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BGH Beschluss vom 15.02.2000 – X ZB 13/95

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZB 13/95

BESCHLUSS

vom

15. Februar 2000

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

betreffend das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel 193 75 027.9

Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Idarubicin II

VO (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines

ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel Art. 3 Buchst. a, b

PatG 1981 § 16a

a) Der Schutzbereich eines ergänzenden Schutzzertifikats, das für einen in

Form seiner freien Base formulierten Wirkstoff erteilt worden ist, erfaßt auch

diejenigen Derivate der freien Base, die vom Schutzbereich des Grundpa-

tents umfaßt werden.

b) Für den in Form einer freien Base formulierten Wirkstoff eines Arzneimittels

kann ein ergänzendes Schutzzertifikat grundsätzlich auch dann erteilt wer-

den, wenn nur ein Salz dieser Base Gegenstand einer arzneimittelrechtli-

chen Zulassung (Genehmigung) geworden ist. Voraussetzung ist allerdings,

daß sowohl die freie Base als auch das Salz unter den Schutzbereich des

Grundpatents fällt.

c) Der Inhaber eines Patents mit einem auf einen Arzneimittelwirkstoff in Form

seiner freien Base gerichteten Patentanspruch hat keinen Anspruch darauf,

daß in das ergänzende Schutzzertifikat auch beliebige Derivate der freien

Base ausdrücklich einbezogen werden. Das gilt auch dann, wenn eine arz-

neimittelrechtliche Zulassung (Genehmigung) für den Wirkstoff (nur) in Form

eines Salzes erteilt worden ist, dessen Schutz aber bereits durch ein für die

Base zu erteilendes Schutzzertifikat gewährleistet werden kann.

BGH, Beschl. v. 15. Februar 2000 - X ZB 13/95 - Bundespatentgericht

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Rogge, die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und

Keukenschrijver

am 15. Februar 2000

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des

15. Senats (Technischen Beschwerdesenats X) des Bundespatent-

gerichts vom 15. Mai 1995 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an

das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I. Die Anmelderin war Inhaberin des deutschen Patents 25 25 633, das

auf eine Anmeldung vom 9. Juni 1975 zurückgeht und dessen gesetzliche

Schutzdauer inzwischen abgelauf

-Anomere von

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:5)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:13)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:0)(cid:21)(cid:1)(cid:22)(cid:7)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:0)(cid:19)(cid:7)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:13)(cid:30)(cid:29)

4-Desmethoxy-daunomycin, Verfahren zu ihrer Herstellung und die genannten

(cid:31)

"!(cid:21)#(cid:10)$&%(’(cid:25))(cid:21)*(cid:15)’(cid:25)+,!(cid:21)’-!(cid:2)’(cid:22).(cid:28)/(cid:19)021

.3!(cid:21)’(cid:19))(cid:15)!546#37(cid:19)’(cid:19)!2%(89%

.:.(cid:20)!21<;(cid:21)=>!2%(’(cid:25)!(cid:24)?(cid:18)0(cid:19).(cid:20)!(cid:21)’(cid:22).(cid:20)0(cid:21)’(cid:25)@(cid:30)A(cid:15)#

che 1 und 4 hatten

folgenden Wortlaut:

"1.

C -Anomere von 4-Desmethoxy-daunomycin der Formel

4. Arzneimittel, enthaltend eine Verbindung gemäß Anspruch 1

und 2 neben üblichen Hilfs- und/oder Trägerstoffen."

Die von der Weltgesundheitsorganisation vorgeschlagene Kurzbezeich-

nung für chemische Verbindungen der Strukturformel nach Anspruch 1 lautet

"Idarubicin".

In der Bundesrepublik Deutschland sind für die Farmitalia Carlo Erba

GmbH unter den Bezeichnungen "ZAVEDOS 5 mg" und "ZAVEDOS 10 mg"

Arzneimittel zur Behandlung akuter myeloischer Leukämien beim Menschen

zugelassen, die als Wirkstoff Idarubicinhydrochlorid und als Hilfsstoff Lactose

H2O-frei enthalten.

