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BGH Beschluss vom 11.02.2000 – 3 StR 499/99

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 499/99

BESCHLUSS

vom

11. Februar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Be-

schwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag -

am 11. Februar 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlos-

sen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Mönchengladbach vom 2. Juli 1999 mit den zugehö-

rigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit sie in den Fällen II. 8. bis 11. der Urteilsgründe

wegen Förderung der Prostitution in 14 Fällen verurteilt

worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von

Kindern in 25 Fällen und wegen Förderung der Prostitution in 14 Fällen zu ei-

ner Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihre

hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge in dem aus der Entschei-

dungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie aus den Gründen

der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Januar 2000 unbegrün-

det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen ging die

Angeklagte dazu über, den Geschlechtsverkehr der am 28. Juli 1973 gebore-

nen Zeugin L. mit anderen Männern gegen Bezahlung zu vermitteln.

Ihr kam es dabei auf die Erlangung des vorab mit den Männern vereinbarten

Entgelts an. Sie bestimmte jeweils, wann, wo, mit wem und zu welchem Preis

die Zeugin mit den Männern geschlechtlich verkehren sollte. Sie organisierte

die Treffen und hielt die Zeugin zu den sexuellen Handlungen an. Die Ange-

klagte wirkte vor der Vermittlung jeweils dahingehend auf die Zeugin ein, daß

die sexuellen Kontakte zwischen ihr und den dafür bezahlenden Männern not-

wendig seien, um ihren aufwendigen Lebensstil zu finanzieren und Fehlbeträge

auszugleichen, die durch teuere Geschenke entstanden seien, welche sie der

Zeugin gemacht habe. Außerdem setzte die Angeklagte die Zeugin unter

Druck, indem sie ihr sagte, es gebe Ärger, wenn ihr Vater die Fehlbeträge auf

dem Konto entdecken würde. Zwischen Sommer 1988 und Anfang 1990 ver-

mittelte die Angeklagte in 14 Fällen sexuelle Kontakte zwischen der Zeugin

L. und insgesamt fünf Männern und erhielt von diesen dafür Geld

oder geldwerte Leistungen. Im ersten Fall wehrte sich die Zeugin gegen die

Annäherungsversuche des Mannes, in den weiteren Fällen kam es jeweils zum

Geschlechtsverkehr.

2. Der festgestellte Sachverhalt trägt die Verurteilung wegen Förderung

der Prostitution in 14 Fällen gemäß § 180 a Abs. 4 (2. Alternative) StGB

(F.: 10.3.1987) nicht. Aus ihm ergibt sich zwar, daß die Angeklagte jeweils auf

die zu den Tatzeiten noch nicht 21 Jahre alte Zeugin eingewirkt hat, weil dazu

wiederholtes Drängen und Überreden ausreicht (BGHR StGB § 180 a Abs. 4

Einwirken 1 und 2; BGH NJW 1985, 924 - jeweils zu § 180 a Abs. 4 2. Alterna-

tive StGB F.: 10.3.1987). Den Feststellungen kann jedoch nicht entnommen

werden, in welchen und in wievielen Fällen das Einwirken in der Absicht (”um”)

erfolgte, die Zeugin zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu be-

stimmen.

Die Zeugin L. ging ab dem Zeitpunkt der Prostitution nach, zu

dem sie bereit war, gegen Bezahlung wiederholt und mit wechselnden Partnern

sexuelle Handlungen vorzunehmen (Lenckner in Schönke/Schröder, StGB

25. Aufl. § 180 a Rdn. 5; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 180 a Rdn. 3). Die

Vorstellungen der Angeklagten darüber ergeben sich aus den Urteilsgründen

nicht. Nachdem die Zeugin aus der Sicht der Angeklagten die Prostitutionsaus-

übung aufgenommen hatte, konnte die Angeklagte auf die Zeugin nur noch zur

Fortsetzung der Prostitution einwirken, da das Tatbestandsmerkmal der Auf-

nahme der Prostitution nur bei Personen zur Anwendung kommt, die im Zeit-

punkt der Einwirkung der Prostitutionsausübung noch nicht nachgehen (Lauf-

hütte in LK 10. Aufl. § 180 a Rdn. 25). Von einem Einwirken zur Fortsetzung

der Prostitution geht das Landgericht aus, ohne den Zeitpunkt näher zu be-

stimmen (UA S. 26).

Auch die Absicht der Angeklagten, die Zeugin zur Fortsetzung der Pro-

stitution zu bestimmen, ist nicht ausreichend festgestellt. Die Prostitution setzt

fort, wer die Prostitution bereits ausübt und mit dieser Tätigkeit weitermacht.

Zur Fortsetzung bestimmt werden kann nur eine Person, die den Willen hat, die

Prostitution zu beenden (Laufhütte in LK aaO Rdn. 25). Die Einwirkung zur

Fortsetzung der Prostitutionsausübung setzt allerdings nicht voraus, daß die

Person, auf die eingewirkt wird, den aktuellen Willen hat, die Prostitutionsaus-

übung zu beenden. Es reicht vielmehr aus, daß der Täter auf die Person ein-

wirkt, weil er davon ausgeht, daß sie möglicherweise die Prostitution beenden

will (BGH, Urt. vom 28. Juli 1999 - 3 StR 206/99, zur Veröffentlichung in BGHSt

vorgesehen = NJW 1999, 3275). Dazu, ob und in welchen Fällen die Zeugin

L. ihren Willen zur Beendigung der Prostitutionsausübung geäußert hat

oder die Angeklagte von einem solchen Willen ausging, verhält sich das Urteil

nicht.

3. Der dargestellte Mangel in den Feststellungen führt zur Aufhebung

des Schuldspruchs in den Fällen II. 8. bis 11. der Urteilsgründe. Diese zieht

den Wegfall der Einzelstrafen in diesen Fällen sowie die Aufhebung des Aus-

spruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Die wegen sexuellen Mißbrauchs

von Kindern in 25 Fällen verhängten Einzelstrafen haben hingegen Bestand.

Der Senat schließt aus, daß deren Höhe von dem Rechtsfehler beeinflußt sein

kann.

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

Pfister von Lienen