Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.02.2000 – I ZR 239/97

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 17. Februar 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein

UWG § 1

Space Fidelity Peep-Show

a) Zu den Voraussetzungen einer Wettbewerbswidrigkeit wegen psychischen

Kaufzwangs bei der Durchführung eines Gewinnspiels.

b) Die Ankündigung eines Gewinnspiels mit ungewöhnlichen, weitgehend nichtssagenden Wendungen von erkennbar reißerischem und übertriebe- nem Charakter (hier: "Space Peep Weeks ... völlig abgehoben mit der Space Fidelity Peep-Show" durch ein Unternehmen, das Geräte der Unterhaltungs- elektronik u.ä. vertreibt) lockt den durchschnittlich informierten und verstän- digen Verbraucher in der Regel noch nicht in einer den Vorwurf der Sitten- widrigkeit begründenden Weise an.

c) Der Umstand, daß Kunden aufgrund der Ankündigung eines Gewinnspiels ein Ladengeschäft aufsuchen und dort einen Gelegenheits- oder Verlegen- heitskauf tätigen, rechtfertigt es für sich genommen im allgemeinen noch nicht, ein Gewinnspiel unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlok-

kens als wettbewerbswidrig anzusehen; dies auch dann nicht, wenn die Kunden die gekaufte Ware anderwärts bequemer hätten erwerben können.

BGH, Urt. v. 17. Februar 2000 - I ZR 239/97 - OLG München

LG München I

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 17. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Bornkamm, Pokrant

und Raebel

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 24. Juli 1997 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Vertriebs von Ge-

räten der Unterhaltungselektronik, Elektrogeräten u.ä. Die Beklagte bewarb in

der S. Zeitung vom 29. Februar 1996 verschiedene Artikel aus ihrem

Sortiment. In der Mitte der ganzseitigen Anzeige befindet sich eine - nachste-

hend in Kopie wiedergegebene - Raute. Darin wird auf folgende Veranstaltung

in den Geschäftsräumen der Beklagten hingewiesen: "Space Peep Weeks ...

vom 29. Februar bis 26. März ’96 völlig abgehoben mit der Space Fidelity

Peep-Show und spacigen Sofortgewinnen ..."

Die Klägerin ist der Ansicht, die Ankündigung von "spacigen Sofortge-

winnen" sei irreführend, weil in den Geschäftsräumen der Beklagten tatsächlich

kein Gewinnspiel durchgeführt worden sei. Durch den Hinweis auf "spacige

Sofortgewinne" ohne weitere Angaben würden die Kunden zudem gezielt in

das Verkaufslokal der Beklagten gelockt und einem psychischen Kaufzwang

unterworfen. Die Anlockwirkung werde durch die Begriffe "spacig" und den

blickfangmäßigen Zusatz "völlig abgehoben" sowie die zeitliche Begrenzung

verstärkt. Da die Kunden mangels jeglicher Hinweise in der Werbung oder in

dem Geschäftslokal gezwungen seien, nach den "abgehobenen und spacigen

Sofortgewinnen" zu fragen, bestehe die Gefahr, daß sie nach dieser Frage-

stellung bloß deshalb etwas kauften, um nicht den Eindruck zu erwecken, nur

wegen der Gewinne gekommen zu sein.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, das Ge-

winnspiel sei an den angekündigten Tagen ganztägig durchgeführt worden. Sie

ist der Ansicht, die Werbung sei nicht wegen übertriebenen Anlockens zu be-

anstanden.

Das Landgericht hat die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln

antragsgemäß verurteilt,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken

mit dem Hinweis zu werben

"Vom ... bis ... (Datum) - völlig abgehoben mit der Space Fidelity Peep-

Show und spacigen Sofortgewinnen ...",

insbesondere wenn dies geschieht wie in der Ausgabe der S.

Zeitung vom 27. (richtig: 29.) Februar 1996.

Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben (OLG-Rp. Mün-

chen 1998, 97).

Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte weiterhin Abweisung der Klage.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen auf die seiner Ansicht nach

zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz Bezug genommen. Das Landgericht

hat gemeint, es könne dahinstehen, ob das Gewinnspiel durchgeführt worden

sei, denn die Werbung verstoße zumindest im Sinne übertriebenen Anlockens

gegen § 1 UWG. Das Berufungsgericht hat dazu ergänzend ausgeführt:

Es handele sich um eine äußerst vollmundige Werbung, die gezielt den

Wunsch erwecke "Nichts wie hin!". Der Text "völlig abgehoben" erwecke das

Interesse des Lesers, der dann den kleingedruckten Hinweis ("mit der Space

Fidelity Peep-Show und spacigen Sofortgewinnen") lese, der eine äußerst an-

regende Darbietung von besonderem Ausmaß und mit ungewöhnlichen Sofort-

gewinnen erwarten lasse; diese Erwartungshaltung werde durch die zeitliche

Begrenzung auf jeweils drei Tage ("an jedem Donnerstag, Freitag und Sams-

tag") noch gesteigert. Der Markenname "G. " in dem Werbehinweis ("G.

made for you") besage des weiteren, daß nicht "No-name-Ware", sondern Mar-

kenartikel zu gewinnen seien, und zwar "spacige", also nicht irgendein kleiner

Firlefanz, sondern nicht gerade billige Markenartikel größeren Ausmaßes.

Zudem müsse davon ausgegangen werden, daß es sich um eine über-

aus reißerische, vollmundige Werbung ohne entsprechende Leistungen der

Beklagten gehandelt habe, denn die Beklagte habe nicht verraten, was es bei

ihr eigentlich Außergewöhnliches zu sehen und zu gewinnen gegeben habe.

Nach den bei Gericht geltenden "Teilnahmebedingungen" hätte es der Be-

klagten oblegen zu erläutern, daß der Vorwurf übertriebenen Anlockens völlig

verfehlt sei, weil das Publikum von der Peep-Show hingerissen gewesen sei

und infolge der Sofortgewinne vollständig abgehoben habe. Es sei zwar grund-

sätzlich Sache der Klägerin, den Vorwurf der Unlauterkeit zu erläutern. Wenn

sie dies aber dahin tue, daß sie eine entsprechende Veranstaltung im Ge-

schäftslokal nicht habe feststellen können, müsse die Beklagte darlegen, was

sie eigentlich gemacht habe.

Schließlich sei zu berücksichtigen, daß Interessenten, die sich wegen

der Werbung in das nicht gerade in einer Lauflage liegende Geschäftslokal der

Beklagten begäben, dort zur Rechtfertigung des Zeit- und Kostenaufwandes für

den Besuch bei der Beklagten zumindest einen Gelegenheits- oder Verlegen-

heitskauf tätigten, den sie ohne das übertriebene Anlocken bequemer bei der

Konkurrenz hätten tätigen können.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurück-

verweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Mit ihrem Klageantrag erstebt die Klägerin ein uneingeschränktes

Verbot der angegriffenen Werbung; der Klageantrag stellt nicht darauf ab, die-

se Werbung nur für den Fall zu untersagen, daß das Gewinnspiel überhaupt

nicht oder nicht so wie angekündigt durchgeführt wird. Die Klage könnte dem-

nach nur dann Erfolg haben, wenn die beanstandete Werbung für sich ge-

nommen wettbewerbswidrig wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.

a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verstößt die Werbung

der Beklagten mit "spacigen Sofortgewinnen" nicht wegen übertriebenen An-

lockens gegen § 1 UWG.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind zu Zwecken

des Wettbewerbs veranstaltete Gewinnspiele unter dem Blickpunkt des § 1

UWG im allgemeinen zulässig. Auch die Werbung mit einem Gewinnspiel ist

deshalb wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Ankün-

digung eines Gewinnspiels kann erst dann als wettbewerbswidrig untersagt

werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Vorwurf der Sittenwid-

rigkeit begründen (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.1989 - I ZR 180/87, GRUR 1989, 757

= WRP 1989, 799 - McBacon; Urt. v. 5.2.1998 - I ZR 151/95, GRUR 1998, 735,

736 = WRP 1998, 724 - Rubbelaktion, m.w.N.).

Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend erkannt,

daß ein solcher, die Sittenwidrigkeit begründender besonderer Umstand vorlie-

gen kann, wenn die Teilnehmer des Gewinnspiels in übertriebener Weise an-

gelockt werden (vgl. BGH GRUR 1989, 757 - McBacon; GRUR 1998, 735, 736

- Rubbelaktion, m.w.N.). Es hat jedoch die rechtlichen Voraussetzungen ver-

kannt, die an ein übertriebenes Anlocken zu stellen sind. Da die Werbung mit

einem Gewinnspiel wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden

ist, reicht die von der Ankündigung eines Gewinnspieles notwendig ausgehen-

de Anlockwirkung nicht aus, um dieser den Charakter einer unbedenklichen

Aufmerksamkeitswerbung abzusprechen. Erst dann, wenn der Anlockeffekt so

stark ist, daß das Publikum von einer sachgerechten Prüfung des Warenange-

bots abgelenkt und seine Entschließung maßgeblich von der Erwägung be-

stimmt wird, den in Aussicht gestellten Gewinn zu erlangen, kann die Werbung

mit einem Gewinnspiel unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlok-

kens als wettbewerbswidrig anzusehen sein (vgl. BGH GRUR 1998, 735, 736

- Rubbelaktion, m.w.N.). Dabei wird allein die Attraktivität der ausgelobten

Preise im allgemeinen nicht ausreichen, um die Wettbewerbswidrigkeit der An-

kündigung eines Gewinnspiels zu begründen. Es kann nämlich - schon wegen

der Häufigkeit derartiger Gewinnspiele und des damit einhergehenden Gewöh-

nungseffektes - nicht angenommen werden, daß sich die Verbraucher aufgrund

eines aus ihrer Sicht attraktiven Gewinnspiels dazu verleiten ließen, von einem

Warenangebot unkritisch Gebrauch zu machen. Die Wettbewerbswidrigkeit

einer solchen Werbung wird sich deshalb regelmäßig nicht allein aus der An-

lockwirkung der in Aussicht gestellten Gewinne, sondern aufgrund weiterer

Umstände ergeben. Diese können etwa in einer Irreführung über die Gewinn-

chancen, in einer verschleierten Kopplung mit dem Warenabsatz oder in der

Behinderung kleinerer Mitbewerber liegen (vgl. BGH GRUR 1998, 735, 736

- Rubbelaktion, m.w.N.).

Selbst wenn die Werbung der Beklagten - wie das Berufungsgericht an-

genommen hat - eine äußerst anregende Darbietung von besonderem Ausmaß

und mit ungewöhnlichen Sofortgewinnen erwarten ließe und darüber hinaus

den Eindruck erweckte, es seien nicht gerade billige Markenartikel größeren

Ausmaßes zu gewinnen, würde dies demnach für sich genommen noch nicht

ausreichen, um die rechtlichen Voraussetzungen eines übertriebenen Anlok-

kens zu erfüllen. Das Berufungsgericht hat zwar - in anderem Zusammenhang -

einen weiteren maßgeblichen Umstand darin gesehen, daß Interessenten, die

sich wegen der Werbung in das nicht gerade in einer Lauflage liegende Ge-

schäftslokal der Beklagten begäben, dort zur Rechtfertigung des Zeit- und Ko-

stenaufwandes für den Besuch bei der Beklagten zumindest einen Gelegen-

heits- oder Verlegenheitskauf vornehmen, den sie ohne das Anlocken beque-

mer bei der Konkurrenz hätten tätigen können. Auch darin könnte jedoch kein

die Sittenwidrigkeit begründender Umstand gesehen werden. Von einem über-

triebenen Anlocken kann nicht schon dann ausgegangen werden, wenn Kun-

den anläßlich der Teilnahme an einem Gewinnspiel Waren kaufen, sondern

erst dann, wenn diese Kunden durch die mit dem Gewinnspiel verbundenen

sachfremden Beeinflussungen davon abgehalten werden, die Güte und Preis-

würdigkeit dieser Waren zu prüfen (vgl. BGH GRUR 1989, 757, 758

- McBacon; GRUR 1998, 735, 736 - Rubbelaktion, m.w.N.). Dafür gibt es im

Streitfall jedoch keine Anhaltspunkte. Weitere Umstände, in denen ein über-

triebenes Anlocken gesehen werden könnte, hat das Berufungsgericht nicht

festgestellt und sind auch nicht erkennbar.

Das Berufungsgericht ist darüber hinaus - wie von der Revision zu Recht

gerügt - von rechtsfehlerhaften tatsächlichen Feststellungen ausgegangen. Es

widerspricht der Lebenserfahrung anzunehmen, die Verbraucher erwarteten

von einer "Space Fidelity Peep-Show und spacigen Sofortgewinnen" eine äu-

ßerst anregende und ungewöhnliche Darbietung sowie Gewinne von "welt-

raumartigen Ausmaßen". Derartige, in der Wortwahl zwar ungewöhnliche, dem

Wortsinne nach aber weitgehend nichtssagende Wendungen werden bei dem

durchschnittlich informierten und verständigen Leser erfahrungsgemäß zwar

möglicherweise eine gewisse Neugier, jedoch regelmäßig keine bestimmten

Erwartungen wecken. Es wird der Werbung angesichts ihres erkennbar reißeri-

schen und übertreibenden Charakters keinen ernstzunehmenden Aussagege-

halt in dem vom Berufungsgericht verstandenen Sinne entnehmen. Desglei-

chen ist die Annahme erfahrungswidrig, der Markenname "G. " in dem Wer-

behinweis besage, daß bei dem Gewinnspiel nicht gerade billige Markenartikel

größeren Ausmaßes zu gewinnen seien. Da der Werbespruch "G. made for

you" in keinem erkennbaren sachlichen Zusammenhang zu den "spacigen So-

fortgewinnen" steht, ergeben sich für diese Annahme weder aus der Werbung

noch sonst hinreichende Anhaltspunkte.

b) Die angegriffene Werbung ist - anders als das Berufungsgericht mög-

licherweise gemeint hat - auch nicht unter dem Gesichtspunkt des psychischen

Kaufzwangs zu beanstanden.

Ein nach § 1 UWG unlauterer psychischer Kaufzwang wird auf den Um-

worbenen ausgeübt, wenn mit außerhalb der Sache liegenden Mitteln in einem

solchen Ausmaß auf seine Willensentscheidung eingewirkt wird, daß er zumin-

dest anstandshalber nicht umhinkann, auf das Angebot einzugehen. Von einem

Gewinnspiel kann ein unzulässiger Kaufzwang insbesondere dann ausgehen,

wenn Interessenten - wie im Streitfall - ein Geschäftslokal betreten müssen, um

an dem Gewinnspiel teilnehmen zu können. Handelt es sich um ein kleines

Ladenlokal mit individueller Bedienung, so wird sich ein nicht unerheblicher

Teil dieser Interessenten dazu veranlaßt sehen, wenigstens eine Kleinigkeit zu

kaufen, um den - als peinlich empfundenen - Eindruck zu vermeiden, nicht als

Kunde, sondern nur wegen des Gewinnspiels gekommen zu sein (vgl. BGH

GRUR 1989, 757, 758 - McBacon; GRUR 1998, 735, 736 - Rubbelaktion,

m.w.N.). Geht danach von der Durchführung eines Gewinnspiels ein solcher

psychischer Kaufzwang aus, ist auch die Werbung für die Teilnahme an die-

sem Gewinnspiel wettbewerbswidrig (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht,

21. Aufl., § 1 UWG, Rdn. 161 a.E.).

Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend ausgeführt, daß unter diesem

Aspekt im Streitfall nicht von einem Kaufzwang ausgegangen werden könne,

denn die Beklagte habe große Verkaufsflächen und das Personal müsse eher

um eine Beratung gebeten werden, als daß es sich aufdränge. Unter diesen

Umständen kann nicht angenommen werden, daß die Interessenten aus der

Anonymität heraustreten müssen, um an dem Gewinnspiel teilnehmen zu kön-

nen (vgl. BGH GRUR 1989, 757, 758 - McBacon; GRUR 1998, 735, 736

- Rubbelaktion). Ebensowenig ist bei dieser Sachlage nach der Lebenserfah-

rung die Befürchtung der Klägerin begründet, Kunden, die nach den "abgeho-

benen und spacigen Sofortgewinnen" fragten, könnten sich gegenüber dem

Verkaufspersonal verpflichtet fühlen, etwas zu kaufen, um nicht den Eindruck

zu erwecken, nur wegen der Gewinne gekommen zu sein. Das Berufungsge-

richt hat offenbar gemeint, ein psychischer Kaufzwang sei deshalb gegeben,

weil sich Interessenten zur Rechtfertigung des Zeit- und Kostenaufwandes für

den Besuch in dem abgelegenen Geschäftslokal der Beklagten zu einem Gele-

genheits- oder Verlegenheitskauf veranlaßt sähen. Das rechtfertigt jedoch

schon deshalb nicht den Vorwurf unlauterer Werbung, weil - wie bereits aus-

geführt - ein psychischer Kaufzwang nur dann vorliegt, wenn auf die Willen-

sentschließung des Umworbenen in einem Ausmaß eingewirkt wird, daß dieser

nicht umhin kann, auf das Angebot einzugehen; demgegenüber zeichnet sich

ein Gelegenheits- oder Verlegenheitskauf gerade dadurch aus, daß er eben-

sogut unterbleiben könnte.

