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BGH Urteil vom 01.02.2000 – X ZR 198/97

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

Verkündet am: 1. Februar 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ: nein

BGB §§ 632, 675

Bei einem mit einem Wirtschaftsprüfer geschlossenen Vertrag über die Erstel-

lung eines Jahresabschlusses auf der Grundlage eines Stundenhonorars ist

der Einwand des Bestellers beachtlich, der geltend gemachte Zeitaufwand sei

überhöht.

BGH, Urteil vom 1. Februar 2000 - X ZR 198/97 - OLG Naumburg

LG Halle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 1. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die

Richter Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das am 24. April 1997 verkün-

dete Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg

aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger, ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, macht gegen die

Beklagte Ansprüche aus Steuerberater- und Wirtschaftsprüfertätigkeit geltend.

Von diesen sind im Revisionsverfahren nurmehr die Ansprüche aus Wirt-

schaftsprüfertätigkeit betreffend die Jahresabschlüsse der Beklagten für die

Jahre 1992 und 1993 im Streit. Der Kläger beziffert diese Ansprüche auf

15.390,11 DM und 50.905,56 DM. Das Berufungsgericht hat in einem ersten,

unangefochten gebliebenen Berufungsurteil den Klageanspruch insoweit dem

Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und das Verfahren wegen der Höhe des

Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat, nach-

dem der Kläger die Zahlung eines Auslagenvorschusses für ein Sachverstän-

digengutachten verweigert hatte, die Klage insoweit abgewiesen. Die erneute,

auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 66.295,67 DM gerichtete Be-

rufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger den in

zweiter Instanz gestellten Antrag weiter. Die Beklagte ist im Revisionsverfahren

nicht anwaltlich vertreten.

Entscheidungsgründe

Da die Revisionsbeklagte trotz rechtzeitiger Ladung im Revisionsver-

handlungstermin nicht vertreten war, ist auf Antrag der Revisionsklägerin durch

Versäumnisurteil zu entscheiden (vgl. BGHZ 37, 79, 81). Das Urteil beruht je-

doch inhaltlich nicht auf der Säumnisfolge, sondern berücksichtigt den gesam-

ten Sach- und Streitstand (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).

I. Das Berufungsgericht hat gemeint, es offenlassen zu können, ob es

sich bei der Erbringung von Wirtschaftsprüferleistungen um einen Werkvertrag

oder um einen Geschäftsbesorgungsvertrag handle, weil in beiden Fällen der

Vergütungsanspruch auf Zahlung der üblichen Vergütung gerichtet sei. Das

läßt bereits außer Betracht, daß jeweils Vergütungsvereinbarungen zwischen

den Parteien vorgehen.

Das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis ist, was die

Prüfung der beiden Jahresabschlüsse angeht, um deren Vergütung noch ge-

stritten wird, als Werkvertrag anzusehen. Der Vertrag besteht ersichtlich unab-

hängig von dem über laufende Steuerberatertätigkeit. Er betrifft fest umrissene

Leistungsgegenstände und nicht eine allgemeine, laufende Tätigkeit, was für

eine Einordnung als Werkvertrag genügt (vgl. BGHZ 54, 106, 107; Staudinger/

Frank Peters, BGB, 13. Bearbeitung, Vorbem. §§ 631 ff. Rdn. 31; RGRK/

Glanzmann, 12. Aufl., § 631 BGB Rdn. 208; Soergel/Teichmann, BGB,

12. Aufl., vor § 631 BGB Rdn. 87, 103; vgl. auch MünchKomm./Soergel, BGB,

3. Aufl., § 631 BGB Rdn. 102).

II. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß eine wirksame Vergütungs-

vereinbarung mangels Bestimmtheit nicht zustande gekommen und deshalb die

Höhe der üblichen Vergütung nachzuweisen sei, was in der Regel nur über ein

Sachverständigengutachten möglich sei. Diese Auffassung bekämpft die Revi-

sion mit Recht. "Bestimmt" ist eine Vergütung nicht nur, wenn ihr Betrag zah-

lenmäßig festgelegt ist. Es genügt vielmehr, daß der Vertrag die Maßstäbe an-

gibt, nach denen sich die Vergütung berechnen läßt (Staudinger/Frank Peters,

§ 632 BGB Rdn. 46; RGRK/Glanzmann, § 632 BGB Rdn. 15; vgl.

MünchKomm./Soergel, § 632 BGB Rdn. 12); eine rahmenmäßige Vergütung im

Sinne einer Stundenlohnvereinbarung genügt (Staudinger, aaO, Rdn. 22 und

Rdn. 8). Eine solche Vereinbarung ist auch bei Tätigkeiten eines Steuerbera-

ters oder Wirtschaftsprüfers grundsätzlich möglich (vgl. die in § 13 StBGebV

vorgesehene Zeitgebühr; BGHZ 132, 229). Sind die Stundensätze festgelegt,

ergibt sich die vereinbarte Vergütung ohne weiteres aus einer Vervielfältigung

des jeweiligen Stundensatzes mit der Zahl der geleisteten Stunden. Eine ver-

tragliche Festlegung des Stundensatzes läßt sich aus der mit der Klage vorge-

legten Vereinbarung vom 13./28. Januar 1993 entnehmen. Davon geht ersicht-

lich auch das angefochtene Urteil aus.

III. Auf Grund der getroffenen Vereinbarung hatte der Kläger die ange-

fallenen Stunden darzulegen und den Anfall unter Beweis zu stellen (Staudin-

ger, aaO, Rdn. 18; vgl. Baumgärtel, Hdb. der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl.,

§ 632 BGB Rdn. 24). Dies folgt auch aus der allgemeinen Beweislastregel, wo-

nach der Kläger die seinen Anspruch begründenden Tatsachen zu beweisen

hat (Sen.Urt. v. 21.11.1989 - X ZR 21/89, ZfBR 1990, 129). Der vom Kläger

angebotene Zeugenbeweis war zum Nachweis der Stundenzahl grundsätzlich

geeignet (vgl. Staudinger, aaO) und daher zu erheben; dies hat das Beru-

fungsgericht zu Unrecht unterlassen. Deshalb kann das angefochtene Urteil

keinen Bestand haben.

IV. 1. Die Beklagte hat allerdings demgegenüber geltend gemacht, der

Stundenaufwand sei überhöht. Er sei unglaubhaft, weil die Beklagte eine Im-

mobilienverwaltungsgesellschaft mit nur geringem Buchungsaufwand sei. Sei

aber tatsächlich dieser Aufwand angefallen, müsse mangelhafte Durchführung

des Auftrags vorliegen. Hierzu hat die Beklagte sich ihrerseits auf Sachver-

ständigenbeweis bezogen.

2. Ob die Einwendungen der Beklagten gegen den Umfang der angefal-

lenen Stunden und dessen Angemessenheit berechtigt sind, hat das Beru-

fungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft. Diese

Prüfung wird es erforderlichenfalls nachzuholen haben.

a) Der Revision kann nicht darin beigetreten werden, daß eine zeitab-

hängige Vergütung bei einem Werkvertrag grundsätzlich von Quantität und

Qualität der Leistung unabhängig sei. Anders als dies beim Dienstvertrag der

Fall sein mag, kann bei einem Werkvertrag wegen dessen Erfolgsbezogenheit

nicht von einem solchen Grundsatz ausgegangen werden. So ist auch ein Teil

des Schrifttums (Staudinger/Frank Peters, aaO, Rdn. 18 unter dd)) der Auffas-

sung, daß der Unternehmer nach allgemeinem Zivilrecht zu einer wirtschaftli-

chen Betriebsführung verpflichtet sei. Der Senat tritt dem für den Fall der Ver-

einbarung einer zeitabhängigen Vergütung wie hier bei.

