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BGH Urteil vom 22.02.2000 – VI ZR 100/99

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VI ZR 100/99

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 22. Februar 2000 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB § 823 Aa

Besteht die Möglichkeit, eine Operation durch eine konservative Behand-

lung zu vermeiden und ist die Operation deshalb nur relativ indiziert, so

muß der Patient hierüber aufgeklärt werden.

BGH, Urteil vom 22. Februar 2000 - VI ZR 100/99 -

OLG Hamm LG Bochum

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 22. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter

Dr. Lepa, Dr. Müller, Dr. Dressler und Dr. Greiner

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Januar 1999 im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin ge-

gen die Abweisung ihrer gegen die Beklagten zu 1, 2 und 3 ge-

richteten Klage zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision

mit Ausnahme der den Beklagten zu 4 - 6 in der Revisionsinstanz

entstandenen außergerichtlichen Kosten, die der Klägerin aufer-

legt werden, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten (nunmehr nur noch zu Ziff. 1-3) wegen

ärztlicher Fehler auf Schadensersatz in Anspruch. Nachdem sie schon seit

Jahren unter Schmerzen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule gelitten

hatte, verspürte sie ab 3. November 1990 eine extreme Zunahme der Schmer-

zen im Rücken mit Ausstrahlung ins rechte Bein und begab sich deshalb am

11. November 1990 in die neurologische Abteilung des Krankenhauses B.. Die

dortige Diagnose lautete u.a. auf Bandscheibenprolaps L 5/S 1 rechtsseitig mit

radikulärer Läsion S 1 rechts. Die Klägerin wurde stationär aufgenommen und

eine Woche lang in parenteraler Therapie mit Opioiden konservativ behandelt.

Hierbei kam es zu einer Besserung dahingehend, daß sie in Ruhe beschwer-

defrei war, jedoch schon bei geringster Belastung oder Bewegung eine starke

radikuläre Schmerzsymptomatik hatte. Deshalb hielten die Neurologen des

Krankenhauses B. ein operatives Vorgehen für sinnvoll, zumal sich die konser-

vative Therapie wegen eines zusätzlichen Leidens der Klägerin als schwierig

erwies, und überwiesen die Klägerin mit ihrem Einverständnis in die neurochir-

urgische Klinik der Beklagten zu 1. Dort wurde sie nach weiteren Untersuchun-

gen am 22. November 1990 durch die Beklagten zu 2 und 3 operiert, wobei

eine Teilhemilaminektomie (Teilresektion eines Wirbelbogens) erfolgte. Die

weiterhin bestehende Schmerzsymptomatik wurde auch durch eine Revision-

soperation am 30. November 1990 nicht beseitigt.

Die Klägerin, die den in den Tatsacheninstanzen erhobenen Vorwurf von

Behandlungsfehlern nicht mehr aufrecht erhält, macht weiterhin geltend, die

erste Operation sei nicht indiziert gewesen, weil die Möglichkeit einer Fortset-

zung der konservativen Behandlung bestanden habe. Hierüber sei sie nicht

aufgeklärt worden. Sie hat Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes

von mindestens 100.000 DM sowie die Feststellung beantragt, daß die Be-

klagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, vorbehaltlich eines An-

spruchübergangs auf Sozialversicherungsträger ihren materiellen und immate-

riellen Schaden zu ersetzen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die

Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt sie ihr Kla-

geziel weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat – sachverständig beraten – Ansprüche der

Klägerin gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB bzw. wegen Schlechterfüllung des

Behandlungsvertrages verneint. Die Beweisaufnahme habe keine Behand-

lungsfehler ergeben. Da die Klägerin unter einem rechtslateralen Bandschei-

benprolaps in Höhe von L 5/S 1 bei akuter Schmerzsymptomatik gelitten habe

und nicht nur, wie sie jetzt meine, unter einem Wurzelreizsyndrom, sei die Ope-

ration indiziert gewesen, nachdem die – wenn auch nur eine Woche andauern-

de – konservative Behandlung ergebnislos gewesen sei und operative Alterna-

tiven wegen des Krankheitsbildes der Klägerin nicht in Betracht gekommen

seien.

Die Klägerin habe nach umfassender und sachgerechter Aufklärung

wirksam in die Operation eingewilligt, wobei ihr die Risiken der Operation so-

wie Art, Schwere und Ausmaß der Komplikationen in genügendem Umfang er-

läutert worden seien.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht

stand.

1. Mit Erfolg bekämpft die Revision die Auffassung des Berufungsge-

richts, die Klägerin sei umfassend und sachgerecht aufgeklärt worden. Demge-

genüber macht die Revision geltend, daß die Klägerin nicht über die Möglich-

keit einer Fortsetzung der konservativen Behandlung und somit nicht darüber

aufgeklärt worden sei, daß eine nur relative Indikation vorgelegen habe. Wäh-

rend das Berufungsgericht ersichtlich eine absolute Indikation zur Operation

angenommen hat, rügt die Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit

einem von der Klägerin im zweiten Rechtszug vorgelegten Lehrbuch der Chir-

urgie von S. aus dem Jahr 1998 auseinandergesetzt, das bei einem Krank-

heitsbild wie dem der Klägerin erst dann eine Indikation zur Operation bejahe,

wenn eine konservative Behandlung über mehrere Wochen hin erfolglos ge-

blieben sei, und das deshalb in Widerspruch zur Auffassung des gerichtlichen

Sachverständigen stehe. Damit spricht die Revision den Grundsatz an, daß

das Gericht im Arzthaftungsprozeß die Einwendungen der Parteien gegen ein

Sachverständigengutachten ernstzunehmen und die von ihnen vorgelegte ein-

schlägige Fachliteratur in die gebotene kritische Würdigung des gerichtlichen

Sachverständigengutachtens einzubeziehen hat (Senatsurteile vom 2. Juni

1987 - VI ZR 174/86 – VersR 1987, 1238; vom 2. März 1993 – VI ZR 104/92

VersR 1993, 749 und vom 10. Mai 1994 – VI ZR 192/93 – VersR 1994, 984).

Indessen ist im Streitfall zweifelhaft, ob der von der Revision angenom-

mene Widerspruch tatsächlich besteht, weil der gerichtliche Sachverständige

Prof. Dr. B. jedenfalls bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht seine

Auffassung zur Indikation deutlich modifiziert und mehrfach ausdrücklich von

einer nur relativen Indikation gesprochen hat. Nachdem er in seinem schriftli-

chen Gutachten zunächst ohne weitere Differenzierung eine Indikation zur

Operation bejaht hatte, hat die Klägerin mit der Berufung geltend gemacht, daß

eine Indikation erst nach längerer ergebnisloser konservativer Behandlung an-

genommen werden könne. Hierauf ist der Sachverständige mündlich angehört

worden und hat sich dabei ausweislich des Berichterstattervermerks eingehend

mit der Frage der Indikation befaßt. Dazu hat er ausgeführt, daß es auf die je-

weilige Symptomatik ankomme. Bei einer ausgeprägten Symptomatik werde

man auch ohne konservative Therapie relativ rasch operieren. Es gebe auch

mittelfristige zeitliche Situationen, bei denen die Schmerzsymptomatik leitend

werden könne. Eine dritte Situation sei die, daß ein Beschwerdebild über einen

langen Zeitraum bestehe. Es handele sich dann um eine relative Indikation.

Eine solche sei vorliegend gegeben gewesen. Anschließend hat er nochmals

bekräftigt, daß der Inhalt des Arztbriefs der Klinik B. vom 19. November 1990

für ihn zur Annahme einer relativen Indikation ausreichend sei.

Dieser Beurteilung der Indikation durch den medizinischen Sachver-

ständigen als nur relativ hätte das Berufungsgericht Beachtung schenken müs-

sen. Seine Auffassung, daß die Operation im Streitfall absolut indiziert gewe-

sen sei, "wobei ein ausgeprägtes Schmerzsyndrom sogar leitend werden" kön-

ne, findet in den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen keine Stütze

(§ 286 ZPO). Das Berufungsgericht hat nämlich nicht hinreichend zwischen

den vom Sachverständigen dargestellten Abstufungen der Indikation unter-

schieden und insbesondere verkannt, daß der Sachverständige bei der Kläge-

rin kein zu einer sofortigen Operation nötigendes, d.h. "leitendes" Schmerzsyn-

drom im Sinn der zweiten Abstufung angenommen hat, sondern ausdrücklich

nur die dritte Kategorie als eine nur relative Indikation bejaht hat. Zum Ver-

ständnis dieses Begriffs hätte das Berufungsgericht den Sachverständigen nä-

her befragen und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Klägerin klar-

