Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 11.09.2002 – 2 ARs 257/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. September 2002
in dem Antragsverfahren
gegen
wegen Diebstahls
hier: Anordnung nach § 2 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz
Az.: (220) 120 Js 90/97 Staatsanwaltschaft Frankfurt an der Oder Az.: 24 Qs 65/02 B Landgericht Frankfurt an der Oder Az.: 42 AR 142/02 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 11. September 2002 beschlossen:
Der Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt
(Oder), nach § 13 a StPO das zuständige Gericht für die Ent-
scheidung über ihren Antrag vom 16. Januar 2002 auf Anordnung
der Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische
Untersuchung bei dem Betroffenen L. zu bestimmen, wird
abgelehnt.
Gründe:
Nach den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) im
Vorlagebericht vom 15. Juli 2002 ist der Aufenthaltsort des Betroffenen unbe-
kannt. Er wird seit 1998 von mehreren Staatsanwaltschaften im Bundesgebiet
zum Zweck der Strafverfolgung gesucht; möglicherweise hat er Deutschland
verlassen.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat hierzu
ausgeführt:
"Bei dieser Ausgangslage ist kein Raum für eine Gerichtsstandsbestim-
mung nach § 13a StPO in Verbindung mit § 2 DNA-IFG. Denn es ist völ-
lig ungewiss, wann der Betroffene, der seit fünf Jahren von mehreren
Staatsanwaltschaften steckbrieflich zur Strafverfolgung gesucht wird, er-
griffen werden kann. Demgemäß ist auch völlig ungewiss, wann ihm
Körperzellen zur molekulargenetischen Untersuchung entnommen wer-
den können. Der Antrag der Staatsanwaltschaft zielt darauf, einen rich-
terlichen Beschluss zu erwirken, von dem ebenfalls völlig ungewiss ist,
wann er überhaupt vollstreckt werden kann. Der Senat hat in seinem
Beschluss vom 23. Dezember 1999 - 2 ARs 487/99 (NStZ 2000, 212 =
StV 2000, 113 = BGHR StPO § 81a Blutentnahme 1) unter Hinweis auf
die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1997, 2165,
2166) bereits klargestellt, dass eine solche Vorratshaltung von richterli-
chen Beschlüssen, die im Falle ihrer Vollstreckung mit Grundrechtsein-
griffen verbunden sind, rechtlich nicht zulässig ist.
Im Übrigen ist auch im vorliegenden Fall kein sachliches Bedürfnis dafür
zu erkennen, bereits jetzt eine richterliche Untersuchungshandlung nach
§§ 81a Abs. 2 StPO, 2 Abs. 1 DNA-IFG zu beantragen. Sollte der Be-
troffene im Bundesgebiet oder bei einer Einreise in das Bundesgebiet
angetroffen werden, würde er aufgrund der zahlreichen Ausschreibun-
gen im Bundeszentralregister festgenommen und in Strafhaft überführt
werden. In diesem Falle wäre ausreichend Zeit und Gelegenheit, die
erforderliche richterliche Maßnahme bei dem Ermittlungsrichter des
Amts-
gerichts zu beantragen, in dessen Bezirk die Entnahme der Körperzellen
erfolgen soll (vgl. BGHSt 45, 376; BGH, Beschluss vom 25. Februar
2000 - 2 ARs 24/00)."
Dem tritt der Senat bei.
Rissing-van Saan Detter Otten
Rothfuß Fischer