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BGH Beschluß vom 25.02.2000 – 2 ARs 24/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 24/00 2 AR 13/00

BESCHLUSS

vom

25. Februar 2000

DNA-Identitätsfeststellungsverfahren

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Az.: 23 Gs 2475/99 Amtsgericht Münster Az.: 6 Gs 695/99 Amtsgericht Rheine Az.: 32 Gs II 694/99 Amtsgericht Koblenz Az.: 30 VRs 8/99 Staatsanwaltschaft Münster

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 25. Februar 2000 gemäß § 14 StPO beschlossen:

Der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Koblenz hat über den

Antrag der Staatsanwaltschaft Münster vom 18. August 1999 zu

entscheiden.

Gründe:

Das Landgericht Münster hat gegen den Verurteilten 1999 wegen ge-

fährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt

über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe und deren Führen rechtskräf-

tig eine Freiheitsstrafe verhängt.

Die Staatsanwaltschaft Münster hat nacheinander bei den Amtsgerichten

Münster, Rheine und Koblenz beantragt, die Entnahme von Körperzellen des

Verurteilten und deren molekulargenetische Untersuchung durch das Landes-

kriminalamt Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf anzuordnen (§ 2 DNA-IFG

i.V.m. § 81g Abs. 1 StPO). Alle drei Gerichte halten sich für örtlich nicht zu-

ständig.

Die Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft obliegt dem

Amtsgericht Koblenz. Die Entnahme von Körperzellen und deren molekularge-

netischen Untersuchung zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters bil-

den zusammen eine Untersuchungshandlung. Für deren Anordnung ist der

Ermittlungsrichter desjenigen Amtsgerichts zuständig, in dessen Bezirk die

Entnahme stattfinden soll; dies gilt auch dann, wenn beantragt ist, die Untersu-

chung der Körperzellen im Bezirk eines anderen Amtsgerichts vorzunehmen

(BGH, Beschluß vom 2. Februar 2000 - 2 ARs 495/99). Da die Entnahme der

Körperzellen im Bezirk des Amtsgerichts Koblenz erfolgen soll, ist der Ermitt-

lungsrichter dieses Amtsgerichts für die Entscheidung zuständig.

Jähnke Niemöller Detter Bode Otten