau-

rach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht BT, Teilbd. 2 § 67 Rdn. 47; Wes-

sels/Hettinger, Strafrecht BT 1 23. Aufl. Rdn. 946; a.A. Puppe aaO § 152 a

Rdn. 3 ff. zur a.F.) - trägt nur eine Auslegung Rechnung, die den Tatbestand

auch auf die Fälschung lediglich einer Zahlungskarte anwendet; denn der bar-

geldlose Zahlungsverkehr wird bereits durch die Fälschung einer Karte nach-

haltig gefährdet. Den Materialien zum 2. WiKG und 6. StrRG kann ein Wille

des Gesetzgebers zu einer Tatbestandseinschränkung dahin, mit § 152 a StGB

solle (nur) die serienweise Herstellung der Falsifikate und ihre massenhafte

Verwendung bekämpft werden, nicht entnommen werden; allein das von der

hier abgelehnten Ansicht vertretene Erfordernis zweier gefälschter Zahlungs-

karten würde diesem Gesichtspunkt ohnehin nicht besser Rechnung tragen

(dies räumt auch Puppe aaO ein). Zudem hat sich der Gesetzgeber bei der

Neufassung des § 152 a StGB eng an § 146 StGB, der ein vergleichbares

Rechtsgut schützt, angelehnt (BTDrucks. 13/8587 S. 30); auch dort genügt die

Fälschung eines Geldstücks oder -scheins (BGH bei Dallinger MDR 1976, 15;

RGSt 69, 3 f.; Ruß und Stree, jeweils aaO § 146 Rdn. 10; Puppe aaO § 146

Rdn. 19).

Die hohe Strafdrohung gebietet (entgegen Ruß aaO § 152 a Rdn. 4 und

Puppe aaO § 152 a Rdn. 14) keine einschränkende Auslegung; der Gesetzge-

ber hat nämlich diesen Gesichtspunkt bedacht, sich jedoch - ohne eine Min-

deststückzahl zu erwägen - wegen der Gefährlichkeit der Tathandlungen für

das geschützte Rechtsgut und des Erfordernisses einer besonderen Sicherung

gegen Nachahmung in § 152 a Abs. 4 Nr. 2 StGB für einen Verbrechenstatbe-

stand entschieden (BTDrucks. aaO). Bei geringer Stückzahl ist ohnehin das

Vorliegen eines minder schweren Falles zu prüfen (Tröndle/Fischer aaO

§ 152 a Rdn. 8).

cc) Allerdings ist die Annahme des Landgerichts unzutreffend, der An-

geklagte habe die ec-Karte in allen zehn Fällen verfälscht. Diese Tathandlung

setzt nämlich voraus, daß der Täter den Inhalt einer echten Karte verändert;

das gilt auch für die in der Karte elektronisch gespeicherten Daten (Ruß aaO;

Tröndle/Fischer aaO § 152 a Rdn. 4; Lackner/Kühl aaO § 152 a Rdn. 5; Mau-

rach/Schroeder/Maiwald aaO § 67 Rdn. 50). So verhielt es sich indes nur im

Fall II 1 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte "erstmals die Eintragungen