Auf ihren Hilfsantrag hat das Deutsche Patentamt der Anmelderin auf

der Grundlage des deutschen Patents 25 25 633 ein ergänzendes Schutzzerti-

B

fikat "für das Arzneimittel ZAVEDOS, enthaltend als Wirkstoff Idarubicinhydro-

chlorid", erteilt. Die von der Anmelderin in erster Linie begehrte Erteilung eines

Zertifikats für "Idarubicin und Salze hiervon, einschließlich Idarubicinhydrochlo-

rid" hat das Patentamt abgelehnt.

Die hiergegen erhobene Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos ge-

blieben. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht hat die Anmel-

derin ergänzenden Schutz hilfsweise für "Idarubicin und Idarubicinhydrochlorid"

geltend gemacht. Auch insoweit hat das Bundespatentgericht die materiellen

Erteilungsvoraussetzungen für ein Schutzzertifikat verneint (BPatGE 35, 145

= BlPMZ 1995, 446).

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts sind die Erteilungsvoraus-

setzungen weder für Idarubicin und Salze hiervon (Hauptantrag) noch für Ida-

rubicin (Hilfsantrag) erfüllt. Sowohl der Haupt- wie auch der Hilfsantrag scheite-

re bereits an Art. 3 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates

vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzertifikats für

Arzneimittel (nachfolgend: VO). Bei sachgerechter Interpretation sei der ge-

nannten Vorschrift zu entnehmen, daß ein ergänzendes Schutzzertifikat nur für

ein Erzeugnis erteilt werden könne, das im arzneimittelrechtlichen Zulassungs-

bescheid als "wirksamer Bestandteil" ausgewiesen sei. Vorliegend treffe dies

ausschließlich auf den Wirkstoff Idarubicinhydrochlorid zu, der im Anmelde-

zeitpunkt allein Gegenstand einer Arzneimittelzulassung in der Bundesrepublik

Deutschland gewesen sei.

Der Hauptantrag erweise sich darüber hinaus auch deshalb als unbe-

gründet, weil die Voraussetzungen des Art. 3 Buchst. a VO für beliebige Salze

des Idarubicin nicht gegeben seien. Ausschlaggebend dafür, ob das Erzeugnis

"durch ein Grundpatent geschützt" werde, sei nicht der dem Patent in einem

fiktiven Verletzungsprozeß zukommende Schutzbereich. Maßstab für die recht-

liche Würdigung sei vielmehr der Schutzgegenstand des Patents, d.h. diejeni-

ge technische Lehre, die im Grundpatent als patentfähig unter Schutz gestellt

sei. Neben dem in der Patentschrift wortwörtlich Beschriebenen gehöre dazu

nur das, was aus der Sicht eines Durchschnittsfachmanns auch ohne besonde-

re Erwähnung für die patentierte Lehre selbstverständlich oder nahezu uner-

läßlich sei oder was der Fachmann bei aufmerksamer Lektüre der Patentschrift

ohne weiteres erkenne und in Gedanken gleich mitlese.

Im Streitfall lasse sich derartiges für die beanspruchten Salze des Idaru-

bicin nicht feststellen. Ausdrücklich erwähnt werde in der deutschen Patent-

schrift 25 25 633 lediglich die freie Base des Idarubicin (in den Patentansprü-

chen) und das Hydrochlorid dieser Base (in einem Ausführungsbeispiel der

Erfindung). Irgendeinen Hinweis auf weitere pharmazeutische Derivate enthalte

die Patentschrift nicht. Für einen Durchschnittsfachmann sei es weder selbst-

verständlich noch ohne weiteres ersichtlich, daß außer dem genannten Hydro-

chlorid beliebige andere, in der Patentschrift selbst nicht erwähnte Salze des

Idarubicin einen Arzneimittelwirkstoff ergeben könnten, der sich durch diesel-

ben patentgemäßen Eigenschaften auszeichne. Wegen ihrer im Vergleich zu

Idarubicin und Idarubicinhydrochlorid andersartigen chemischen Zusammen-

setzungen werde der Fachmann im Gegenteil Abweichungen im therapeuti-

schen Wirkungsprofil dieser Salze für zumindest möglich halten.

Die Anmelderin hält die Zurückweisung ihres über den Erteilungsbe-

schluß des Patentamtes hinausgehenden Erteilungsverlangens durch die Vor-

instanzen für rechtsfehlerhaft. Mit der vom Bundespatentgericht zugelassenen

Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Begehren auf Erteilung eines ergänzenden

Schutzzertifikats für "Idarubicin und Salze hiervon, einschließlich Idarubicinhy-

drochlorid", hilfsweise für "Idarubicin und Idarubicinhydrochlorid" weiter.

Der beschließende Senat hat das Verfahren gemäß Art. 177 Abs. 1

Buchst. b, Abs. 3 EG-Vertrag (jetzt Art. 234 EG) ausgesetzt und dem Gerichts-

hof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluß vom 17. Juni 1997

(X ZB 13/95, veröffentlicht in GRUR 1998, 363) folgende Fragen zur Vorabent-

scheidung vorgelegt:

"1. Setzt Art. 3 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates

über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für

Arzneimittel vom 18. Juni 1992 voraus, daß das Erzeugnis, für

welches die Erteilung eines Schutzzertifikats begehrt wird, in

der arzneimittelrechtlichen Genehmigung als 'wirksamer Be-

standteil' ausgewiesen ist?

Ist Art. 3 lit. b folglich dann nicht erfüllt, wenn im Zulassungs-

bescheid als 'wirksamer Bestandteil' ein einzelnes, bestimmtes

Salz eines Wirkstoffs angegeben ist, die Erteilung eines

Schutzzertifikats dagegen für die freie Base und/oder andere

Salze des Wirkstoffs beansprucht wird?

2. Sofern die Fragen zu 1 verneint werden:

Nach welchen Kriterien beurteilt sich, ob das Erzeugnis im Sin-

ne von Art. 3 lit. a durch ein Grundpatent geschützt ist, wenn

die Erteilung eines Schutzzertifikats für die freie Base eines

Wirkstoffs einschließlich beliebiger Salze hiervon beansprucht

wird, das Grundpatent in seinen Patentansprüchen aber ledig-

lich die freie Base dieses Wirkstoffs und in einem Ausfüh-

rungsbeispiel außerdem ein einzelnes Salz dieser freien Base

erwähnt? Ist der Anspruchswortlaut des Grundpatents oder

dessen Schutzbereich maßgebend?"

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlagefra-

gen mit Urteil vom 16. September 1999 (GRUR Int. 2000, 69 ff.) wie folgt be-

antwortet:

"1. Das ergänzende Schutzzertifikat kann nach der Verordnung

(EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die

Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel,

insbesondere Art. 3 Buchst. b, ein Erzeugnis als Arzneimittel in

allen dem Schutz des Grundpatents unterliegenden Formen

erfassen, wenn das Erzeugnis in der in der arzneimittelrechtli-

chen Genehmigung genannten Form durch ein in Kraft befindli-

ches Grundpatent geschützt ist.

2.

Im Rahmen der Anwendung der Verordnung Nr. 1768/92, ins-

besondere ihres Art. 3 Buchst. a, bestimmt sich nach den für

ein Grundpatent geltenden Vorschriften, ob ein Erzeugnis

durch dieses Grundpatent geschützt ist."

II. Der Beschluß des Bundespatentgerichts vom 15. Mai 1995 entspricht

diesen Vorgaben nicht; er ist daher aufzuheben und die Sache ist gemäß § 108

Abs. 1 PatG an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.

