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BGH Beschluss vom 14.06.2000 – 3 StR 178/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 178/00

BESCHLUSS

vom

14. Juni 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2000 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Osnabrück vom 19. Januar 2000

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte we-

gen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und wegen Men-

schenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei verurteilt wird,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Menschen-

handels und Zuhälterei verurteilt worden ist, sowie im

Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-

nes Kindes sowie wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei in zwei

Fällen unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Von weiteren Tatvorwürfen hat es ihn freigesprochen. Die mit sachlichrechtli-

chen Einzelbeanstandungen geführte Revision des Angeklagten hat nur in dem

aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie

aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet

im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Annahme von zwei Taten des Menschenhandels in Tateinheit mit

Zuhälterei hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den insoweit getrof-

fenen Feststellungen des Landgerichts wirkte der Angeklagte auf die damals

14 Jahre alte Nebenklägerin ein und brachte sie dazu, wiederholt und mit ver-

schiedenen Männern sexuelle Handlungen gegen Bezahlung durchzuführen.

Das Landgericht hat zwei Fälle zu konkretisieren vermocht, bei denen die Ne-

benklägerin Mitte August 1997 mit jeweils einem Mann, den ihr der Angeklagte

zugeführt hatte, gegen Bezahlung den Geschlechts- oder den Oralverkehr im

Auto durchführte und das von den Freiern erlangte Geld beim Angeklagten ab-

lieferte. Bei der gegen die Nebenklägerin gerichteten Zuhälterei nach § 181 a

StGB handelt es sich um ein Dauerdelikt (BGHSt 19, 107, 109; 39, 390, 391;

BGHR StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 2). Von dem Moment an, zu

dem die Nebenklägerin bereit war, gegen Bezahlung wiederholt und mit wech-

selnden Partnern sexuelle Handlungen vorzunehmen, ging sie der Prostitution

nach. Das jeweilige Zuführen eines neuen Partners könnte nur dann ein er-

neutes Bestimmen zur Fortsetzung der Prostitution sein, wenn die Nebenkläge-

rin den Willen gehabt hätte, die Prostitution zu beenden (BGH, Beschl. vom

11. Februar 2000 - 3 StR 499/99; Laufhütte in LK 11. Aufl. § 180 a Rdn. 25).

Dies ist nicht festgestellt. Es ist nicht zu erwarten, daß entsprechende Fest-

stellungen noch getroffen werden können.

Der Senat hat deshalb den Schuldspruch abgeändert und die beiden

Einzelstrafen von jeweils acht Monaten sowie den Ausspruch über die Ge-

samtstrafe aufgehoben. Die Einzelstrafe wegen des sexuellen Mißbrauchs ei-

nes Kindes (§ 176 Abs. 1 und 3 StGB F.: 2.1.1975) kann dagegen bestehen

bleiben, da sie von dem Fehler nicht berührt ist.

Kutzer Rissing-van Saan Winkler

Pfister von Lienen