stellen müssen, ob er hiermit zum Ausdruck bringen wolle, daß als Alternative

zur Operation eine länger andauernde Fortsetzung der konservativen Be-

handlung in Betracht gekommen und erst bei deren Erfolglosigkeit eine Opera-

tion absolut indiziert gewesen wäre. Jedenfalls durfte das Berufungsgericht

angesichts der deutlichen Einschränkung des Sachverständigen bei seiner An-

hörung gegenüber der schriftlichen Begutachtung ohne weitere Sachaufklärung

keine Indikation zur sofortigen Operation annehmen. Insoweit war auch zu be-

rücksichtigen, daß nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsge-

richts die einwöchige konservative Therapie immerhin zu einer Besserung des

Beschwerdebildes – wenn auch nur im Ruhezustand – geführt hatte; zum ande-

ren konnte sich die Frage stellen, ob eine Fortsetzung der konservativen, mit

der Verabreichung von Medikamenten verbundenen Therapie im Hinblick auf

den sonstigen Gesundheitszustand der Klägerin sinnvoll und überhaupt mög-

lich war.

2. Sollte sich zur Indikation die Auffassung der Klägerin bestätigen,

könnten die Grundsätze eingreifen, die der erkennende Senat in den Urteilen

vom 7. April 1992 – VI ZR 216/91 – VersR 1992, 747, vom 14. Januar 1997 –

VI ZR 30/96 – VersR 1997, 451 und vom 17. Februar 1998 - VI ZR 42/97

VersR 1998, 716 für die Aufklärung bei einer nur relativen Indikation zur Ope-

ration aufgestellt hat. Dem liegt das Gebot zugrunde, daß der Patient aufge-

klärt werden muß, wenn es mehrere medizinisch indizierte und übliche Be-

handlungsmethoden gibt, die unterschiedliche Risiken oder Erfolgschancen

haben. Dies muß auch dann gelten, wenn eine Operation durch eine konserva-

tive Behandlung vermieden werden kann oder erst nach deren erfolgloser Vor-

schaltung indiziert ist. Auch in einem solchen Fall besteht nämlich eine echte

Wahlmöglichkeit für den Patienten, so daß dieser nach der ständigen Recht-

sprechung des Senats zur Wahrung seines Selbstbestimmungsrechts durch

die gebotene vollständige ärztliche Belehrung in die Lage versetzt werden

muß, eigenständig zu entscheiden, auf welchem Weg die Behandlung erfolgen

soll und in welchem Zeitpunkt er sich auf welches Risiko einlassen will (Se-

natsurteile vom 14. Februar 1989 – VI ZR 65/88 – VersR 1989, 514, 515 sowie

vom 14. Januar 1997 und 17. Februar 1998 (jeweils aaO). Dieser Grundsatz

gilt nicht nur bei in den Senatsurteilen vom 7. April 1992, 14. Januar 1997 und

17. Februar 1998 (jeweils aaO) erörterten Fällen gynäkologischer Operationen

zur Krebsbekämpfung bzw. -vorsorge, bei denen die Indikation nur relativ ist,

weil sie vom jeweiligen Sicherheitsbedürfnis der Patientin abhängt, sondern

muß auch in solchen Fällen Anwendung finden, in denen wie im Streitfall mög-

licherweise eine konservative Behandlung als Alternative medizinisch zur Wahl

steht (Senatsurteil vom 24. November 1987 – VI ZR 65/87 – VersR 1988, 190,

191). Kam, wie das Berufungsgericht noch zu klären hat, anstelle der Operati-

on jedenfalls zunächst alternativ eine Fortsetzung der konservativen Behand-

lung in Frage (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt OLG Hamm, VersR 1993,

102, 103 mit Nichtannahmebeschluß des erkennenden Senats vom

29. September 1992 - VI ZR 40/92 -), so mußte die Klägerin vor der Operation

hierüber aufgeklärt werden. Ob auch in dieser Richtung eine Aufklärung erfolgt

ist, hat das Berufungsgericht - von seinem der Sache nach eine absolute Indi-

kation bejahenden Standpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt. Sollte die

weitere Sachaufklärung zur Bejahung einer nur relativen Indikation in dem

oben dargelegten Sinne führen, wird das Berufungsgericht mithin auch unter

diesem Blickpunkt zu prüfen haben, ob die der Klägerin erteilte Aufklärung zur

Rechtfertigung des Eingriffs ausreicht.

Groß

Dr. Lepa

Dr. Müller

Dr. Dressler

Dr. Greiner