BGH Urteil vom 09.06.2004 – I ZR 187/02
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 9. Juni 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
BGHR
: nein
:
ja
UWG § 1
500 DM-Gutschein für Autokauf
Die Werbung eines Fahrschulunternehmens, jeder Fahrschüler erhalte zur be- standenen Prüfung einen Gutschein in Höhe von 500 DM für einen Fahrzeug- kauf bei einem bestimmten Autohaus, ist kein unlauteres Wettbewerbsverhal- ten.
BGH, Urt. v. 9. Juni 2004 - I ZR 187/02 - OLG Schleswig
LG Lübeck
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 9. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-
Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. Juni 2002
wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte, der in B. eine Fahrschule betreibt, ließ in der
Ausgabe des Anzeigenblattes "M. " vom 9. Mai 2001 folgende Anzeige schal-
ten:
"Seit diesem Jahr arbeitet die Fahrschule S. mit Opel Astra vom Autohaus H. Der gute Ruf vor allem im Service sowie der gute Kontakt zum Kunden veranlaßten ihn zu diesem Schritt. Um für die Fahrschüler den Fahran- fang noch weiter zu erleichtern, werden die Schüler nicht nur mit der neuesten Generation von Opel Astra-Fahrzeugen geschult, sondern je- der erhält zur bestandenen Prüfung einen Gutschein in Höhe von DM 500,00 für den Fahrzeugkauf beim Autohaus H.".
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hält
die Werbung insbesondere unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlok-
kens für wettbewerbswidrig. Sie hat den Beklagten auf Unterlassung und Ersatz
ihrer Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,
a) es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wett-
bewerbs Fahrschülern, die eine Prüfung bestanden haben, einen Gut-
schein in Höhe von 500 DM für ein Autohaus zu versprechen und/oder
diesen Schülern einen solchen Gutschein auszuhändigen,
b) an die Klägerin 342,40 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-
rufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung der Beklagte
beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die beanstandete Werbung
verstoße nicht gegen § 1 UWG. Dazu hat es ausgeführt:
Nach Aufhebung der Zugabeverordnung und des Rabattgesetzes seien
Zugaben und Rabatte für alle Unternehmen in Deutschland grundsätzlich er-
laubt. Ihre Zulässigkeitsgrenzen fänden sie nur in den allgemeinen Rechtsvor-
schriften.
Das Werbeversprechen des Beklagten erfülle nicht den Tatbestand des
wettbewerbswidrigen "übertriebenen Anlockens". Die Gutscheinaktion des Be-
klagten übe auf die umworbenen Fahrschüler nicht eine so starke Anziehungs-
kraft aus, daß die Rationalität der Nachfrageentscheidung verdrängt werde. Ein
potentieller Fahrschüler werde bei der Auswahl einer Fahrschule insbesondere
folgende Kriterien beachten und gegebenenfalls in seine Kalkulation einbezie-
hen: Höhe des Grund- und Stundenpreises, Dauer der Ausbildung sowie Anzahl
der Fahrstunden bis zur Prüfungsreife. Daß ein Fahrschüler diese Kriterien im
Hinblick auf den versprochenen Gutschein überhaupt nicht mehr prüfen werde,
sei bei einem durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen
Durchschnittsverbraucher nicht zu erwarten.
Entgegen der Auffassung der Klägerin täusche der Beklagte nicht über
die Werthaltigkeit des Gutscheins, da der versprochene Gutscheinbetrag bezif-
fert sei. Die Werbung des Beklagten sei auch nicht deshalb sittenwidrig i.S. des
§ 1 UWG, weil sie sich vorrangig an jüngere Menschen im Alter zwischen etwa
17 und 20 Jahren wende. Selbst wenn die Anlockwirkung bei diesem Adressa-
tenkreis wegen der im allgemeinen noch geringen Einkünfte überdurchschnitt-
lich hoch sein dürfte und die Angesprochenen aufgrund ihres Alters möglicher-
weise noch nicht über ein abgeklärtes Verbrauchererfahrungswissen verfügten,
seien diese Adressaten nicht unerfahrenen Kindern, sondern Volljährigen
gleichzusetzen, bei denen durchschnittliche Informationen, verständige Würdi-
gung und Aufmerksamkeit vorausgesetzt werden könnten.
Eine Sittenwidrigkeit i.S. des § 1 UWG folge auch nicht aus dem Ge-
sichtspunkt einer individuellen Behinderung von Mitbewerbern des Beklagten.
II. Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Die angegriffene Werbung des Beklagten verstößt nicht gegen § 1
UWG.
a) Die Anlockwirkung, die von einem attraktiven Angebot ausgeht, ist
grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, sondern gewollte Folge des Wettbe-
werbs. Weder der Einsatz von Elementen der Wertreklame im Rahmen einer
Werbeanzeige noch der hiervon möglicherweise ausgehende sogenannte alea-
torische Reiz reichen für sich allein aus, um eine Werbemaßnahme als unlauter
i.S. von § 1 UWG erscheinen zu lassen. Es müssen vielmehr zusätzliche, be-
sondere Umstände vorliegen, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit i.S. von § 1
UWG rechtfertigen (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 239/97, GRUR 2000, 820,
821 = WRP 2000, 724 - Space Fidelity Peep-Show; Urt. v. 13.3.2003
- I ZR 212/00, GRUR 2003, 626, 627 = WRP 2003, 742 - Umgekehrte Verstei-
gerung II; Urt. v. 13.11.2003 - I ZR 40/01, GRUR 2004, 249, 250 = WRP 2004,
345 - Umgekehrte Versteigerung im Internet). Wettbewerbswidrig ist die Wer-
bung erst dann, wenn der Einsatz des Werbemittels dazu führt, die freie Ent-
schließung der angesprochenen Verkehrskreise so nachhaltig zu beeinflussen,
daß ein Vertragsschluß nicht mehr von sachlichen Gesichtspunkten, sondern
maßgeblich durch das Streben nach der in Aussicht gestellten Vergünstigung
bestimmt wird mit der Folge, daß die Rationalität der Nachfrageentscheidung
auch bei einem verständigen Verbraucher vollständig in den Hintergrund tritt
(vgl. BGH, Urt. v. 5.2.1998 - I ZR 151/95, GRUR 1998, 735, 736 = WRP 1998,
724 - Rubbelaktion; Urt. v. 11.12.2003 - I ZR 83/01, GRUR 2004, 343 f. = WRP
2004, 483 - Playstation; BGH GRUR 2000, 820, 821 - Space Fidelity Peep-
Show; GRUR 2003, 626, 627 - Umgekehrte Versteigerung II; GRUR 2004, 249,
250 - Umgekehrte Versteigerung im Internet). Letzteres kann im Streitfall nicht
angenommen werden.
b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß von ei-
ner zusätzlich zur entgeltlichen Hauptleistung versprochenen unentgeltlichen
Vergünstigung mit - wie hier - erheblichem Wert regelmäßig ein hoher Anreiz
zum Vertragsabschluß ausgeht, weil damit in besonderer Weise der Eindruck
eines außergewöhnlich vorteilhaften Angebots erweckt wird. Es hat weiterhin
mit Recht angenommen, daß die Anlockwirkung des Gutscheinangebots des
Beklagten bei dem vorrangig angesprochenen Verkehrskreis - jüngere Men-
schen im Alter zwischen etwa 17 und 20 Jahren - überdurchschnittlich hoch sein
dürfte, da diese Personengruppe im allgemeinen nur über geringe Einkünfte
verfügt.
c) Das reicht entgegen der Ansicht der Revision jedoch nicht aus für die
Annahme, von dem Angebot des Beklagten gehe eine derart starke Anzie-
hungskraft aus, daß die beteiligten Verkehrskreise von einem sachgerechten
Preis- und Leistungsvergleich der auf dem Markt befindlichen Fahrschulen ab-
gelenkt würden. Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, daß die
Zielgruppe des Beklagten nicht der "Jugendliche" im allgemeinen ist, sondern
Fahrschulinteressenten im Alter zwischen etwa 17 und 20 Jahren. Dem Beru-
fungsgericht ist darin beizutreten, daß auch bei einem Fahrschulinteressenten
dieser Altersgruppe nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, daß
er die für die Auswahl einer Fahrschule maßgeblichen Kriterien - Höhe der
Grundgebühr, Preis einer einzelnen Fahrstunde, Dauer und Effektivität der Aus-
bildung - im Hinblick auf den in Aussicht gestellten Gutschein vollständig in den
Hintergrund treten läßt. Er ist vielmehr im Grundsatz darüber informiert, daß für
den erfolgreichen Abschluß einer Fahrprüfung Kosten aufzuwenden sind, die
sich zwischen 1.000 € und 2.000 € bewegen. Schon in Anbet
racht dieses finan-
ziellen Aufwands liegt es erfahrungsgemäß eher fern, daß der von der Werbung
angesprochene Jugendliche seine Entscheidung vorrangig von dem Wert des
versprochenen Gutscheins beeinflussen läßt. Zudem mindert der versprochene
Gutschein nicht den finanziellen Aufwand für den Fahrunterricht selbst, sondern
läßt lediglich den eine eigene Kaufentscheidung voraussetzenden Erwerb eines
Wagens bei einem bestimmten Autohändler als "vergünstigt" erscheinen.
2. Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, die Werbung des Be-
klagten informiere - anders als in § 19 Abs. 1 Satz 3 und 4 FahrlehrerG vorge-
schrieben - in keiner Weise über die vor Erhalt des Gutscheins aufzuwendenden
Fahrschulgebühren, so daß dem Transparenzgebot nicht genügt werde.
a) Es ist zwar wettbewerbswidrig, wenn dem Verbraucher für den Fall
des Erwerbs einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Leistung Vergünsti-
gungen versprochen werden und dies in einer Weise geschieht, daß die Kunden
über den tatsächlichen Wert des Angebots getäuscht oder doch unzureichend
informiert werden (vgl. BGH, Urt. v. 13.6.2002 - I ZR 71/01, GRUR 2002, 979,
981 f. = WRP 2002, 1259 - Kopplungsangebot II; GRUR 2004, 343, 344 - Play-
station, m.w.N.). Das kann im Streitfall jedoch nicht angenommen werden.
b) Die Werbung des Beklagten verstößt nicht gegen § 19 Abs. 1 Fahrleh-
rerG. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 FahrlehrerG hat der Inhaber einer Fahrschule
seine Entgelte mit den Geschäftsbedingungen in den Geschäftsräumen durch
Aushang bekanntzugeben. Dabei ist das Entgelt pauschaliert für die allgemei-
nen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs einschließlich des gesamten theore-
tischen Unterrichts, für die Vorstellung zur Prüfung und für die Aufbauseminare
(§ 31) sowie stundenbezogen für eine Fahrstunde im praktischen Unterricht und
für die Unterweisung am Fahrzeug zu jeweils 45 Minuten anzugeben (§ 19
Abs. 1 Satz 3 FahrlehrerG). Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 4 FahrlehrerG gilt das
auch, wenn in der Werbung außerhalb der Geschäftsräume Preise angegeben
werden. Da die Werbeanzeige des Beklagten keine Hinweise auf Preise enthält,
sondern allein auf den Erhalt des Wertgutscheins aufmerksam macht, welcher
im Falle des Bestehens der Führerscheinprüfung beim Kauf eines Autos von
einem bestimmten Autohändler eingelöst wird, scheidet ein Verstoß gegen § 19
Abs. 1 Satz 3 und 4 FahrlehrerG von vornherein aus.
c) Ebensowenig ist eine Preisverschleierung wegen Verletzung von § 1
Abs. 1 Satz 1 PAngV gegeben. Der Beklagte bietet in der beanstandeten An-
nonce keine Leistung an i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV. Der Begriff des An-
bietens, welches eine Verpflichtung zur Angabe des Preises auslöst, umfaßt
über die Fälle des § 145 BGB hinaus entsprechend dem üblichen Sprachge-
brauch jede Erklärung eines Kaufmanns, die im Verkehr in einem rein tatsächli-
chen Sinne als Angebot an den Kaufinteressenten verstanden wird. Insoweit ist
erforderlich, daß der Kunde - wenn auch rechtlich noch unverbindlich - tatsäch-
lich aber schon gezielt auf den Kauf einer Ware oder die Abnahme einer Lei-
stung angesprochen wird. Werbeanzeigen, die nach ihrem Inhalt den Abschluß
eines Geschäfts nicht ohne weiteres zulassen, genügen dem nicht. Bedarf es
ergänzender Angaben und weiterer Verhandlungen, um das Geschäft zum Ab-
schluß zu bringen, enthält die Werbung noch kein Angebot i.S. von § 1 Abs. 1
Satz 1 PAngV (vgl. BGHZ 155, 301, 304 - Telefonischer Auskunftsdienst; BGH,
Urt. v. 4.3.1982 - I ZR 30/80, GRUR 1982, 493, 494 = WRP 1982, 411 - Son-
nenring; Urt. v. 23.6.1983 - I ZR 75/81, GRUR 1983, 658, 660 = WRP 1983, 556
- Hersteller-Preisempfehlung in Kfz-Händlerwerbung). Die hier in Rede stehen-
de Anzeige informiert den Leser lediglich darüber, daß der Beklagte Führer-
scheinbewerbern das Absolvieren von Fahrstunden mit den neuesten Fahrzeu-
gen eines bestimmten Typs ermöglicht und bei Bestehen der Fahrprüfung einen
Wertgutschein in Aussicht stellt.
3. Der Revision ist auch nicht darin beizutreten, daß die beanstandete
Werbung unter dem Gesichtspunkt einer nach § 1 UWG wettbewerbswidrigen
Marktstörung zu untersagen sei.
Eine allgemeine Marktbehinderung oder Marktstörung ist nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegeben, wenn ein für sich genom-
men nicht unlauteres aber doch bedenkliches Wettbewerbsverhalten allein oder
in Verbindung mit gleichartigen Maßnahmen von Mitbewerbern die ernstliche
Gefahr begründet, der Wettbewerb werde in nicht unerheblichem Maße einge-
schränkt (vgl. BGHZ 114, 82, 84 - Motorboot-Fachzeitschrift; BGH, Urt. v.
29.6.2000 - I ZR 128/98, GRUR 2001, 80, 81 = WRP 2000, 1394 - ad-hoc-
Meldung; Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 147/98, GRUR 2001, 752, 753 = WRP 2001,
688 - Eröffnungswerbung). Es bestehen keinerlei konkrete Anhaltspunkte für die
Annahme, daß die Werbung im Streitfall eine solche ernstliche Gefahr begrün-
den könnte.
III. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
Bergmann