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BGH Urteil vom 06.05.2003 – VI ZR 259/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 6. Mai 2003 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB § 823 Aa; ZPO § 286 A

a) Das Absehen von einer medizinisch gebotenen Vorgehensweise begründet einen

ärztlichen Behandlungsfehler. Auf die subjektiven Fähigkeiten des behandelnden

Arztes kommt es insoweit nicht an.

b) Wird aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers ein weiterer Eingriff erforder-

lich, der dem Patienten bei korrektem medizinischem Vorgehen erspart geblieben

wäre, hat der erstbehandelnde Arzt haftungsrechtlich für den weiteren Eingriff ein-

zustehen. Dabei umfaßt seine Einstandspflicht regelmäßig auch die Folgen eines

Fehlers des nachbehandelnden Arztes.

BGH, Urteil vom 6. Mai 2003 - VI ZR 259/02 - OLG Jena

LG Erfurt

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr.

Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des

Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 26. Juni 2002 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter ärztlicher Behand-

lungsfehler auf Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht materieller

und weiterer immaterieller Schäden in Anspruch. Sie suchte wegen Unterleibs-

beschwerden den Zweitbeklagten, einen Gynäkologen, auf, um ein intrauterines

Pessar (IUP) entfernen zu lassen. Der ambulant vorgenommene Versuch, das

Pessar mittels Faßhäkchen zu entfernen, war erfolglos. Deshalb wurde verein-

bart, den Eingriff stationär unter Narkose vorzunehmen. In der Frauenklinik der

Drittbeklagten wurde die Klägerin, die selbst Kinderärztin ist, über die Möglich-

keiten der Laparoskopie, der Pelviskopie, einer eventuell erforderlichen Lapa-

rotomie und die gegebenenfalls durchzuführende Ausschabung der Gebärmut-

ter mit der Entfernung des IUP aufgeklärt. Der am 27. Mai 1994 unter Narkose

von den Beklagten zu 1 und 2 vorgenommene Eingriff hatte ebenfalls keinen

Erfolg. Das IUP konnte weder mittels Kürette, noch mittels Faßhäkchen oder

Faßzange entfernt werden. Die Operation wurde nach etwa 35 Minuten ab-

gebrochen. Wegen unmittelbar danach auftretender starker Schmerzen im Ute-

rusbereich erhielt die Klägerin Antibiotika und Schmerzmittel. Am 30. Mai 1994

wurde sie aus der stationären Behandlung entlassen. Da die Unterleibsschmer-

zen nicht nachließen, suchte die Klägerin am 1. Juni 1994 die Frauenärztin

Dr. P. auf. Diese wies sie in eine Klinik in F. ein, wo sie zunächst mit Antibiotika

behandelt und ihr schließlich der Uterus entfernt wurde. Untersuchungen erga-

ben, daß dieser perforiert worden war.

Die Klägerin hat geltend gemacht, zu dieser Perforation sei es bei dem

Eingriff am 27. Mai 1994 gekommen, als die Beklagten zu 1 und 2 entgegen

dem medizinischen Standard wiederum Faßhäkchen verwendet hätten. Nach-

dem alle Versuche, das IUP zu entfernen, fehlgeschlagen seien, hätte die Ope-

ration unter Sicht, nämlich mittels Hysteroskopie und einer Laparoskopie wei-

tergeführt werden müssen; dann wäre die Perforation erkannt und die spätere

Entfernung des Uterus vermieden worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat

die Berufung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom

erkennenden Senat zugelassenen Revision, mit der sie ihr Begehren in vollem

Umfang weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, es sei bereits fraglich, ob über-

haupt ein Behandlungsfehler hinsichtlich des Eingriffs selbst oder bezüglich der

postoperativen Versorgung nachgewiesen sei. Nach den Ausführungen des

Sachverständigen Prof. Dr. S. habe die von den Beklagten zu 1 und 2 gewählte

Vorgehensweise zur Entfernung des IUP den Regeln der ärztlichen Kunst ent-

sprochen, und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß es sich

um den zweiten Versuch gehandelt habe. Eine dabei eingetretene Perforation

des Uterus sei als schicksalhaft zu betrachten und habe von dem Operateur

nicht unbedingt bemerkt werden müssen. Das Absehen von der ursprünglich

geplanten Laparoskopie sei nicht zu beanstanden.

