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BGH Beschluss vom 25.02.2000 – 2 StR 445/99

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 445/99

BESCHLUSS

vom

25. Februar 2000

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen zu 1.: Mordes u.a. zu 2.: versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. zu 3.: Diebstahls mit Waffen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Februar 2000

einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Limburg an der Lahn vom 17. Februar 1999 werden als un-

begründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund

der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil

der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Hinsichtlich der Revision des Angeklagten K. ist folgendes anzu-

merken:

Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte die Muni-

tion getrennt von der Waffe bei sich führte. Da es ohne Rechtsfehler einen

minder schweren Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB aF verneint und nur ei-

ne Milderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen hat, hätte es den

Strafrahmen der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Neufassung des

§ 250 Abs. 1 StGB (6. StrRG) zugrunde legen müssen, der mit einer Mindest-

strafdrohung von nur noch drei Jahren im Verhältnis zum alten Recht das mil-

dere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB darstellt. Zwar sieht § 250 Abs. 2

Nr. 1 StGB nF ebenso wie § 250 Abs. 1 StGB aF eine Mindeststrafe von fünf

Jahren Freiheitsstrafe vor. Die Voraussetzungen von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

nF liegen aber entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht vor. Setzt der Tä-

ter nämlich zur Drohung gegenüber dem Opfer eine ungeladene Pistole ein

und befindet sich das zugehörige mit Munition versehene Magazin in seiner

Kleidung, verwendet er keine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, er

führt diese nur im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB nF bei sich (vgl. BGH,

Urt. vom 20. Oktober 1999 - 1 StR 429/99, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

Die Strafe hätte deshalb dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB nF (drei bis

15 Jahre) als dem milderen Gesetz entnommen werden müssen. Da aber nur

die Strafrahmenuntergrenze (Freiheitsstrafe von sechs Monaten statt zwei Jah-

ren) betroffen ist, kann der Senat angesichts der weit von der Untergrenze

entfernten Strafe von sieben Jahren und sechs Monaten ausschließen, daß

sich der Rechtsfehler auf die Strafe ausgewirkt hat.

Jähnke Niemöller Detter

Bode Otten