BGH Urteil vom 24.09.2003 – X ZR 234/00
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
ja nein
Verkündet am: 24. September 2003 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Filterstäube
GWB §§ 18 a.F., 34 a.F.
BGH, Urt. v. 24. September 2003 - X ZR 234/00 - Thüringer Oberlandesgericht
LG Gera
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 24. September 2003 durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und
Asendorf
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 28. November 2000
verkündete Teilanerkenntnis- und Schlußurteil des 8. Zivilsenats
des Thüringer Oberlandesgerichts im Kostenausspruch und inso-
weit aufgehoben, als in ihm zum Nachteil der Beklagten erkannt
worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. September 1998 ver-
kündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Gera wird zurückgewiesen.
Die Klage wird auch hinsichtlich der in der Berufungsinstanz er-
folgten Klageerweiterung insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin in vollem Umfang
auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte betreibt ein Stahlwerk, in dem größere Mengen kontami-
nierter, insbesondere stark zinnhaltiger Filterstäube anfallen, deren Entsorgung
erhebliche Kosten verursachte. Im Jahr 1996 erfuhr sie, daß eine kostengünsti-
gere Entsorgung durch Bergversatz in stillgelegten Kaligruben möglich sei, und
daß sich die Klägerin, ein Entsorgungsunternehmen, mit dieser Entsorgungsart
befasse. Nach Verhandlungen kam es am 1./2. August 1996 zum Abschluß fol-
gender schriftlicher Vereinbarung:
"1. Es
ist beabsichtigt, daß die bei S. anfallenden NE-
metallhaltigen Filterstäube (ASN 31217) von SK. zur Ver-
wertung in einer dafür genehmigten Anlage nach erfolgreicher
Durchführung des Genehmigungsverfahrens übernommen
werden.
2. Es wird vereinbart, daß S. gegenüber SK. eine Zusam-
menarbeit dahingehend garantiert, daß eine Verwertung der
oben benannten Filterstäube im Rahmen von Bergversatz in
Kaligruben ausschließlich über SK. vorgenommen wird.
Bei Verstoß gegen diese Vereinbarung verpflichten sich beide
Parteien zum Schadensersatz in voller Höhe.“
Das zuständige Bergamt erteilte am 15. November 1996 der N.
-GmbH
(im
folgenden: N. ), mit der die Klägerin bereits
im Juli 1996 einen Verwertungsvertrag geschlossen hatte, die Zulassung zur
Verwertung der Filterstäube. In der Zwischenzeit hatte die Beklagte mit einer
Gesellschafterin der N. , der M. GmbH & Co. KG, einen Entsor-
gungsvertrag geschlossen, auf Grund dessen bis Oktober 1997 insgesamt
9.652,167 t Filterstäube entsorgt wurden. Die Klägerin sieht in diesem Verhal-
ten eine die Beklagten zur Leistung von Schadensersatz verpflichtende Verlet-
zung der aus der Vereinbarung vom 1./2. August 1996 folgenden Ausschließ-
lichkeitsbindung. Das Landgericht hat die zunächst auf Zahlung von 93.600 DM
nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Klä-
gerin die Klage erweitert; die Beklagte hat Widerklage erhoben, der das Beru-
fungsgericht auf Grund Anerkenntnisses stattgegeben hat und die nicht Gegen-
stand des Revisionsverfahrens ist. Das Berufungsgericht hat der im übrigen von
ihm abgewiesenen Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils in Hö-
he eines Betrags von 480.108,35 DM nebst Zinsen stattgegeben. Mit der Revi-
sion verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag in vollem Umfang wei-
ter. Die Klägerin verteidigt insoweit das angegriffene Urteil.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision führt zur Zurückweisung der Berufung der Kläge-
rin gegen das Urteil des Landgerichts sowie zur Abweisung der in der Beru-
fungsinstanz erweiterten Klage, soweit dies nicht bereits durch das Berufungs-
gericht geschehen ist, so daß die Klägerin mit ihrem Klagebegehren insgesamt
ohne Erfolg bleibt.
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Vereinbarung vom
1./2. August 1996 enthalte eine schadensersatzbewehrte "Garantie" der Be-
klagten, eine Verwertung ihrer Filterstäube durch Bergversatz in Kaligruben
ausschließlich über die Klägerin vorzunehmen. Diese sei unabhängig vom Zu-
standekommen eines Entsorgungsvertrags abgegeben worden. Der Klägerin
habe zudem bei der Unterzeichnung ein Vertragsentwurf vom 23. Juli 1996 vor-
gelegen, den sie damit gebilligt habe. Der Inhalt dieses Entwurfs ergibt sich
durch die Bezugnahme des Berufungsurteils auf die Entscheidungsgründe des
landgerichtlichen Urteils, die wiederum auf den Vertragsentwurf verweisen.
