Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.02.2000 – I ZB 34/97

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

Verkündet am: 17. Februar 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung K 62 039/16 Wz

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 17. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann

und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Bornkamm, Pokrant und Raebel

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des

29. Senats

(Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts

vom 14. Mai 1997 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 DM fest-

gesetzt.

Gründe

I. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 8. Juli 1993 eingereichten Anmel-

dung Markenschutz für die Wortfolge

"Bücher für eine bessere Welt"

bezogen auf die Waren

"Schallplatten, Compact Disc, Kassetten, Filme (Video-, Fernseh-, Kinofilme) je bespielt, Druckereierzeugnisse".

Das Deutsche Patentamt hat die Anmeldung wegen Fehlens der Unter-

scheidungskraft zurückgewiesen. Die Beschwerde der Anmelderin hat das Bun-

despatentgericht zurückgewiesen.

Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Ein-

tragungsbegehren weiter.

II. Das Bundespatentgericht hat zwar die Markenfähigkeit des angemelde-

ten Zeichens bejaht; ebenso wie Zeitungs- und Zeitschriftentiteln könne Titeln an-

derer Druckerzeugnisse – wie den Titeln von Büchern und Broschüren – nicht von

vornherein die Fähigkeit abgesprochen werden, als Marke zu wirken. Das ange-

meldete Zeichen sei aber nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG von der Eintra-

gung ausgeschlossen. Hierzu hat das Bundespatentgericht ausgeführt:

Schon wegen ihres inhaltsbeschreibenden Gehalts müsse dem angemelde-

ten Zeichen als einer Beschaffenheits- und Bestimmungsangabe die Eintragung

versagt werden. Zwar sei ein beschreibender Gebrauch der in Rede stehenden

Wortfolge derzeit nicht nachweisbar. Sie beschreibe jedoch die durch sie gekenn-

zeichneten Druckschriften als Bücher oder Broschüren, die der Schaffung einer

besseren Welt dienten. Den Wettbewerbern dürfe nicht die Möglichkeit genom-

men werden, auf entsprechende Zielrichtungen und Inhalte ihrer Veröffentlichun-

gen hinzuweisen. Gegen das Freihaltebedürfnis spreche auch nicht, daß der ge-

dankliche Inhalt auf sehr unterschiedliche Weise zum Ausdruck gebracht werden

könne. Denkbare Ausweichmöglichkeiten seien nicht geeignet, ein Freihaltebe-

dürfnis auszuschließen. Dieses Bedürfnis bestehe nicht nur für Bücher, sondern

auch für die in Rede stehenden Waren. Bücher und Zeitschriften würden heute

alternativ und gleichwertig durch CDs sowie andere Ton- und Bildträger vermittelt.

Daher sei es nicht gerechtfertigt, hinsichtlich des Freihaltebedürfnisses zwischen

den sogenannten Printmedien und den Aufzeichnungen auf Ton- und Bildträgern

zu differenzieren.

Darüber hinaus fehle der eindeutig inhaltsbeschreibenden Wortfolge die

Unterscheidungskraft. Der Verkehr verstehe die für jedermann verständliche An-

gabe wegen des sachlichen Aussagegehalts und des Fehlens jeder Originalität

nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft, sondern als Information über den

Inhalt der so gekennzeichneten Produkte, möglicherweise auch als sloganartige

Werbeaussage.

III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde

haben keinen Erfolg.

1. Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß auf die

Prüfung der vorliegenden Anmeldung ungeachtet des vor dem Inkrafttreten des

Markengesetzes liegenden Anmeldetags zunächst die Vorschriften des Marken-

gesetzes anzuwenden sind (§ 152 MarkenG).

2. Mit Recht hat das Bundespatentgericht angenommen, daß der Eintra-

gung eines Buch- oder sonstigen Werktitels nicht bereits das Fehlen der Mar-

kenfähigkeit i.S. von § 3 Abs. 1 MarkenG entgegensteht.

Unter der Geltung des Warenzeichengesetzes ist ein Markenschutz für

Werktitel von der Rechtsprechung zunächst völlig abgelehnt (vgl. RGSt 28, 275

– Manufakturist; RGZ 40, 19, 21 – Die Modenwelt; 44, 99, 101 – Armen-Seelen-

Blatt) und später nur für Zeitungs- und Zeitschriftentitel anerkannt worden (BGH,

Urt. v. 22.10.1969 – I ZR 47/68, GRUR 1970, 141 f. = WRP 1970, 140 – Euro-

pharma; Beschl. v. 10.5.1974 – I ZB 2/73, GRUR 1974, 661, 662 = WRP 1974,

405 – St. Pauli-Nachrichten). Dem lag die Erwägung zugrunde, daß ein Buchtitel

im Regelfall nicht als Kennzeichen für die Herkunft aus einem bestimmten Ge-

schäftsbetrieb verstanden werde (BGHZ 26, 52, 61 – Sherlock Holmes; BGH, Urt.

v. 1.4.1958 – I ZR 49/57, GRUR 1958, 500, 502 – "Mecki"-Igel I; BGHZ 83, 52, 54

– POINT; 102, 88, 91 f. – Apropos Film; 120, 228, 230 – Guldenburg; BGH, Urt. v.

11.3.1993 – I ZR 264/91, GRUR 1994, 191, 201 – Asterix-Persiflagen; vgl. auch

Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 178; Busse/Starck, Warenzeichen-

gesetz, 6. Aufl., § 1 Rdn. 21; Deutsch, GRUR 1958, 66 f.; anders bereits Baum-

bach/Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Aufl., § 1 WZG Rdn. 61). Unter der

Geltung des Markengesetzes kann dagegen Werktiteln der Markenschutz nicht

aus generellen Erwägungen aberkannt werden (so auch Fezer, Markenrecht,

2. Aufl., § 3 MarkenG Rdn. 255a;

Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 3 Rdn. 63;

Deutsch/Mittas, Titelschutz, 1999, Rdn. 142; a.A. Oelschlägel, Der Titelschutz von

Büchern, Bühnenwerken, Zeitungen und Zeitschriften, 1997, S. 72 f.; ders.,

GRUR 1998, 981, 984, der bei Titeln von Einzelbuchwerken eine abstrakte Eig-

nung als Herkunftsangabe generell verneint). Ob ein Titel im Einzelfall einen Hin-

weis auf die betriebliche Herkunft oder nur auf den Inhalt enthält, ist eine Frage

des Einzelfalls, die im Rahmen des Merkmals der Unterscheidungskraft (§ 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zu beantworten ist. Dabei kann nicht generell von einer

Ausschließlichkeit von Werktitel und Marke im Sinne eines Entweder-Oder aus-

gegangen werden. Dies hat der Senat bereits in der Entscheidung "PowerPoint"

hervorgehoben, in der es – umgekehrt – um die Frage ging, ob neben dem übli-

chen Markenschutz für Computerprogramme auch ein Titelschutz in Betracht

komme (BGHZ 135, 278, 282 f.). Danach liegt in der unterschiedlichen Zielrich-

tung

von

Titel-

und

Markenschutz

– während der Titel im allgemeinen inhaltsbezogen ist, ist es Hauptfunktion der

Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Leistungen zu

gewährleisten (EuGH, Urt. v. 29.9.1998 – Rs. C-39/97, Slg. 1998, I-5507 = GRUR

1998, 922, 924 Tz. 28 – Canon; BGH, Beschl. v. 8.10.1998 – I ZB 35/95, GRUR

1999, 245, 246 = WRP 1999, 196 – LIBERO) – eine Erklärung dafür, daß ein Ne-

beneinander von Titel- und Markenschutz sinnvoll sein kann.

Die Markenfähigkeit von Werktiteln kann auch nicht deswegen generell ver-

neint werden, weil im Einzelfall die Gefahr bestehen kann, daß mit Hilfe des Mar-

kenschutzes die Verwendung der Titel gemeinfrei gewordener Werke untersagt

werden könnte. Denn das (berechtigte) Interesse an der Verwendung des Titels

eines Werkes, dessen urheberrechtlicher Schutz abgelaufen ist und das daher

von jedermann verwertet werden kann, ist im Rahmen des Freihaltebedürfnisses

(§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) und gegebenenfalls im Rahmen des Schutzumfangs

eines als Marke eingetragenen Werktitels nach § 23 Nr. 2 MarkenG zu berück-

sichtigen. Dieser mögliche Konflikt bietet daher keinen Anlaß, bereits die Mar-

kenfähigkeit von Titeln einzelner Bücher zu verneinen.

3. Die Annahme des Bundespatentgerichts, der zufolge die Wortfolge "Bü-

cher für eine bessere Welt" als beschreibende Angabe freizuhalten und deshalb

gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist, beruht

auf verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen und läßt einen Rechtsfehler

nicht erkennen.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung

ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (u.a.)

zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale

der Waren (oder Dienstleistungen) dienen können (vgl. BGH, Beschl. v.

20.6.1996

I ZB 31/95, GRUR 1996, 770 = WRP 1996, 1042 – MEGA; Beschl. v. 19.6.1997

I ZB 7/95, GRUR 1998, 394, 396 = WRP 1998, 185 – Active Line). Die wörtlich

aus Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL übernommene Regelung gebietet die Versagung

der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe bislang

noch nicht zu beobachten ist, wenn aber eine solche Verwendung jederzeit in Zu-

kunft erfolgen kann. Denn auch in einem derartigen Fall ist die Voraussetzung

gegeben, daß die in der Marke liegenden Angaben als Sachangaben "dienen

können", wie es in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG heißt (BGH, Beschl. v. 19.1.1995

I ZB 20/92, GRUR 1995, 408, 409 – PROTECH; Beschl. v. 5.2.1998

I ZB 25/95, GRUR 1998, 813, 814 = WRP 1998, 745 – CHANGE).

Das Bundespatentgericht hat hierzu festgestellt, die angemeldete Wortfolge

beschreibe die durch sie gekennzeichneten Bücher und anderen Waren unmittel-

bar sachlich als solche, die der Schaffung einer besseren Welt dienen sollen.

Dem kann die Rechtsbeschwerde nicht mit Erfolg entgegenhalten, hierbei han-

dele es sich um eine nichtssagende Umschreibung, die mit im wesentlichen den-

selben Wörtern das ausdrückt, was das angemeldete Zeichen besage. Daß die

enthaltene Sachangabe am besten mit den Worten umschrieben wird, die auch

das angemeldete Wortzeichen verwendet, deutet gerade auf dessen beschrei-

benden Charakter hin. Der Annahme einer beschreibenden Angabe steht auch

nicht entgegen, daß die Bezeichnung – was auch das Bundespatentgericht nicht

verkannt hat – vage ist und dem Verkehr wenig Anhalt dafür bietet, in welcher

Hinsicht die Welt besser werden soll. Da es sich bei den "Büchern für eine besse-

re

Welt"

– worauf schon der Plural hindeutet – um eine Sammelbezeichnung handeln soll,

unter die Bücher verschiedenen Inhalts gefaßt werden können, muß die Bezeich-

nung entsprechend allgemein sein, um die unterschiedlichen einzelnen Titel er-

fassen zu können. Eine solche begriffliche Unbestimmtheit steht der Annahme ei-

ner beschreibenden Sachangabe nicht entgegen. Es ist daher – entgegen der

Auffassung der Rechtsbeschwerde – auch nicht widersprüchlich, wenn das Bun-

despatentgericht einerseits von einer sehr breit gehaltenen Aussage und ande-

rerseits davon spricht, daß das breite Themengebiet durch diese Angabe außer-

ordentlich präzise und treffend erfaßt werde. Insofern unterscheidet sich die in

Rede stehende Bezeichnung von Begriffen oder Aussagen, die sich infolge ihrer

Mehrdeutigkeit zur Beschreibung der gekennzeichneten Waren oder Leistungen

nicht oder nur eingeschränkt eignen (BGHZ 123, 30, 36 – Indorektal II; BGH,

Beschl. v. 8.12.1994 – I ZB 15/92, GRUR 1995, 269, 270 – U-KEY; Beschl. v.

8.12.1999

I ZB 2/97, GRUR 2000, 321, 322 = WRP 2000, 298 – Radio von hier; Beschl. v.

8.12.1999 – I ZB 21/97, GRUR 2000, 323, 324 = WRP 2000, 300 – Partner with

the Best; Beschl. v. 10.2.2000 – I ZB 37/97, Umdr. S. 7 – Unter Uns). Gerade die-

se Eignung läßt sich bei dem angemeldeten Zeichen nicht in Zweifel ziehen. Dies

gilt auch in bezug auf die von der Anmeldung erfaßten Waren, die im Streitfall

neben Druckerzeugnissen wie Büchern und Zeitschriften auch Schallplatten, CDs,

Filme und bespielte Kassetten umfassen. Mit Recht hat das Bundespatentgericht

darauf hingewiesen, daß früher nur in Buchform vertriebene Literatur heute auch

als CD (u.U. mit sog. Videoclips) oder Kassette angeboten wird. Soweit es sich

bei den Waren des Warenverzeichnisses nicht um Druckerzeugnisse handelt,

kommt die Verwendung des angemeldeten Zeichens ohnehin nur in Betracht,

wenn es sich um Medien handelt, die ihrer Funktion nach die Aufgabe des Bu-

ches erfüllen können.

Die in der angefochtenen Entscheidung angeführten Alternativbezeichnun-

gen (z.B. "Weltverbesserungsbücher") deuten entgegen der Auffassung der

Rechtsbeschwerde nicht darauf hin, daß das Bundespatentgericht einengend al-

lein ein solches Verständnis des Verkehrs angenommen hat. Auch wenn sich das

angemeldete Zeichen – wie die Rechtsbeschwerde zu erwägen gibt – als eine Art

Serientitel für bestimmte klassische literarische Werke eignet, ändert dies nichts

daran, daß es sich nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Bundespatent-

gerichts um eine beschreibende Sachangabe handelt.

Der Annahme eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

steht schließlich nicht entgegen, daß die beschreibende Verwendung der Be-

zeichnung "Bücher für eine bessere Welt" auch mit Hilfe einer entsprechenden

eingetragenen Marke nicht unterbunden werden könnte, weil eine solche Ver-

wendung nach § 23 Nr. 2 MarkenG stets aus dem Schutzbereich einer solchen

Marke herausfallen würde. Zutreffend ist zwar, daß die Nachteile, die davon aus-

gehen, daß eine Sachangabe als Marke eingetragen ist, durch die Regelung des

§ 23 Nr. 2 MarkenG in Grenzen gehalten werden; deshalb braucht auch im Ein-

tragungsverfahren nicht jeder denkbaren Behinderungsmöglichkeit Rechnung ge-

tragen zu werden (BGH GRUR 1998, 813, 814 – CHANGE). Das Eintragungsver-

bot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dient aber auch dazu, das Risiko für die Benut-

zer beschreibender Angaben und das von einer eingetragenen Marke ausgehen-

de Einschüchterungspotential in Grenzen zu halten (vgl. Ingerl/Rohnke aaO § 8

Rdn. 53).

4. Die Annahme des Bundespatentgerichts, der angemeldeten Wortfolge

fehle für die in Rede stehenden Waren jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG), läßt ebenfalls einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Bun-

despatentgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Frage einer hinrei-

chenden Unterscheidungskraft nach den allgemeinen markenrechtlichen Grund-

sätzen und nicht nach den Maßstäben des Schutzes von Zeitschriften- und Zei-

tungstiteln zu beantworten ist, bei denen häufig eine geographische Angabe ver-

bunden mit einer reinen Gattungsbezeichnung als ausreichend angesehen wird

(BGH GRUR 1974, 661, 662 – St. Pauli-Nachrichten; BGHZ 102, 88, 91 f. – Apro-

pos Film). Allerdings dürfen auch die allgemeinen Anforderungen an die Unter-

scheidungskraft – sie ist zu bejahen, solange dem Zeichen nicht jede, wenn auch

noch so geringe Unterscheidungskraft fehlt (Begr. zum Reg.Entwurf BT-Drucks.

12/6581, S. 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 64) – nicht zu hoch angesetzt wer-

den (vgl. BGH, Beschl. v. 24.6.1999 – I ZB 45/96, GRUR 1999, 1096 = WRP

1999, 1173 – ABSOLUT, m.w.N.). Doch auch bei Anlegen eines solchen großzü-

gigen Maßstabs kommt der angemeldeten Wortfolge mit Blick auf ihren aus-

schließlich beschreibenden Gehalt für die in Rede stehenden Waren von Haus

aus keine Unterscheidungskraft zu, weil sie sich in keinem Punkt von der reinen

Beschreibung löst.

IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Raebel