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BGH Urteil vom 14.02.2000 – II ZR 218/98

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 14. Februar 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ:

ja

nein

BGHR: ja

BGB § 626

Die fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers hat

regelmäßig eine Abmahnung nicht zur Voraussetzung.

BGH, Urteil vom 14. Februar 2000 - II ZR 218/98 - OLG Köln

LG Bonn

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 14. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die

Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly sowie die Richterin

Münke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des

25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Juni 1998

aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Kammer für

Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 6. November 1997

wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger war auf Grund eines auf zwölf Monate befristeten Anstel-

lungsvertrages vom 20. Dezember 1995 seit dem 1. April 1996 als Geschäfts-

führer im Bereich Vertrieb/Marketing bei der Beklagten tätig. Nach kurzer Zeit

kam es zwischen ihm und dem Alleingesellschafter der Beklagten zu Spannun-

gen und Auseinandersetzungen. Der Alleingesellschafter der Beklagten er-

klärte dem Kläger am 25. Juli 1996 mündlich die fristlose Kündigung seines

Dienstvertrages sowie seine Abberufung als Geschäftsführer und wiederholte

diese Erklärung am 29. Juli 1996 in schriftlicher Form. Der Kläger hält die frist-

lose Kündigung des Anstellungsverhältnisses für unwirksam. Er hat im Urkun-

denprozeß Zahlung seines Gehalts für die Monate August bis Dezember 1996

in Höhe von 165.512,50 DM verlangt und ein seinem Antrag stattgebendes

Vorbehaltsurteil erstritten. Im Nachverfahren hat das Landgericht Beweis erho-

ben und unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils die Klage abgewiesen. Die Be-

rufung des Klägers führte zur Abänderung dieser Entscheidung und Aufrecht-

erhaltung des Vorbehaltsurteils unter Wegfall des Vorbehalts. Mit der Revision

verfolgt die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die fristlose Kündigung des

Anstellungsvertrages unwirksam. Der Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe

sich bei unterschiedlichen Gelegenheiten und verschiedenen Personen ge-

genüber negativ über ihren Alleingesellschafter oder auch sie selbst geäußert

und Vorstellungsgespräche in unangemessener Weise geführt, sei durch die

Beweisaufnahme bestätigt worden. Er rechtfertige aber bei Berücksichtigung

der Umstände des Einzelfalles und Abwägung der Interessen beider Parteien

die sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht. Der Beklagten wäre

es zumutbar gewesen, den Kläger zunächst zur Rede zu stellen und ihn auf-

zufordern, sein Verhalten zu unterlassen. Zumindest wäre eine Abmahnung

geboten gewesen.

II. Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die fristlose

Kündigung eines Dienstverhältnisses ist gerechtfertigt, wenn Tatsachen vorlie-

gen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände

des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die

Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der

vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden

kann, § 626 Abs. 1 BGB. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat

der Kläger gegenüber Angestellten der Beklagten deren Alleingesellschafter

als "Wurzel allen Übels" bezeichnet und ihn einen "ganz einfachen Mann, nicht

besonders gebildet" genannt, gegenüber Bewerberinnen um einen Arbeitsplatz

bei der Beklagten den Alleingesellschafter als Choleriker oder auch als schwie-

rigen Menschen beschrieben sowie einer von ihnen erklärt, die Beklagte und

ihr Alleingesellschafter hätten einen schlechten Ruf, und ihr geraten, sie solle

über die Beklagte Erkundigungen einziehen, um ihr bei dem nächsten Ge-

spräch mit unangemessenen Worten mitzuteilen, daß sie für die Stelle, für die

sie sich beworben habe, ungeeignet sei.

Dieses Verhalten des Klägers rechtfertigt entgegen der Auffassung des

Berufungsgerichts bei der gebotenen umfassenden Würdigung der Gesamtum-

stände die fristlose Kündigung seines Anstellungsverhältnisses. Das Beru-

fungsgericht hat im wesentlichen darauf abgestellt, daß es nicht um Verfehlun-

gen im Leistungsbereich gehe, das Verhalten des Klägers kaum eine Wirkung

nach außen gehabt habe und auch innerbetrieblich ohne weitere Auswirkungen

geblieben sei. Damit hat es erhebliche Aspekte außer Betracht gelassen: Der

Kläger stand aufgrund seiner leitenden, gut dotierten Position in einem beson-

deren Vertrauensverhältnis zur Beklagten und ihrem Alleingesellschafter, die

festgestellten Äußerungen fielen, als er erst kurze Zeit für die Beklagte tätig

war. Der Kläger erging sich als Vorgesetzter nach nur kurzer Firmenzugehörig-

keit Mitarbeitern und Bewerbern gegenüber in Äußerungen, die seiner abfälli-

gen Meinung über die Beklagte und die Person ihres Alleingesellschafters

Ausdruck verliehen. Sein Verhalten war illoyal und geeignet, den Alleingesell-

schafter der Beklagten jegliches Vertrauen in eine gute, reibungslose, sachori-

entierte und für das Unternehmen positive Zusammenarbeit verlieren zu las-

sen. Die Bemerkungen des Klägers geben zwar, wie das Berufungsgericht

ausführt, persönliche Wertungen wieder. Das ändert aber nichts daran, daß sie

unangemessen und ehrverletzend waren und ohne jede sachliche Veranlas-

sung erfolgten.

Unter den gegebenen Umständen war der Beklagten eine Fortsetzung

des Dienstverhältnisses bis zu dessen vereinbarter Beendigung am 31. März

1997 entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zuzumuten. Das Be-

rufungsgericht stellt rechtsfehlerhaft darauf ab, ob die Geschäftsinteressen der

Beklagten durch das Verhalten des Klägers gefährdet wurden oder ihr sogar

ein Schaden drohte. Das ist hier ebenso wenig entscheidend, wie die Überle-

gung, daß der Beklagten aus ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse daran

gelegen sein mußte, sich die Dienste des Klägers zu erhalten. Denn da die

Beklagte nur einen Gesellschafter hat, kommt es maßgeblich darauf an, ob

dieser für eine weitere Zusammenarbeit noch eine Basis sehen mußte. Das ist

nach dem Vorstehenden nicht der Fall.

Eine Abmahnung des Klägers war nicht geboten. Das Institut der Ab-

mahnung ist im Arbeitsrecht im Hinblick auf die soziale Schutzbedürftigkeit ab-

hängig Beschäftigter entwickelt worden. Dieser Schutzgesichtspunkt kann bei

Leitungsorganen von Kapitalgesellschaften nicht ausschlaggebend sein. Sie

kennen regelmäßig die ihnen obliegenden Pflichten und sind sich über die

Tragweite etwaiger Pflichtverletzungen auch ohne besondere Hinweise und

Ermahnungen im klaren. Soweit Pflichtenverstöße so gravierend sind, daß sie

- wie hier - zur Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu den Gesellschaftern

oder anderen Organen der Gesellschaft geführt haben, kommt eine Abmah-

nung ohnehin nicht in Betracht (vgl. schon Senatsurteil vom 13. Juli 1998

- II ZR 131/97, WM 1998, 1779, 1780).

III. Da es weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf, kann der

Senat die Frage der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses in

Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil selbst entscheiden (Senats-

urteil vom 26. Juni 1995 - II ZR 122/94, ZIP 1993, 1331, 1334).

Röhricht

Henze

Goette

Kurzwelly Münke