Darin heißt es u.a.: "Unter den vorstehend genannten Bedingungen für die re-
gionale und technologische Verwertung garantiert S. , daß die Verwertung
seiner Filterstäube grundsätzlich über SK. erfolgt". Nach Auffassung des Be-
rufungsgerichts stehen die beiden Garantieerklärungen unabhängig nebenein-
ander; während die eine Erklärung die Verwertung von Filterstäuben insgesamt
über die Klägerin garantiere, sofern ein Entsorgungsvertrag zustande komme,
betreffe die zweite die Verwertungsmethode des Bergversatzes gerade auch im
Fall des Scheiterns der Zusammenarbeit. Die damit abgeschlossene Vereinba-
rung habe, wie das Berufungsgericht weiter ausführt, deswegen nicht dem
Schriftformgebot nach § 34 GWB in der bis 31. Dezember 1998 geltenden Fas-
sung (nachfolgend: a.F.) unterlegen, weil sie keine unter § 18 GWB a.F. fallen-
de Beschränkung zum Inhalt habe. Sie habe die Beklagte nämlich nur darin
beschränkt, die Entsorgung durch Bergversatz in Kaligruben von Dritten zu be-
ziehen.
II. 1. Die Revision macht demgegenüber geltend, die Vereinbarung sei
nicht wirksam geworden, weil es bereits an einer Einigung fehle. Insbesondere
habe sich das Berufungsgericht nicht damit auseinandergesetzt, daß die Kläge-
rin den früheren Entwurf nicht unterzeichnet habe.
2.
Diesem Angriff muß der Erfolg versagt bleiben. Die Auslegung, die
das Berufungsgericht der Vereinbarung vom 1./2. August 1996 gegeben hat,
orientiert sich an deren Wortlaut und ist auch hinsichtlich der Auslegungsme-
thode nicht zu beanstanden. Dabei ist die Auslegung, daß beide Garantieerklä-
rungen nebeneinander stehen, ersichtlich auf deren Inhalt und nicht auf ihr Zu-
standekommen bezogen. Sie ist denkgesetzlich möglich und verstößt nicht ge-
gen Erfahrungssätze. Für die Entscheidung über die Revision ist sie deshalb
hinzunehmen. Daraus, daß das Berufungsgericht Überlegungen dazu angestellt
hat, woraus die Einbeziehung des früheren Entwurfs in die Vereinbarung folgt,
ergibt sich, daß es deren fehlende Unterzeichnung gesehen und berücksichtigt
hat. Soweit sich die Revision weiter darauf bezieht, daß das Berufungsgericht
erkannt habe, das Interesse der Beklagten habe gegen eine Einbeziehung des
Entwurfs gesprochen, zeigt sie allenfalls auf, daß die vom Berufungsgericht
gefundene Auslegung nicht zwingend ist. Ein revisionsrechtlich beachtlicher
Rechtsfehler liegt hierin nicht.
III. 1. Die Revision macht jedoch mit Erfolg geltend, daß die Wirksamkeit
der Vereinbarung jedenfalls an der Nichtbeachtung von Formvorschriften
scheitere. Nr. 2 der unterzeichneten Vereinbarung beschränke in Form einer
Ausschließlichkeitsbindung die Beklagte in der Möglichkeit, Entsorgungslei-
stungen als gewerbliche Leistungen im Bergversatz von Dritten in Anspruch zu
nehmen. Damit habe die Vereinbarung dem nicht eingehaltenen Formerforder-
nis des § 34 GWB a.F. unterlegen.
2.
a) Nach § 34 GWB a.F., der auf den vorliegenden Fall weiterhin
anzuwenden ist (vgl. BGH, Urt. v. 2.2.1999 - KZR 51/97, GRUR 1999, 776
- Coverdisk; Urt. v. 9.3.1999 - KZR 23/97, NJW-RR GRUR 1999, 602 - Markant;
Urt. v. 11.12.2001 - KZR 13/00, GRUR 2002, 647 - Sabet/Massa; Sen.Urt. v.
3.6.2003 - X ZR 215/01, WRP 2003, 1129 - chirurgische Instrumente; zum
Übergangsrecht Schulze WRP 1999, 158), waren Verträge, die Beschränkun-
gen der in § 18 GWB a.F. bezeichneten Art enthalten, schriftlich abzufassen;
andernfalls waren sie nichtig (§ 125 Satz 1 BGB). Daß die Vereinbarung der
Parteien solche Beschränkungen enthält, hat das Berufungsgericht zu Unrecht
verneint. Bereits aus Nr. 2 der Vereinbarung vom 1./2. August 1996 folgt, daß
die Beklagte die gewerbliche Leistung, die Verwertung von Filterstäuben im
Rahmen von Bergversatz in Kaligruben, nur über die Klägerin vornehmen durf-
te. Hierbei handelt es sich um eine Vertikalvereinbarung, die in den Anwen-
dungsbereich des § 18 GWB a.F. fällt. Nach dieser Bestimmung kann die Kar-
tellbehörde Verträge zwischen Unternehmen über Waren oder gewerbliche Lei-
stungen verbieten, soweit sie einen Vertragsbeteiligten darin beschränken, an-
dere Waren oder gewerbliche Leistungen von Dritten zu beziehen oder an Dritte
abzugeben (Abs. 1 Nr. 2), soweit durch das Ausmaß solcher Beschränkungen
der Wettbewerb auf dem Markt für diese oder andere Waren oder gewerbliche
Leistungen wesentlich beeinträchtigt wird (Abs. 1 Buchst. c). Die zwischen den
Parteien getroffene Regelung stellt dabei jedenfalls eine Bezugsbeschränkung
für die Entsorgungsleistung, möglicherweise zugleich auch eine Absatzbe-
schränkung für die Ware Filterstaub dar, soweit dieser einen Marktwert haben
sollte. Sie beschränkt die Abschlußfreiheit der Beklagten (vgl. Emmerich in Im-
menga/Mestmäcker, GWB 3. Aufl. 2001, § 16 Rdn. 35) in bezug auf die Entsor-
gung von Filterstäuben und fällt damit in den Anwendungsbereich des § 34
GWB a.F.
Dabei kommt es für die Beachtlichkeit des Formerfordernisses des § 34
GWB a.F. nicht darauf an, ob die in dem Vertrag enthaltene Ausschließlich-
keitsbindung
tatsächlich die Eingriffsvoraussetzungen des § 18 Abs. 1
Buchst. a - c GWB a.F. erfüllte. Angesichts des Zwecks der Regelung des § 34
GWB a.F. greift das Formerfordernis nämlich bereits dann ein, wenn ein Vertrag
eine Ausschließlichkeitsbindung im Sinn des § 18 GWB a.F. enthält (vgl. - zu
§ 20 Abs. 1 GWB a.F. - Sen.Urt. vom 3.6.2003 aaO).
b)
Die Anwendbarkeit von § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB a.F., der Verträge
erfaßt, soweit sie einen Vertragsbeteiligten darin beschränken, andere Waren
oder gewerbliche Leistungen von Dritten zu beziehen oder an Dritte abzugeben,
wird auch nicht durch das Merkmal "andere" ausgeschlossen, denn hierbei
kann es sich auch um gleiche oder gleichartige Waren oder Leistungen han-
deln, was sogar meistens der Fall sein wird (Klosterfelde/Metzlaff in Lan-
gen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, 8. Aufl.,
§ 18 GWB Rdn. 48 m.w.N.).
c)
Die Beschränkung führt selbst dann zur Anwendung der Bestim-
mung, wenn sie - wie hier dadurch, daß sie nur eine bestimmte Entsorgungsart
betrifft und der Beklagten andere Entsorgungsmöglichkeiten grundsätzlich offen
läßt - in sachlicher Hinsicht beschränkt ist, solange nur innerhalb dieser sachli-
chen Grenze der Vertragspartner in seiner Entschließungsfreiheit nicht nur be-
engt, sondern rechtlich gebunden ist (Fikentscher/Straub in Gemeinschafts-
kommentar GWB 4. Aufl. § 18 Rdn. 135). Das ist hier der Fall, denn die Be-
klagte ist durch die Vereinbarung rechtlich und schadensersatzbewehrt gehin-
dert, einen nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts
kostengünstigen und damit ersichtlich wirtschaftlich besonders attraktiven Ent-
sorgungsweg mit einem anderen Vertragspartner als der Klägerin zu beschrei-
ten.