Ein Behandlungsfehler liege auch nicht in dem Unterlassen einer Hystero-

skopie. Zwar habe der Sachverständige Prof. Dr. S. zunächst erklärt, es sei un-

verständlich, warum die Beklagten zu 1 und 2 nach dem erfolglosen Versuch

nicht unter Einsatz eines Hysteroskops unter Sicht weiter operiert hätten. Eine

Hysteroskopie habe komplikationslos vorgenommen werden können und sei

von der Aufklärung und Einwilligung der Klägerin gedeckt gewesen. Seine ur-

sprüngliche Einschätzung habe der Sachverständige bei seiner mündlichen An-

hörung jedoch dahingehend relativiert, daß die Beklagten zu 1 und 2 gegebe-

nenfalls entweder wegen Unsicherheit über die Reichweite der erklärten Einwil-

ligung übergroße Vorsicht hätten walten lassen oder mit dem neuen Instru-

mentarium des Hysteroskops angesichts des zur damaligen Zeit in den neuen

Bundesländern durchweg eher noch spärlichen medizinischen Gerätebestan-

des noch nicht hinreichend vertraut gewesen seien und daher nicht ohne weite-

res in dem laufenden Eingriff die Operationsmethode hätten wechseln wollen.

Im Hinblick darauf sei der Abbruch des Eingriffs jedenfalls nicht grob fehlerhaft

gewesen. Auch sei der Klägerin durch das Unterlassen der Hysteroskopie

- abgesehen von der Notwendigkeit eines dritten Eingriffs - noch kein (gravie-

render) Nachteil entstanden.

Die Perforation des Uterus sei für dessen spätere Entfernung nicht ur-

sächlich gewesen. Durch die Wahl einer neuen Ärztin und die Einweisung in die

Klinik in F. habe die Klägerin eine selbständige Kausalkette in Gang gesetzt, die

jeglichen eventuell anzunehmenden Verursachungsbeitrag der Beklagten zu 1

und 2 aus der vorangegangenen Behandlung überholt habe. Als Kinderärztin

habe sie die Bedeutung der aufgrund ihrer damaligen Beschwerden nicht indi-

zierten und mit ihrer Einwilligung vorgenommen Uterusentfernung gekannt.

II.

Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung überwie-

gend nicht stand.

1. Das Berufungsgericht hat Bedenken, die Perforation des Uterus auf ei-

nen ärztlichen Behandlungsfehler zurückzuführen. Nach den Ausführungen des

Sachverständigen Prof. Dr. S. in seinen schriftlichen Gutachten komme es zu

dieser Komplikation bei der Phase des Sondierens bzw. Aufdehnens des Ge-

bärmutterhalses in etwa 0,5 % aller operativ angegangenen Fälle. Die Verwen-

dung eines Hysteroskops ändere hieran nichts, da dieses wegen des Instru-

mentenkanals ebenfalls eine Aufdehnung des Gebärmutterhalses auf etwa

6 mm und die Sondierung erforderlich mache. Die bei dem Uterus der Klägerin

festgestellte Perforation am Übergang zwischen Gebärmutterhals und -körper

habe an der typischen Stelle gelegen, an welcher in der Regel beim Sondieren

und Aufdehnen das Durchstoßen der Gebärmutterwand vorkomme. Deswegen

wäre mit sehr großer Wahrscheinlichkeit eine Perforation auch dann erfolgt,

wenn bei dem Eingriff von Anfang an ein Hysteroskop verwendet worden wäre.

Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden Bedenken. Die Revision

rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe hierzu unter Beweis gestellten Sach-

vortrag der Klägerin übergangen. Diese hatte nämlich unter Hinweis auf medi-

zinische Fachliteratur vorgetragen, daß bei primärer Anwendung eines Hystero-

skops die Wahrscheinlichkeit einer Perforation lediglich 0,1 % betrage. Damit

hat sich das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht auseinandergesetzt.

Es hätte die abweichende Erklärung von Prof. Dr. S. nicht unbesehen über-

nehmen dürfen, sondern wäre gehalten gewesen, diesen Widerspruch - etwa

durch gezielte Nachfrage bei der mündlichen Anhörung des gerichtlichen Sach-

verständigen - abzuklären (vgl. Senatsurteile vom 2. Juni 1987 - VI ZR 174/86 -

VersR 1987, 1238; vom 2. März 1993 - VI ZR 104/92 - VersR 1993, 749 f.; vom

14. Dezember 1993 – VI ZR 67/93 – VersR 1994, 480, 482; vom 10. Mai 1994

- VI ZR 192/93 - VersR 1994, 984 f.; vom 22. Februar 2000 - VI ZR 100/99 -

VersR 2000, 766 f. und vom 27. März 2001 - VI ZR 18/00 - VersR 2001, 859 f.).

Das gilt um so mehr, als die Einschätzung von Prof. Dr. S. auch im Widerspruch

steht zu den Ausführungen in dem von der ärztlichen Schlichtungsstelle einge-

holten Gutachten. Darin heißt es, von Operateuren, die mit der Hysteroskopie

vertraut seien, werde zunehmend primär die IUP-Entfernung unter Sicht ge-

wählt, insbesondere, wenn sonographisch - wie hier - eine Dislokation festge-

stellt worden sei. Das Berufungsgericht hätte deshalb dem Einwand der Kläge-

rin nachgehen müssen, daß die Gefahr einer Perforation bei einem Eingriff oh-

ne Hysteroskop fünfmal höher sei und ein solches Vorgehen deshalb einen Be-

handlungsfehler nahelege.

2. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, auch das Absehen von einem

Wechsel zur Hysteroskopie während des Eingriffs sei nicht behandlungsfehler-

haft gewesen. Als der Versuch, das IUP auf andere Weise zu entfernen, erneut

fehlgeschlagen sei, hätten die Beklagten zu 1 und 2 zwar sofort zur Hyste-

roskopie schreiten dürfen und dies gegebenenfalls unter Rücksichtnahme auf

die Klägerin und zur Vermeidung eines weiteren Eingriffs auch tun sollen. Vor-

zuwerfen sei ihnen insoweit allenfalls die Notwendigkeit eines weiteren Eingriffs

unter Narkose. Diesem Umstand mißt das Berufungsgericht aber keine Bedeu-

tung zu, weil darauf die Entfernung des Uterus nicht beruhe. Dagegen wendet

sich die Revision mit Recht.

a) Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung, daß in dem Unter-

lassen einer Hysteroskopie kein ärztlicher Behandlungsfehler liege, mit den Er-

klärungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. bei seiner mündlichen Anhörung

im Berufungsverfahren, bei der dieser seine beiden in erster Instanz erstatteten

schriftlichen Gutachten erläutert hat. In seinem ersten schriftlichen Gutachten

hatte er unter anderem ausgeführt, bei dem zweiten Versuch zur Entfernung

des IUP hätte die Hysteroskopie in das Behandlungskonzept aufgenommen

werden müssen. In seinem Ergänzungsgutachten heißt es dazu, er sei sich mit

dem (von der Krankenkasse beauftragten Gutachter) Dr. K. dahingehend einig,

daß das Hysteroskop hätte benutzt werden müssen; es sei "unverständlich",

warum die Beklagten zu 1 und 2 nicht sofort zur Hysteroskopie geschritten sei-

en, um der Klägerin einen neuen Eingriff mit neuer Narkose zu ersparen. Wie

aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hervorgeht, hat der

Sachverständige sich in diesem Sinne zunächst auch bei seiner mündlichen

Anhörung geäußert und sodann erklärt, diese aus genereller Erfahrung als

Facharzt und Gutachter geschöpfte Einschätzung in seinen beiden Gutachten

sei aber bei näherem Bedenken zu relativieren.

Dieser Unklarheit in den Ausführungen des Sachverständigen in seinen

schriftlichen Gutachten und bei seiner mündlichen Anhörung hätte das Beru-

fungsgericht nachgehen müssen (vgl. Senatsurteile vom 17. September 1985 -

VI ZR 12/84 - VersR 1985, 1187, 1188; vom 9. Juni 1992 - VI ZR 222/91 -

VersR 1992, 1015, 1016; vom 29. September 1992 - VI ZR 234/91 - VersR

1993, 245, 247 und vom 27. September 1994 - VI ZR 284/93 - VersR 1995,

195, 196). Wenn es aus der Erklärung des Sachverständigen, die schriftlich

geäußerte Einschätzung sei zu relativieren, folgern wollte, dieser verneine

nunmehr das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, hätte es ihn gezielt in dieser

Richtung befragen müssen. Den Entscheidungsgründen läßt sich nicht entneh-

men, inwieweit dies geschehen ist. Mündliche Erklärungen von Sachverständi-

gen sind gem. § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO grundsätzlich im Protokoll festzustellen.