auf der ec-Karte" (UA 8) veränderte; das Ergebnis dieses Vorgangs war eine

falsche, d.h. unechte Euroscheckkarte, weil ihr Inhalt nicht mehr vom berech-

tigten, aus der Karte ersichtlichen Aussteller (Postbank) herrührte (vgl. Rudol-

phi aaO § 152 a Rdn. 4 a; Lackner/Kühl aaO § 152 a Rdn. 3). In den weiteren

Fällen liegt daher kein Verfälschen vor. Der Rechtsfehler gefährdet jedoch den

Bestand des Schuldspruchs in diesen Fällen nicht, weil der Angeklagte hier

jeweils eine Zahlungskarte nachgemacht hat. Zur Auslegung dieses Be-

griffs kann auf § 146 StGB zurückgegriffen werden, an dem sich, wie ausge-

führt, das 6. StrRG ausdrücklich orientiert hat: Nachmachen ist gleichbedeu-

tend mit Herstellen einer falschen Zahlungskarte (Ruß aaO; Rudolphi aaO

§ 152 a Rdn. 6; Tröndle/Fischer aaO § 152 a Rdn. 4; vgl. auch BGHSt 23, 229,

232). Hierzu zählt auch die Manipulation an einem durch das (erstmalige) Ver-

fälschen hergestellten Falsifikat (Ruß aaO § 146 Rdn. 6 a [i.V.m. § 152 a

Rdn. 4]; Tröndle/Fischer aaO § 146 Rdn. 3 [i.V.m. § 152 a Rdn. 4]; Stree aaO

§ 146 Rdn. 5). Es beschwert den Angeklagten nicht, daß das Landgericht nicht

geprüft hat, ob er durch die Vorlage der falschen ec-Karte auch den Tatbe-

stand des § 152 a Abs. 1 Nr. 2 StGB durch Gebrauchen erfüllt hat.

dd) Der Angeklagte handelte vorsätzlich und zur Täuschung im Rechts-

verkehr. Er beabsichtigte nämlich, im bargeldlosen Zahlungsverkehr über die

Echtheit der Karte und damit über seine Berechtigung zu täuschen, diese im

Rahmen der in ihr angegebenen Bankverbindung als Zahlungsmittel zu ge-

brauchen; soweit jeweils eine Datenverarbeitungsanlage fälschlich beeinflußt

werden sollte, folgt dies aus § 270 StGB, der auch im Rahmen des § 152 a

StGB Anwendung findet (vgl. BTDrucks. aaO).

ee) Das Landgericht hat zu Recht Tatmehrheit zwischen den zehn Fäl-

len der Fälschung von Zahlungskarten angenommen. Die jeweiligen tatbe-

standlichen, § 152 a StGB verletzenden Ausführungshandlungen sind nämlich

nicht in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil

zumindest teilweise identisch (vgl. BGHSt 22, 206, 208; 27, 66, 67); dagegen

vermögen der Umstand, daß der Angeklagte den Entschluß zur Begehung

mehrerer Taten gleichzeitig gefaßt hat, ein einheitliches Ziel oder Motiv, eine

Teilidentität von Vorbereitungshandlungen oder eine Gleichzeitigkeit von Ge-

schehensabläufen Tateinheit nicht zu begründen (vgl. BGHSt 33, 163, 165; 43,

317, 319; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn. 18 ff.). Zwar kommt bei

mehreren Fälschungsvorgängen eine natürliche Handlungseinheit in Betracht

(vgl. Ruß aaO § 146 Rdn. 18); deren Voraussetzungen liegen hier aber nicht

vor, weil es an dem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der ein-

zelnen Betätigungsakte fehlt, den der Begriff der natürlichen Handlungseinheit

voraussetzt (vgl. BGHSt 43, 312, 315; BGH, Beschluß vom 11. Februar 2000

- 3 StR 486/99, zum Abdruck in BGHSt bestimmt = NJW 2000, 2118, 2119;

BGH NJW 1995, 1766; Tröndle/Fischer aaO vor § 52 Rdn. 2, 2 a, 2 c). Die

Gewerbsmäßigkeit begründet keine (rechtliche) Handlungseinheit (BGHSt 1,

41; Rissing-van Saan aaO vor §§ 52 ff. Rdn. 57).

c) Die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der in den zehn abge-

urteilten Fällen geschädigten Unternehmen gemäß § 263 Abs. 1 StGB weist

ebenfalls keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf; allerdings

war der Betrug jeweils bereits mit Aushändigung der Ware - und nicht erst des

Bargeldes beim Umtausch am nächsten Tag, worauf das Landgericht offenbar

abhebt - vollendet (vgl. auch BGHSt 3, 69, 72). Näherer Ausführungen zum

Vorliegen eines Irrtums des Kassenpersonals, das unabhängig von der Benut-

zung automatisierter Kassen selbst - vor Übergabe der Ware - über die Echt-

heit der Karte getäuscht wurde (vgl. OLG München JZ 1977, 408, 409 mit zust.

Anm. Sieber; Cramer in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 263 Rdn. 53;

Lackner/Kühl aaO § 263 Rdn. 19; Tröndle/Fischer aaO § 263 Rdn. 18 b

m.w.N.), bedurfte es - anders als in der in NStZ 2000, 375 abgedruckten Se-

natsentscheidung - nicht. Im Blick auf das Risiko des Händlers im elektroni-

schen Lastschriftverfahren verhält es sich hier vielmehr ebenso wie bei der

Hingabe eines ungedeckten Schecks (Nack in Müller-Gugenberger/Bieneck,

Wirtschaftsstrafrecht 3. Aufl. § 49 Rdn. 64 und 9; Altenhain JZ 1997, 752, 759;

Rossa CR 1997, 219, 223); daß der Schaden nicht beim getäuschten Kassen-

personal, sondern beim Unternehmen eintrat, ist unerheblich (vgl. BGHSt 24,

386, 389). Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe durch den

mehrfachen Einsatz der jeweiligen Fälschung der ec-Karte nur einen Betrug in

natürlicher Handlungseinheit begangen, beschwert ihn nicht.

d) § 152 a Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 263 StGB stehen zueinander im

Verhältnis der Tateinheit. Dies hat der Bundesgerichtshof zu § 152 a Abs. 1

Nr. 1 StGB a.F. bereits entschieden (BGH NJW 2000, 2597, 2598 m.w.N.).

Nichts anderes gilt für § 152 a Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F., da die Begründung, die

erforderliche Täuschungsabsicht verbinde die Fälschung von Zahlungskarten

mit ihrer Verwendung zu einer deliktischen Einheit, auch für die neue Fassung

zutrifft (ebenso Tröndle/Fischer aaO § 152 a Rdn. 10; s. auch Ruß aaO § 152 a

Rdn. 10; a.A. Lackner/Kühl aaO § 152 a Rdn. 9).

e) Die Einwendungen der Revision gegen den Strafausspruch gehen

fehl. Das Landgericht hat bei der Zumessung der Einzelstrafen innerhalb des

Strafrahmens für minder schwere Fälle gemäß § 152 a Abs. 3 Halbs. 2 StGB

keineswegs nur zu Gunsten des Angeklagten sprechende Umstände aufge-

führt, sondern - neben seinen Vorstrafen - rechtsfehlerfrei den jeweils tatein-

heitlich begangenen Betrug strafschärfend berücksichtigt (vgl. BGH, Urteile

vom 24. Juli 1990 - 5 StR 218/90 und 28. April 1992 - 1 StR 148/92; Trönd-

le/Fischer aaO § 46 Rdn. 22, 38 a). Auch die Bemessung der Gesamtfreiheits-

strafe hält revisionsrechtlicher Überpüfung stand. Das Landgericht hat sich er-

sichtlich nicht an einer Addition der Einzelstrafen orientiert, sondern die Ge-

samtstrafe gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB durch Erhöhung der - allerdings

nicht sprachlich hervorgehobenen (vgl. Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in

Strafsachen 26. Aufl. S. 160) - Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Mo-

naten gebildet. Das sehr straffe Zusammenziehen der Einzelstrafen belegt zu-

dem, daß das Landgericht bei der zusammenfassenden Würdigung der Person

des Angeklagten und der einzelnen Straftaten gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB

den engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang der Taten

nicht übersehen hat (vgl. BGH StV 1993, 302; 2000, 254; NJW 1995, 2234 f.;

NStZ 1996, 187). Bereits aus diesem Grunde vermag auch der Hinweis der

Revision auf die Bemerkung des Großen Senats für Strafsachen, daß der

Übergang von der bisherigen Praxis weitgehender Annahme des Fortsetzungs-

zusammenhangs zur Anwendung der §§ 53, 54 StGB nicht zur Erhöhung des

allgemeinen Strafenniveaus zu führen brauche (BGHSt 40, 138, 162), ihr nicht

zum Erfolg zu verhelfen.

Meyer-Goßner Kuckein Athing

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+ Ernemann

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StGB § 152 a Abs. 1 Nr. 1

Zum objektiven und subjektiven Tatbestand des § 152 a Abs. 1 Nr. 1 StGB.

BGH, Urteil vom 21. September 2000 - 4 StR 284/00 - LG Detmold