Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 28.11.2001 – 5 StR 434/01

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 28. November 2001 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2001

beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten S und K

wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom

20. April 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im jeweiligen

Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellun-

gen hinsichtlich dieser Angeklagten aufgehoben.

2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an das Landgericht Leipzig zurückverwie-

sen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes schuldig gespro-

chen und gegen den Angeklagten K eine lebenslange Freiheitsstrafe

sowie gegen den Angeklagten S eine Jugendstrafe von zehn Jahren

verhängt. Die Revisionen der Angeklagten führen jeweils zur Aufhebung des

Urteils im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen; im

übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Hinsichtlich des Angeklagten K vermag der Senat aufgrund des

gesamten Tatbildes das Vorliegen einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB

zwar auszuschließen, die Ausführungen des Landgerichts zur Verneinung

der verminderten Schuldfähigkeit begegnen jedoch durchgreifenden rechtli-

chen Bedenken.

a) Das Landgericht hat von den Vorausssetzungen der §§ 20,

21 StGB allein die Merkmale “Schwachsinn” und “tiefgreifende Bewußtseins-

störung” jeweils unter weitgehender Bezugnahme auf die Ausführungen des

Sachverständigen Professor L erörtert und im Ergebnis abgelehnt.

Im übrigen hat es eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit bei dem

Angeklagten K ohne nähere Begründung ausgeschlossen, weil dem

Verhalten des Angeklagten K keine psychische Krankheit zugrundeliege.

b) Die Darlegungen in den Urteilsgründen lassen nicht erkennen, ob

das Landgericht das Merkmal einer schweren anderen seelischen Abartig-

keit im Sinne des § 20 StGB geprüft hat. Eine solche erfaßt nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Veränderungen der Persönlich-

keit, die keine krankhaften seelischen Störungen darstellen (vgl. BGHR

StGB § 21 seelische Abartigkeit 14, 15, 31 m.w.N.). Eine andere seelische

Abartigkeit kommt deshalb gerade bei nicht pathologisch bedingten Persön-

lichkeitsstörungen in Betracht.

c) Ob eine seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB vorliegt,

hat der Tatrichter auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Persön-

lichkeit des Angeklagten und seiner Entwicklung wie auch aus der Tat selbst

und dem Nachtatgeschehen zu beurteilen (BGHR StGB § 21 seelische Ab-

artigkeit 37). Die bislang vom Landgericht vorgenommene Bewertung läßt

insbesondere eine eingehende Würdigung des auffälligen Nachtatverhaltens

vermissen. So bleibt unerörtert, daß der Angeklagte, der bereits unmittelbar

nach der Tötung seiner Verlobten sich an dieser verging, erneut, nachdem

er in einem Zelt in der Nähe übernachtet hatte, sich zu der Leiche begab,

dort ein Feuer entzündete, aß und trank, dann onanierte und sich schließlich

in Selbsttötungsabsicht die Pulsadern aufschnitt. Diese Besonderheiten

hätten ebenso Beachtung

finden müssen (vgl. BGH, Beschluß vom

23. Februar 2000 – 5 StR 38/00) wie auch seine persönliche Entwicklung,

die von einem streng religiös orientierten Elternhaus geprägt war, aus dem

sich der Angeklagte später gelöst hatte (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Ab-

artigkeit 24).

2. Die Strafzumessung bezüglich des Angeklagten S hält

gleichfalls rechtlicher Prüfung nicht stand, weil das Landgericht Äußerungen

des Angeklagten S im Rahmen seines letzten Wortes rechtsfehler-

haft strafschärfend gewertet hat. Dieser Angeklagte, der ein zwischenzeitlich

abgelegtes Geständnis widerrufen hatte, äußerte in einer schriftlich vorge-

faßten Erklärung in seinem letzten Wort, daß er die nach seiner Behauptung

allein von dem Mittäter begangene Tat für verwerflich halte. Als bestreiten-

der Angeklagter konnte er sich von einer Tat, die er nach eigener Einlas-

sung nicht begangen hatte, distanzieren und diese auch als “verwerflich”

charakterisieren. Das zulässige Verteidigungsverhalten eines Angeklagten

darf aber nicht zu seinen Lasten verwertet werden (vgl. BGHR StGB § 46

Abs. 2 Verteidigungsverhalten 8, 17 m.w.N.).

3. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO

Gebrauch und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entschei-

dung an das Landgericht Leipzig.

Harms Häger Raum

Brause Schaal