Bei einer wiederholten Anhörung oder bei einer mündlichen Erläuterung eines

schriftlichen Gutachtens sind jedenfalls die Erklärungen zu protokollieren, die

inhaltlich von früheren Aussagen abweichen. Davon darf im Einverständnis mit

den Parteien nur abgesehen werden, wenn die an sich zu protokollierende Aus-

sage in einem Berichterstattervermerk hinreichend klar und vollständig nieder-

gelegt wird, damit eine revisionsrechtliche Nachprüfung darüber möglich ist, ob

das Berufungsgericht den Sachverständigen in diesem wichtigen Punkt richtig

verstanden hat (vgl. hierzu BGHZ 40, 84, 86; Senatsurteile vom 24. Februar

1987 - VI ZR 295/85 - VersR 1988, 290, 291 und vom 27. September 1994

- VI ZR 284/93 - aaO; BGH, Urteile vom 5. Juli 1972 - VIII ZR 157/71 - NJW

1972, 1673 und vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - NJW 1991, 1547,

1548 f.). Die von seiner schriftlichen Beurteilung abweichenden mündlichen Er-

klärungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. sind weder protokolliert noch in

einem Berichterstattervermerk festgehalten worden. Bei dieser Sachlage sieht

die Revision zu Recht einen durchgreifenden Verfahrensfehler gem. § 286 ZPO

darin, daß das Berufungsgericht in dem Absehen von einer Hysteroskopie kei-

nen Behandlungsfehler gesehen hat, ohne zu diesem Punkt weitere Feststel-

lungen zu treffen, zumal die schriftliche Beurteilung des Sachverständigen so-

wohl mit dem von der ärztlichen Schlichtungsstelle eingeholten Gutachten als

auch mit der Einschätzung des von der Krankenkasse beauftragten Gutachters

Dr. K. übereinstimmt.

b) Mit Recht weist die Revision auch darauf hin, daß die von dem Sach-

verständigen Prof. Dr. S. in seiner mündlichen Erläuterung angeführten Um-

stände, wonach die Beklagten zu 1 und 2 möglicherweise Zweifel über den

Umfang der von der Klägerin erklärten Einwilligung gehabt hätten oder im Um-

gang mit dem Hysteroskop noch nicht hinreichend vertraut gewesen seien,

nicht geeignet sind, einen ärztlichen Behandlungsfehler zu verneinen. Der erste

Gesichtspunkt spielt für die Frage eines Behandlungsfehlers keine Rolle und ist

dem Parteivorbringen auch nicht zu entnehmen. Bei dem zweiten Aspekt hat

das Berufungsgericht den auch im Arzthaftungsrecht maßgeblichen objekti-

vierten zivilrechtlichen Fahrlässigkeitsbegriff im Sinne des § 276 Abs. 1 S. 2

BGB verkannt (vgl. Senatsurteil BGHZ 113, 297, 303). Hiernach hat der Arzt

grundsätzlich für sein dem medizinischen Standard zuwiderlaufendes Vorgehen

auch dann haftungsrechtlich einzustehen, wenn dieses aus seiner persönlichen

Lage heraus subjektiv als entschuldbar erscheinen mag (Senatsurteil vom

13. Februar 2001 - VI ZR 34/00 - VersR 2001, 646). Aus diesem Grund kann

ein Behandlungsfehler auch nicht mit der Erwägung des Sachverständigen

Prof. Dr. S. verneint werden, möglicherweise seien die Beklagten zu 1 und 2 mit

dem Instrumentarium des Hysteroskops angesichts des zur damaligen Zeit in

den neuen Bundesländern durchweg eher noch spärlichen medizinischen Ge-

rätebestandes noch nicht hinreichend vertraut gewesen und hätten daher nicht

ohne weiteres in dem laufenden Eingriff die Operationsmethode wechseln wol-

len. Wenn das Krankenhaus, wovon das Berufungsgericht ausgeht, über ein

Hysteroskop verfügte, hätte dieses bei dem Eingriff bei Bestehen einer entspre-

chenden Indikation eingesetzt werden müssen (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni

1988 - VI ZR 217/87 - VersR 1989, 80 und vom 30. Mai 1989 - VI ZR 200/88 -

VersR 1989, 851, 852). Das Absehen von einer medizinisch gebotenen Vorge-

hensweise bedeutet eine Abweichung von dem haftungsrechtlich maßgebli-

chen Standard eines Facharztes (vgl. Senatsurteil vom 21. November 1995

- VI ZR 341/94 - VersR 1996, 330 f.) und begründet einen ärztlichen Behand-

lungsfehler. Auf die subjektiven Fähigkeiten des behandelnden Arztes kommt

es insoweit nicht an (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2001 - VI ZR 34/00 -

aaO).

3. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, ein etwaiger Behandlungs-

fehler sei jedenfalls nicht als ein grober Fehler zu bewerten, der so weit vom

anerkannten medizinischen Standard abweiche, daß er einem Arzt in einer ver-

gleichbaren Situation schlechterdings nicht unterlaufen dürfe. Bei dieser Beur-

teilung stützt sich das Berufungsgericht wiederum auf die nicht protokollierte

und auch nicht in einem Berichterstattervermerk festgehaltene mündliche Er-

läuterung des Sachverständigen Prof. Dr. S.. Dieser habe erklärt, im Falle der

Klägerin wäre keine ambulante, sondern nur eine operative Hysteroskopie in

Betracht gekommen, die zur Zeit des Eingriffs im Jahre 1994 spezielle Kennt-

nisse und Erfahrungen erfordert habe, über die die Beklagten zu 1 und 2 da-

mals möglicherweise noch nicht verfügt hätten. Dies hätte weiterer Aufklärung

durch entsprechende Nachfragen bedurft. Die Aussage des Sachverständigen

läßt nämlich nicht hinreichend deutlich erkennen, ob er damit zum Ausdruck

bringen wollte, daß die angesprochenen speziellen Kenntnisse und Erfahrun-

gen seinerzeit möglicherweise noch nicht zum medizinischen Standard eines

Facharztes zählten und nur bei einer zusätzlichen Spezialisierung zu erwarten

waren oder ob nur die Beklagten zu 1 und 2 möglicherweise nicht über diese

Kenntnisse und Erfahrungen verfügten. Sollte letzteres gemeint gewesen sein,

würde dies der Annahme eines groben Behandlungsfehlers nicht entgegenste-

hen, da im Arzthaftungsrecht - wie dargelegt - der allgemeine objektivierte zivil-

rechtliche Fahrlässigkeitsbegriff gilt (vgl. Senatsurteil BGHZ 113, 297, aaO), bei

dem es auf die subjektiven Fähigkeiten des behandelnden Arztes nicht an-

kommt (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2001 - VI ZR 34/00 - aaO).

4. Das Berufungsgericht nimmt an, ein etwaiger Behandlungsfehler sei für

die spätere Uterusentfernung jedenfalls nicht ursächlich geworden und der Klä-

gerin sei durch das Absehen von einer Hysteroskopie kein gravierender Nach-

teil entstanden. Auch diese Erwägungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.

a) Soweit die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe nicht hin-

reichend gewürdigt, daß bei (späterem) Einsatz eines Hysteroskops nach Ein-

schätzung des gerichtlichen Sachverständigen die Chance bestanden hätte,

eine zuvor erfolgte Perforation zu erkennen und dies nach Einschätzung der

Vorgutachter eine möglicherweise uteruserhaltende Versorgung erlaubt hätte,

kann sie allerdings keinen Erfolg haben. Sie übersieht, daß sich der gerichtliche

Sachverständige und ihm folgend das Berufungsgericht mit diesem Einwand

eingehend auseinandergesetzt haben. In den Entscheidungsgründen des an-

gefochtenen Urteils ist dazu im einzelnen ausgeführt, daß nach Beurteilung des

Sachverständigen die später erfolgte Uterusentfernung aufgrund der Perforation

nicht indiziert gewesen sei. Bei der postoperativen Versorgung sei ebenfalls

kein Fehler gemacht worden. Medizinisch Notwendiges sei nicht unterlassen

worden. Gegen diese tatrichterliche Würdigung ist aus revisionsrechtlicher Sicht

nichts zu erinnern.

