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BGH Beschluss vom 28.03.2007 – 2 StR 102/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 102/07

BESCHLUSS

vom

28. März 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. März 2007 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Köln vom 27. Oktober 2006 wird mit der Maßgabe als unbegrün-

det verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen

wird; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-

gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe:

1

Der Angeklagte war freizusprechen, soweit ihm die Verabredung zu ei-

nem Verbrechen, nämlich einer schweren räuberischen Erpressung, zur Last

lag, von deren Vorliegen sich die Strafkammer nicht zu überzeugen vermochte.

Nach der Anklage sollte die Verabredung als selbständige Straftat in Tatmehr-

heit (§ 53 StGB) begangen worden sein. In einem solchen Fall hat Teilfrei-

spruch zu erfolgen, auch wenn das Gericht der Meinung ist, dass die nicht

nachgewiesene Straftat bei einer Verurteilung in Tateinheit mit den Delikten

stehen würde, deretwegen der Angeklagte verurteilt worden ist (BGH Beschluss

vom 11. Februar 2000 – 3 StR 503/99; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 260

Rdn. 13 m. w. N.).

2

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

abgesehen von dem irrtümlich vom Landgericht unterlassenen Teilfreispruch

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2

StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der

Senat:

3

Die Verfahrensrüge, die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Köln

sei nicht als Jugendschutzkammer tätig geworden, die Sache habe deshalb

gemäß dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Köln als Buchstaben-

sache zur Zuständigkeit der 3. Großen Strafkammer gehört, ist sowohl als Rüge

der Verletzung der sachlichen Zuständigkeit nach § 338 Nr. 4 StPO als auch als

Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 StPO bereits nicht zulässig erhoben worden.

Hinsichtlich beider möglicher Stoßrichtungen der Verfahrensrüge fehlt notwen-

diger Sachvortrag, weil aus dem Revisionsvortrag nicht ersichtlich ist, inwiefern

die 2. Große Strafkammer nicht als Jugendschutzkammer verhandelt hat. Aus

dem Umstand, dass die Strafkammer nicht mit Jugendschöffen besetzt war,

folgt dies nicht ohne weiteres, denn das Präsidium kann nach § 21 e Abs. 1

GVG auch einer allgemeinen Strafkammer Jugendschutzsachen zuweisen

(Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 74 b GVG Rdn. 2; Diemer in KK StPO 5. Aufl.

§ 74 b GVG Rdn. 3). Den im vorliegenden Fall maßgeblichen Inhalt des Ge-

schäftsverteilungsplans des Landgerichts Köln teilt die Revision nicht mit.

Als Rüge fehlerhafter Gerichtsbesetzung nach § 338 Nr. 1 StPO wäre die Ver-

fahrensrüge im Übrigen schon deshalb unzulässig, weil jegliche Angaben zur

Präklusion nach §§ 222 a, 222 b StPO fehlen.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl