BGH Urteil vom 23.02.2000 – XII ZR 251/97
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 23. Februar 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Prof. Dr. Wagenitz
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 21. August 1997 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte zu 1 hat durch schriftlichen Mietvertrag von Februar 1989
in einem größeren Gebäudekomplex in Köln eine Gewerbeeinheit zum Betrieb
einer Handels- und Vertriebsgesellschaft auf 10 Jahre angemietet, und zwar
von der damaligen Eigentümerin Frau P.. Der Mietvertrag wurde schriftlich ab-
geschlossen auf einem Vertragsformular. Der Gebäudekomplex besteht aus
mehreren Gewerbeeinheiten, Wohnungen und Garagen, die an unterschiedli-
che Mieter vermietet sind. Der Kläger hat das Grundstück 1993 von Frau P.
gekauft. Einen Teil der an die Beklagte zu 1 vermieteten Flächen wollte er für
sich nutzen. Deshalb ist die Beklagte zu 1 - vertreten durch ihren Geschäftsfüh-
rer - dem notariellen Kaufvertrag zwischen Frau P. und dem Kläger beigetre-
ten, der Geschäftsführer hat ihn mit unterschrieben. In dem notariellen Vertrag
heißt es, bestehende Miet- und Pachtverhältnisse seien bekannt und würden
übernommen. Auflösend bedingt durch die "Nichtdurchführung des vorstehen-
den Grundstückskaufvertrages" würden folgende Änderungen des mit der Be-
klagten zu 1 bestehenden Mietverhältnisses vereinbart: Eine in einem als An-
lage zu der notariellen Urkunde genommenen Bauplan rot umrandete und
schraffiert dargestellte Fläche von ca. 217 qm solle durch von dem Käufer
durchzuführende Baumaßnahmen abgetrennt und von dem Käufer in Zukunft
selbst genutzt werden. Der vereinbarte Mietzins solle sich entsprechend dem
neuen Aufmaß vermindern, der vereinbarte Quadratmeterpreis solle jedoch
weiter gelten. Die Mieterin sei zur - auch teilweisen - Untervermietung berech-
tigt, für untervermietete Flächen sei jedoch ein Untervermietungsaufschlag von
10 % auf den vereinbarten Mietzins zu zahlen.
Mit Schreiben vom 14. November 1995 teilte die Beklagte zu 1 dem Klä-
ger mit, sie wolle zum Jahresende ihre bisherige Geschäftstätigkeit einstellen.
Die Beklagte zu 2 werde das Geschäft fortführen und wolle an ihrer - der Be-
klagten zu 1 - Stelle in das Mietverhältnis eintreten. Es kam daraufhin zu Ver-
handlungen zwischen den Parteien, die jedoch zu keinem Ergebnis führten. Mit
Schreiben vom 28. Dezember 1995 teilte die Beklagte zu 1 dem Kläger mit, sie
habe ab dem 1. Januar 1996 einen Teil der Mietfläche an die Beklagte zu 2
untervermietet. Ob die Beklagte zu 2 seit dem 1. Januar 1996 nur einen Teil
oder die ganze Fläche nutzt, ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger for-
derte die Beklagte zu 1 auf, die Untervermietung sofort zu beenden. Als die
Beklagte zu 1 dieser Aufforderung nicht nachkam, kündigte er mit Schreiben
vom 23. Januar 1996 das Mietverhältnis fristlos. Mit einem weiteren Schreiben
vom 31. Januar 1996 erklärte er eine ordentliche Kündigung des Mietverhält-
nisses zum nächst zulässigen Termin.
Mit der Klage verlangt der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuld-
nern die Räumung und Herausgabe des Mietobjektes. Die Beklagte zu 1 hat
Widerklage erhoben, mit der sie beantragt hat festzustellen, das Mietverhältnis
bestehe bis zum 28. Februar 1999 fort und sei insbesondere nicht durch die
Kündigungserklärung des Klägers vom 23. Januar 1996 beendet worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die mit der Widerklage
begehrte Feststellung getroffen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger mit
Schriftsatz vom 12. Dezember 1996 eine neue, diesmal auf Zahlungsverzug
der Beklagten zu 1 gestützte fristlose Kündigung des Mietvertrages erklärt.
Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des erstinstanzlichen Ur-
teils der Räumungsklage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit
ihrer Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzli-
chen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur
Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht führt aus, die von dem Kläger mit Schreiben
vom 23. Januar 1996 erklärte fristlose Kündigung habe das Mietverhältnis nicht
beendet, weil der Kläger zur fristlosen Kündigung nicht berechtigt gewesen sei.
Ein Fall unerlaubter Untervermietung liege nicht vor, weil der Beklagten zu 1 in
dem notariellen Vertrag das Recht zur Untervermietung eingeräumt worden sei.
Die von dem Kläger mit Schreiben vom 31. Januar 1996 ausgesprochene or-
dentliche Kündigung habe jedoch zur Beendigung des Mietverhältnisses zum
30. September 1996 geführt. Zwar hätten die Beklagte zu 1 und die ursprüngli-
che Vermieterin, Frau P., in dem Ausgangsmietvertrag vereinbart, daß das
Mietverhältnis zum 1. März 1989 beginnen und am 28. Februar 1999 enden
solle. Der notarielle Vertrag enthalte jedoch Änderungen des Mietvertrages und
entspreche nicht dem Schriftformerfordernis des § 566 BGB, weil er weder alle
Essentialia eines Mietvertrages enthalte noch in ausreichender Weise auf den
Ausgangsmietvertrag Bezug nehme. Der Formzwang des § 566 BGB ergreife
grundsätzlich jede Änderung des Mietvertrages. Werde bei einer Änderungs-
vereinbarung die Schriftform nicht eingehalten, habe das zur Folge, daß nach
§ 566 BGB der gesamte, ursprünglich formgerechte Vertrag von nun an als auf
unbestimmte Zeit geschlossen anzusehen sei. Er könne dann unabhängig von
der vereinbarten Laufzeit des Mietvertrages unter Einhaltung der gesetzlichen
Kündigungsfrist gekündigt werden.
Aus dem notariellen Vertrag allein könne z.B. nicht entnommen werden,
welcher Mietzins in Zukunft zu zahlen sei. Eine ausreichende Bezugnahme auf
den Ausgangsmietvertrag liege schon deshalb nicht vor, weil dieser Aus-
gangsmietvertrag in der notariellen Vereinbarung nicht hinreichend deutlich
gekennzeichnet werde. Das sei um so gravierender, weil bezüglich des ge-
samten Gebäudekomplexes mehrere unterschiedliche Mietverhältnisse be-
standen hätten.
Die von dem Kläger unter dem 31. Januar 1996 erklärte ordentliche
Kündigung sei nach § 565 Abs. 1 a BGB zum 30. September 1996 wirksam
geworden. Da das Mietverhältnis seither beendet sei, seien die Beklagten nach
§ 556 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BGB zur Räumung und Herausgabe des Mietobjektes
verpflichtet. Daraus ergebe sich, daß die Widerklage der Beklagten zu 1 unbe-
gründet sei.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten, wie die Revision zu
Recht geltend macht, einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
2. Das Berufungsgericht führt zutreffend und von den Parteien in der
Revisionsinstanz nicht angezweifelt aus, daß bei dem Abschluß des Aus-
gangsvertrages im Jahre 1989 die Schriftform eingehalten worden ist. Nach der
sogenannten Auflockerungsrechtsprechung des Senats ist die gesetzliche
Schriftform des gesamten Vertragswerks gewahrt, wenn eine Nachtragsurkun-
de auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nimmt und zum Ausdruck bringt, es
solle unter Einbeziehung der Nachträge bei dem verbleiben, was früher form-
gültig niedergelegt worden sei (grundlegend Senatsurteile vom 29. Januar
1992 - XII ZR 175/90 - NJW-RR 1992, 654 = WM 1992, 798 und vom
26. Februar 1992 - XII ZR 129/90 - NJW 1992, 2283 = WM 1992, 1160). Das
Berufungsgericht hat diese Rechtsprechung des Senates zwar gesehen, hat
sie aber auf den konkreten Fall nicht richtig angewandt. Die Änderungsverein-
barung zum Mietvertrag ist notariell beurkundet, und dies ersetzt die Schrift-
form (§ 126 Abs. 3 BGB). In dem notariellen Vertrag haben die Parteien unmiß-
verständlich vereinbart, der bestehende, mit dem Eigentumswechsel auf den
Kläger übergehende Mietvertrag solle in bestimmten Punkten - etwa hinsicht-
lich der Höhe des Mietzinses - geändert werden und im übrigen solle es bei
den bisherigen Regelungen bleiben. Damit ist nach der sogenannten Auflocke-
rungsrechtsprechung die Schriftform des gesamten Vertragswerkes gewahrt.
Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, die Bezugnahme in dem notari-
ellen Vertrag auf den Ausgangsmietvertrag sei nicht hinreichend deutlich, zu-
mal es bezüglich des gesamten Gebäudekomplexes mehrere Mietverhältnisse
mit unterschiedlichen Mietern gegeben habe. In dem notariellen Vertrag wird
das Mietverhältnis mit der Beklagten zu 1 geregelt; mit ihr gab es nur ein Miet-
verhältnis. Daß nur dieses eine Mietverhältnis von den Änderungen betroffen
sein sollte, ergibt sich ohne die Möglichkeit eines Irrtums aus den Formulierun-
gen des notariellen Vertrages.
Eine weitergehende Kennzeichnung des Ausgangsvertrages ist entge-
gen den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht erforderlich.
3. Die sogenannte Auflockerungsrechtsprechung ist anwendbar, obwohl
der Kläger und jetzige Vermieter an dem Ausgangsmietvertrag nicht beteiligt
gewesen ist. Es ist schon nicht zutreffend, daß ein Wechsel auf Mieter- oder
Vermieterseite zwischen Ausgangsvertrag und Abänderungsvereinbarung der
Anwendung der Auflockerungsrechtsprechung entgegensteht (vgl. hierzu Se-
natsbeschluß vom 17. September 1997 - XII ZR 296/95 - NJW 1998, 62). Im
übrigen war bei Abschluß des notariellen Vertrages, der die Änderungen des
Mietvertrages enthält, nach wie vor Frau P. Vermieterin, nicht der Kläger. Der
Kläger ist erst mit seiner Eintragung als Eigentümer im Grundbuch in die Ver-
mieterstellung eingetreten. Der Nachtrag zu dem Mietvertrag ist somit nicht
zwischen der Beklagten zu 1 und dem Kläger, sondern zwischen der Beklagten
zu 1 und Frau P. vereinbart worden, die den notariellen Vertrag mit unter-
schrieben hat. Der Kläger ist später - bei seiner Eintragung ins Grundbuch -
gemäß § 571 BGB auf Vermieterseite in das Mietverhältnis einschließlich des
Nachtrags eingetreten.
4. Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Das Miet-
verhältnis ist nicht aus den vom Berufungsgericht angenommenen Gründen
durch die von dem Kläger mit Schriftsatz vom 31. Januar 1996 erklärte ordent-
liche Kündigung beendet worden. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der
Sache abschließend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO). Die getroffenen Fest-
stellungen reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob das Mietverhältnis
beendet worden ist und - wenn ja - wann.
a) Der Ausgangsmietvertrag war
fest abgeschlossen bis zum
28. Februar 1999. Das Berufungsgericht hat aber festgestellt, daß er in seinem
§ 2 eine Verlängerungsklausel enthält. Es ist offen, ob sich das Mietverhältnis
aufgrund dieser Verlängerungsklausel über den 28. Februar 1999 hinaus ver-
längert hat.
b) Außerdem hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu
Recht - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die von dem Kläger in der Be-
rufungsinstanz erklärte fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs das Miet-
verhältnis beendet hat.
Die Sache muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit
es die notwendigen Feststellungen nachholen kann. Die Zurückverweisung gibt
dem Beklagten Gelegenheit, gegenüber dem Berufungsgericht ihren in der
mündlichen Verhandlung über die Revision angedeuteten Vortrag näher zu
erläutern und unter Beweis zu stellen, die vom Berufungsgericht erwähnten
Änderungen des Ausgangsmietvertrages im Jahre 1989 seien möglicherweise
nur mündlich vereinbart worden und ihrer Art nach geeignet gewesen, die in
dem Ausgangsmietvertrag enthaltene Befristung mangels Einhaltung der
Schriftform schon damals entfallen zu lassen.
Blumenröhr Krohn Hahne
Gerber Wagenitz