b) Allerdings obliegt bei einem Vertrag wie dem hier zugrundeliegenden

der Nachweis, daß eine wirtschaftliche Betriebsführung vorgelegen habe, nicht

dem Kläger als Unternehmer (a.A. Staudinger/Frank Peters, aaO). Zwar hat

auch der Senat entschieden, daß Darlegungs- und Beweislast für die Erforder-

lichkeit des dem Vergütungsanspruch zugrunde gelegten Leistungsumfangs

regelmäßig den Unternehmer treffen (Urt. v. 21.11.1989, aa0). Dies betraf aber

einen mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Fall, nämlich die Darlegung,

daß der geltend gemachte Leistungsumfang (Erforderlichkeit eines zweiten

Sprengversuchs bei einem Pfeiler einer zu beseitigenden Brücke) erforderlich

war; die Notwendigkeit einer solchen Darlegung wird hinsichtlich des Zeitum-

fangs durch die Vereinbarung einer zeitabhängigen Vergütung aber gerade

ausgeschlossen. Bei einem Pauschalpreisvertrag, einem Einheitspreisvertrag

wie auch in der Regel bei einer Abrechnung nach angemessener, üblicher oder

taxmäßig bestimmter Vergütung wird es auf wirtschaftliches Arbeiten nicht ent-

scheidend ankommen, weil unwirtschaftliches Verhalten des Unternehmers

entweder gar nicht in die Abrechnung einfließt oder auf andere Weise bei der

Bestimmung der geschuldeten Vergütung berücksichtigt werden kann. Anders

liegt es bei einer vereinbarten Vergütung nach geleisteter Zeit, bei der in der

Regel der Streit um den erforderlichen Zeitaufwand abgeschnitten werden soll

(vgl. Staudinger, aaO, Rdn. 8). Eine solche Vereinbarung begründet nach Treu

und Glauben (§ 242 BGB) aber eine Verpflichtung des Unternehmers gegen-

über dem Besteller zu wirtschaftlicher Betriebsführung in Form einer vertragli-

chen Nebenpflicht. Deren Verletzung wirkt sich indessen nicht unmittelbar ver-

gütungsmindernd aus, sondern nur über einen dem Besteller daraus bei Vor-

liegen auch der übrigen Anspruchsvoraussetzungen erwachsenden Gegenan-

spruch wegen positiver Vertragsverletzung. Hieraus folgt zugleich, daß die

Darlegungs- und Beweislast dafür, daß eine positive Vertragsverletzung objek-

tiv vorliegt, den Besteller trifft.

c) Ob die Beklagte ihrer Darlegungspflicht insoweit nachgekommen ist,

wird das Berufungsgericht zu prüfen haben. Eine Selbstbindung der Vorinstan-

zen an die Annahme im ersten Berufungsurteil, der Vortrag der Beklagten sei

"gerade noch substantiiert", ist, worauf die Revision zutreffend hinweist, nicht

eingetreten, weil die Zurückverweisung des Rechtsstreits an die erste Instanz

auf anderen Gründen beruhte (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 538

Rdn. 7). Jedoch wird zu berücksichtigen sein, daß der Besteller im allgemeinen

keine konkreten Kenntnisse darüber haben kann, was sich in der Sphäre des

Unternehmers zugetragen hat, und daß schon deshalb an die Substantiierung

seines Vorbringens keine hohen Anforderungen gestellt werden können.

d) Sofern sich hiernach auf Grund einer etwa durchzuführenden Be-

weisaufnahme die geschuldete Vergütung nicht genau ermitteln lassen sollte,

wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob eine Schätzung nach

§ 287 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt.

V. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.

Es ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzu-

verweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfah-

rens zu übertragen ist.

Rogge Melullis Scharen

Keukenschrijver Mühlens