BGH Urteil vom 14.02.2000 – II ZR 218/98
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 14. Februar 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
nein
BGHR: ja
BGB § 626
Die fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers hat
regelmäßig eine Abmahnung nicht zur Voraussetzung.
BGH, Urteil vom 14. Februar 2000 - II ZR 218/98 - OLG Köln
LG Bonn
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly sowie die Richterin
Münke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Juni 1998
aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 6. November 1997
wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger war auf Grund eines auf zwölf Monate befristeten Anstel-
lungsvertrages vom 20. Dezember 1995 seit dem 1. April 1996 als Geschäfts-
führer im Bereich Vertrieb/Marketing bei der Beklagten tätig. Nach kurzer Zeit
kam es zwischen ihm und dem Alleingesellschafter der Beklagten zu Spannun-
gen und Auseinandersetzungen. Der Alleingesellschafter der Beklagten er-
klärte dem Kläger am 25. Juli 1996 mündlich die fristlose Kündigung seines
Dienstvertrages sowie seine Abberufung als Geschäftsführer und wiederholte
diese Erklärung am 29. Juli 1996 in schriftlicher Form. Der Kläger hält die frist-
lose Kündigung des Anstellungsverhältnisses für unwirksam. Er hat im Urkun-
denprozeß Zahlung seines Gehalts für die Monate August bis Dezember 1996
in Höhe von 165.512,50 DM verlangt und ein seinem Antrag stattgebendes
Vorbehaltsurteil erstritten. Im Nachverfahren hat das Landgericht Beweis erho-
ben und unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils die Klage abgewiesen. Die Be-
rufung des Klägers führte zur Abänderung dieser Entscheidung und Aufrecht-
erhaltung des Vorbehaltsurteils unter Wegfall des Vorbehalts. Mit der Revision
verfolgt die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die fristlose Kündigung des
Anstellungsvertrages unwirksam. Der Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe
sich bei unterschiedlichen Gelegenheiten und verschiedenen Personen ge-
genüber negativ über ihren Alleingesellschafter oder auch sie selbst geäußert
und Vorstellungsgespräche in unangemessener Weise geführt, sei durch die
Beweisaufnahme bestätigt worden. Er rechtfertige aber bei Berücksichtigung
der Umstände des Einzelfalles und Abwägung der Interessen beider Parteien
die sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht. Der Beklagten wäre
es zumutbar gewesen, den Kläger zunächst zur Rede zu stellen und ihn auf-
zufordern, sein Verhalten zu unterlassen. Zumindest wäre eine Abmahnung
geboten gewesen.
II. Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die fristlose
Kündigung eines Dienstverhältnisses ist gerechtfertigt, wenn Tatsachen vorlie-
gen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die
Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der
vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden
kann, § 626 Abs. 1 BGB. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat
der Kläger gegenüber Angestellten der Beklagten deren Alleingesellschafter
als "Wurzel allen Übels" bezeichnet und ihn einen "ganz einfachen Mann, nicht
besonders gebildet" genannt, gegenüber Bewerberinnen um einen Arbeitsplatz
bei der Beklagten den Alleingesellschafter als Choleriker oder auch als schwie-
rigen Menschen beschrieben sowie einer von ihnen erklärt, die Beklagte und
ihr Alleingesellschafter hätten einen schlechten Ruf, und ihr geraten, sie solle
über die Beklagte Erkundigungen einziehen, um ihr bei dem nächsten Ge-
spräch mit unangemessenen Worten mitzuteilen, daß sie für die Stelle, für die
sie sich beworben habe, ungeeignet sei.
Dieses Verhalten des Klägers rechtfertigt entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts bei der gebotenen umfassenden Würdigung der Gesamtum-
stände die fristlose Kündigung seines Anstellungsverhältnisses. Das Beru-
fungsgericht hat im wesentlichen darauf abgestellt, daß es nicht um Verfehlun-
gen im Leistungsbereich gehe, das Verhalten des Klägers kaum eine Wirkung
nach außen gehabt habe und auch innerbetrieblich ohne weitere Auswirkungen
geblieben sei. Damit hat es erhebliche Aspekte außer Betracht gelassen: Der
Kläger stand aufgrund seiner leitenden, gut dotierten Position in einem beson-
deren Vertrauensverhältnis zur Beklagten und ihrem Alleingesellschafter, die
festgestellten Äußerungen fielen, als er erst kurze Zeit für die Beklagte tätig
war. Der Kläger erging sich als Vorgesetzter nach nur kurzer Firmenzugehörig-
keit Mitarbeitern und Bewerbern gegenüber in Äußerungen, die seiner abfälli-
gen Meinung über die Beklagte und die Person ihres Alleingesellschafters
Ausdruck verliehen. Sein Verhalten war illoyal und geeignet, den Alleingesell-
schafter der Beklagten jegliches Vertrauen in eine gute, reibungslose, sachori-
entierte und für das Unternehmen positive Zusammenarbeit verlieren zu las-
sen. Die Bemerkungen des Klägers geben zwar, wie das Berufungsgericht
ausführt, persönliche Wertungen wieder. Das ändert aber nichts daran, daß sie
unangemessen und ehrverletzend waren und ohne jede sachliche Veranlas-
sung erfolgten.
Unter den gegebenen Umständen war der Beklagten eine Fortsetzung
des Dienstverhältnisses bis zu dessen vereinbarter Beendigung am 31. März
1997 entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zuzumuten. Das Be-
rufungsgericht stellt rechtsfehlerhaft darauf ab, ob die Geschäftsinteressen der
Beklagten durch das Verhalten des Klägers gefährdet wurden oder ihr sogar
ein Schaden drohte. Das ist hier ebenso wenig entscheidend, wie die Überle-
gung, daß der Beklagten aus ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse daran
gelegen sein mußte, sich die Dienste des Klägers zu erhalten. Denn da die
Beklagte nur einen Gesellschafter hat, kommt es maßgeblich darauf an, ob
dieser für eine weitere Zusammenarbeit noch eine Basis sehen mußte. Das ist
nach dem Vorstehenden nicht der Fall.
Eine Abmahnung des Klägers war nicht geboten. Das Institut der Ab-
mahnung ist im Arbeitsrecht im Hinblick auf die soziale Schutzbedürftigkeit ab-
hängig Beschäftigter entwickelt worden. Dieser Schutzgesichtspunkt kann bei
Leitungsorganen von Kapitalgesellschaften nicht ausschlaggebend sein. Sie
kennen regelmäßig die ihnen obliegenden Pflichten und sind sich über die
Tragweite etwaiger Pflichtverletzungen auch ohne besondere Hinweise und
Ermahnungen im klaren. Soweit Pflichtenverstöße so gravierend sind, daß sie
- wie hier - zur Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu den Gesellschaftern
oder anderen Organen der Gesellschaft geführt haben, kommt eine Abmah-
nung ohnehin nicht in Betracht (vgl. schon Senatsurteil vom 13. Juli 1998
- II ZR 131/97, WM 1998, 1779, 1780).
III. Da es weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf, kann der
Senat die Frage der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses in
Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil selbst entscheiden (Senats-
urteil vom 26. Juni 1995 - II ZR 122/94, ZIP 1993, 1331, 1334).
Röhricht
Henze
Goette
Kurzwelly Münke