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BGH Beschluss vom 17.07.2001 – X ZB 21/00

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Juli 2001

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

betreffend das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel 193 75 027.9

Nachschlagewerk: ja

BGHZ : nein

Idarubicin III

VO (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines

ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel Art. 3; PatG (1981) §§ 16a, 49a

Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für eine konkret

bezeichnete Substanz kann nicht schon mit der Begründung zurückgewiesen

werden, eine hilfsweise beantragte Fassung ohne konkrete Bezeichnung des

zu schützenden Wirkstoffs sei vorzugswürdig.

BGH, Beschl. v. 17. Juli 2001 - X ZB 21/00 - Bundespatentgericht

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Rogge, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und

Keukenschrijver

am 17. Juli 2001

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des

15. Senats (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentge-

richts vom 3. August 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an

das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Gründe

I. Die Anmelderin ist Inhaberin des deutschen Patents 25 25 633, das

auf eine Anmeldung vom 9. Juni 1975 zurückgeht und dessen gesetzliche

Schutzdauer inzwischen abgelaufen ist. Das Patent betrifft "a-Anomere von

4-Desmethoxy-daunomycin, Verfahren zu ihrer Herstellung und die genannten

Verbindungen enthaltende Arzneimittel".

Die Patentansprüche 1 und 4 haben folgenden Wortlaut:

"1. a-Anomere von 4-Desmethoxy-daunomycin der Formel

4. Arzneimittel, enthaltend eine Verbindung gemäß Anspruch 1

und 2 neben üblichen Hilfs- und/oder Trägerstoffen."

Die von der Weltgesundheitsorganisation vorgeschlagene Kurzbezeich-

nung für chemische Verbindungen der Strukturformel nach Anspruch 1 lautet:

"Idarubicin".

In der Bundesrepublik Deutschland sind für die ... GmbH unter den

Bezeichnungen

"... 5 mg" und

"... 10 mg" Arzneimittel

zur Be-

handlung akuter myeoloischer Leukämien beim Menschen zugelassen, die als

Wirkstoff Idarubicinhydrochlorid und als Hilfsstoff Lactose H2O-frei enthalten.

Das Deutsche Patentamt hat der Anmelderin auf der Grundlage des ge-

nannten Patents ein ergänzendes Schutzzertifikat gemäß Verordnung (EWG)

Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzen-

den Schutzzertifikats für Arzneimittel (nachfolgend: Arzneimittelschutzzertifi-

katsVO)

für das Arzneimittel "...", enthaltend als Wirkstoff "Idarubicin-

hydrochlorid", erteilt. Die von der Anmelderin in erster Linie beanspruchte Er-

teilung eines Zertifikats für "Idarubicin und Salze hiervon, einschließlich Idaru-

bicinhydrochlorid", hat das Patentamt abgelehnt.

Die hiergegen erhobene Beschwerde der Anmelderin ist zunächst er-

folglos geblieben. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht hat

die Anmelderin ergänzenden Schutz hilfsweise für "Idarubicin und Idarubicin-

hydrochlorid" geltend gemacht. Auch insoweit hat das Bundespatentgericht die

materiellen Erteilungsvoraussetzungen für ein Schutzzertifikat verneint (vgl.

BPatGE 35, 145).

Auf Vorlage des Senats (Beschl. v. 17.6.1997 - X ZB 13/95, GRUR

1998, 363 - Idarubicin I) hat der Europäische Gerichtshof durch Vorabent-

scheidung wie folgt entschieden (GRUR Int. 2000, 69 ff.):

"1. Das ergänzende Schutzzertifikat kann nach der Verordnung

(EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die

Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel,

insbesondere Art. 3 Buchst. b, ein Erzeugnis als Arzneimittel in

allen dem Schutz des Grundpatents unterliegenden Formen

erfassen, wenn das Erzeugnis in der in der arzneimittelrechtli-

chen Genehmigung genannten Form durch ein in Kraft befindli-

ches Grundpatent geschützt ist.

2.

Im Rahmen der Anwendung der Verordnung Nr. 1768/92, ins-

besondere ihres Art. 3 Buchst. a, bestimmt sich nach den für

ein Grundpatent geltenden Vorschriften, ob ein Erzeugnis

durch dieses Grundpatent geschützt ist."

Auf Grund dieser Entscheidung hat der Senat den Beschluß des Bun-

despatentgerichts aufgehoben und die Sache an das Bundespatentgericht zur

erneuten Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines ergänzenden

Schutzzertifikats für die freie Base "Idarubicin" zurückverwiesen (BGHZ 144,

15 - Idarubicin II).

Vor dem Bundespatentgericht hat die Antragstellerin in erster Linie die

Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Idarubicin beantragt. Hilfs-

weise hat sie beantragt, wie folgt zu entscheiden:

"Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben, soweit sich die Zu-

rückweisung des Hauptantrags auf Idarubicin bezieht.