2. Gleichwohl ist die Klage beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand

nicht abweisungsreif. Wie sich aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt, bean-

standet sie die Werbung der Beklagten auch deshalb, weil in den Geschäfts-

räumen der Beklagten tatsächlich kein Gewinnspiel durchgeführt worden sei.

Das Berufungsgericht hat dazu bislang keine Feststellungen getroffen. Erwiese

sich die Behauptung der Klägerin als zutreffend, könnte sie nach §§ 1, 3 UWG

verlangen, daß die beanstandete Werbung dann unterbleibt, wenn das darin

angekündigte Gewinnspiel tatsächlich nicht durchgeführt wird. Der Klageantrag

stellt darauf allerdings nicht ab. Da dies bislang unerörtert geblieben ist, wird

das Berufungsgericht der Klägerin im wiedereröffneten Berufungsrechtszug

zunächst Gelegenheit geben müssen, einen sachdienlichen Antrag zu stellen

(vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1997 - I ZR 69/95, GRUR 1998, 489, 492 = WRP 1998,

42 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III, m.w.N.).

Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben Anlaß, darauf hinzuwei-

sen, daß ein Verbot der beanstandeten Werbung beim derzeitigen Sach- und

Streitstand selbst dann nicht darauf gestützt werden könnte, daß die nach der

Werbung zu erwartenden Leistungen bei der Durchführung des Gewinnspiels

nicht erbracht wurden (vgl. BGH, Urt. v. 2.2.1995 - I ZR 31/93, WRP 1995, 591,

593 - Gewinnspiel II, m.w.N.), wenn die Klägerin einen dahingehenden Antrag

stellen würde. Die Annahme des Berufungsgerichts, es handele sich um eine

überaus reißerische, vollmundige Werbung ohne entsprechende Leistungen

der Beklagten, beruht - wie die Revision zu Recht beanstandet - auf einer Ver-

kennung der Darlegungs- und Beweislast. Grundsätzlich trifft - davon ist auch

das Berufungsgericht ausgegangen - die Klägerin die Behauptungs- und Be-

weislast für alle die Wettbewerbswidrigkeit der Werbung begründenden Um-

stände. Es gelten insoweit die allgemeinen Grundsätze, nach denen der Kläger

(der Verletzte) die rechtsbegründenden Tatsachen zu behaupten und zu be-

weisen hat, der Beklagte (der Verletzer) dagegen diejenigen Umstände, die

den rechtsbegründenden Tatsachen ihre Bedeutung oder Grundlage nehmen.

Dem Kläger können zwar Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute

kommen, wenn es um die Aufklärung von Tatsachen geht, die in den Verant-

wortungsbereich des Beklagten fallen, so daß diesen nach dem Gebot redli-

cher Prozeßführung eine prozessuale Erklärungspflicht trifft. Voraussetzung

dafür ist jedoch - und dies hat das Berufungsgericht nicht beachtet -, daß der

Kläger - über bloße Verdachtsmomente hinaus - die für eine Wettbewerbswid-

rigkeit sprechenden Tatsachen dargetan und unter Beweis gestellt hat (vgl.

BGH, Urt. v. 19.9.1996 - I ZR 124/94, GRUR 1997, 229, 230 = WRP 1997, 183

- Beratungskompetenz, m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die Klägerin hätte zumin-

dest vortragen müssen, welche Leistungen der Verkehr erwartete und daß die-

se Erwartungen nicht erfüllt wurden. Sie wird Gelegenheit haben, im wiederer-

öffneten Berufungsrechtszug dazu weiter vorzutragen. Bei dieser Sachlage

durfte das Berufungsgericht, das die Behauptung der Beklagten, es sei ein

Gewinnspiel veranstaltet worden, als richtig unterstellte, nicht annehmen, bei

der Durchführung dieses Gewinnspiels seien die in der Werbung angekündig-

ten Leistungen nicht erbracht worden.

III. Auf die Revision der Beklagten war daher das angefochtene Urteil

aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverwei-

sen.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Raebel