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BGH Beschluss vom 11.09.2002 – 2 ARs 257/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 257/02 2 AR 135/02

BESCHLUSS

vom

11. September 2002

in dem Antragsverfahren

gegen

wegen Diebstahls

hier: Anordnung nach § 2 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz

Az.: (220) 120 Js 90/97 Staatsanwaltschaft Frankfurt an der Oder Az.: 24 Qs 65/02 B Landgericht Frankfurt an der Oder Az.: 42 AR 142/02 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 11. September 2002 beschlossen:

Der Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt

(Oder), nach § 13 a StPO das zuständige Gericht für die Ent-

scheidung über ihren Antrag vom 16. Januar 2002 auf Anordnung

der Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische

Untersuchung bei dem Betroffenen L. zu bestimmen, wird

abgelehnt.

Gründe:

Nach den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) im

Vorlagebericht vom 15. Juli 2002 ist der Aufenthaltsort des Betroffenen unbe-

kannt. Er wird seit 1998 von mehreren Staatsanwaltschaften im Bundesgebiet

zum Zweck der Strafverfolgung gesucht; möglicherweise hat er Deutschland

verlassen.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat hierzu

ausgeführt:

"Bei dieser Ausgangslage ist kein Raum für eine Gerichtsstandsbestim-

mung nach § 13a StPO in Verbindung mit § 2 DNA-IFG. Denn es ist völ-

lig ungewiss, wann der Betroffene, der seit fünf Jahren von mehreren

Staatsanwaltschaften steckbrieflich zur Strafverfolgung gesucht wird, er-

griffen werden kann. Demgemäß ist auch völlig ungewiss, wann ihm

Körperzellen zur molekulargenetischen Untersuchung entnommen wer-

den können. Der Antrag der Staatsanwaltschaft zielt darauf, einen rich-

terlichen Beschluss zu erwirken, von dem ebenfalls völlig ungewiss ist,

wann er überhaupt vollstreckt werden kann. Der Senat hat in seinem

Beschluss vom 23. Dezember 1999 - 2 ARs 487/99 (NStZ 2000, 212 =

StV 2000, 113 = BGHR StPO § 81a Blutentnahme 1) unter Hinweis auf

die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1997, 2165,

2166) bereits klargestellt, dass eine solche Vorratshaltung von richterli-

chen Beschlüssen, die im Falle ihrer Vollstreckung mit Grundrechtsein-

griffen verbunden sind, rechtlich nicht zulässig ist.

Im Übrigen ist auch im vorliegenden Fall kein sachliches Bedürfnis dafür

zu erkennen, bereits jetzt eine richterliche Untersuchungshandlung nach

§§ 81a Abs. 2 StPO, 2 Abs. 1 DNA-IFG zu beantragen. Sollte der Be-

troffene im Bundesgebiet oder bei einer Einreise in das Bundesgebiet

angetroffen werden, würde er aufgrund der zahlreichen Ausschreibun-

gen im Bundeszentralregister festgenommen und in Strafhaft überführt

werden. In diesem Falle wäre ausreichend Zeit und Gelegenheit, die

erforderliche richterliche Maßnahme bei dem Ermittlungsrichter des

Amts-

gerichts zu beantragen, in dessen Bezirk die Entnahme der Körperzellen

erfolgen soll (vgl. BGHSt 45, 376; BGH, Beschluss vom 25. Februar

2000 - 2 ARs 24/00)."

Dem tritt der Senat bei.

Rissing-van Saan Detter Otten

Rothfuß Fischer