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BGH Beschluß vom 25.02.2000 – 2 ARs 24/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Februar 2000
DNA-Identitätsfeststellungsverfahren
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Az.: 23 Gs 2475/99 Amtsgericht Münster Az.: 6 Gs 695/99 Amtsgericht Rheine Az.: 32 Gs II 694/99 Amtsgericht Koblenz Az.: 30 VRs 8/99 Staatsanwaltschaft Münster
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 25. Februar 2000 gemäß § 14 StPO beschlossen:
Der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Koblenz hat über den
Antrag der Staatsanwaltschaft Münster vom 18. August 1999 zu
entscheiden.
Gründe:
Das Landgericht Münster hat gegen den Verurteilten 1999 wegen ge-
fährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt
über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe und deren Führen rechtskräf-
tig eine Freiheitsstrafe verhängt.
Die Staatsanwaltschaft Münster hat nacheinander bei den Amtsgerichten
Münster, Rheine und Koblenz beantragt, die Entnahme von Körperzellen des
Verurteilten und deren molekulargenetische Untersuchung durch das Landes-
kriminalamt Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf anzuordnen (§ 2 DNA-IFG
i.V.m. § 81g Abs. 1 StPO). Alle drei Gerichte halten sich für örtlich nicht zu-
ständig.
Die Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft obliegt dem
Amtsgericht Koblenz. Die Entnahme von Körperzellen und deren molekularge-
netischen Untersuchung zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters bil-
den zusammen eine Untersuchungshandlung. Für deren Anordnung ist der
Ermittlungsrichter desjenigen Amtsgerichts zuständig, in dessen Bezirk die
Entnahme stattfinden soll; dies gilt auch dann, wenn beantragt ist, die Untersu-
chung der Körperzellen im Bezirk eines anderen Amtsgerichts vorzunehmen
(BGH, Beschluß vom 2. Februar 2000 - 2 ARs 495/99). Da die Entnahme der
Körperzellen im Bezirk des Amtsgerichts Koblenz erfolgen soll, ist der Ermitt-
lungsrichter dieses Amtsgerichts für die Entscheidung zuständig.
Jähnke Niemöller Detter Bode Otten