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BGH Beschluss vom 10.02.2000 – I ZB 37/97
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
Verkündet am: 10. Februar 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
betreffend die Markenanmeldung G 45 369/41 Wz
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein
Unter Uns
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3
a) Zu den Voraussetzungen der Unterscheidungskraft einer sloganartigen
Wortfolge (Unter Uns) nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
b) Die nur generelle Eignung einer Wortfolge zur Werbung begründet kein
Eintragungsverbot nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG.
BGH, Beschl. v. 10. Februar 2000 - I ZB 37/97 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 10. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und
Dr. Büscher
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des
29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts
vom 11. Juni 1997 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf
50.000,-- DM festgesetzt.
Gründe:
I. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 22. September 1994 eingereich-
ten Anmeldung die Eintragung der Wortfolge:
Unter Uns
für eine Vielzahl von im Beschwerdeverfahren näher bezeichneter Waren- und
Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 9, 12, 14-16, 18, 21, 25, 28, 29, 32-36, 38,
39, 41 und 42, unter anderem für bestimmte Körperpflegemittel, pharmazeuti-
sche Erzeugnisse, fotografische Geräte, Fahrräder, Juwelierwaren, Papier- und
Druckereierzeugnisse, Lederwaren, Bekleidungsstücke, Spielzeug, Marmela-
den, alkoholfreie und alkoholische Getränke, Werbung, Versicherungs- und
Finanzwesen, Ausstrahlung und Weitersendung von Rundfunk- und Fernseh-
programmen, Unterhaltung, insbesondere Rundfunk- und Fernsehunterhaltung,
Transportwesen, Verwaltung und Verwertung gewerblicher Schutzrechte und
Urheberrechte.
Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat die Anmel-
dung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltebedürf-
nisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben (BPatGE 39, 6 =
BlPMZ 1997, 446).
Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr
Eintragungsbegehren weiter.
II. Das Bundespatentgericht hat die Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 1 und Nr. 3 MarkenG für gegeben erachtet und dazu ausgeführt:
Der angemeldeten Marke stehe ein Eintragungshindernis nach § 8
Abs. 2 Nr. 3 MarkenG entgegen. Die Wortfolge komme für die angemeldeten
Waren und Dienstleistungen als allgemeine Werbefloskel ernstlich in Betracht;
sie müsse deshalb für Wettbewerber freigehalten werden.
"Unter Uns" sei eine lexikalisch nachweisbare Redensart, die im allge-
meinen Sprachgebrauch als Verkürzung der gebräuchlichen Redewendung
"unter uns gesagt" verwendet werde und "im Vertrauen ... (gesagt)" bedeute.
Ihr bisheriger werblicher Gebrauch durch Mitbewerber sei zwar nicht belegbar.
Sie sei jedoch in besonderem Maße geeignet, in der Werbung für Waren und
Dienstleistungen als allgemeines Werbewort eingesetzt zu werden, um Ver-
trauen zu erwecken. Sie lege nahe, daß der Anbietende den Kunden oder Ab-
nehmer mit vertraulichen Informationen versehen wolle, die seiner bestmögli-
chen Unterrichtung dienten. Die Wortfolge weise die besondere Eignung auf,
den potentiellen Abnehmer positiv auf das Waren- und Dienstleistungsangebot
einzustimmen.
