BGH Urteil vom 15.02.2000 – X ZR 155/97
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 15. Februar 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 15. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und
die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 2. Oktober 1997 verkün-
dete Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, wie das Rechtsmittel durch
Beschluß des Senats vom 15. Dezember 1998 angenommen wor-
den ist.
Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte hatte für ihre Streithelferin eine in Deutschland herzustel-
lende und in der Antarktis aufzubauende Anlage zu liefern, mit der insbesonde-
re Daten von einem noch zu entsendenden Satelliten empfangen werden soll-
ten. Sie beauftragte die M. GmbH (später: D. AG), die ihrerseits die Klägerin
als Auftragnehmerin hinzuzog. Die im September 1990 zustande gekommenen,
inhaltlich identischen Aufträge sahen in § 5 (1) zur Abgeltung der Leistungen
des Auftragnehmers in der Bundesrepublik Deutschland einen Festpreis vor,
während in § 5 (2) zur Abgeltung aller Aufwendungen des Auftragnehmers in
der Antarktis für Aufbau und Funktionsnachweis im wesentlichen feste Mo-
natslohnsätze bestimmter Höhe vereinbart waren. In § 6 war vorgesehen, daß
eine Zwischenprüfung der vertraglichen Leistungen auf dem Betriebsgelände
des Hauptauftraggebers in Oberpfaffenhofen erfolgen solle und mit Erfolg be-
standen sein müsse. Die Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche betreffen-
de Regelung in § 11 sah aufgrund der besonderen geographischen und klima-
tologischen Bedingungen des vorgesehenen Einsatzes des Antennensystems
in der Antarktis Einschränkungen dieser Ansprüche vor. Unter anderem hieß es
unter (2.2.1.), daß Kosten für Mängelbeseitigungsmaßnahmen für den Zeitraum
vor der Abnahme vom Auftraggeber übernommen würden, soweit sie nicht kon-
struktionsbedingt seien, sowie unter (2.2.3.), daß für die Beseitigung von Män-
geln, die während der Montage des Antennensystems in der Antarktis bis zur
Abnahme aufträten, die Pflichten des Auftraggebers aus § 5 unberührt blieben.
Die Verschiffung der Anlagenteile war für November 1990 vorgesehen.
Eine erfolgreiche Zwischenprüfung gelang vor dieser Verschiffung nicht.
Mitarbeiter der Klägerin waren in der Zeit vom 11. Januar bis 3. Mai
1991 zwecks Aufbaus des Antennensystems in der Antarktis (erste Arbeitspha-
se). Diese Arbeiten wurden der Klägerin nach § 5 (2) der vertraglichen Abma-
chungen vom September 1990 vergütet. In der Zeit vom 10. August bis
16. Oktober 1991 reisten zwei Mitarbeiter der Klägerin erneut in die Antarktis,
um die schließlich am 19. Dezember 1991 von der Streithelferin abgenommene
Anlage funktionsfähig herzurichten (zweite Arbeitsphase). Die Klägerin hat
hierfür aus eigenem und aus von der M. GmbH abgeleitetem Recht
328.877,42 DM klageweise beansprucht.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ih-
rer Revision hat die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiterverfolgt. Der Senat
hat das Rechtsmittel wegen eines Teilbetrages von 314.377,42 DM nebst Zin-
sen angenommen.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel der Klägerin führt im Umfange der Annahme durch den
Senat zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der
Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Beklagte eine Vergü-
tung für Arbeiten der Mitarbeiter der Klägerin während der zweiten Arbeitspha-
se in der Antarktis nicht schulde, die zur Behebung von Mängeln dienten, die
vereinbarungsgemäß zum Bestehen der Zwischenprüfung bereits in Deutsch-
land hätten beseitigt sein müssen. Der Gesamtinhalt, insbesondere § 11 in
Verbindung mit § 5 der vertraglichen Abmachungen, die mit identischem Inhalt
einerseits zwischen der Beklagten und der M. GmbH, andererseits zwischen
diesem Unternehmen und der Klägerin zustande gekommen seien, sei dahin
auszulegen, daß die Klägerin die Beseitigungskosten für sämtliche vor der Ab-
nahme des Antennensystems in der Antarktis bei der Montage aufgetretenen
Mängel zu tragen habe, die im Rahmen der Zwischenprüfung hätten erkannt
werden können. Die durchgeführte Beweisaufnahme rechtfertige nicht die
Überzeugung, daß die am Projekt Beteiligten übereinstimmend etwas anderes
gewollt hätten; entgegen der Behauptung der Klägerin habe sich eine Verein-
barung nicht ergeben, wonach die Beklagte vor der erst in der Antarktis vorge-
sehenen Abnahme für sämtliche in der Antarktis auftretenden Mängel die Be-
seitigungskosten habe tragen sollen.
Diese auf tatrichterlichem Gebiet liegende und deshalb nur auf Verlet-
zung von gesetzlichen Auslegungsregeln, Denkgesetzen, Erfahrungssätzen
und Verfahrensvorschriften sowie auf Vollständigkeit und ihre rechtliche Mög-
lichkeit hin zu überprüfende Würdigung ist vertretbar und deshalb hinzuneh-
men. Die Revision der Klägerin vermag insoweit beachtliche Rechtsfehler nicht
aufzuzeigen.
a) Die vertraglichen Abmachungen vom September 1990 teilen die
Werkleistungen des Auftragnehmers in Leistungen in der Bundesrepublik
Deutschland und in Leistungen in der Antarktis (§ 5). Erstere sind in § 5 (1)
a.E. ausdrücklich als Leistungen bezeichnet, die in Deutschland geschuldet
sind. Der Sinn der Zwischenprüfung und der in § 6 vereinbarten Voraussetzung
ihres Bestehens kann daher zwanglos darin gesehen werden festzustellen, ob
der Auftragnehmer alle in Deutschland vertragsgemäß zu erbringenden Ergeb-
nisse auch erbracht habe. Dies läßt ohne weiteres die Deutung zu, daß auch
bezüglich der Vergütung der einzelnen Leistungsergebnisse unterschieden
werden sollte zwischen denen, die nach den vertraglichen Abmachungen in
Deutschland zu erbringen waren, und denjenigen, von denen vertraglich vor-
gesehen war, daß sie erst in der Antarktis vorliegen müssen. Diese Deutung
wiederum legt es nahe, zum einen § 5 (1) als Regelung zu verstehen, wonach
alle Handlungen, die für das Bestehen der Zwischenprüfung erforderlich waren,
mit dem vereinbarten Festpreis abgegolten sein sollten, und zum anderen unter
den in § 11 (2.2.3.) erwähnten Mängeln, die während der Montage des Anten-
nensystems in der Antarktis "auftreten", nicht auch solche als angesprochen zu
erachten, die vertragsgemäß in Deutschland zu erledigende Arbeiten betreffen
und die nach vertraglicher Abmachung in Deutschland zu beseitigen gewesen
wären, wenn die Zwischenprüfung erfolgreich hätte sein sollen. Auch mit den
Mängelbeseitigungsmaßnahmen, die in § 11 (2.2.1.) a.E. genannt sind, können
dann nicht Maßnahmen gemeint sein, die solche Mängel betreffen.
b) Entgegen der Meinung der Revision steht dieser Auslegung nicht die
durch die besonderen geographischen und klimatologischen Bedingungen des
vorgesehenen Einsatzes des Antennensystems in der Antarktis bedingte und in
§ 11 (2) auch zum Ausdruck gekommene Absicht der Beteiligten entgegen, die
Kosten einer Mängelbeseitigung in der Antarktis für den jeweiligen Auftrag-
nehmer in Grenzen zu halten. Bezüglich der bei der Zwischenprüfung erkenn-
baren Mängel bestand kein durch die Besonderheiten des Projekts veranlaßtes
besonderes Kostenrisiko, dem Rechnung hätte getragen werden müssen. Der
Auftragnehmer hatte es in der Hand, die in Deutschland geschuldeten Arbeiten
rechtzeitig zu erledigen und vor dem ins Auge gefaßten Transporttermin das
Bestehen der Zwischenprüfung zu gewährleisten. Dementsprechend sieht
§ 5 (2) eine Aufwandsentschädigung auch nur für den Aufbau und den Funkti-
onsnachweis in der Antarktis vor.
c) Vergeblich macht die Revision geltend, bei der Vertragsauslegung
durch das Berufungsgericht hätte Berücksichtigung finden müssen, daß die
Streithelferin die Verlagerung der Mängelbeseitigung in die Antarktis verur-
sacht habe, die vertragsgemäß an sich in Deutschland hätte erfolgen müssen.
Denn von der Revision ist damit lediglich ein Umstand angesprochen, der erst
nach dem die ausführenden Auftragnehmer bindenden Vertragsschluß ent-
standen ist. Die zu den hier interessierenden vertraglichen Abmachungen der
Beteiligten führende Willensbildung vermochte er nicht zu beeinflussen. Er er-
laubt daher keine zwingenden Rückschlüsse darauf, was sie übereinstimmend
gewollt haben. Daß es sich tatsächlich um einen nur nachträglichen Umstand
handelt, kann auch mit dem Hinweis nicht in Zweifel gezogen werden, die
Streithelferin habe den Hauptvertrag mit der Beklagten erst nach der Verschif-
fung unterzeichnet. Da die Klägerin aus eigenem Vertragsrecht bzw. einem der
M. GmbH zustehenden Vertragsrecht klagt, ist hier allein entscheidend, was
die M. GmbH mit der Beklagten bzw. was die Klägerin mit der M. GmbH verein-
bart und was diese Parteien beim jeweiligen Vertragsschluß als gewollt erklärt
haben.
d) Bei der Vertragsauslegung war ebensowenig der Frage nachzugehen,
ob die Klägerin bzw. die M. GmbH einen Verzug mit der Erfüllung der vertrags-
gemäß in Deutschland zu erbringenden Leistungen etwa deshalb nicht zu ver-
treten haben, weil sie die Antennenanlage in O. nicht betreten konnten und
geeignete Satellitendaten fehlten. Diese Umstände könnten eventuell einen
Schadensersatzanspruch des beauftragten Unternehmers begründen. Ein sol-
cher ist jedoch nicht Streitgegenstand.
e) Auch der gegen die Würdigung der erhobenen Beweise gerichteten
Beanstandung der Revision kann nicht beigetreten werden. Die Beanstandung
geht dahin, weil die Zeugen D., Dr. P. und Be. Einzelheiten nicht mehr hätten
erinnern können bzw. nichts bekundet hätten, was gegen die Aussagen der
Zeugen F. und B. spreche, und weil der ebenfalls als Zeuge vernommene
Dr. R. nicht an der Besprechung vom 16. Mai 1990, sondern nur an einer Be-
sprechung vom 23. August 1990 teilgenommen habe, bleibe als Beweisergeb-
nis nur das, was die Zeugen F. und B. über den Inhalt des Gesprächs vom
16. Mai 1990 übereinstimmend bekundet hätten. Danach habe durch die Be-
stimmung in § 11 (2.2.3.) Ausdruck finden sollen, daß alle Arbeiten in der Ant-
arktis, auch wenn es sich um die Beseitigung bereits in O. aufgetretener Män-
gel handele, von der Auftraggeberin bezahlt werden müßten.
Diese Argumentation übersieht, daß es zu den hier maßgeblichen Ver-
tragsschlüssen erst im September 1990 gekommen ist. Was die Beteiligten
damals wirklich gewollt haben, kann deshalb nicht an einer einzigen Bespre-
chung festgemacht werden, die lange vor diesem Zeitpunkt stattfand. Zu Recht
hat das Berufungsgericht daher auch die Aussage von Dr. R. berücksichtigt,
die sich über zeitnähere Umstände verhält. Der Inhalt dieser Aussage steht der
Behauptung der Klägerin entgegen. Er rechtfertigt die Zweifel des Berufungs-
gerichts, das von der Klägerin Behauptete als bewiesen zu erachten.
f) Entgegen der Meinung der Revision bedeutet die vertretbare Ausle-
gung der vertraglichen Abmachungen durch das Berufungsgericht schließlich
auch nicht, daß die Vereinbarungen lückenhaft waren und es ergänzender
Vertragsauslegung bedurft hätte. Nach der vorgenommenen Auslegung sind
nur diejenigen tatsächlich in der Antarktis erbrachten Leistungen nach Aufwand
zu vergüten, die auch vertragsgemäß in der Antarktis zu erbringen waren. Das
konnten dortige Arbeiten zum Aufbau und Funktionsnachweis des Antennensy-
stems, aber auch Arbeiten zur Beseitigung von Mängeln sein, die vertragsge-
mäß erst in der Antarktis erledigt werden sollten. Alle anderen Leistungen
sollten durch den vereinbarten Festpreis abgegolten sein. Ein Fall, für den
noch etwas zu regeln gewesen wäre, kann daher nach der vom Berufungsge-
richt vorgenommenen Auslegung nicht vorliegen.
2. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klageforderung neben
dem Entgelt für sonstige Arbeiten der Mitarbeiter der Klägerin in der Antarktis
während der zweiten Arbeitsphase die Vergütung für die Beseitigung von
Schwingungen in der Encoderaufhängungsmechanik und von Rechenfehlern in
der Software des Auto-Tracking-Verfahrens umfasse. Bei den Schwingungen in
der Encoderaufhängungsmechanik und bei den Rechenfehlern habe es sich
um Mängel der Werkleistung der Klägerin und damit auch derjenigen der M.
GmbH gehandelt, die bereits in Deutschland hätten erkannt und vor der Ver-
schiffung Ende November 1990 hätten behoben werden können. Hierfür könne
die Klägerin eine Aufwandsvergütung, deren Höhe sie mit ca. 14.500,-- DM
angegeben habe, deshalb nicht verlangen.
In Höhe dieses Teilbetrages der Klageforderung ist die Abweisung der
Klage infolge Nichtannahme der Revision rechtskräftig; weitere Ausführungen
hierzu erübrigen sich.
3. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Zahlungsanspruch auch
insoweit versagt, als in der Klageforderung Aufwandsvergütung für Arbeiten
enthalten ist, die nicht der Beseitigung von Mängeln dienten, die vereinba-
rungsgemäß zum Bestehen der Zwischenprüfung bereits in Deutschland hätten
behoben sein müssen. Zur Begründung hat es insoweit angegeben, die Kläge-
rin habe nicht ausreichend substantiiert dargetan, daß für die betreffenden Ar-
beiten die zweite Arbeitsphase in der Antarktis erforderlich gewesen sei; es sei
davon auszugehen, daß bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in Deutschland
durch die Klägerin zu erbringenden Leistungen Mitarbeiter der Klägerin nicht
noch einmal in die Antarktis hätten reisen müssen und Anfang Mai 1991 die
Abnahme der Antenne in der Antarktis hätte stattfinden können.
Dies beanstandet die Revision zu Recht als rechtsfehlerhaft.
a) Die Vertragsschließenden hatten vereinbart, daß die Leistungen in
der Antarktis im wesentlichen nach Monatslohnsätzen vergütet werden. Der
Unternehmer kann demnach für Arbeiten, die nicht mit dem Festpreis nach
§ 5 (1) abgegolten sind, nach dem tatsächlichen zeitlichen Aufwand die verein-
barte Vergütung verlangen. Unter diesen Umständen gehörte unter Berück-
sichtigung der hinzunehmenden Auslegung der vertraglichen Abmachungen
durch das Berufungsgericht zur Darlegung einer Vergütungsforderung nach
§ 5 (2) nur die schlüssige Behauptung, in welcher Zeit das Personal der Kläge-
rin in der Antarktis tätig war und an welchen Tagen es in dieser Zeit für Aufbau
und Funktionsnachweis und nicht zur Behebung von Mängeln tätig war, die
bereits in Deutschland im Hinblick auf das Bestehen der Zwischenprüfung
hätten behoben sein müssen. Dies mußte im Hinblick auf das von der M.
GmbH (später: D. AG) zu erbringende Gewerk dargelegt werden, weil mangels
direkter vertraglicher Abmachungen zwischen Klägerin und Beklagter die ver-
tragliche Verpflichtung der Beklagten sich nur nach der mit ihrem Auftragneh-
mer getroffenen Absprache richtet.
Die notwendige Behauptung hat die Klägerin aufgestellt. Wie die Revisi-
on zu Recht geltend macht, hat die Klägerin im Schriftsatz vom 15. Mai 1997
den Zeitablauf der zweiten Arbeitsphase angegeben und dabei auch die von
den beiden von ihr entsandten Ingenieuren erbrachten Arbeiten im einzelnen
benannt. Anhand dieser Angaben kann - jedenfalls bei sachverständiger Be-
ratung - überprüft werden, welche Arbeiten die durch den Festpreis nach
§ 5 (1) abgegoltene Mängelbeseitigung betrafen und welche Arbeiten nach
§ 5 (2) nach Zeitaufwand zu vergüten sind. Zu den nach Zeitaufwand zu ver-
gütenden Leistungen gehören entgegen der Meinung der Streithelferin auch
Arbeiten an Gewerken anderer Auftragnehmer, die zum Aufbau und Funktions-
nachweis des von der M. GmbH bzw. der Klägerin geschuldeten Gewerks von
deren Mitarbeitern tatsächlich ausgeführt worden sind.
b) Obwohl dies für seine Begründung erforderlich gewesen wäre, hat
das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß die Beteiligten als Voraussetzung
der Vergütung nach Zeitaufwand den Nachweis vereinbart hätten, daß die je-
weilige Arbeitsphase notwendig war. Wenn der Klageforderung zugrundelie-
gende Arbeiten während der zweiten Arbeitsphase etwa wegen säumiger, bei
der Zwischenprüfung nicht erkennbarer mangelhafter oder gegen vertragliche
Nebenpflichten verstoßender Erbringung der in Deutschland oder während der
ersten Arbeitsphase in der Antarktis geschuldeter Leistungen der Klägerin er-
forderlich gewesen sein sollte, kommt deshalb nur ein Gegenanspruch der Be-
klagten, etwa ein Schadensersatz- oder Gewährleistungsanspruch gegen die
Klägerin in Betracht (vgl. Sen.Urt. v. 1.2.2000 - X ZR 198/97, zur Veröffentli-
chung vorgesehen). Nachdem die Leistungen der Klägerin abgenommen sind,
müßten dessen Voraussetzungen aber von der Beklagten als Anspruchsbe-
rechtigte dargelegt und im Bestreitensfall bewiesen werden. Auch seine Verjäh-
rung müßte gegebenenfalls geprüft werden. Weitere Ausführungen des Senats
hierzu erübrigen sich, weil dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden
kann, daß ein solcher Gegenanspruch der Beklagten Gegenstand des Rechts-
streits ist.
4. Das Berufungsgericht hat nach allem die eigentliche Streitfrage der
Parteien, wie die Vergütungspflicht nach § 5 (1) von der Vergütungspflicht nach
§ 5 (2) abzugrenzen sei, in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
entschieden. Es muß aber noch klären, welcher Zeitaufwand, für den die Klä-
gerin die vereinbarte Vergütung verlangt, auf die nach § 5 (2) zu entlohnenden
Arbeiten entfällt. Dies macht die Zurückverweisung der Sache an das Beru-
fungsgericht notwendig.
Rogge
Jestaedt
Melullis
Scharen
Keukenschrijver