Auf die am 24. Mai 1993 eingegangene Anmeldung wird, soweit

nicht bereits durch die Erteilung des Schutzzertifikats entsprechend dem

Hilfsantrag gemäß Beschluß der Patentabteilung 43 vom 9. Juni 1993

erfolgt, ein ergänzendes Arzneimittel-Schutzzertifikat für den vor seinem

Erlöschen liegenden Zeitraum für den Wirkstoff des Arzneimittels ...

in allen dem Schutz des Grundpatents unterliegenden Formen er-

teilt.

Damit gilt die Erteilung auch für Idarubicin."

Das Bundespatentgericht hat den Hauptantrag zurückgewiesen und dem

Hilfsantrag, dessen Formulierung (bis auf den Zusatz "Damit gilt die Erteilung

auch für Idarubicin") auf seine Anregung zurückgeht, stattgegeben.

Die Anmelderin verfolgt mit ihrer vom Bundespatentgericht zugelasse-

nen Rechtsbeschwerde ihren Hauptantrag, dessen Zurückweisung sie für

rechtsfehlerhaft hält, weiter.

II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig; insbesondere ist die Antrag-

stellerin durch die angefochtene Entscheidung beschwert, weil die Erteilung

des Zertifikats unter Zurückweisung ihres Hauptantrags nur nach dem Hilfsan-

trag erfolgt ist. Dies genügt im Sinne einer formellen Beschwer (vgl. BGH, Urt.

v. 29.6.2000

- I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 908

- Filialleiterfehler;

Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., vor § 124 Rdn. 41; Happ in Eyermann, VwGO,

11. Aufl., § 124 Rdn. 29; Schulte, PatG, 6. Aufl., § 73 Rdn. 47). Sie führt zur

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der

Sache an das Bundespatentgericht.

Die Rechtsbeschwerde und ihre Prüfung durch den Senat sind nicht auf

diejenige Rechtsfrage beschränkt, derentwegen die Rechtsbeschwerde zuge-

lassen worden ist. Vielmehr ist durch die Zulassung die Möglichkeit der voll-

ständigen Nachprüfung des angegriffenen Beschlusses nach Art einer Revision

eröffnet (vgl. BGHZ 90, 318, 320 - Zinkenkreisel; Sen.Beschl. v. 14.2.1989

- X ZB 8/87, GRUR 1989, 494 - Schrägliegeneinrichtung).

2. Grundlage für die Beurteilung des Erteilungsverlangens sind Art. 3, 4

ArzneimittelschutzzertifikatsVO. Nach diesen Bestimmungen ist ein ergänzen-

des Schutzzertifikat zu erteilen, wenn (u.a.) das Erzeugnis, für welches das

Zertifikat begehrt wird, in dem betreffenden Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der

Anmeldung durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt ist (Art. 3

Buchst. a) und für das Erzeugnis als Arzneimittel eine gültige Genehmigung für

das Inverkehrbringen gemäß der Richtlinie 65/65/EWG bzw. der Richtli-

nie 81/851/EWG erteilt wurde (Art. 3 Buchst. b). Die Erteilung setzt weiter vor-

aus, daß für das Erzeugnis nicht bereits ein Zertifikat erteilt worden ist (Art. 3

Buchst. c). Art. 4 bestimmt, daß sich der Schutz des Zertifikats allein auf das

von der Genehmigung erfaßte Erzeugnis erstreckt.

Was die Erteilung des von der Antragstellerin mit ihrem Hauptantrag be-

gehrten ergänzenden Schutzzertifikats für die freie Base Idarubicin anbelangt,

ist die Zurückverweisung an das Bundespatentgericht mit folgenden Maßgaben

erfolgt: Unter dem Blickwinkel des Art. 3 Buchst. a VO bestehen keine Beden-

ken gegen die Erteilung des Zertifikats, da die Base "Idarubicin" als Schutzge-

genstand im Patentanspruch des Grundpatents ausdrücklich genannt ist. Hin-

sichtlich Art. 3 Buchst. b VO ist es nach der Entscheidung des Europäischen

Gerichtshofs unschädlich, daß in der arzneimittelrechtlichen Genehmigung

(Zulassung) nur ein Salz der Verbindung als wirksamer Bestandteil genannt ist.

Da es sich hierbei um eine der möglichen Formen des Wirkstoffs handelt, kann

der Schutz des Zertifikats auch den Wirkstoff als solchen sowie seine ver-

schiedenen Derivate (wie Salze und Ester) erfassen. Hinzukommen muß aller-

dings, daß die in der arzneimittelrechtlichen Genehmigung (Zulassung) ge-

nannte Form des Wirkstoffs durch ein zum Zeitpunkt der Zertifikatsanmeldung

in Kraft befindliches Grundpatent geschützt ist, was nach dem insoweit maß-

geblichen Recht, d.h. vorliegend nach § 6 PatG 1968, zu prüfen ist. Danach

gilt, daß sich der Schutz des Patents nicht auf den engen Wortlaut des Patent-

anspruchs beschränkt, sondern sich zum einen auch auf das erstreckt, was der

Fachmann nach dem Sinngehalt des Wortlauts ohne weiteres mitliest, zum an-

deren auf solche äquivalente Abwandlungen, die der Fachmann mit seinem

Fachwissen auf Grund von am Sinngehalt der Patentansprüche anknüpfenden

Überlegungen als gleichwirkend erkennen konnte.

3. Das Bundespatentgericht ist bei seiner Prüfung zu dem Ergebnis ge-

langt, daß der Schutzbereich des Grundpatents auch das in der Arzneimittel-

zulassung allein genannte Idarubicinhydrochlorid erfasse. Für den Fachmann,

einen mit der Synthese von Wirkstoffen befaßt und vertrauten Chemiker, sei es

selbstverständlich, daß der Schutzbereich einer Erfindung, die eine organische

Verbindung mit einer komplexen Molekülstruktur und z.B. einer Carboxyl- oder

Amino-Gruppe betreffe, nicht schon dann verlassen werde, wenn eine Salzbil-

dung dieser Gruppen vorliege. Demnach könne das ergänzende Schutzzertifi-

kat für den in der Form seiner freien Base formulierten Wirkstoff Idarubicin des

Arzneimittels ... erteilt werden.

4. Gleichwohl hat das Bundespatentgericht den mit diesem Ergebnis

übereinstimmenden Hauptantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Dazu hat

es ausgeführt, die Tenorierung in der Fassung des Hilfsantrags sei vorzugs-

würdig, weil sie keinen Zweifel daran lasse, daß das erteilte Schutzzertifikat

einen mit dem Grundpatent übereinstimmenden Schutz für alle Formen des

Arzneimittelwirkstoffs begründe, und weil sie außerdem als Ausgangsbasis für

eine Erteilungspraxis auch bei komplizierteren Fallgestaltungen dienen könne.

Diese Formulierung lasse keine Zweifel daran, daß die Erteilung auch für Ida-

rubicin gelte. Bei den Angaben gemäß Buchstaben (a) bis (f) des Beschlußt e-

nors handele es sich um obligatorische Angaben i.S.d. Art. 8 Abs. 1, Art. 9

Abs. 2 a bis e sowie Art. 11 Abs. 1 a bis f ArzneimittelschutzzertifikatsVO.

5. Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde werden durch die Zurück-

weisung des Hauptantrags die Rechte der Anmelderin verletzt. Diese habe ei-

nen Anspruch auf die wörtliche Formulierung des Erzeugnisses, für das das

Zertifikat erteilt werden solle. Die vom Bundespatentgericht vorgenommene

Definition des Erzeugnisses als "der Wirkstoff des Arzneimittels ... in allen dem

Schutz des Grundpatents unterliegenden Formen" stelle keine klare und ein-

deutige Formulierung dar und sei für unterschiedliche Auslegungen offen.

6. Diesem Angriff kann der Erfolg nicht versagt bleiben.

a) Wie Art. 7 ArzneimittelschutzzertifikatsVO zu entnehmen ist, wird das

ergänzende Schutzzertifikat nur auf Grund einer Anmeldung erteilt. Aus Art. 10

Abs. 1 ArzneimittelschutzzertifikatsVO ergibt sich ferner, daß Gegenstand der

Zertifikatsanmeldung stets ein bestimmtes Erzeugnis sein muß. Zur Festlegung

des Verfahrensgegenstandes muß daher der Anmelder angeben, für welches

konkrete Erzeugnis, d.h. für welchen Wirkstoff (Art. 1 lit. b Arzneimittelschutz-

zertifikatsVO) der ergänzende Schutz beansprucht wird (vgl. Schennen, Die

Verlängerung der Patentlaufzeit für Arzneimittel im gemeinsamen Markt, 1993,

S. 64, Anm. 2 zu Art. 8 ArzneimittelschutzzertifikatsVO).

b) Nach Art. 10 Abs. 1 ArzneimittelschutzzertifikatsVO, § 49 a Abs. 2

PatG ist das Zertifikat zu erteilen, wenn die Anmeldung und das Erzeugnis, das

Gegenstand der Anmeldung ist, die in der Verordnung genannten Vorausset-

zungen erfüllen. Der auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für das

Erzeugnis

Idarubicin, d.h.

für den Wirkstoff des Arzneimittels

...

in

Form seiner freien Base, gerichtete Hauptantrag darf demnach nicht zurückge-

wiesen werden, sofern dieser die genannten Voraussetzungen erfüllt. Dies ist

nach den vom Bundespatentgericht getroffenen Feststellungen der Fall. Ein

Ermessen, das Schutzzertifikat statt in der beantragten Fassung mit einer an-

deren, vom Bundespatentgericht als vorzugswürdig erachteten Formulierung

zu erteilen, ist diesem Gericht nicht eingeräumt. Wie die Patenterteilung ist

auch die Zertifikatserteilung ein Akt gebundener Verwaltung, bei der der An-

tragsteller einen Anspruch auf Erlaß des beantragten Verwaltungsakts und so-

mit auf Erteilung des begehrten (und nicht nur eines nach dem Ermessen der

erteilenden Stelle abweichend formulierten) Zertifikats hat, wenn die Voraus-

setzungen hierfür gegeben sind. Die Auffassung des Bundespatentgerichts,

wonach die Erteilung auf der Grundlage des Hilfsantrags vorzugswürdig sei,

stellt demgegenüber keine ausreichende Rechtfertigung für die Zurückweisung

des Hauptantrags dar. Bereits aus diesem Grund müssen der angefochtene

Beschluß aufgehoben und die Sache abermals gemäß § 108 Abs. 1 PatG an

das Bundespatentgericht zurückverwiesen werden.

Daraus läßt sich allerdings nicht ableiten, daß der Antragsteller ohne

weiteres auch einen Anspruch auf Erteilung eines Zertifikats unter konkreter

Bezeichnung weiterer Wirkstoffe hätte, die zuvor unter den Schutzbereich des

Patents und eines ergänzenden Schutzzertifikats fallen könnten, jedoch weder

in den Patentansprüchen noch in der Arzneimittel-Zulassung ausdrücklich be-

zeichnet sind. Dazu wird auf die Ausführungen des vorangegangenen Senats-

beschlusses X ZB 13/95 "Idarubicin II" vom 15. Februar 2000 (GRUR 2000,

683) unter II 3 verwiesen. Darum geht es hier jedoch nicht mehr.

Nachdem das Bundespatentgericht festgestellt hat, daß das in der Arz-

neimittelzulassung genannte Erzeugnis Idarubicinhydrochlorid vom Schutzbe-

reich des Grundpatents erfaßt wird, ist nach den weiteren Ausführungen des

Bundespatentgerichts geklärt, daß das Schutzzertifikat für den in Form seiner

freien Base formulierten Wirkstoff Idarubicin erteilt werden kann. Dadurch un-

terscheidet sich der vorliegende Fall ersichtlich von dem vom Bundespatentge-

richt am 2. November 2000 unter dem Aktenzeichen 15 W (pat) 40/95 ("Suma-

triptan") entschiedenen (Leitsatz veröffentlicht in Mitt. 2001, 193 = BlPMZ 2001,

190; Rechtsbeschwerde unter X ZB 12/01 anhängig), dem der beschließende

Senat eine entsprechende Feststellung nicht entnehmen kann. Es ist daher

davon auszugehen, daß sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines

entsprechend konkret formulierten ergänzenden Schutzzertifikats für das den

Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Grundpatents bildende Idarubicin,

gemäß dem Hauptantrag der Anmelderin, vorliegen

(BGHZ 144, 15

- Idarubicin II, unter II 1).

Weiter ist zu beachten, daß der Erteilungsbeschluß den Inhalt des Zert i-

fikats festlegt und daher sämtliche dafür erforderlichen Angaben enthalten

muß. So muß aus ihm das geschützte Erzeugnis hervorgehen (vgl. Schennen,

aaO, S. 70, Anm. 3 zu Art. 11 ArzneimittelschutzzertifikatsVO). Soll ein Wirk-

stoff in einer anderen als der in der arzneimittelrechtlichen Genehmigung ge-

nannten Form geschützt werden, so ist diese abweichende Form im Beschluß

genau zu bezeichnen. Ferner muß auch die Laufzeit des Schutzzertifikats

durch den Beschluß festgelegt werden. Dagegen ist es nicht erforderlich, sämt-

liche Angaben, die in den vom Bundespatentgericht herangezogenen Vor-

schriften der Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2 a bis e sowie Art. 11 Abs. 1 a bis f VO

aufgelistet sind und die der Festlegung des Verfahrensgegenstandes bzw. der

Unterrichtung der Öffentlichkeit dienen, in die Beschlußformel aufzunehmen.

Das Bundespatentgericht wird mit diesen Maßgaben dem Hauptantrag

zu entsprechen haben. Dem Senat ist eine eigene Sachentscheidung durch

das Gesetz verwehrt (§ 108 Abs. 1 PatG).

III. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht als erforderlich er-

Rogge Jestaedt Melullis

Scharen Keukenschrijver