1. Die Verweigerung eines Schutzzertifikats für die freie Base "Idarubicin"

(gemäß dem zweiten Hilfsantrag und im Rahmen der weitergehenden vorrangi-

gen Anträge) ist auf Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht gerechtfer-

tigt.

a) Hinsichtlich der Erteilungsvoraussetzungen nach Art. 3 Buchst. a der

VO bestehen insoweit keine Bedenken, weil die Base "Idarubicin" als Schutz-

gegenstand im Patentanspruch des Grundpatents ausdrücklich genannt ist.

b) Hinsichtlich der Erteilungsvoraussetzungen nach Art. 3 Buchst. b der

VO hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschieden, daß

der Schutz des Zertifikats den Wirkstoff als solchen ebenso wie seine ver-

schiedenen Derivate (wie Salze und Ester) erfassen kann, soweit sie dem

Schutz des Grundpatents unterliegen (Entscheidungsgründe Nr. 21 und 22)

und sofern nur eine seiner möglichen Formen Gegenstand der arzneimittel-

rechtlichen Genehmigung ist (Entscheidungsgründe Nr. 19 und 22). Daraus

folgt, daß der Anmelderin bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen das an-

gemeldete ergänzende Schutzzertifikat auch dann für die freie Base erteilt

werden kann, wenn wie vorliegend in der arzneimittelrechtlichen Genehmigung

(Zulassung) nur ein Salz der Verbindung als wirksamer Bestandteil genannt ist.

c) Voraussetzung für die Erteilung des Schutzzertifikats ist nach der

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Entscheidungsgründe Nr. 22)

weiterhin, daß das Erzeugnis in der in der arzneimittelrechtlichen Genehmi-

gung (Zulassung) genannten Form durch ein in Kraft befindliches Grundpatent

geschützt ist. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich (Entscheidungsgründe

Nr. 24-29) nach dem für den Schutzbereich des Grundpatents maßgeblichen

Recht, vorliegend also nach nationalem deutschem Recht. Das Bundespatent-

gericht wird daher die bisher unterbliebene Prüfung nachzuholen haben, ob der

Schutzbereich des Grundpatents auch das in der Arzneimittelzulassung allein

genannte Idarubicinhydrochlorid erfaßt. Im vorliegenden Fall ist das Grundpa-

tent bereits vor dem 1. Januar 1978 angemeldet worden; sein Schutzbereich ist

daher nach Maßgabe des § 6 PatG 1968 zu bestimmen. Auch danach gilt je-

doch im Kern ebenso wie für das geltende Recht (§ 14 PatG bzw. Art. 69 EPÜ),

daß sich der Schutz eines Patents nicht auf den engen Wortlaut des Patentan-

spruchs beschränkt. Er erstreckt sich nach den von der Rechtsprechung ent-

wickelten Grundsätzen auch auf das, was der Fachmann nach dem Sinngehalt

des Wortlauts ohne weiteres mitliest, und er erstreckt sich darüber hinaus je-

denfalls auf solche äquivalente Abwandlungen, die der Fachmann mit seinem

Fachwissen auf Grund von am Sinngehalt der Patentansprüche anknüpfenden

Überlegungen als gleichwirkend erkennen konnte. Bei seiner Prüfung wird das

Bundespatentgericht im vorliegenden Fall zu berücksichtigen haben, daß Ida-

rubicinhydrochlorid zwar nicht im Patentanspruch des Grundpatents, wohl aber

in der Beschreibung als eine Möglichkeit zur Ausführung der Erfindung erwähnt

wird.

2. Über einen weitergehenden Anspruch auf Erteilung eines Schutzzerti-

fikats auch für Idarubicinhydrochlorid entsprechend dem ersten Hilfsantrag ist

nicht mehr zu entscheiden. Der Anmelderin ist insoweit durch das Patentamt

bereits unangefochten das beantragte Schutzzertifikat erteilt worden. Eine Ab-

änderung zu ihren Ungunsten kann daher nicht erfolgen (vgl. Sen.Beschl. v.

12.10.1989 - X ZB 12/89, GRUR 1990, 109, 110 - Weihnachtsbrief).

3. Im Ergebnis zu Recht hat das Bundespatentgericht die Erteilung eines

Schutzzertifikats abgelehnt, in dessen Formulierung weitergehend entspre-

chend dem Hauptantrag darüber hinaus sämtliche Salze des Idarubicin aufge-

nommen sind. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs steht dem

nicht entgegen.

Nach der Antwort des Europäischen Gerichtshofs auf die erste Vorlage-

frage kann das Schutzzertifikat ein Erzeugnis als Arzneimittel in allen dem

Schutz des Grundpatents unterliegenden Formen umfassen, wenn das Er-

zeugnis in der in der arzneimittelrechtlichen Genehmigung (Zulassung) ge-

nannten Form durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt ist. Damit

wird die Gewährung des Schutzes an sich, nicht aber die Form angesprochen,

in der diese zu erfolgen hat.

Der beschließende Senat geht mit der Entscheidung des Europäischen

Gerichtshofs (Entscheidungsgründe Nr. 19-22) davon aus, daß das Schutzzer-

tifikat hinsichtlich der verschiedenen möglichen Formulierungen eines Arznei-

mittels einen Schutz begründet, der mit dem des Grundpatents übereinstimmt

(vgl. auch die Erwägungsgründe 13 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1610/96

des Parlaments und des Rates über die Schaffung eines ergänzenden Schutz-

zertifikats für Pflanzenschutzmittel). Das bedeutet, daß ein für den Wirkstoff in

Form seiner freien Base erteiltes Schutzzertifikat zugleich Schutz für seine De-

rivate (Salze und Ester) gewährt, soweit diese auch vom Schutzbereich des

Grundpatents umfaßt werden. Der Schutz dieser Derivate ergibt sich mithin

schon aus dem für die freie Base erteilten Schutzzertifikat und bedarf deshalb

keiner ausdrücklichen Erwähnung. Dementsprechend hat auch die Anmelderin

im vorliegenden Fall mit der Erteilung eines Schutzzertifikats für das Arznei-

mittel in Form der freien Base alles erlangt, worauf sie nach der Entscheidung

des Europäischen Gerichtshofs Anspruch hat.

Mit der Aufnahme beliebiger Salze in die Formulierung des Schutzzerti-

fikats erstrebt die Anmelderin mehr, als sie mit der Erteilung des Grundpatents

erreicht hat, nämlich eine (scheinbar verbindliche) Klärung des Schutzumfangs.

Eine umfassende und generalisierende Bestimmung des Schutzumfangs ist

dem maßgeblichen Patentrecht grundsätzlich fremd. Der Schutzumfang ist

grundsätzlich nur im Verletzungsprozeß und dort nur jeweils für die angegriffe-

ne Ausführungsform zu bestimmen. Eine abstrakte Festlegung paßt zudem

nicht zu dem als Registrierverfahren ausgestalteten Erteilungsverfahren für das

ergänzende Schutzzertifikat.

Würde man die Formulierung des Schutzzertifikats über den Wortlaut

des erteilten Patents hinaus ausdehnen, könnte im übrigen die Gefahr begrün-

det sein, daß an einen derart erweitert formulierten Schutzgegenstand wieder-

um ein nahegelegter weiterer Schutzbereich angeknüpft würde, der im Ergeb-

nis z.B. auf den Schutz der Äquivalente von Äquivalenten hinausliefe. Dies wi-

derspräche den Entscheidungsgründen 21 und 28 der Entscheidung des Euro-

päischen Gerichtshofs, nach denen das Schutzzertifikat nicht über den Schutz

des Grundpatents hinausgehen darf.

4. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht als erforderlich er-

achtet (§ 107 Abs. 1 PatG).

Rogge

Jestaedt

Melullis

Scharen

Keukenschrijver