3.
a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß Verträge, die dem
Schriftformerfordernis des § 34 GWB a.F. unterliegen, grundsätzlich mit ihrem
gesamten Inhalt einschließlich aller Nebenabreden schriftlich abgefaßt sein
müssen, weil nur die schriftliche Abfassung des gesamten Vertragsinhalts den
Kartellbehörden und Gerichten die vollständige Erfassung des Ausmaßes, der
Tragweite und der Auswirkungen der abgesprochenen Wettbewerbsbeschrän-
kungen gestattet und damit eine sichere Grundlage für die Prüfung unter kartell-
rechtlichen Gesichtspunkten bietet (vgl. BGHZ 72, 371, 377 - Butaris; BGH, Urt.
v. 9.11.1982 - KZR 26/81, WuW/E BGH 1980 = GRUR 1983, 138, 139 - Ingeni-
eurvertrag; BGHZ 119, 112, 114 - Änderungsvertrag; Urt. v. 11.3.1997
- KZR 44/95, WuW/E 3110, 3111 = GRUR 1997, 482 - Magic Print; Urt. v.
17.3.1998 - KZR 42/96, WuW/E DE-R 138, 140 = GRUR 1998, 838 - Lizenz-
und Beratungsvertrag, jeweils m.w.N.; Urt. v. 9.3.1999 - KZR 23/97, GRUR
1999, 602 - Markant). Lediglich völlig unbedeutende Nebenabreden, die
schlechterdings keinen Einfluß auf die Entscheidung der Kartellbehörden oder
der Gerichte haben können, brauchen nicht schriftlich niedergelegt zu werden
(BGHZ 54, 145, 148 f. - Biesenkate; BGH, Urt. v. 12.5.1976 - KZR 17/75,
WuW/E 1426 - Celler Imbiß; BGH, Urt. v. 17.3.1998 aaO). Aus diesem Geset-
zeszweck ergibt sich die Notwendigkeit der vollständigen Wiedergabe des Ver-
einbarten, was insbesondere bei der Niederlegung der Regelungen in mehreren
Urkunden deren Bezugnahme erfordert.
b)
Ob die danach einzuhaltende Schriftform gewahrt ist, hat das Be-
rufungsgericht offen gelassen. Die Revision macht mit Recht geltend, daß dies
nicht der Fall ist. Dies kann der Senat auf Grund der vom Berufungsgericht ge-
troffenen Feststellungen, insbesondere der mittelbaren Verweisung auf den
Entwurf vom 23. Juli 1996, selbst abschließend beurteilen.
Zutreffend verweist die Revision darauf, daß dann, wenn auch der Ent-
wurf vom 23. Juli 1996 Vertragsinhalt geworden ist, wie das Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei und für das Revisionsverfahren bindend festgestellt hat, nicht
der gesamte Vertragsinhalt, sondern nur der am 1./2. August 1996 schriftlich
niedergelegte Inhalt der Vereinbarung durch Unterschrift der Vertragsparteien
gedeckt ist. Der Revision ist auch darin beizutreten, daß es an jeglicher Bezug-
nahme auf den Entwurf vom 23. Juli 1996 fehlt. Nach der revisionsrechtlich bin-
denden Auslegung der Vereinbarung insgesamt enthält diese neben der durch
die Unterschriften der Parteien gedeckten Ausschließlichkeitsbindung eine
weitere, inhaltlich selbständige und über die erste hinausgehende Absprache.
Auch diese mußte deshalb entweder von der Unterschrift der Vertragsparteien
gedeckt oder in der unterzeichneten Urkunde in Bezug genommen sein. Weder
das eine noch das andere ist hier der Fall.
c)
Daß es in der Folgezeit nicht zum Abschluß eines Entsorgungs-
vertrags zwischen den Parteien gekommen ist, ist schon deshalb ohne Bedeu-
tung, weil der Regelungsgehalt bei Abschluß der Vereinbarung vom 1./2. Au-
gust 1996 maßgebend ist; zu diesem Zeitpunkt bestand aber die naheliegende
Möglichkeit des Abschlusses eines Entsorgungsvertrags, der von den Parteien
angestrebt war. Aus der demgegenüber von der Revisionserwiderung ange-
führten "Auflockerungsrechtsprechung" (BGH, Urt. v. 23.2.2000 - XII ZR 251/97,
NJW-RR 2000, 744 m.w.N.) kann schon deshalb nichts anderes hergeleitet
werden, weil sie nur nachträgliche Änderungen einmal formwirksam abge-
schlossener Vereinbarungen betrifft. An einem solchen formwirksamen Ab-
schluß fehlt es hier bereits.
Jestaedt
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf