BGH Urteil vom 10.09.2001 – II ZR 14/00
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
Verkündet am: 10. September 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
GmbHG § 35; BGB § 626 Abs. 2
a) Der Geschäftsführer einer GmbH bedarf keiner Hinweise, daß er die Geset-
ze und die Satzung der Gesellschaft zu achten und seine organschaftlichen
Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen hat; die Wirksamkeit der Kündigung
seines Dienstvertrages aus wichtigem Grund setzt deswegen eine vorherige
Abmahnung nicht voraus (vgl. Sen.Urt. v. 14. Februar 2000 - II ZR 218/98,
ZIP 2000, 667).
b) Für die die Zweiwochenfrist in Lauf setzende Kenntnis i.S.v. § 626 Abs. 2
BGB kommt es allein auf den Wissensstand des zur Entscheidung über die
fristlose Kündigung berufenen und bereiten Gremiums der Gesellschaft an
(vgl. BGHZ 139, 89).
BGH, Urt. v. 10. September 2001 - II ZR 14/00 - OLG Rostock
LG Stralsund
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 10. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly und Kraemer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Rostock vom 15. Dezember 1999 im Ko-
stenpunkt und insoweit aufgehoben, als in ihm festgestellt worden ist, daß der Anstellungsvertrag des Klägers nicht durch die fristlose
Kündigung vom 19. März 1997 beendet worden ist.
Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Teilurteil
der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 28. Januar
1998 wird auch insoweit zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Hansestadt S. ist die alleinige Gesellschafterin der beklagten Woh-
nungsbau-GmbH. Nach deren Satzung werden die Anstellungsverträge mit
Geschäftsführern durch den Aufsichtsrat geschlossen, dem u.a. auch die Kün-
digungskompetenz übertragen worden ist. Der Kläger wurde im April 1991 zum
Geschäftsführer der Beklagten bestellt. Nach seinem jeweils mit zwölfmonati-
ger Frist zum 30. Juni eines jeden Jahres ordentlich kündbaren Anstellungs-
vertrag bedarf der Kläger für jedwede Nebentätigkeit der vorher einzuholenden
Zustimmung des Aufsichtsrates; außerdem hat der Kläger danach für alle au- ßerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes liegenden Geschäfte vorher die
Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. der Gesellschafterversammlung einzuho-
len.
1993 schloß der Kläger einen Dienstleistungsvertrag mit einer Maklerin,
1994 und 1996 gründete er für die Beklagte Gesellschaften mbH oder erwarb
für sie Geschäftsanteile an einer solchen Gesellschaft; die vorherige Zustim-
mung von Aufsichtsrat oder Gesellschafterversammlung hatte er dazu ebenso-
wenig eingeholt wie zu seiner Berufung zum Geschäftsführer dieser Gesell-
schaften, er unterrichtete diese Gremien vielmehr erst nachträglich.
Eine der von dem Kläger zu erledigenden Aufgaben war die Privatisie-
rung von Teilen des Wohnungsbestandes der Beklagten nach dem Altschul-
denhilfegesetz (ASHG). Als das zuständige Bundesministerium mitteilte, daß
u.U. auch eine Privatisierung in sog. Zwischenerwerbermodellen anerkannt würde - dazu mußte der Wohnungsbestand auf einen rechtlich selbständigen
Erwerber übertragen werden, der Veräußerer durfte nur noch zeitlich begrenzt
eine Minderheitsbeteiligung halten -, entschloß sich der Kläger, von dieser
Möglichkeit Gebrauch zu machen und stimmte diese Verfahrensweise im
Grundsatz mit dem Aufsichtsrat ab. Dabei bestand Einvernehmen darüber, daß
der durchschnittliche Veräußerungspreis je qm Wohnfläche bei 450,00 DM lie-
gen müßte. Diesen Betrag hatte eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelt,
die dabei die wertvollen Grundstücke ebenso einbezog, wie den Wohnungsbe-
stand, der ohne durchgreifende Sanierung und Modernisierung unverkäuflich
war und für den die Instandsetzungsarbeiten den Bodenwert überstiegen.
Zur Durchführung übertrug der Kläger im Dezember 1996 51 % der Ge-
schäftsanteile der von der Beklagten bis dahin allein gehaltenen T. S. GmbH
an einen für ihn und die Beklagte beratend tätigen Rechtsanwalt. Die T. S.
sollte sodann insgesamt 840 Wohnungen unterschiedlicher Qualität von der
Beklagten zu dem genannten Durchschnittspreis von 450,00 DM erwerben.
Unmittelbar nach der Geschäftsanteilsübertragung verkaufte der Kläger der T. S.
268 Wohnungen im Gesamtwert von 17.550.000,00 DM zu einem Preis von
7.010.109,00 DM; das entsprach einem Kaufpreis von rund 449,00 DM je qm
Wohnfläche, während der durchschnittliche Verkehrswert dieser Objekte bei
knapp 1.126,00 DM je qm Wohnfläche lag. Weitere Wohnungsverkäufe veran-
laßte der Kläger nicht.
Über den Verkauf der Wohnungen informierte der Kläger den Aufsichts-
rat am 17. Februar 1997 nur unvollständig, insbesondere teilte er den Kauf-
preis nicht mit. Über die Einzelheiten des Geschäfts wurde der Aufsichtsrat erst
in seiner nächsten Sitzung am 5. März 1997 informiert, als ihm - wie er von
dem Kläger gefordert hatte - der Vertrag vorgelegt wurde. Nach Kenntnisnah-
me von den einzelnen Regelungen dieses Vertrags beurlaubte der Aufsichtsrat
den Kläger sofort und untersagte ihm jede weitere Tätigkeit für die Beklagte.
Die Gesellschafterversammlung der Beklagten berief den Kläger am 18. März 1997 mit sofortiger Wirkung ab, und der Aufsichtsrat beschloß am nächsten
Tag, den Anstellungsvertrag aus wichtigem Grund - hilfsweise ordentlich zum
nächst möglichen Termin (30. Juni 1998) - zu kündigen.
Mit seiner Klage hat der Kläger sich gegen die Abberufung, die fristlose
und die ordentliche Kündigung gewandt und wegen der Umstände seiner Be-
urlaubung Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld gefordert. Die
Beklagte hat mit der Widerklage Schadenersatz wegen Pflichtverletzungen des
Klägers im Zusammenhang mit der Privatisierung des Wohnungsbestandes
verlangt. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage abgewiesen. Das
Oberlandesgericht hat der hiergegen gerichteten Berufung des Klägers ent-
sprochen, soweit er die Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündi-
gung begehrt hat; im übrigen hatte das Rechtsmittel keinen Erfolg. Mit der Re-
vision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Tei-
lurteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt zur vollständigen Abweisung der
Klage.
Das Berufungsgericht, das angenommen hat, das Verhalten des Klägers
rechtfertige seine Abberufung aus wichtigem Grund, hat die fristlose Kündigung
des Anstellungsverhältnisses u.a. daran scheitern lassen, daß die Beklagte die
zweiwöchige Kündigungsfrist nicht eingehalten und - wozu sie verpflichtet ge-
wesen sei - den Kläger nicht abgemahnt gehabt habe. Nach seiner Ansicht
führt auch die gebotene Gesamtwürdigung des Verhaltens des Klägers unter
Einbeziehung der in der Vergangenheit liegenden, verfristeten Vorfälle nicht zu
der Beurteilung, daß es der Beklagten unzumutbar ist, sich bis zum Wirksam-
werden der ordentlichen Kündigung an dem mit dem Kläger geschlossenen Dienstvertrag festhalten zu lassen. Dies begegnet - wie die Revision mit Recht
geltend macht - in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Zutreffend und von der Revision als ihr günstig auch nicht angegriffen
hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß der Kläger seine ge-
genüber der Gesellschaft bestehenden, in der Satzung und seinem Anstel-
lungsvertrag näher beschriebenen Pflichten grob verletzt hat. Er hat mehrfach
seine Kompetenzen überschritten, indem er, ohne zuvor die Zustimmung der
Gesellschafterversammlung bzw. des Aufsichtsrates einzuholen, außerge-
wöhnliche Geschäfte für die Beklagte - Abschluß eines Maklervertrages, Grün-
dung von mehreren Gesellschaften mbH, Erwerb aller Geschäftsanteile der T.
S. GmbH - abgeschlossen und das Geschäftsführeramt in mehreren anderen
Gesellschaften übernommen hat. Außerdem hat er dadurch, daß er sich der
Kontrolle der hierzu berufenen Gremien der Beklagten entzogen hat, zumindest
eine erhebliche Gefährdung der Vermögenslage der Beklagten herbeigeführt,
weil er die wertvollen Grundstücke aus dem Wohnungsbestand für durch-
schnittlich rund 449,00 DM je qm und damit zu einem weit unter dem wahren Wert liegenden Preis verkauft hat, ohne zugleich sicherzustellen, daß die T. S.
GmbH auch die wertlosen Immobilien zu dem vorgesehenen Durchschnittspreis
aller
840 Einheiten erwarb. Diese Pflichtverletzungen, die miteinander in untrennba-
rem Zusammenhang stehen, rechtfertigen nicht nur, wie das Berufungsgericht
zutreffend angenommen hat, die Abberufung des Klägers aus wichtigem
Grund, sondern auch die fristlose Kündigung seines Dienstvertrages. Denn
zumindest im Sinne einer Gesamtabwägung war es der Beklagten nicht mehr
zumutbar, sich für mehr als ein Jahr - die hilfsweise ausgesprochene ordentli-
che Kündigung beendete den Vertrag erst zum 30. Juni 1998 - an dem noch
laufenden Dienstvertrag mit dem Kläger festhalten zu lassen.
Der fristlosen Kündigung mußte nicht, wie das Berufungsgericht gemeint
hat, eine Abmahnung vorausgehen. Der Geschäftsführer einer GmbH ist nicht
Arbeitnehmer der Gesellschaft, sondern hat eine organschaftliche Aufgabe wahrzunehmen. Zu seinen Leitungsaufgaben gehört es, daß er für die Ord-
nungsgemäßheit und Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Gesellschaft und der
für sie handelnden Personen nach außen die Verantwortung trägt und im In-
nenverhältnis die Arbeitgeberfunktion erfüllt (vgl. BGHZ 49, 30 f.). Dement-
sprechend bedarf er erst recht keiner Hinweise der Gesellschafterversammlung
oder des Aufsichtsrates, daß er sich an die Gesetze, an die Satzung und an die
in seinem Dienstvertrag niedergelegten Pflichten zu halten hat; vielmehr hat er
sich - wie der Senat bereits ausgesprochen hat (Sen.Urt. v. 14. Februar 2000
- II ZR 218/98, ZIP 2000, 667; Sen.Urt. v. 10. Januar 2000 - II ZR 251/98, ZIP
2000, 508) - ohne Abmahnung und von sich aus im Rahmen seines Pflichten-
kreises dem Standard eines ordentlichen Geschäftsmanns entsprechend zu
verhalten.
Von Rechtsirrtum beeinflußt ist ferner die dem angefochtenen Urteil zu-
grundeliegende Auffassung, die Beklagte habe das Recht zum Ausspruch der
fristlosen Kündigung wegen Nichteinhaltens der zweiwöchigen Frist des § 626
Abs. 2 BGB verloren. Jedenfalls für den zentralen Vorwurf der Beklagten, daß der Kläger im Zusammenhang mit der Privatisierung eines Teils der der Ge-
sellschaft gehörenden Wohnungen seine Kompetenzen grob überschritten und
durch das Unterlaufen der vorgeschriebenen Kontrolle zumindest eine Vermö-
gensgefährdung - wenn nicht, wie mit der noch beim Landgericht anhängigen
Widerklage geltend gemacht, sogar einen Schaden - herbeigeführt hat, liegt
ein Fristversäumnis nicht vor. Zu Unrecht beruft sich der Kläger in diesem Zu-
sammenhang darauf, der Vorsitzende des Aufsichtsrates sei schon vor Anfang
März 1997 "in groben Zügen" informiert gewesen. Denn die Kenntnis des Vor-
sitzenden, selbst wenn sie nicht nur die "groben Züge", sondern die wesentli-
chen Einzelheiten des zu beanstandenden Geschäfts umfaßt hätte, ist aus
Rechtsgründen unerheblich. Für die Kenntnis i.S.v. § 626 Abs. 2 BGB kommt
es allein auf den Wissensstand des zur Entscheidung über die fristlose Kündi-
gung befugten und bereiten Gremiums an (BGHZ 139, 89; Sen.Urt. v.
10. Januar 2000 - II ZR 251/98, ZIP 2000, 508); das ist bei der Beklagten der
Aufsichtsrat als Plenum und nicht etwa dessen Vorsitzender. Die von dem Klä- ger in der vorhergehenden Sitzung vom 17. Februar 1997 erteilten Informatio-
nen waren unvollständig und nicht geeignet, Ausmaß und Tragweite seines
Verhaltens in einer Weise erkennen zu lassen, die den Aufsichtsrat in die Lage
versetzte, die ihm abverlangte Entscheidung über die zu ziehenden Konse-
quenzen zu treffen (vgl. Sen.Urt. v. 26. Februar 1996 - II ZR 114/95, ZIP 1996,
636; v. 2. Juni 1997 - II ZR 101/96, GmbHR 1997, 998). Erst in der Sitzung vom
5. März 1997 hat das zur Entscheidung berufene Gremium erfahren, daß der
Kläger sich - erneut - über die ihm gezogenen Grenzen hinweggesetzt und vor
allem 268 besonders wertvolle Wohnungen zu einem viel zu niedrigen Preis
veräußert hatte, ohne sicherzustellen, daß die Erwerberin auch die wertlosen
Immobilien kaufte und den dafür vorgesehenen Durchschnittspreis des ge-
samten zu veräußernden Teils des Wohnungsbestandes bezahlte. Damit erst
hatte der Aufsichtsrat die notwendige Kenntnis erlangt und mit der am 19. März
1997 zugegangenen fristlosen Kündigung fristgerecht gehandelt.
Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, durfte der Aufsichts-
rat auch die früheren, wegen Ablaufs der Zweiwochenfrist isoliert nicht mehr als Kündigungsgrund tragfähigen Eigenmächtigkeiten des Klägers bei der Ge-
samtabwägung unterstützend für die von ihm ausgesprochene fristlose Kündi-
gung heranziehen. Sie stehen mit dem letzten, nicht verfristeten Fall in einem
inneren Zusammenhang (Sen.Urt. v. 9. März 1992 - II ZR 102/91, ZIP 1992,
530; v. 11. Juli 1978 - II ZR 266/76, WM 1978, 1123), weil die Kette von Kom-
petenzüberschreitungen die Unzuverlässigkeit des Klägers offenbart, welche
zuletzt sogar zu einer erheblichen Vermögensgefährdung der Beklagten, wenn
nicht gar zu einem Schaden geführt hat. Soweit das Berufungsgericht in die-
sem Zusammenhang in Zweifel zieht, ob sich die Beklagte zur Begründung ih-
rer Kündigung überhaupt auf die genannte Vermögensgefährdung bzw. die von
ihr geltend gemachte Schädigung berufen kann, ist dies deswegen verfehlt,
weil es die Erklärungen des Aufsichtsrats unzulässig, lediglich am Wortlaut des
Kündigungsschreibens festhaltend, beurteilt. Nach den Erörterungen in der
Aufsichtsratssitzung vom 17. Februar 1997, die mit der an den Kläger gerich-
teten Weisung geendet hat, den Aufsichtsrat vollständig unter Vorlage des mit der T. S. geschlossenen Kaufvertrages über die Einzelheiten des ihm nur in
groben Zügen zur Kenntnis gebrachten Geschäfts zu informieren, war für alle
Beteiligten deutlich, daß es um die inhaltliche Bewertung des ohne die erfor-
derliche Zustimmung geschlossenen Vertrages ging. Deswegen war nicht allein
die formale Mißachtung des Zustimmungserfordernisses, die bereits seit Mitte
Februar 1997 bekannt war, der auslösende Grund für die Kündigung, vielmehr
beanstandete der Aufsichtsrat offensichtlich, daß der Kläger sich durch sein
Verhalten erneut der aus wohl erwogenen Gründen angeordneten Kontrolle
entzogen,
vollendete Tatsachen geschaffen und dadurch das materielle Entscheidungs-
recht des Aufsichtsgremiums zum Nachteil der Beklagten usurpiert hatte.
Röhricht
Hesselberger
Goette
RiBGH Dr. Kurzwelly ist wegen Urlaubs an der Unterschriftslei- stung gehindert.
Röhricht
Kraemer