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BGH Beschluss vom 23.02.2000 – 5 StR 38/00

5. Strafsenat

5 StR 38/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 23. Februar 2000 in der Strafsache gegen

wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2000

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 31. August 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO

mit den Feststellungen aufgehoben, jedoch bleiben die Fest-

stellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten; die

weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes an seinem Vater

zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner Revision bean-

standet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen

Rechts. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Schuldspruchs in dem aus

dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang, so daß es auf die mit gleicher Ziel-

richtung erhobenen Verfahrensrügen nicht ankommt.

Aufgrund rechtlich bedenklicher Erwägungen hält das sachverständig

beratene Landgericht den zur Tatzeit 16 Jahre alten Angeklagten für unein-

geschränkt schuldfähig. Eine “krankhafte psychische Anomalie“ im Sinne des

§ 20 StGB liege nicht vor. Der überdurchschnittlich intelligente Angeklagte

weise zwar eine auffällige narzistische und zwanghafte Persönlichkeits-

struktur auf, die jedoch keinen Krankheitswert besitze. Zum Tatzeitpunkt ha-

be er vor der Entscheidung gestanden, von dem als schwach und negativ

bewerteten Vater selbst abgewertet, gekränkt und psychisch verletzt zu wer-

den oder sich gegen diesen Vater zur Wehr zu setzen, um seine Selbstach-

tung und psychische Balance zu erhalten. Die Gefahr einer Identitätskrise

habe aber die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht erheblich gemin-

dert oder aufgehoben, da er aufgrund seiner guten intellektuellen Ausstat-

tung durchaus (andere) Entscheidungsmöglichkeiten gehabt hätte.

Diese Ausführungen begegnen schon deshalb rechtlichen Bedenken,

weil sie nicht erkennen lassen, daß das Landgericht zwischen einer krank-

haften seelischen Störung und einer – nicht pathologisch bedingten – schwe-

ren anderen seelischen Abartigkeit unterschieden hätte (vgl. BGHSt 34, 22,

24; BGHR StGB § 21 – seelische Abartigkeit 1, 3, 6, 9, 14). Letztere setzt

nicht voraus, daß Persönlichkeitsstörungen des Täters auf einer Krankheit

beruhen oder Krankheitswert haben. Ob eine Persönlichkeitsstörung den

Grad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erreicht, ist aufgrund

einer umfassenden Gesamtbetrachtung zu beurteilen, in die neben dem Per-

sönlichkeitsbild des Angeklagten und den Tatumständen auch sein Verhalten

vor und nach der Tat einzubeziehen ist (vgl. BGH aaO).

An einer solchen Gesamtschau fehlt es hier. Zumindest das Nachtat-

verhalten des Angeklagten hätte Anlaß zu weiterer Erörterung gegeben: Der

Angeklagte war etwa vier Stunden nach der Tat zu dem von ihm mit einer

Hantel im Schlaf erschlagenen Vater zurückgekehrt, hatte ihm Gabeln unter

die Augäpfel gesteckt und eine Vielzahl weiterer sadistischer Handlungen an

der Leiche vorgenommen. Ferner hatte er ihm einen Zettel in den Mund ge-

steckt, auf dem sinngemäß stand, der Vater habe sterben müssen, weil er

seinen Sohn “genervt“ habe. Später hatte der Angeklagte unter ständigem

Lachen seinen Freunden von der Tötung des Vaters sowie den anschließen-

den “Mißhandlungen“ berichtet und sie zu der Leiche geführt. Jedenfalls an-

gesichts dieser Besonderheiten, mit denen sich das Landgericht nicht aus-

einandersetzt, reicht der Hinweis auf die intellektuellen Fähigkeiten des An-

geklagten nicht aus, um Rückschlüsse darauf zu ziehen, inwieweit seine

Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit beeinflußt gewesen sein könnte.

Der Senat hebt das Urteil – mit Ausnahme der rechtsfehlerfrei getrof-

fenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen – in vollem Umfang auf,

um dem neuen Tatrichter die Möglichkeit zu geben, die Schuldfähigkeit des

Angeklagten umfassend neu zu prüfen. Dabei wird es sich – schon ange-

sichts der Spannungen zwischen Verteidigung und bisheriger Sachverstän-

diger – empfehlen, einen weiteren Sachverständigen mit der Begutachtung

des Angeklagten zu beauftragen.

Harms Basdorf Nack

Dr. Tepperwien Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Gerhardt ist infolge Urlaubs

an der Unterschriftsleistung

gehindert.

Harms