Wegen fehlenden Produktbezugs folge das Eintragungshindernis aller-
dings nicht aus § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Es ergebe sich vielmehr aus § 8
Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Zwar erfasse der Wortlaut der Vorschrift eine Wortfolge
mit der allgemeinen Aufforderung zum Vertragsschluß durch Vertrauensbildung
nicht. Die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gehe jedoch unzulässig
über Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der EG-Markenrechtsrichtlinie Nr. 89/104 vom
21. Dezember 1988 hinaus, weil dort das Tatbestandsmerkmal "Bezeichnung
der Waren und Dienstleistungen" fehle. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2
Nr. 3 MarkenG könne nur als richtlinienkonform angesehen werden, wenn die-
ses Tatbestandsmerkmal dahingehend ausgelegt werde, daß Bezeichnungen,
die für bestimmte Waren oder Dienstleistungen von der Eintragung ausge-
schlossen seien, für andere Waren oder Dienstleistungen als Marke geeignet
sein könnten. Bei dieser durch die EG-Richtlinie gebotenen Auslegung sei die
Wortfolge "Unter Uns" von der Eintragung ausgeschlossen. Ob die Marke für
Dienstleistungen, die auf die Herstellung oder Verbreitung von Werken ge-
richtet seien, als den Werkinhalt beschreibender Titel von der Eintragung aus-
geschlossen sei, könne danach offenbleiben.
Der Wortfolge fehle auch die erforderliche Unterscheidungskraft. Wegen
des bestehenden oder zumindest außerordentlich naheliegenden Freihaltebe-
dürfnisses sei ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen. Die ohne weiteres
verständliche Wortfolge sei als Versuch des Werbenden aufzufassen, den
Kunden ins Vertrauen zu ziehen, ihm zugleich Vertrauen in den Anbieter oder
dessen Produkte zu vermitteln und ihn dadurch positiv auf das Waren- und
Dienstleistungsangebot einzustimmen. Niemand werde die Wortfolge als Hin-
weis auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen auffassen.
III. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
1. Das Bundespatentgericht ist - wie auch schon die Markenstelle des
Deutschen Patentamts - nach dem Inkrafttreten des Markengesetzes zutreffend
davon ausgegangen, daß auf die Prüfung der vorliegenden Anmeldung unge-
achtet ihres früheren Zeitrangs die Vorschriften des Markengesetzes Anwen-
dung finden (§ 152 MarkenG).
2. Das Bundespatentgericht hat - ohne dies ausdrücklich anzuführen -
zu Recht angenommen, daß die Wortfolge markenfähig im Sinne von § 3
Abs. 1 MarkenG ist, weil sie als Mehrwortzeichen grundsätzlich abstrakt zur
Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen gleich welcher Art geeignet
ist.
3. Die Beurteilung des Bundespatentgerichts, die angemeldete Wortfol-
ge habe keine ausreichende (konkrete) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern.
a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die
einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterschei-
dungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden
(vgl. BGH, Beschl. v. 19.1.1995 - I ZB 20/92, GRUR 1995, 408, 409
- PROTECH; Beschl. v. 15.7.1999 - I ZB 47/96, GRUR 1999, 1093, 1094 =
WRP 1999, 1169 - FOR YOU; Beschl. v. 15.7.1999 - I ZB 16/97, GRUR 1999,
1089, 1091 = WRP 1999, 1167 - YES). Hierbei ist grundsätzlich von einem
großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unter-
scheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. Begr.
zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, S. 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft,
S. 64). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund
stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es
sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das
vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstan-
den wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte
Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH
GRUR 1999, 1089, 1091 - YES).
Von diesen Ausführungen ist auch bei der Beurteilung der Unterschei-
dungskraft von Wortfolgen (hier: einer sloganartigen Wortfolge) auszugehen.
Wie der Senat in den Beschlüssen vom 8. Dezember 1999 (I ZB 2/97, WRP
2000, 298, 299 = MarkenR 2000, 48 - Radio von hier - und I ZB 21/97, WRP
2000, 300, 301 = MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best) ausgeführt hat,
wird der Verkehr bei Werbeslogans zwar häufig eine Werbeaussage anneh-
men, die nicht in erster Linie der Identifizierung der Herkunft des Produktes,
sondern ausschließlich seiner Beschreibung dient (vgl. Ingerl/Rohnke, Mar-
kengesetz, § 8 Rdn. 36). Dies rechtfertigt es aber nicht, von unterschiedlichen
Anforderungen an eine Unterscheidungskraft von Werbeslogans gegenüber
anderen Wortmarken auszugehen. Denn bei einer Marke schließen sich die
Identifizierungsfunktion und die Werbewirkung nicht gegenseitig aus (vgl. Begr.
zum Regierungsentwurf BT-Drucks. 12/6581, S. 82 = BlPMZ 1994, Sonderheft,
S. 76). Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob der Werbeslogan einen aus-
schließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ihm über diesen hinaus ei-
ne, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten
Waren oder Dienstleistungen zukommt (vgl. Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 8
Rdn. 97a). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb auch bei Werbe-
slogans lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Wer-
beaussagen allgemeiner Art auszugehen. Grundsätzlich nicht unterschei-
dungskräftig werden des weiteren in der Regel längere Wortfolgen sein. Indizi-
en für die Eignung, die konkret angemeldeten Waren und Dienstleistungen ei-
nes bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, können dage-
gen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sein; sol-
che Umstände können eine Wortfolge zu einem eingängigen und aussagekräf-
tigen Werbeslogan machen. Auch die Mehrdeutigkeit und daher Interpretati-
onsbedürftigkeit einer Werbeaussage kann einen Anhalt für eine hinreichende
Unterscheidungskraft bieten. Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart
im Rahmen der Bewertung der Unterscheidungskraft von Werbeslogans nicht
überspannt werden. Auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage
kann nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation abgesprochen
werden (vgl. zur Frage der wettbewerblichen Eigenart im Rahmen des § 1
UWG: BGH, Urt. v. 17.10.1996 - I ZR 153/94, GRUR 1997, 308, 310 = WRP
1997, 306 - Wärme fürs Leben).
b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft i.S. des § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, die auch hier zu gelten haben, genügt die Wortfolge
"Unter Uns"; sie ist kurz und prägnant und hebt sich deutlich von einem länge-
ren Werbeslogan ab. Die Wortfolge ist einfach gehalten und eingängig. Ohne
ergänzende Zusätze ist sie entgegen der Ansicht des Bundespatentgerichts
mehrdeutig und regt zum Nachdenken an. Der Senat kann dies aufgrund all-
gemeiner Lebenserfahrung in Verbindung mit den tatsächlichen Feststellungen
des Bundespatentgerichts selbst entscheiden.
Die Wortfolge "Unter Uns" kann als Verkürzung der gebräuchlichen Re-
dewendung "unter uns gesagt" aufgefaßt werden und die Bedeutung "im Ver-
trauen gesagt" haben. Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts
kann dieser Aussageinhalt dem Kunden nahelegen, er erhalte vertrauliche In-
formationen über die Ware oder Dienstleistung oder über Konkurrenzprodukte
oder Konkurrenten. Die Aussage weist danach einen Bezug zu den eigenen
Produkten der Anmelderin oder den Produkten der Konkurrenten sowie zu den
Konkurrenten selbst auf. Schließlich kann die Wortfolge "Unter Uns" auch in
einem sozialen Sinn gemeint sein, wonach der Kunde mit dem Erwerb des
Produktes zu einer bestimmten Gemeinschaft gehört, wobei die Gruppe selbst
unklar bleibt.
Die Wortfolge ist daher mehrdeutig, ohne daß ein beschreibender Be-
griffsinhalt für die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Anmeldung
bezieht, im Vordergrund steht.
4. Die Beurteilung des Bundespatentgerichts, daß das Schutzhindernis
des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gegeben sei, hält der rechtlichen Nachprüfung
ebenfalls nicht stand.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die
im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und verständigen Ver-
kehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren üblich geworden sind. Das
Eintragungshindernis soll sich nach der Begründung zum Regierungsentwurf
(BT-Drucks. 12/6581, S. 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 64) auf solche Be-
zeichnungen beziehen, bei denen es sich um Gattungsbezeichnungen handelt
oder die, ohne Gattungsbezeichnungen zu sein, zur Kennzeichnung von Wa-
ren oder Dienstleistungen der angemeldeten Art im Verkehr üblich geworden
sind.
Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, daß der Wortlaut des § 8
Abs. 2 Nr. 3 MarkenG unzulässigerweise über die Regelung des Art. 3 Abs. 1
Buchst. d MarkenRL hinausgehe, weil der Passus "Bezeichnung der Waren
oder Dienstleistungen" zusätzlich aufgenommen worden sei. Nach der Begrün-
dung zum Regierungsentwurf soll damit jedoch nur klargestellt werden, daß
Bezeichnungen, die als Gattungsbezeichnungen oder sonst übliche Angaben
für bestimmte Waren oder Dienstleistungen von der Eintragung ausgeschlos-
sen sind, für andere Waren oder Dienstleistungen, für die sie weder Gattungs-
bezeichnungen noch sonst übliche Angaben sind, durchaus als Marke geeignet
sein können (BGH, Beschl. v. 23.10.1997 - I ZB 18/95, GRUR 1998, 465, 467 =
WRP 1998, 492 - BONUS; Beschl. v. 24.6.1999 - I ZB 45/96, GRUR 1999,
1096 = WRP 1999, 1173 - ABSOLUT, m.w.N.).
Die Bedeutung der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG erschöpft
sich darin, allgemein sprachgebräuchliche oder verkehrsübliche Bezeichnun-
gen für die jeweils in Frage stehenden Waren von der Eintragung auszuschlie-
ßen (BGH GRUR 1999, 1096 - ABSOLUT). Dabei handelt es sich einerseits um
ursprünglich unterscheidungskräftige Freizeichen, die von mehreren Unter-
nehmen zur Bezeichnung bestimmter Waren verwendet und deshalb vom Ver-
kehr nicht mehr als Kennzeichen verstanden werden und andererseits um
Gattungsbezeichnungen, die angesichts ihres beschreibenden Inhalts von der
Eintragung als Marke ausgeschlossen sind.
Dagegen kommt eine Anwendung des Eintragungshindernisses des § 8
Abs. 2 Nr. 3 MarkenG auf Angaben, bei denen es sich - ganz allgemein - um
verkehrsübliche Wörter oder Begriffe handelt, die mit den in Frage stehenden
Waren und Dienstleistungen im Sinne einer Bezeichnung nichts zu tun haben,
nicht in Betracht (BGH GRUR 1998, 465, 468 - BONUS; GRUR 1999, 1096
- ABSOLUT).
Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts hat sich die Wort-
folge "Unter Uns" für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht zu
einer allgemein sprachgebräuchlichen oder verkehrsüblichen Bezeichnung
entwickelt. Im Gegenteil hat das Bundespatentgericht festgestellt, daß ein
werblicher Gebrauch nicht belegbar sei. Die Eintragung der Wortfolge als Re-
densart in einem Lexikon und ihre nur generelle Eignung zur Werbung vermö-
gen dagegen ein Eintragungsverbot nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht zu
begründen. Dies würde zu einer den Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG
unbeachtet lassenden Erweiterung des Eintragungshindernisses führen, die mit
der Absicht des Gesetzgebers, das Markenregister - gegenüber der Lage nach
dem früheren Warenzeichengesetz - weiter zu öffnen, nicht zu vereinbaren wä-
re und die weder durch Art. 3 Abs. 1 Buchst. d MarkenRL noch durch Art. 6quinquies Abschn. B Nr. 2 PVÜ geboten ist (vgl. BGH GRUR 1999, 1096 f.
- ABSOLUT).
5. Die Ausführungen, mit denen das Bundespatentgericht die Schutz-
voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verneint hat, lassen einen
Rechtsfehler nicht erkennen.
IV. Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache
zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht
zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 MarkenG).
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Pokrant
Büscher