b) Dem Berufungsgericht kann aber darin nicht gefolgt werden, daß die

Beklagten für das Absehen von einer Hysteroskopie deswegen haftungsrecht-

lich nicht einzustehen hätten, weil den Beklagten zu 1 und 2 insoweit allenfalls

die Notwendigkeit eines weiteren Eingriffs unter Narkose vorzuwerfen sei und

die spätere Uterusentfernung darauf nicht beruhe. Mit Recht macht die Revision

geltend, daß nach Lage der Dinge sowohl bei primärem Einsatz eines Hyste-

roskops als auch bei einem Wechsel zur Hysteroskopie das IUP nach Einschät-

zung aller Gutachter entfernt worden wäre und damit der Eingriff gelungen und

ein weiterer Eingriff nicht notwendig gewesen wäre. Davon geht ersichtlich auch

das Berufungsgericht aus. Es verkennt jedoch, daß die Entfernung des Uterus

auf dem zusätzlichen Eingriff beruht, welcher der Klägerin bei korrektem medi-

zinischen Vorgehen erspart geblieben wäre. War das Absehen von einer Hyste-

roskopie behandlungsfehlerhaft, kommt es für die gem. § 287 ZPO zu beurtei-

lende Frage des Ursachenzusammenhangs zwischen Behandlungsfehler und

Entfernung des Uterus als Folge des in dem zusätzlichen weiteren Eingriff lie-

genden Primärschadens nicht darauf an, ob den Beklagten zu 1 und 2 auch die

Uterusperforation oder deren Nichterkennen als Behandlungsfehler anzulasten

wären.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Ursachenzu-

sammenhang auch nicht mit der Erwägung verneint werden, die Klägerin habe

in freier Verantwortung durch die Wahl einer neuen Ärztin, die Einweisung in

eine andere Klinik und ihre Zustimmung zur Uterusentfernung eine selbständige

Kausalkette in Gang gesetzt, die jeglichen eventuell anzunehmenden Ursa-

chenbeitrag der Beklagten zu 1 und 2 aus der vorangegangenen Behandlung

überholt habe. Das Berufungsgericht übersieht, daß es zu diesem Gesche-

hensablauf nicht gekommen wäre, wenn die Entfernung des IUP durch Einsatz

eines Hysteroskops gelungen und der Klägerin deswegen ein weiterer Eingriff

erspart geblieben wäre. Eine haftungsrechtliche Zuordnung der Uterusentfer-

nung käme selbst dann in Betracht, wenn diese - nach Beurteilung des gericht-

lichen Sachverständigen medizinisch nicht indizierte - Maßnahme der Klägerin

von der Frauenärztin Dr. P. fehlerhaft angeraten worden wäre, denn die

Einstandspflicht des Arztes für einen Behandlungsfehler umfaßt regelmäßig

auch die Folgen eines Fehlers des nachbehandelnden Arztes, wenn die Nach-

behandlung durch den Fehler des erstbehandelnden Arztes mit veranlaßt wor-

den ist (vgl. Senatsurteile vom 28. Januar 1986 - VI ZR 83/85 - VersR 1986,

601, 602 f. und vom 20. September 1988 - VI ZR 37/88 - VersR 1988, 1273,

1274). Die Grenze, bis zu welcher der Erstschädiger dem Verletzten für die

Folgen einer späteren fehlerhaften ärztlichen Behandlung einzustehen hat, wird

in aller Regel erst dann überschritten, wenn es um die Behandlung einer

Krankheit geht, die mit dem Anlaß für die Erstbehandlung in keinem inneren

Zusammenhang steht, oder wenn der die Zweitschädigung herbeiführende Arzt

in außergewöhnlich hohem Maße die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhal-

ten zu stellenden Anforderungen außer acht gelassen oder derart gegen alle

ärztlichen Regeln und Erfahrungen verstoßen hat, daß der eingetretene Scha-

den seinem Handeln haftungsrechtlich-wertend allein zugeordnet werden muß

(Senatsurteil vom 20. September 1988 - VI ZR 37/88 - aaO m.w.N.). Dazu ist im

Streitfall nichts festgestellt.

c) Im übrigen käme eine Einstandspflicht der Beklagten auch in Betracht,

wenn ihnen, wie das Berufungsgericht meint, lediglich die Vornahme eines

weiteren Eingriffs in Narkose anzulasten wäre. Auch ein solcher Eingriff wäre

eine Körperverletzung, für die die Beklagten haftungsrechtlich einzustehen

hätten. Bei dieser Sachlage hätte die Klage nach den bisher getroffenen Fest-

stellungen jedenfalls nicht in vollem Umfang abgewiesen werden dürfen.

III.

Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die

Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht

zurückzuverweisen, damit die notwendigen Feststellungen nachgeholt werden

können.

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr