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BGH Beschluss vom 11.02.2000 – 3 StR 503/99

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 503/99

BESCHLUSS

vom

11. Februar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Februar

2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Verden vom 18. Mai 1999 wird mit der Maßgabe als un-

begründet verworfen, daß der Angeklagte im übrigen freige-

sprochen wird; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und

die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse

zur Last.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Angeklagte war freizusprechen, soweit ihm eine Ende Juli 1997 be-

gangene versuchte räuberische Erpressung zum Nachteil der Prostituierten

Z. zur Last lag, von deren Begehung die Strafkammer nicht über-

zeugt war. Nach der Anklage soll das Delikt als selbständige Straftat in Tat-

mehrheit (§ 53 StGB) begangen worden sein. In einem solchen Fall hat Teil-

freispruch zu erfolgen, auch wenn das Gericht der Meinung ist, daß die nicht

nachgewiesene Straftat bei einer Verurteilung in Tateinheit mit den Delikten

stehen würde, deretwegen der Angeklagte verurteilt worden ist (Klein-

knecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 260 Rdn. 13 m.w.Nachw.).

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

abgesehen von dem irrtümlich vom Landgericht unterlassenen Teilfreispruch

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2

StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der

Senat:

Die Annahme von Tateinheit zwischen der versuchten räuberischen Er-

pressung, der Förderung der Prostitution, der gefährlichen Körperverletzung

und den Waffendelikten ist rechtsfehlerhaft. Der Waffenbesitz, von dem die

Kammer zu Gunsten des Angeklagten während des gesamten Anklagezeit-

raums ausgeht, kann die anderen selbständigen Straftaten schon deshalb nicht

zur Tateinheit verklammern, weil er seinerseits weder mit der versuchten räu-

berischen Erpressung noch der Förderung der Prostitution oder der gefährli-

chen Körperverletzung in Tateinheit steht (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klam-

merwirkung 7). Die Tatbestände dieser Delikte überschneiden sich nach den

Urteilsfeststellungen nicht mit dem Waffenbesitz, da dieser für deren Ausfüh-

rung ohne Bedeutung war. Somit fehlt es an der für die Annahme von Tatein-

heit erforderlichen Teilidentität der Ausführungshandlungen (BGHSt 43, 317,

319; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn. 19; Tröndle/Fischer, StGB

49. Aufl. Vor § 52 Rdn. 3); eine zeitliche Überschneidung ist dafür nicht ausrei-

chend (BGH MDR 1992, 17; Rissing-van Saan aaO). Auf die Frage, ob der

Waffenbesitz hier überhaupt die Kraft zur Verklammerung haben kann (vgl.

BGHSt 31, 29 ff.), kommt es daher nicht an.

Der aufgezeigte Rechtsfehler beschwert den Angeklagten nicht.

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

Pfister von Lienen